NAMEN Verkündet : 11 . Januar Amtsinspektorin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO § Abs. mittelbare Besitz Schuldners beweglichen Sache begründet Verwertungsrecht Insolvenzverwalters Sache Art mittelbaren Besitzes dauerhaft erfolgten Überlassung unmittelbaren Besitzer so Vermögen Schuldners ausgeschieden ist Willen unmittelbaren Besitzers weitere Nutzung Schuldner möglich ist . Finanzierungsleasing scheidet Verwertungsrecht Insolvenzverwalters Schuldner Sache Leasingnehmer feste ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat Ablauf Vollamortisation erlangt Leasingnehmer vertraglichen Regelungen sei auch erst Verbindung besonderen Vertragsbestimmungen Abschlusszahlung Restwertgarantie Kaufoption Andienungsrecht insgesamt Betrag zahlen hat Schuldner Anschaffung Sache eingesetzte Kapital Verzinsung Gewinn erreicht übersteigt . Urteil 11 . Januar ZR ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 November aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : S. GmbH fortan : Schuldnerin war schaft tätig . schloss Leasingverträge Fahrzeuge . verwendete allgemeine Leasingbedingungen . lauten auszugsweise : " Besitzverhältnis Leasingobjekt ist Eigentum S. Abtretung . S. ist berechtigt Rechte Verpflichtungen trag unmittelbarer Wirkung LN Bürge(n Dritte abzutreten . " Beklagte finanzierte Ankauf Fahrzeuge . Schuldnerin Beklagten bestand Rahmenvertrag 26 . September . erklärte Beklagte bereit Rahmenvertrag Verkäufer bezeichneten Schuldnerin Leasingforderungen erwerben . entsprechenden Antrag Schuldnerin kaufte Beklagte jeweiligen Leasingraten gesamte Laufzeit Leasingvertrags zahlte Schuldnerin abgezinsten Gesamtbetrag " Forfaitierung " . Gegenzug trat Schuldnerin Ansprüche jeweiligen Leasingvertrag Beklagte Nr. Rahmenvertrags . Beklagte übernahm Rahmenvertrag Risiko Zahlungsunfähigkeit Leasingnehmers Nr. Rahmenvertrags . Nr. Rahmenvertrags enthält Regelungen Sicherungsübereignung . heißt : " Beschaffung Sicherungsgutes Eigentumsübertragung Verkäufer Bank sind einig Eigentum Anwartschaftsrecht Eigentumserwerb Leasinggegenständen Abschluss einzelnen Forderungskaufvertrages ganzen teilweisen Gutschrift angekaufte Leasingforderung Bezahlung Leasinggegenstandes Ziffer Bank übergehen . gilt jeweils frühere Zeitpunkte . Übergabe Leasinggegenstände wird ersetzt Verkäufer Ansprüche unmittelbaren Besitzer Leasinggegenstandes Herausgabe Sachen Bank abtritt . Bank nimmt Abtretung . Sollte Verkäufer selbst Besitz Leasinggegenstände sein so verwahrt unentgeltlich Bank . " Beschluss 1 . Juni eröffnete Amtsgericht Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin bestellte Kläger Insolvenzverwalter . Kläger verwertete Fahrzeuge Einverständnis Beklagten kehrte erzielten Erlös Beklagte . macht geltend stehe verwerteten Fahrzeuge Feststellungskostenpauschale . hat Klage Feststellung erhoben Beklagte verpflichtet sei erfolgte Verwertung bestimmter Leasingobjekte € bezahlen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers hat Oberlandesgericht Klage stattgegeben . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Revision ist zulässig ; führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Feststellungsklage sei zulässig auszugehen sei Beklagte bereits Feststellungsklage Leistungspflicht nachkommen werde . Kläger stehe auch Anspruch Feststellungskostenpauschale gemäß § Abs. Satz § Abs. InsO . habe Absonderungsrecht Beklagten Fahrzeugen bestanden . habe Sicherungsübereignung gehandelt . Leasinggüter hätten Besitz Klägers befunden . Schuldnerin sei Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträge mittelbare Besitzerin Fahrzeuge gewesen . Zugleich habe Beklagten Besitz gemittelt . mittelbare Besitz sei ausreichende Grundlage Verwertungsrecht gemäß § Abs. InsO. gelte auch Insolvenz Leasingunternehmens . Entscheidend sei Schuldnerin sicherungsübereigneten Fahrzeuge Dritten Entgelt überlassen habe . Hingegen komme konkrete Unternehmensstruktur . Belang sei weiter Kläger Betrieb schuldnerischen Unternehmens neuer Leasingverträge fortgeführt habe . Ende Vertragslaufzeit habe Schuldnerin Verfahrenseröffnung Kläger entscheiden müssen weiter verfahren werde . Insoweit sei Verlängerung Leasingvertrags Verkauf Fahrzeuge Vermietung Fahrzeuge Betracht gekommen . sei Kläger Unternehmensfortführung Leasinggüter angewiesen gewesen . Schließlich könne Verwertungsrecht auch folgen Verwalter sicherungsübereigneten Gegenstände geordnete Abwicklung benötige . liege auch Verwertungshandlung Klägers . Kläger habe Substanzwert Fahrzeuge Veräußerung realisiert . II . hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen Berufungsgerichts genügen Anspruch Klägers Feststellungskostenpauschale bejahen können . 1 . Feststellungsklage ist zulässig . Zwar könnte Kläger Leistungsklage erheben . Jedoch ist Streitfall gesichert Rechtsstreit Meinungsverschiedenheiten Parteien endgültig bereinigt vgl. Urteil 24 . Januar XI . ausnahmsweise feststeht Beklagte Bank Leistungspflicht bereits Feststellungsurteil hin nachkommen wird . 2 . Grundlage Feststellungen Berufungsgerichts ist abschließende Entscheidung Anspruch Kosten Feststellung § Abs. Satz InsO möglich . Anspruch setzt Kläger § Abs. InsO bewegliche Sache verwertet Besitz hat Absonderungsrecht besteht . Streitfall fehlt ausreichenden tatsächlichen Feststellungen Besitzlage verwerteten Fahrzeugen . Zutreffend Revision angegriffen hat Berufungsgericht angenommen Beklagte gemäß § Abs. InsO nur abgesonderten Befriedigung Maßgabe § § InsO berechtigt ist . Schuldnerin hat Fahrzeuge Beklagten Sicherung Anspruchs übereignet § Nr. InsO . entsprechende Klausel Rahmenvertrags ist ausdrücklich " Sicherungsübereignung überschrieben enthält Nr. Zweckbestimmungserklärung . Regelungen handelt Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat Fahrzeugen Schuldner Gläubiger Sicherheit übereignete Sachen . ist Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt entscheidend Sicherung Forderungen Sache dient nur überhaupt gesicherte Forderung bestehen kann . § Abs. InsO kommt Schuldner Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens bewegliche Sache Besitz hat 3 . Aufl . . 14 ; Landfermann 8 . Aufl . . 11 ; vgl. auch Urteil 16 November ZR . . ist erforderlich verwertete Sache festzustellen ausreichender Besitz Schuldners bestand . gesetzgeberischen Wertungen genügt Besitzposition Schuldners Insolvenzverwalter auch Verwertungsrecht Sache zusteht . Arten Besitzes Schuldners Verwertungsrecht begründen beurteilt gesetzgeberischen Wertentscheidung . Interesse Rechtssicherheit ist Möglichkeit typisierende Betrachtung abzustellen Urteil 24 . September . 