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2345 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
Januar
Amtsinspektorin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
§
Abs.
mittelbare
Besitz
Schuldners
beweglichen
Sache
begründet
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
Sache
Art
mittelbaren
Besitzes
dauerhaft
erfolgten
Überlassung
unmittelbaren
Besitzer
so
Vermögen
Schuldners
ausgeschieden
ist
Willen
unmittelbaren
Besitzers
weitere
Nutzung
Schuldner
möglich
ist
.
Finanzierungsleasing
scheidet
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
Schuldner
Sache
Leasingnehmer
feste
ordentlich
kündbare
Grundlaufzeit
überlassen
hat
Ablauf
Vollamortisation
erlangt
Leasingnehmer
vertraglichen
Regelungen
sei
auch
erst
Verbindung
besonderen
Vertragsbestimmungen
Abschlusszahlung
Restwertgarantie
Kaufoption
Andienungsrecht
insgesamt
Betrag
zahlen
hat
Schuldner
Anschaffung
Sache
eingesetzte
Kapital
Verzinsung
Gewinn
erreicht
übersteigt
.
Urteil
11
.
Januar
ZR
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
November
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
S.
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
war
schaft
tätig
.
schloss
Leasingverträge
Fahrzeuge
.
verwendete
allgemeine
Leasingbedingungen
.
lauten
auszugsweise
:
"
Besitzverhältnis
Leasingobjekt
ist
Eigentum
S.
Abtretung
.
S.
ist
berechtigt
Rechte
Verpflichtungen
trag
unmittelbarer
Wirkung
LN
Bürge(n
Dritte
abzutreten
.
"
Beklagte
finanzierte
Ankauf
Fahrzeuge
.
Schuldnerin
Beklagten
bestand
Rahmenvertrag
26
.
September
.
erklärte
Beklagte
bereit
Rahmenvertrag
Verkäufer
bezeichneten
Schuldnerin
Leasingforderungen
erwerben
.
entsprechenden
Antrag
Schuldnerin
kaufte
Beklagte
jeweiligen
Leasingraten
gesamte
Laufzeit
Leasingvertrags
zahlte
Schuldnerin
abgezinsten
Gesamtbetrag
"
Forfaitierung
"
.
Gegenzug
trat
Schuldnerin
Ansprüche
jeweiligen
Leasingvertrag
Beklagte
Nr.
Rahmenvertrags
.
Beklagte
übernahm
Rahmenvertrag
Risiko
Zahlungsunfähigkeit
Leasingnehmers
Nr.
Rahmenvertrags
.
Nr.
Rahmenvertrags
enthält
Regelungen
Sicherungsübereignung
.
heißt
:
"
Beschaffung
Sicherungsgutes
Eigentumsübertragung
Verkäufer
Bank
sind
einig
Eigentum
Anwartschaftsrecht
Eigentumserwerb
Leasinggegenständen
Abschluss
einzelnen
Forderungskaufvertrages
ganzen
teilweisen
Gutschrift
angekaufte
Leasingforderung
Bezahlung
Leasinggegenstandes
Ziffer
Bank
übergehen
.
gilt
jeweils
frühere
Zeitpunkte
.
Übergabe
Leasinggegenstände
wird
ersetzt
Verkäufer
Ansprüche
unmittelbaren
Besitzer
Leasinggegenstandes
Herausgabe
Sachen
Bank
abtritt
.
Bank
nimmt
Abtretung
.
Sollte
Verkäufer
selbst
Besitz
Leasinggegenstände
sein
so
verwahrt
unentgeltlich
Bank
.
"
Beschluss
1
.
Juni
eröffnete
Amtsgericht
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
bestellte
Kläger
Insolvenzverwalter
.
Kläger
verwertete
Fahrzeuge
Einverständnis
Beklagten
kehrte
erzielten
Erlös
Beklagte
.
macht
geltend
stehe
verwerteten
Fahrzeuge
Feststellungskostenpauschale
.
hat
Klage
Feststellung
erhoben
Beklagte
verpflichtet
sei
erfolgte
Verwertung
bestimmter
Leasingobjekte
bezahlen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Oberlandesgericht
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
zulässig
;
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Feststellungsklage
sei
zulässig
auszugehen
sei
Beklagte
bereits
Feststellungsklage
Leistungspflicht
nachkommen
werde
.
