BESCHLUSS ZR 3 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 3 . März beschlossen : Revision Klägers Urteil Oberlandesgerichts 19 . Zivilsenat 18 . Oktober wird angenommen . Kläger trägt Kosten Revisionsverfahrens Wert 232.838,29 € 455.392,12 DM . Gründe : Revision wirft Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hat Ergebnis Aussicht Erfolg . . behauptete Anspruch Ausgleichszahlungen Jahren erbrachten Arbeitsleistungen konnte Vorliegen Dienstvertrages Anspruch § Arbeitsgericht geltend gemacht werden Vertrag vorlag Bereicherungsanspruch gemäß § Abs. S. Halbs . Landgericht . Arbeitsgericht hat Klage abgewiesen Voraussetzungen Anspruchs vorgelegen hätten . Ausführungen Verjährung stellen nur Revision einräumt Mehrfachbegründung . Beklagte hat Kläger spät Klage Landgericht erhoben . Annahme Berufungsgerichts Ansprüche seien erst Anwaltsschreiben 7 . März fällig geworden beruht revisionsrechtlich angreifbaren tatrichterlichen Würdigung . Kläger Mandat bereits April gekündigt hat haftet Beklagte Kläger Ende Jahres drohende Verjährung restlichen Ansprüche hingewiesen hat vgl. . 18 . März .