22 ; vgl. Bitter/Alles . Insolvenzordnung gestaltet Einbeziehung Inhaber dinglicher Kreditsicherheiten unterschiedlich BT-Drucks . S. . Gesetzgeber ging besitzlose Mobiliarsicherheiten Regel Anlagevermögen schuldnerischen Unternehmens bestehen . Sicherungsgut werde regelmäßig Betrieb Schuldners genutzt ; stehe restlichen Schuldnervermögen technischorganisatorischen Verbund . spreche tatsächliche Vermutung Insolvenzmasse dann wirtschaftlichsten verwertet werden könne Verbund erhalten bleibe . rechtfertige Sicherung übereigneten Gegenstände automatischen Verwertungsstopp Verwertungsrecht Insolvenzverwalters vorzusehen BT-Drucks . S. . Verwertungsrecht Pfandgläubigers solle hingegen Eröffnung Insolvenzverfahrens unberührt bleiben BT-Drucks . S. . Regelung § Abs. InsO soll Gläubigern Zugriff wirtschaftliche Einheit Schuldnerunternehmens verwehren . Vorhandene Chancen zeitweilige dauernde Fortführung Unternehmens sollen so erhalten Verwalter ermöglicht werden gemeinsame Verwertung zusammengehöriger unterschiedliche Gläubiger belasteter Gegenstände höheren Verwertungserlös erzielen BT-Drucks . S. . Vorschrift § Abs. InsO knüpft Verwertungsrecht Besitz Schuldners . Tatbestandsmerkmal soll gesetzgeberische Wertung umsetzen Sicherungsgut technisch-organisatorischen Verbund übrigen Schuldnervermögen befindet automatischen Verwertungsstopp unterwerfen . begründet § Abs. InsO Verwertungsrecht Sachen Insolvenzverwalter -9- Besitz hat BT-Drucks . S. . Umgekehrt hat Gesetzgeber angemessen gehalten Verwertungsrecht Sachen auszudehnen Besitz Schuldners befinden hierbei insbesondere Fall Faustpfandrechts bezogen BT-Drucks . S. . Hier fehle technisch-organisatorischen Verbund Sicherungsgutes übrigen Schuldnervermögen . Maßgeblich Auslegung Vorschrift ist Hintergrund Art Besitzes . Gesetz knüpft Verwertungsrecht Besitz Schuldners Gesetzgeber Fälle erfassen will Sache wirtschaftlichen Einheit schuldnerischen Unternehmens gehört Urteil 24 . September . . Hinsicht ist Anwendungsbereich Norm Sinn Zweck begrenzen aaO . Entscheidend ist konkrete Eingliederung technisch-organisatorischen Verbund schuldnerischen Vermögens tatsächlich erfolgt ist . kommt vielmehr Besitz Schuldners Art geeignet ist typischerweise Schluss tragen so Besitz befindliche Sache regelmäßig technisch-organisatorischen Verbund übrigen Schuldnervermögen steht vgl. BT-Drucks . S. . Besitz ist mithin tatbestandliche Ersatzmerkmal . Zwar ist Kommission Insolvenzrecht allerdings Grundlage Konzeption umfassendes Verwertungsrecht Verwalters Mobiliarsicherheiten Eigentumsvorbehalt Sicherungseigentum Sicherungsabtretung vorsah Fälle Absonderungsrecht Bestand haben sollte Leitsatz Verwertungsrecht Insolvenzverwalters ausgegangen mittelbare Besitz Verwalters Sache genüge Pfandgläubiger unmittelbare Besitzer sei Erster Bericht Kommission Insolvenzrecht S. . Insolvenzordnung hat Gesetzgeber jedoch Abgrenzung erster Linie Fallgruppen betrachtet unmittelbaren Besitz ausgehen . Wertung knüpft Schuldner Absonderungsberechtigte unmittelbarer Besitzer Sache ist . Hingegen ist weitere Fallgestaltung Schuldner Absonderungsberechtigter Dritter unmittelbarer Besitzer Sache ist bedacht worden vgl. auch S. 75 ; . Erwägung Gesetzgebers § Abs. Satz InsO Masse fließe regelmäßig nur Kostenanteil Feststellung Verwertung Leasinggutes BT-Drucks . S. ergibt nur Möglichkeit Verwertungsrechts . Fallgruppe unmittelbaren Besitzes Dritten kommt Voraussetzungen verbleibende mittelbare Besitz Schuldners ausreichende Grundlage gesetzgeberische Wertungsgrundlage Einbeziehung Sache technischorganisatorischen Verbund Schuldnervermögens ist vgl. auch Urteil 24 . September . . Grundlage begründet unmittelbare Besitz Schuldners allgemeiner Meinung Verwertungsrecht vgl. nur Uhlenbruck/ InsO 14 . Aufl . . 