Kläger
stehe
auch
Anspruch
Feststellungskostenpauschale
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
InsO
.
habe
Absonderungsrecht
Beklagten
Fahrzeugen
bestanden
.
habe
Sicherungsübereignung
gehandelt
.
Leasinggüter
hätten
Besitz
Klägers
befunden
.
Schuldnerin
sei
Leasingnehmern
abgeschlossenen
Leasingverträge
mittelbare
Besitzerin
Fahrzeuge
gewesen
.
Zugleich
habe
Beklagten
Besitz
gemittelt
.
mittelbare
Besitz
sei
ausreichende
Grundlage
Verwertungsrecht
gemäß
§
Abs.
InsO.
gelte
auch
Insolvenz
Leasingunternehmens
.
Entscheidend
sei
Schuldnerin
sicherungsübereigneten
Fahrzeuge
Dritten
Entgelt
überlassen
habe
.
Hingegen
komme
konkrete
Unternehmensstruktur
.
Belang
sei
weiter
Kläger
Betrieb
schuldnerischen
Unternehmens
neuer
Leasingverträge
fortgeführt
habe
.
Ende
Vertragslaufzeit
habe
Schuldnerin
Verfahrenseröffnung
Kläger
entscheiden
müssen
weiter
verfahren
werde
.
Insoweit
sei
Verlängerung
Leasingvertrags
Verkauf
Fahrzeuge
Vermietung
Fahrzeuge
Betracht
gekommen
.
sei
Kläger
Unternehmensfortführung
Leasinggüter
angewiesen
gewesen
.
Schließlich
könne
Verwertungsrecht
auch
folgen
Verwalter
sicherungsübereigneten
Gegenstände
geordnete
Abwicklung
benötige
.
liege
auch
Verwertungshandlung
Klägers
.
Kläger
habe
Substanzwert
Fahrzeuge
Veräußerung
realisiert
.
II
.
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
genügen
Anspruch
Klägers
Feststellungskostenpauschale
bejahen
können
.
1
.
Feststellungsklage
ist
zulässig
.
Zwar
könnte
Kläger
Leistungsklage
erheben
.
Jedoch
ist
Streitfall
gesichert
Rechtsstreit
Meinungsverschiedenheiten
Parteien
endgültig
bereinigt
vgl.
Urteil
24
.
Januar
XI
.
ausnahmsweise
feststeht
Beklagte
Bank
Leistungspflicht
bereits
Feststellungsurteil
hin
nachkommen
wird
.
2
.
Grundlage
Feststellungen
Berufungsgerichts
ist
abschließende
Entscheidung
Anspruch
Kosten
Feststellung
§
Abs.
Satz
InsO
möglich
.
Anspruch
setzt
Kläger
§
Abs.
InsO
bewegliche
Sache
verwertet
Besitz
hat
Absonderungsrecht
besteht
.
Streitfall
fehlt
ausreichenden
tatsächlichen
Feststellungen
Besitzlage
verwerteten
Fahrzeugen
.
Zutreffend
Revision
angegriffen
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagte
gemäß
§
Abs.
InsO
nur
abgesonderten
Befriedigung
Maßgabe
§
§
InsO
berechtigt
ist
.
Schuldnerin
hat
Fahrzeuge
Beklagten
Sicherung
Anspruchs
übereignet
§
Nr.
InsO
.
entsprechende
Klausel
Rahmenvertrags
ist
ausdrücklich
"
Sicherungsübereignung
überschrieben
enthält
Nr.
Zweckbestimmungserklärung
.
Regelungen
handelt
Berufungsgericht
zutreffend
festgestellt
hat
Fahrzeugen
Schuldner
Gläubiger
Sicherheit
übereignete
Sachen
.
ist
Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend
annimmt
entscheidend
Sicherung
Forderungen
Sache
dient
nur
überhaupt
gesicherte
Forderung
bestehen
kann
.
§
Abs.
InsO
kommt
Schuldner
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
bewegliche
Sache
Besitz
hat
3
.
Aufl
.
.
14
;
Landfermann
8
.
Aufl
.
