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2317 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
27
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
§
Abs.
Vereinbart
Rechtsanwalt
Strafverteidigungen
Vergütung
Fünffache
gesetzlichen
Höchstgebühren
liegt
spricht
tatsächliche
Vermutung
unangemessen
hoch
Mäßigungsgebot
§
Abs.
verletzt
ist
.
Vermutung
unangemessen
hohen
Vergütung
kann
Rechtsanwalt
entkräftet
werden
ganz
ungewöhnliche
geradezu
extreme
einzelfallbezogene
Umstände
darlegt
möglich
erscheinen
-2sen
Abwägung
Herabsetzungsentscheidung
maßgeblichen
Gesichtspunkte
Vergütung
unangemessen
hoch
anzusehen
.
Urteil
27
.
Januar
IX
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
27
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
10
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
29
November
aufgehoben
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Sache
wird
Umfang
Aufhebung
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
verlangt
Beklagten
restliche
Honorarzahlung
.
Beklagte
ist
u.a.
Fällen
angeklagt
.
Strafverfahren
war
Beklagten
Pflichtverteidiger
beigeordnet
stand
Wahlverteidiger
Seite
.
Verfahren
Großen
Strafkammer
etwa
Verhandlungstagen
Ende
näherte
nahm
Beklagte
Kontakt
Rechtsanwalt
Dr.
weiteren
ger
gewinnen
.
lehnte
verwies
jedoch
Partner
Dr.
.
erklärte
Übernahme
Mandats
bereit
.
Parteien
schlossen
20
.
August
schriftlich
Honorarvereinbarung
.
sieht
Beklagte
Honorarpauschale
Höhe
DM
Mehrwertsteuer
Stundenhonorar
DM
zuzüglich
Mehrwertsteuer
zahlen
hat
.
Weiterhin
sind
Gebührenvereinbarung
Kopierkosten
Spesen
Beklagten
tragen
.
Pauschbetrag
war
Honorarvereinbarung
Hälfte
sofort
Erhalt
entsprechenden
Kostennote
fällig
anderen
Hälfte
Woche
Unterzeichnung
Honorarvereinbarung
.
Stundenhonorar
war
fällig
"
Anforderung
"
.
Pauschalhonorar
sollte
besondere
"
"
Rechtsanwalts
abgegolten
werden
.
Beklagte
finanziellen
Schwierigkeiten
befand
bestand
Rechtsanwalt
Dr.
zweite
Honorarhälfte
lung
Grundschuld
abgesichert
werde
.
erste
Hälfte
Pauschale
Höhe
DM
zahlte
Beklagte
sofort
weiteren
Hälfte
wurde
Grundschuld
Tochter
Beklagten
gehörenden
Grundstück
abgetreten
.
Mandat
dauerte
20
.
August
28
.
September
.
Zeitraum
haben
Verhandlungstermine
4
.
September
15
.
September
stattgefunden
.
Parteien
waren
ursprünglich
ausgegangen
Dr.
Beklagten
vertreten
werde
.
3
.
September
erteilte
Dr.
zweiten
Hälfte
Pauschale
Stundenhonorars
Stunden
Rechnung
insgesamt
DM
.
Tage
nächsten
Hauptverhandlungstermin
28
.
September
erklärte
Dr.
klagten
werde
Termin
wahrnehmen
Honorarrechnung
3
.
September
zuvor
beglichen
werde
.
Beklagte
zahlte
legte
Dr.
Mandat
.
Klage
hat
Klägerin
ursprünglich
zweite
Hälfte
Pauschalhonorars
Zeithonorar
angefallene
Arbeitsstunden
Kosten
angefertigte
Fotokopien
geltend
gemacht
.
Einholung
Vorstandes
zuständigen
Rechtsanwaltskammer
hat
Landgericht
vereinbarte
Honorar
§
Abs.
herabgesetzt
Beklagten
Zurückweisung
Klage
übrigen
Zahlung
Betrages
Höhe
DM
verurteilt
.
Berufungsinstanz
hat
Klägerin
nunmehr
Resthonorar
insgesamt
DM
gefordert
sind
Pauschale
DM
Vergütung
Stunden
Arbeitsaufwand
Kopierkosten
Auslagenpauschale
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Klägerin
zunächst
zurückgewiesen
Anschlußberufung
Beklagten
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Verfassungsbeschwerde
Klägerin
hat
Entscheidung
aufgehoben
.
hat
Berufungsgericht
Klage
nunmehrigen
Umfang
stattgegeben
Revision
zugelassen
.