14 ; Schmidt/Sinz InsO 19 . Aufl . . 8) . mittelbaren Besitz Schuldners ist unterscheiden . Grundsätzlich fällt § Abs. InsO auch mittelbare Besitz Schuldners Urteil 24 . September aaO . . kommt Verwertungsrecht Insolvenzverwalters Betracht Schuldner sicherungsübereignete Sache gewerblich vermietet least Urteil 16 . Februar . Flowtex ; 16 November ZR . Kettenbagger . Entscheidend ist Ausgestaltung mittelbaren Besitzes Schuldners konkreten Sache angenommen werden kann gesetzliche Vermutung Eingliederung Sache wirtschaftliche Einheit schuldnerischen Unternehmens zutrifft . hat Senat zunächst Fallgestaltung entschieden Schuldner Nutzfahrzeuge marktgängigen Ausstattung anschaffte Bank finanzieren ließ . Sicherheit übereignete Schuldner Fahrzeuge finanzierenden Bank . Teil Fahrzeuge stattete Schuldner Horizontalbohrsystem überließ zusammengesetzten Sachen anschließend ausländischen Betriebsgesellschaften Grundlage Leasingverträgen Entgelt Urteil 16 . Februar aaO . . konkrete Fallgestaltung hat Senat Verwertungsrecht angenommen Fall sicherungsübereigneten Fahrzeuge regelmäßig Unternehmensfortführung auch geordnete Abwicklung benötigt würden . Weiter hat Senat mittelbaren Besitz Schuldners Betriebsgegenständen ausreichend gehalten Schuldner zunächst Eigennutzung erworben Sicherheit übereignet hat anschließend Dritten überlassen hat Gegenstände lagere Kunden Namen Schuldners weiter vermiete Betrieb Schuldners zeitweise benötigt würden Urteil 16 November aaO . 8) . Auch hier stand verbleibende mittelbare Besitz Schuldners dauerhaften Ausgliederung unternehmerischen Betrieb . Allerdings ist schon Gesetzgeber ausgegangen mittelbare Besitzlagen gibt Verwertungsrecht begründen vgl. BTDrucks . S. . Insbesondere scheidet Verwertungsrecht Verwalters bloß mittelbarem Besitz Schuldners Sicherungsnehmer unmittelbarer Besitzer ist Urteil 5 . Mai . Besitzstellung innehat unmittelbaren Besitz gleichsteht vgl. Urteil 24 . September . Besitzlage verpfändeten Aktien Sammelverwahrung . Ist Sicherungsnehmer unmittelbarer Besitzer Sache befindet vergleichbaren besitzrechtlichen Stellung so ist Nutzung Sache schuldnerische Unternehmen regelmäßig ausgeschlossen . hindert Schuldner Dauer Sicherungsrechts Nutzung jeweiligen Sache . Sache steht insoweit mehr technisch-organisatorischen Verbund Schuldnervermögens . kommt Verwertungsrecht Insolvenzverwalters Sachen Zeitpunkt Insolvenzeröffnung unmittelbaren Besitz Sicherungsnehmers befinden Betracht . vergleichbarer Weise scheidet Verwertungsrecht Insolvenzverwalters mittelbarem Besitz Schuldners Sache unmittelbaren Besitz Dritten befindet unmittelbare Besitzer auch Insolvenzfall besitzrechtlich geschützte Stellung verfügt Art Einbindung Sache technisch-organisatorischen Verbund Schuldnervermögens erwarten lässt . ist Zeitpunkt Eröffnung Insolvenzverfahrens beurteilen arg . § Abs. InsO . bei kommt besitzrechtlichen Beziehungen insbesondere Schuldner Dritten . Grundlage gesetzgeberischen Wertentscheidung kann berücksichtigt werden Möglichkeiten Schuldner verfügt Besitzstörung anderen Sache zuzugreifen . Lässt mittelbare Besitz Schuldners konkreten Ausgestaltung Besitzposition Schuldners zukünftige weitere Willen unmittelbaren Besitzers unabhängige Nutzung Sache Rahmen schuldnerischen Unternehmens erfüllt mittelbare Besitz Schuldners regelmäßig Voraussetzungen § Abs. InsO vgl. auch Uhlenbruck/ InsO 14 . Aufl . . . Ist Sache hingegen Art mittelbaren Besitzes bereits dauerhaft erfolgten