.
11
;
vgl.
auch
Urteil
16
November
ZR
.
.
ist
erforderlich
verwertete
Sache
festzustellen
ausreichender
Besitz
Schuldners
bestand
.
gesetzgeberischen
Wertungen
genügt
Besitzposition
Schuldners
Insolvenzverwalter
auch
Verwertungsrecht
Sache
zusteht
.
Arten
Besitzes
Schuldners
Verwertungsrecht
begründen
beurteilt
gesetzgeberischen
Wertentscheidung
.
Interesse
Rechtssicherheit
ist
Möglichkeit
typisierende
Betrachtung
abzustellen
Urteil
24
.
September
.
22
;
vgl.
Bitter/Alles
.
Insolvenzordnung
gestaltet
Einbeziehung
Inhaber
dinglicher
Kreditsicherheiten
unterschiedlich
BT-Drucks
.
S.
.
Gesetzgeber
ging
besitzlose
Mobiliarsicherheiten
Regel
Anlagevermögen
schuldnerischen
Unternehmens
bestehen
.
Sicherungsgut
werde
regelmäßig
Betrieb
Schuldners
genutzt
;
stehe
restlichen
Schuldnervermögen
technischorganisatorischen
Verbund
.
spreche
tatsächliche
Vermutung
Insolvenzmasse
dann
wirtschaftlichsten
verwertet
werden
könne
Verbund
erhalten
bleibe
.
rechtfertige
Sicherung
übereigneten
Gegenstände
automatischen
Verwertungsstopp
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
vorzusehen
BT-Drucks
.
S.
.
Verwertungsrecht
Pfandgläubigers
solle
hingegen
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
unberührt
bleiben
BT-Drucks
.
S.
.
Regelung
§
Abs.
InsO
soll
Gläubigern
Zugriff
wirtschaftliche
Einheit
Schuldnerunternehmens
verwehren
.
Vorhandene
Chancen
zeitweilige
dauernde
Fortführung
Unternehmens
sollen
so
erhalten
Verwalter
ermöglicht
werden
gemeinsame
Verwertung
zusammengehöriger
unterschiedliche
Gläubiger
belasteter
Gegenstände
höheren
Verwertungserlös
erzielen
BT-Drucks
.
S.
.
Vorschrift
§
Abs.
InsO
knüpft
Verwertungsrecht
Besitz
Schuldners
.
Tatbestandsmerkmal
soll
gesetzgeberische
Wertung
umsetzen
Sicherungsgut
technisch-organisatorischen
Verbund
übrigen
Schuldnervermögen
befindet
automatischen
Verwertungsstopp
unterwerfen
.
begründet
§
Abs.
InsO
Verwertungsrecht
Sachen
Insolvenzverwalter
-9-
Besitz
hat
BT-Drucks
.
S.
.
Umgekehrt
hat
Gesetzgeber
angemessen
gehalten
Verwertungsrecht
Sachen
auszudehnen
Besitz
Schuldners
befinden
hierbei
insbesondere
Fall
Faustpfandrechts
bezogen
BT-Drucks
.
S.
.
Hier
fehle
technisch-organisatorischen
Verbund
Sicherungsgutes
übrigen
Schuldnervermögen
.
Maßgeblich
Auslegung
Vorschrift
ist
Hintergrund
Art
Besitzes
.
Gesetz
knüpft
Verwertungsrecht
Besitz
Schuldners
Gesetzgeber
Fälle
erfassen
will
Sache
wirtschaftlichen
Einheit
schuldnerischen
Unternehmens
gehört
Urteil
24
.
September
.
.
Hinsicht
ist
Anwendungsbereich
Norm
Sinn
Zweck
begrenzen
aaO
.
Entscheidend
ist
konkrete
Eingliederung
technisch-organisatorischen
Verbund
schuldnerischen
Vermögens
tatsächlich
erfolgt
ist
.
kommt
vielmehr
Besitz
Schuldners
Art
geeignet
ist
typischerweise
Schluss
tragen
so
Besitz
befindliche
Sache
regelmäßig
technisch-organisatorischen
Verbund
übrigen
Schuldnervermögen
steht
vgl.
BT-Drucks
.
S.
.
