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149 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
ZR
3
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
3
.
März
beschlossen
:
Revision
Klägers
Urteil
Oberlandesgerichts
19
.
Zivilsenat
18
.
Oktober
wird
angenommen
.
Kläger
trägt
Kosten
Revisionsverfahrens
Wert
232.838,29
455.392,12
DM
.
Gründe
:
Revision
wirft
Rechtsfragen
grundsätzlicher
Bedeutung
hat
Ergebnis
Aussicht
Erfolg
.
.
behauptete
Anspruch
Ausgleichszahlungen
Jahren
erbrachten
Arbeitsleistungen
konnte
Vorliegen
Dienstvertrages
Anspruch
§
Arbeitsgericht
geltend
gemacht
werden
Vertrag
vorlag
Bereicherungsanspruch
gemäß
§
Abs.
S.
Halbs
.
Landgericht
.
Arbeitsgericht
hat
Klage
abgewiesen
Voraussetzungen
Anspruchs
vorgelegen
hätten
.
Ausführungen
Verjährung
stellen
nur
Revision
einräumt
Mehrfachbegründung
.
Beklagte
hat
Kläger
spät
Klage
Landgericht
erhoben
.
Annahme
Berufungsgerichts
Ansprüche
seien
erst
Anwaltsschreiben
7
.
März
fällig
geworden
beruht
revisionsrechtlich
angreifbaren
tatrichterlichen
Würdigung
.
Kläger
Mandat
bereits
April
gekündigt
hat
haftet
Beklagte
Kläger
Ende
Jahres
drohende
Verjährung
restlichen
Ansprüche
hingewiesen
hat
vgl.
.
18
.
März
.