Überlassung unmittelbaren Besitzer so Vermögen Schuldners ausgeschieden weitere Nutzung Schuldner Willen unmittelbaren Besitzers möglich ist fehlt erforderlichen Einbindung Sache Schuldnervermögen . Verfügt unmittelbare Besitzer Fall rechtlich geschützte Besitzposition Schuldner dauerhaft hindert Willen unmittelbaren Besitzers unmittelbaren Besitz wiederzuerlangen genügt verbleibende mittelbare Besitz Verwertungsrecht begründen . gilt auch Rahmen Finanzierungsleasings . unmittelbarem Besitz Leasingnehmers mittelbare Besitz Schuldners Leasinggeber Sache Verwertungsrecht Insolvenzverwalters begründet hängt Ausgestaltung Besitzposition Schuldners Verhältnis Leasingnehmer . Ist vertraglichen Absprachen Leasingsache dauerhaft Vermögen Leasinggebers ausgeschieden besteht Verwertungsrecht Insolvenzverwalters Insolvenz Leasingunternehmens . Ist vertraglichen Absprachen weiterer Zugriff Leasinggebers Leasingsache möglich führt Verwertungsrecht Insolvenzverwalters . Umständen besteht mittelbaren Besitzes Sicherheit übereigneten Sache schutzwürdige wirtschaftliche Einheit übrigen Schuldnervermögen ; Sache bleibt schuldnerische Unternehmen funktionale Einheit integriert vgl. aaO . . Hingegen kommt Schuldner tatsächlich Einzelfall Fortführung Schuldnerbetriebs Sache angewiesen ist anders wohl Schmidt/Sinz InsO 19 . Aufl . . . Fällen Finanzierungsleasings besteht schuldrechtliche Vertrag Insolvenz Leasinggebers § Abs. Satz InsO Wirkung Insolvenzmasse . Zwar kann auch Fällen Fortführung Unternehmens behindert werden Gläubiger Schuldners Sicherungsgut zugreifen könnten Vertragspartner gemäß § Abs. § Abs. Entrichtung Überlassungsentgeltes befreit wäre Urteil 16 . Februar . 24 ; 16 November ZR . . ergibt jedoch mittelbare Besitz Schuldners Fällen Finanzierungsleasings stets Verwertungsrecht Insolvenzverwalters begründet auch . Entscheidung Urteil 16 . Februar aaO . entnommen werden könnte wird festgehalten . rechtlichen Maßstäben hält Entscheidung Berufungsgerichts stand . Anders Berufungsgericht meint besteht wertungsrecht Insolvenzverwalters Leasinggesellschaften Falle schon dann Leasinggeber Ende Leasingzeit entscheiden muss weiter verfahren wird . Entscheidend ist gesetzlichen Regelung vielmehr mittelbare Besitz Schuldners Falle Finanzierungsleasings ausgestaltet ist . Streitfall fehlt ausreichenden Feststellungen mittelbaren Besitz Schuldners . kommt Regelungen jeweiligen Leasingvertrags Hinblick bestimmte einzelne Sache . Erfolgte Sicherungsübereignung Beklagte Streitfall blieb Schuldnerin Sicherungsübereignung mittelbare Fremdbesitzerin erster Stufe ; Sicherungsnehmer wird mittelbaren Eigenbesitzer zweiter Stufe . mittelbare Besitz Schuldnerin genügt hinreichende Eingliederung Sache technisch-organisatorischen Verbund Schuldnervermögens annehmen können hängt Finanzierungsleasing leasingtypischen Vertragsgestaltung . Verwertungsrecht Insolvenzverwalters scheidet Streitfall gegebenen Finanzierungsleasing Schuldner Sache Leasingnehmer feste ordentlich kündbare Grundlaufzeit überlassen hat Ablauf Vollamortisation erlangt Leasingnehmer vertraglichen Regelungen sei auch erst Verbindung besonderen Vertragsbestimmungen Abschlusszahlung Restwertgarantie Kaufoption Andienungsrecht insgesamt Betrag zahlen hat Schuldner Anschaffung Sache eingesetzte Kapital Verzinsung Gewinn erreicht übersteigt . Tritt Vollamortisation bereits Inhalt vertraglichen Vereinbarungen Leasingnehmer fehlt ausreichenden Grundlage allein verbleibenden