BESCHLUSS 13 . Februar Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 13 . Februar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 4 . Zivilsenats Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken 6 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Wert Verfahrens Nichtzulassungsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . Frage tatsächlichen Voraussetzungen Wohnsitz Sinne § Abs. aufgehoben wird hat Berufungsgericht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs orientiert vgl. Beschluss 22 . Oktober IX ZB . . hat Vernehmung Zeugin Nachbarin zeugung verschafft Wohnsitz Beklagten Zeitpunkt Zustellung Versäumnisurteils 16 . Dezember noch bestand . handelt reinen Inlandsfall . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 13 November Zustellung gerichtlicher außergerichtlicher Schriftstücke Handelssachen Mitgliedstaaten Nr. 10 . Dezember S. Übermittlung Schriftstücken anderen Mitgliedstaat Gegenstand hat vgl. Art . Abs. Verordnung kommt . Verfahrensgrundrechte Beklagten wurden verletzt . Insbesondere hatte Beklagte Faxschreiben 13 . Januar ergibt Kenntnis Zustellungen Anschrift . Zustellung Versäumnisurteils 16 . Dezember wurde unwirksam Beklagte selbst vorgetragen hat Haushälterin anwies Briefumschlag Versäumnisurteil ungeöffnet Landgericht zurückzuschicken . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz abgesehen . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Zweibrücken Entscheidung