Besitz
ist
mithin
tatbestandliche
Ersatzmerkmal
.
Zwar
ist
Kommission
Insolvenzrecht
allerdings
Grundlage
Konzeption
umfassendes
Verwertungsrecht
Verwalters
Mobiliarsicherheiten
Eigentumsvorbehalt
Sicherungseigentum
Sicherungsabtretung
vorsah
Fälle
Absonderungsrecht
Bestand
haben
sollte
Leitsatz
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
ausgegangen
mittelbare
Besitz
Verwalters
Sache
genüge
Pfandgläubiger
unmittelbare
Besitzer
sei
Erster
Bericht
Kommission
Insolvenzrecht
S.
.
Insolvenzordnung
hat
Gesetzgeber
jedoch
Abgrenzung
erster
Linie
Fallgruppen
betrachtet
unmittelbaren
Besitz
ausgehen
.
Wertung
knüpft
Schuldner
Absonderungsberechtigte
unmittelbarer
Besitzer
Sache
ist
.
Hingegen
ist
weitere
Fallgestaltung
Schuldner
Absonderungsberechtigter
Dritter
unmittelbarer
Besitzer
Sache
ist
bedacht
worden
vgl.
auch
S.
75
;
.
Erwägung
Gesetzgebers
§
Abs.
Satz
InsO
Masse
fließe
regelmäßig
nur
Kostenanteil
Feststellung
Verwertung
Leasinggutes
BT-Drucks
.
S.
ergibt
nur
Möglichkeit
Verwertungsrechts
.
Fallgruppe
unmittelbaren
Besitzes
Dritten
kommt
Voraussetzungen
verbleibende
mittelbare
Besitz
Schuldners
ausreichende
Grundlage
gesetzgeberische
Wertungsgrundlage
Einbeziehung
Sache
technischorganisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
ist
vgl.
auch
Urteil
24
.
September
.
.
Grundlage
begründet
unmittelbare
Besitz
Schuldners
allgemeiner
Meinung
Verwertungsrecht
vgl.
nur
Uhlenbruck/
InsO
14
.
Aufl
.
.
14
;
Schmidt/Sinz
InsO
19
.
Aufl
.
.
8)
.
mittelbaren
Besitz
Schuldners
ist
unterscheiden
.
Grundsätzlich
fällt
§
Abs.
InsO
auch
mittelbare
Besitz
Schuldners
Urteil
24
.
September
aaO
.
.
kommt
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
Betracht
Schuldner
sicherungsübereignete
Sache
gewerblich
vermietet
least
Urteil
16
.
Februar
.
Flowtex
;
16
November
ZR
.
Kettenbagger
.
Entscheidend
ist
Ausgestaltung
mittelbaren
Besitzes
Schuldners
konkreten
Sache
angenommen
werden
kann
gesetzliche
Vermutung
Eingliederung
Sache
wirtschaftliche
Einheit
schuldnerischen
Unternehmens
zutrifft
.
hat
Senat
zunächst
Fallgestaltung
entschieden
Schuldner
Nutzfahrzeuge
marktgängigen
Ausstattung
anschaffte
Bank
finanzieren
ließ
.
Sicherheit
übereignete
Schuldner
Fahrzeuge
finanzierenden
Bank
.
Teil
Fahrzeuge
stattete
Schuldner
Horizontalbohrsystem
überließ
zusammengesetzten
Sachen
anschließend
ausländischen
Betriebsgesellschaften
Grundlage
Leasingverträgen
Entgelt
Urteil
16
.
Februar
aaO
.
.
konkrete
Fallgestaltung
hat
Senat
Verwertungsrecht
angenommen
Fall
sicherungsübereigneten
Fahrzeuge
regelmäßig
Unternehmensfortführung
auch
geordnete
Abwicklung
benötigt
würden
.
Weiter
hat
Senat
mittelbaren
Besitz
Schuldners
Betriebsgegenständen
ausreichend
gehalten
Schuldner
zunächst
Eigennutzung
erworben
Sicherheit
übereignet
hat
anschließend
Dritten
überlassen
hat
Gegenstände
lagere
Kunden
Namen
Schuldners
weiter
vermiete
Betrieb
Schuldners
zeitweise
benötigt
würden
Urteil
16
November
aaO
.