mittelbaren Besitzes Schuldners annehmen können Sache stehe technischorganisatorischen Verbund übrigen Schuldnervermögen . festen Grundlaufzeit hat Schuldner Möglichkeit Willen Leasingnehmers unmittelbaren Besitz Sache erlangen . Wegnahme Leasinggutes Willen Leasingnehmers stellt verbotene Eigenmacht Sinne § Abs. Klinck Leasinghandbuch 2 . Aufl . . . Liegen Voraussetzungen § Abs. Satz InsO besteht Vertrag auch Wirkung Insolvenzmasse . Typischerweise erwirbt Leasinggeber Finanzierungsleasing Sache Veranlassung Leasingnehmers Ziel Sache Nutzung überlassen . Vollamortisation besteht Finanzierungsleasing regelmäßig Interesse Schuldners Sache Ende festen Laufzeit übernehmen . ergibt dauerhaften Einräumung unmittelbaren Besitzes verbleibende Rückgabepflicht Ende Grundlaufzeit Fall hinreichenden Anhaltspunkt mittelbare Besitz weitere Zuordnung Sache nisatorischen Verbund Schuldnervermögens rechtfertigen könnte . Anders ist Schuldner Finanzierungsleasing Grundlage vertraglichen Vereinbarungen Vollamortisation erreichen kann . Dann besteht regelmäßig Interesse Schuldners Sache Ende festen Grundlaufzeit übernehmen . Fall eröffnet mittelbare Besitz Schuldners noch Zuordnungsmöglichkeit technisch-organisatorischen Verbund Schuldnervermögens . Schließlich bleibt unabhängig Frage Vollamortisation Fällen Finanzierungsleasings Schuldner Entscheidung Leasingnehmers bestimmenden Einfluss nehmen kann ausreichenden Zuordnung Sache technisch-organisatorischen Verbund Schuldnervermögens . ist insbesondere Fall Leasingnehmer Tochtergesellschaften Leasinggebers Betriebsgesellschaften Rahmen Betriebsaufspaltung handelt Schuldner beherrschenden Einfluss verfügt vgl. Urteil 16 . Februar . beherrschenden Einflusses Schuldners genügt Fällen mittelbaren Besitz folgende Zugriffsmöglichkeit Zuordnung Sache technisch-organisatorischen Verbund Schuldnervermögens rechtfertigen . Erfolgte Sicherungsübereignung Beklagte Streitfall könnte schon ausreichenden Besitz Schuldnerin fehlen . Zwar hat Berufungsgericht angenommen Schuldnerin Leasingnehmern abgeschlossenen Leasingverträge mittelbare Besitzerin geleasten Fahrzeuge gewesen sei zugleich Beklagten Besitz vermittelte . hat Berufungsgericht übersehen Annahme Regelungen Nr. insbesondere lit . Rahmenvertrags entgegenstehen können . Finanzierungsleasing fehlt mittelbaren Besitz Verwertungsrecht Insolvenzverwalters führen kann Sicherungsübereignung finanzierende Bank gemäß erfolgt ist Schuldner bestehenden Herausgabeanspruch Leasingvertrag Sicherungsnehmer abtrat vgl. Sicherungsübereignung § § Leasinggeber Urteil 10 November ; S. Fn . . Fall verliert Schuldner mittelbaren Besitz ; vgl. Urteil 19 . Januar Nr. § . genügt Abtretung Herausgabeanspruchs ; notwendig ist auch übrigen Ansprüche Besitzmittlungsverhältnis übertragen werden Urteil 21 . April II.2.b . . Abtretung ist regelmäßig Mitwirkung noch Kenntnis unmittelbaren Besitzers erforderlich 77 . Aufl . . 2 ; Staudinger/Gutzeit § . ; Oechsler 7 . Aufl . . 18 ; § . . Schuldner Übereignung fortan Besitzposition mehr verfügt scheidet Verwertungsrecht Insolvenzverwalters § § InsO unabhängig Ausgestaltung Leasingverträge . . Sache ist Endentscheidung reif . ist neuer Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Berufungsgericht wird Parteien Gelegenheit zenden Stellungnahme Besitz Schuldnerin einzelnen Fahrzeugen Übereignung Fahrzeuge Beklagte Rahmenvertrag geben haben . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 23.11.2016