Revision
verfolgt
Beklagte
Klagabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Parteien
getroffene
Honorarvereinbarung
wirksam
angesehen
.
Insbesondere
hat
Verbindung
Zeithonorar
beanstandet
.
vereinbarte
Honorar
sei
gemäß
§
Abs.
BRAGO
herabzusetzen
.
sei
Gesamtumstände
beurteilenden
Sachverhaltes
unangemessen
.
So
sei
berücksichtigen
Pauschale
§
nur
Teil
anzusetzen
sei
Rechtsanwalt
Dr.
Beklagten
nur
Verhandlungstagen
verteidigt
habe
.
habe
sogleich
äußerst
umfangreiches
Wirtschaftsstrafverfahren
übernehmen
kurzer
Zeit
Leitzordner
durcharbeiten
müssen
.
sei
eindeutig
Übernahme
Mandats
verbundene
Arbeitsaufwand
Rahmengebühr
§
BRAGO
auch
Mehrfachen
angemessen
abgegolten
werde
.
II
.
Erwägungen
halten
wesentlichen
Punkten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
Berufungsgericht
allerdings
Wirksamkeit
Honorarvereinbarung
20
.
August
bejaht
.
ist
gemäß
§
Abs.
Sittenwidrigkeit
noch
mangelnder
Bestimmtheit
unwirksam
.
getroffenen
Feststellungen
scheidet
Nichtigkeit
Vergütungsvereinbarung
20
.
August
gemäß
§
Abs.
.
Zwar
ist
Anwaltsdienstverträgen
Regel
auszugehen
auffälliges
Mißverhältnis
Leistung
Anwalts
vereinbarten
Honorar
Schluß
verwerfliche
Gesinnung
desjenigen
rechtfertigt
überhöhte
Vergütung
hat
zusagen
lassen
.
hier
derartiges
Mißverhältnis
bestehen
sollte
wären
jedoch
Umstände
gegeben
andere
Beurteilung
rechtfertigen
.
Klägerin
mußte
Leistung
kurzfristig
erbringen
.
hat
Notlage
Unterlegenheit
Beklagten
bewußt
Vorteil
ausgenutzt
vgl.
.
23
.
Februar
ZR
.
Notlage
bestand
Beklage
Strafverfahren
Wahlverteidiger
vertreten
war
.
Beklagten
handelt
erfahrenen
Kaufmann
geschäftsführender
Gesellschafter
größeren
Unternehmensgruppe
war
größte
Unternehmen
Stammkapital
Millionen
DM
aufwiesen
.
Revision
macht
denn
auch
Verletzung
§
Abs.
geltend
.
Honorarvereinbarung
ist
ausreichend
bestimmt
.
Wirksamkeit
Honorarvereinbarung
ist
erforderlich
genügend
bestimmt
ist
.
25
.
Februar
;
Urt
.
12
.
Januar
AnwBl
.
227
;
OLG
.
452
;
§
.
19
;
8
.
Aufl
.
.
.
muß
Maßstab
gewählt
werden
Schwierigkeiten
ziffernmäßige
Bezeichnung
Vergütung
zuläßt
aaO
S.
S.
;
OLG
aaO
S.
.
Revision
meint
Streitfall
fehle
hinreichenden
Bestimmtheit
hier
gewählte
Verbindung
Zeithonorar
führe
Vergütung
Anwalts
umgerechnet
einzelne
Arbeitsstunde
vornherein
feststehe
je
tatsächlich
aufgewendeter
Zeit
variiere
.
Auffassung
verdient
Zustimmung
.
Berechnung
Vergütung
Grundlage
Streitfall
getroffenen
Honorarvereinbarung
ist
Schwierigkeiten
möglich
.
Pauschalhonorar
liegt
Hand
.
gleiche
gilt
Stundenlohnvereinbarung
.
Zwar
war
Ausmaß
zeitlichen
Beanspruchung
Abschluß
Honorarvereinbarung
noch
offen
.
wird
Leistung
jedoch
unbestimmt
.
Vielmehr
reicht
Leistung
bestimmbar
ist
.
ist
aufwandsbezogenen
Stundenhonorar
Fall
Zeitaufwand
Auftraggeber
nachprüfbar
darzulegen
ist
demgemäß
objektiv
ermittelt
werden
kann
aaO
S.
.