8)
.
Auch
hier
stand
verbleibende
mittelbare
Besitz
Schuldners
dauerhaften
Ausgliederung
unternehmerischen
Betrieb
.
Allerdings
ist
schon
Gesetzgeber
ausgegangen
mittelbare
Besitzlagen
gibt
Verwertungsrecht
begründen
vgl.
BTDrucks
.
S.
.
Insbesondere
scheidet
Verwertungsrecht
Verwalters
bloß
mittelbarem
Besitz
Schuldners
Sicherungsnehmer
unmittelbarer
Besitzer
ist
Urteil
5
.
Mai
.
Besitzstellung
innehat
unmittelbaren
Besitz
gleichsteht
vgl.
Urteil
24
.
September
.
Besitzlage
verpfändeten
Aktien
Sammelverwahrung
.
Ist
Sicherungsnehmer
unmittelbarer
Besitzer
Sache
befindet
vergleichbaren
besitzrechtlichen
Stellung
so
ist
Nutzung
Sache
schuldnerische
Unternehmen
regelmäßig
ausgeschlossen
.
hindert
Schuldner
Dauer
Sicherungsrechts
Nutzung
jeweiligen
Sache
.
Sache
steht
insoweit
mehr
technisch-organisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
.
kommt
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
Sachen
Zeitpunkt
Insolvenzeröffnung
unmittelbaren
Besitz
Sicherungsnehmers
befinden
Betracht
.
vergleichbarer
Weise
scheidet
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
mittelbarem
Besitz
Schuldners
Sache
unmittelbaren
Besitz
Dritten
befindet
unmittelbare
Besitzer
auch
Insolvenzfall
besitzrechtlich
geschützte
Stellung
verfügt
Art
Einbindung
Sache
technisch-organisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
erwarten
lässt
.
ist
Zeitpunkt
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
beurteilen
arg
.
§
Abs.
InsO
.
bei
kommt
besitzrechtlichen
Beziehungen
insbesondere
Schuldner
Dritten
.
Grundlage
gesetzgeberischen
Wertentscheidung
kann
berücksichtigt
werden
Möglichkeiten
Schuldner
verfügt
Besitzstörung
anderen
Sache
zuzugreifen
.
Lässt
mittelbare
Besitz
Schuldners
konkreten
Ausgestaltung
Besitzposition
Schuldners
zukünftige
weitere
Willen
unmittelbaren
Besitzers
unabhängige
Nutzung
Sache
Rahmen
schuldnerischen
Unternehmens
erfüllt
mittelbare
Besitz
Schuldners
regelmäßig
Voraussetzungen
§
Abs.
InsO
vgl.
auch
Uhlenbruck/
InsO
14
.
Aufl
.
.
.
Ist
Sache
hingegen
Art
mittelbaren
Besitzes
bereits
dauerhaft
erfolgten
Überlassung
unmittelbaren
Besitzer
so
Vermögen
Schuldners
ausgeschieden
weitere
Nutzung
Schuldner
Willen
unmittelbaren
Besitzers
möglich
ist
fehlt
erforderlichen
Einbindung
Sache
Schuldnervermögen
.
Verfügt
unmittelbare
Besitzer
Fall
rechtlich
geschützte
Besitzposition
Schuldner
dauerhaft
hindert
Willen
unmittelbaren
Besitzers
unmittelbaren
Besitz
wiederzuerlangen
genügt
verbleibende
mittelbare
Besitz
Verwertungsrecht
begründen
.
gilt
auch
Rahmen
Finanzierungsleasings
.
unmittelbarem
Besitz
Leasingnehmers
mittelbare
Besitz
Schuldners
Leasinggeber
Sache
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
begründet
hängt
Ausgestaltung
Besitzposition
Schuldners
Verhältnis
Leasingnehmer
.
Ist
vertraglichen
Absprachen
Leasingsache
dauerhaft
Vermögen
Leasinggebers
ausgeschieden
besteht
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
Insolvenz
Leasingunternehmens
.
Ist
vertraglichen
Absprachen
weiterer
Zugriff
Leasinggebers
Leasingsache
möglich
führt
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
.