Revision
ist
Auffassung
Unwirksamkeit
streitgegenständlichen
Honorarvereinbarung
analogen
Anwendung
§
Abs.
Satz
BRAGO
herleiten
lasse
.
versteht
Bestimmung
so
vereinbarte
Honorar
dort
geregelten
außergerichtliche
Angelegenheiten
;
Vergütung
niedriger
gesetzlichen
Gebühren
ist
pauschal
Angelegenheit
Zeitaufwand
abgerechnet
werden
müsse
.
Ansicht
geht
.
ist
schon
Ausgangspunkt
folgen
offenbleiben
kann
Voraussetzungen
Analogie
überhaupt
vorliegen
insbesondere
Gesetz
planwidrige
Regelungslücke
vgl.
m.w
.
enthält
.
Revision
mißversteht
-9-
lungsgehalt
§
Abs.
Satz
BRAGO
.
Vorschrift
gebietet
dort
geregelten
Fällen
Honorar
Angelegenheit
pauschal
Zeitaufwand
abzurechnen
.
Rechtsauffassung
steht
schon
Wortlaut
Bestimmung
.
Dort
ist
ausdrücklich
Pauschalvergütung
Zeitvergütung
Rede
.
Auch
Gesetzesbegründung
.
S.
liefert
Rechtsauffassung
Revision
Anhaltspunkt
.
Hinblick
§
Abs.
geregelte
grundsätzliche
Verbot
geringere
vorgesehene
Gebühren
Auslagen
vereinbaren
fordern
wollte
Gesetzgeber
standesrechtliche
Verbot
Anlehnung
schon
bestehende
Praxis
Fälle
außergerichtlichen
Beratung
Beitreibungssachen
lockern
.
Begründung
läßt
jedoch
Wille
Gesetzgebers
entnehmen
gesetzlichen
Gebührenberechnung
genannten
Berechnungsmethoden
Zeitvergütung
Alternativverhältnis
stehen
sollen
.
ist
vernünftiger
Grund
erkennbar
.
wird
Revision
auch
angeführt
.
Literaturmeinung
verweist
aaO
.
;
8
.
Aufl
.
.
liefert
ebenfalls
nachvollziehbare
Begründung
Wortlaut
§
Abs.
Satz
BRAGO
widerstreitende
Auslegung
.
2
.
Rechtsfehlerhaft
sind
jedoch
Erwägungen
Berufungsgericht
Herabsetzung
Honorars
gemäß
§
Abs.
abgelehnt
hat
.
Abs.
Satz
so
jetzt
auch
§
Abs.
räumt
Richter
Recht
Pflicht
vereinbarte
Vergütung
Berücksichtigung
Umstände
unangemessen
hoch
ist
herabzusetzen
.
Herabsetzung
ist
gestaltender
richterlicher
Eingriff
Rechtsanwalt
Auftraggeber
geschlossenen
Vertrag
besonderen
Stellung
Rechtsanwalts
Organ
Rechtspflege
Erfordernis
Mandantenschutzes
gerechtfertigt
wird
.
15
.
Mai
aaO
S.
m.w
.
;
aaO
.
.
Beantwortung
Frage
vereinbarte
Vergütung
unangemessen
hoch
ist
kommt
Vertragsschluß
vorauszusehen
war
Vereinbarung
kalkuliert
wurde
ist
spätere
Entwicklung
berücksichtigen
Riedel/Sußbauer/Fraunholz
aaO
.
m.w
.
;
.
Eicken/Madert
15
.
Aufl
.
.
;
OLG
.
Gesetzgeber
hat
Begriff
"
Berücksichtigung
Umstände
"
näher
erläutert
.
Rechtsprechung
Literatur
haben
aber
gewisse
Faktoren
herausgebildet
hierbei
beachten
sind
.
kommen
namentlich
Betracht
:
Schwierigkeit
Umfang
Sache
Bedeutung
Auftraggeber
Ziel
Auftraggeber
Auftrag
angestrebt
hat
.
Weiter
ist
wesentlich
Umfang
Ziel
Tätigkeit
Rechtsanwalts
erreicht
worden
ist
weit
also
Ergebnis
tatsächlich
rechtlich
Erfolg
Rechtsanwalts
anzusehen
ist
.
Stellung
Rechtsanwalts
Vermögensverhältnisse
Auftraggebers
sind
ebenfalls
berücksichtigen
vgl.
grundlegend
OLG
;
Riedel/Sußbauer/Fraunholz
aaO
.