Umständen
besteht
mittelbaren
Besitzes
Sicherheit
übereigneten
Sache
schutzwürdige
wirtschaftliche
Einheit
übrigen
Schuldnervermögen
;
Sache
bleibt
schuldnerische
Unternehmen
funktionale
Einheit
integriert
vgl.
aaO
.
.
Hingegen
kommt
Schuldner
tatsächlich
Einzelfall
Fortführung
Schuldnerbetriebs
Sache
angewiesen
ist
anders
wohl
Schmidt/Sinz
InsO
19
.
Aufl
.
.
.
Fällen
Finanzierungsleasings
besteht
schuldrechtliche
Vertrag
Insolvenz
Leasinggebers
§
Abs.
Satz
InsO
Wirkung
Insolvenzmasse
.
Zwar
kann
auch
Fällen
Fortführung
Unternehmens
behindert
werden
Gläubiger
Schuldners
Sicherungsgut
zugreifen
könnten
Vertragspartner
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Entrichtung
Überlassungsentgeltes
befreit
wäre
Urteil
16
.
Februar
.
24
;
16
November
ZR
.
.
ergibt
jedoch
mittelbare
Besitz
Schuldners
Fällen
Finanzierungsleasings
stets
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
begründet
auch
.
Entscheidung
Urteil
16
.
Februar
aaO
.
entnommen
werden
könnte
wird
festgehalten
.
rechtlichen
Maßstäben
hält
Entscheidung
Berufungsgerichts
stand
.
Anders
Berufungsgericht
meint
besteht
wertungsrecht
Insolvenzverwalters
Leasinggesellschaften
Falle
schon
dann
Leasinggeber
Ende
Leasingzeit
entscheiden
muss
weiter
verfahren
wird
.
Entscheidend
ist
gesetzlichen
Regelung
vielmehr
mittelbare
Besitz
Schuldners
Falle
Finanzierungsleasings
ausgestaltet
ist
.
Streitfall
fehlt
ausreichenden
Feststellungen
mittelbaren
Besitz
Schuldners
.
kommt
Regelungen
jeweiligen
Leasingvertrags
Hinblick
bestimmte
einzelne
Sache
.
Erfolgte
Sicherungsübereignung
Beklagte
Streitfall
blieb
Schuldnerin
Sicherungsübereignung
mittelbare
Fremdbesitzerin
erster
Stufe
;
Sicherungsnehmer
wird
mittelbaren
Eigenbesitzer
zweiter
Stufe
.
mittelbare
Besitz
Schuldnerin
genügt
hinreichende
Eingliederung
Sache
technisch-organisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
annehmen
können
hängt
Finanzierungsleasing
leasingtypischen
Vertragsgestaltung
.
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
scheidet
Streitfall
gegebenen
Finanzierungsleasing
Schuldner
Sache
Leasingnehmer
feste
ordentlich
kündbare
Grundlaufzeit
überlassen
hat
Ablauf
Vollamortisation
erlangt
Leasingnehmer
vertraglichen
Regelungen
sei
auch
erst
Verbindung
besonderen
Vertragsbestimmungen
Abschlusszahlung
Restwertgarantie
Kaufoption
Andienungsrecht
insgesamt
Betrag
zahlen
hat
Schuldner
Anschaffung
Sache
eingesetzte
Kapital
Verzinsung
Gewinn
erreicht
übersteigt
.
Tritt
Vollamortisation
bereits
Inhalt
vertraglichen
Vereinbarungen
Leasingnehmer
fehlt
ausreichenden
Grundlage
allein
verbleibenden
mittelbaren
Besitzes
Schuldners
annehmen
können
Sache
stehe
technischorganisatorischen
Verbund
übrigen
Schuldnervermögen
.
festen
Grundlaufzeit
hat
Schuldner
Möglichkeit
Willen
Leasingnehmers
unmittelbaren
Besitz
Sache
erlangen
.
Wegnahme
Leasinggutes
Willen
Leasingnehmers
stellt
verbotene
Eigenmacht
Sinne
§
Abs.
Klinck
Leasinghandbuch
2
.
Aufl
.
.
.
Liegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
InsO
besteht
Vertrag
auch
Wirkung
Insolvenzmasse
.
Typischerweise
erwirbt
Leasinggeber
Finanzierungsleasing
Sache
Veranlassung
Leasingnehmers
Ziel
Sache
Nutzung
überlassen
.
Vollamortisation
besteht
Finanzierungsleasing
regelmäßig
Interesse
Schuldners
Sache
Ende
festen
Laufzeit
übernehmen
.
ergibt
dauerhaften
Einräumung
unmittelbaren
Besitzes
verbleibende
Rückgabepflicht
Ende
Grundlaufzeit
Fall
hinreichenden
Anhaltspunkt
mittelbare
Besitz
weitere
Zuordnung
Sache
nisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
rechtfertigen
könnte
.
Anders
ist
Schuldner
Finanzierungsleasing
Grundlage
vertraglichen
Vereinbarungen
Vollamortisation
erreichen
kann
.
Dann
besteht
regelmäßig
Interesse
Schuldners
Sache
Ende
festen
Grundlaufzeit
übernehmen
.
Fall
eröffnet
mittelbare
Besitz
Schuldners
noch
Zuordnungsmöglichkeit
technisch-organisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
.
Schließlich
bleibt
unabhängig
Frage
Vollamortisation
Fällen
Finanzierungsleasings
Schuldner
Entscheidung
Leasingnehmers
bestimmenden
Einfluss
nehmen
kann
ausreichenden
Zuordnung
Sache
technisch-organisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
.
ist
insbesondere
Fall
Leasingnehmer
Tochtergesellschaften
Leasinggebers
Betriebsgesellschaften
Rahmen
Betriebsaufspaltung
handelt
Schuldner
beherrschenden
Einfluss
verfügt
vgl.
Urteil
16
.
Februar
.
beherrschenden
Einflusses
Schuldners
genügt
Fällen
mittelbaren
Besitz
folgende
Zugriffsmöglichkeit
Zuordnung
Sache
technisch-organisatorischen
Verbund
Schuldnervermögens
rechtfertigen
.
Erfolgte
Sicherungsübereignung
Beklagte
Streitfall
könnte
schon
ausreichenden
Besitz
Schuldnerin
fehlen
.
Zwar
hat
Berufungsgericht
angenommen
Schuldnerin
Leasingnehmern
abgeschlossenen
Leasingverträge
mittelbare
Besitzerin
geleasten
Fahrzeuge
gewesen
sei
zugleich
Beklagten
Besitz
vermittelte
.
hat
Berufungsgericht
übersehen
Annahme
Regelungen
Nr.
insbesondere
lit
.
Rahmenvertrags
entgegenstehen
können
.
Finanzierungsleasing
fehlt
mittelbaren
Besitz
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
führen
kann
Sicherungsübereignung
finanzierende
Bank
gemäß
erfolgt
ist
Schuldner
bestehenden
Herausgabeanspruch
Leasingvertrag
Sicherungsnehmer
abtrat
vgl.
Sicherungsübereignung
§
§
Leasinggeber
Urteil
10
November
;
S.
Fn
.
.
Fall
verliert
Schuldner
mittelbaren
Besitz
;
vgl.
Urteil
19
.
Januar
Nr.
§
.
genügt
Abtretung
Herausgabeanspruchs
;
notwendig
ist
auch
übrigen
Ansprüche
Besitzmittlungsverhältnis
übertragen
werden
Urteil
21
.
April
II.2.b
.
.
Abtretung
ist
regelmäßig
Mitwirkung
noch
Kenntnis
unmittelbaren
Besitzers
erforderlich
77
.
Aufl
.
.
2
;
Staudinger/Gutzeit
§
.
;
Oechsler
7
.
Aufl
.
.
18
;
§
.
.
Schuldner
Übereignung
fortan
Besitzposition
mehr
verfügt
scheidet
Verwertungsrecht
Insolvenzverwalters
§
§
InsO
unabhängig
Ausgestaltung
Leasingverträge
.
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
.
ist
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Berufungsgericht
wird
Parteien
Gelegenheit
zenden
Stellungnahme
Besitz
Schuldnerin
einzelnen
Fahrzeugen
Übereignung
Fahrzeuge
Beklagte
Rahmenvertrag
geben
haben
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
23.11.2016