;
.
Eicken/Madert
aaO
.
.
§
Abs.
Satz
hat
Gericht
Herabsetzung
Gutachten
Vorstands
Rechtsanwaltskammer
einzuholen
.
Verpflichtung
besteht
allerdings
nur
dann
Herabsetzung
tigt
ist
aaO
.
m.w
.
.
Gutachten
ist
§
Abs.
Rechtsgutachten
Kontrolle
anwaltlichen
Billigkeitsermessens
Prozeßgericht
unterstützen
soll
.
11
.
Dezember
ZR
.
Gericht
ist
Gutachten
freien
richterlichen
Würdigung
unterliegt
gebunden
aaO
S.
;
aaO
.
;
aaO
.
.
Gemessen
Grundsätzen
hält
Berufungsurteil
Angriffen
Revision
stand
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsbegriff
"
unangemessen
hoch
"
verkannt
.
hat
vereinbarte
Pauschale
§
herabgesetzt
Rechtsanwalt
Dr.
nur
ursprünglich
geplanten
verhandlungsterminen
teilgenommen
habe
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
vorzeitigen
Beendigung
Mandats
ist
zunächst
prüfen
Teil
vereinbarten
Pauschalhonorars
Verteidiger
§
Abs.
Satz
zusteht
.
Erst
dann
Rechtsanwalt
zustehende
Teil
noch
immer
wesentlich
höher
gesetzliche
Vergütung
ist
kommt
weitere
Herabsetzung
§
Abs.
BRAGO
Betracht
.
ist
§
Abs.
BRAGO
vorrangig
.
16
.
Oktober
315
;
.
Eicken/Madert
aaO
.
m.w
.
.
Zugrundelegung
Rechtsauffassung
ist
Rechtsanwaltskammer
Gutachten
Pauschalhonorar
Höhe
DM
ausgegangen
.
Revisionserwiderung
nimmt
Anschluß
entsprechenden
Vortrag
Klägerin
Berufungsinstanz
.
Gegenstand
Prüfung
§
Abs.
Satz
ist
folgende
Abrechnungssumme
:
Pauschale
DM
DM
Kopien
DM
Auslagenpauschale
DM
Kosten
BGH-Urteil
DM
Summe
:
DM
%
Mehrwertsteuer
DM
Summe
:
75.261,96
DM
Vorschußzahlung
DM
Restforderung
:
DM
Gegenüberstellung
gesetzlichen
Höchstgebühren
Streitfall
entstanden
wären
ergibt
folgendes
Bild
:
Erster
Hauptverhandlungstag
§
Abs.
Nr.
DM
Zweiter
Hauptverhandlungstag
§
Abs.
Nr.
DM
%
Mehrwertsteuer
DM
Gesamtsumme
:
DM
übersteigt
vereinbarte
Vergütung
gesetzlichen
Höchstbeträge
Achtundzwanzigfache
75.261,96
:
so
Frage
aufdrängt
vereinbarte
Vergütung
schon
unangemessen
hoch
erweist
.
Bundesgerichtshof
hat
Rechtsprechung
allein
mehrfache
Überschreiten
gesetzlichen
Gebühren
Berücksichtigung
tatsächlichen
Aufwandes
sittenwidriges
Mißverhältnis
anwaltlicher
Leistung
vereinbarter
Gegenleistung
ausreichen
lassen
;
.
4
Juli
ZR
;
Urt
.
15
.
Mai
aaO
S.
;
vgl.
ferner
OLG
m.w
.
;
.
Eicken/Madert
aaO
.
20
;
aaO
.
.
Dann
kann
Qualifizierung
Honorars
"
unangemessen
hoch
"
gelten
.
Allerdings
hat
Bundesgerichtshof
Höhe
Streitwerts
differenziert
.
hohen
Streitwerten
hat
Honorar
unangemessen
gehalten
Fünffache
gesetzlichen
Gebühren
betrug
spreche
anwaltliche
Tätigkeit
gesetzlichen
Gebühren
angemessen
abgegolten
sei
.
Rechtsprechung
läßt
unabhängig
Sittenwidrigkeit
Unangemessenheit
betrifft
streitgegenständliche
Problematik
übertragen
hier
gesetzlichen
Gebühren
§
Streitwert
richten
.
hindert
Senat
jedoch
auch
Strafverteidigungen
Grenze
festzulegen
Überschreitung
regelmäßig
auszugehen
ist
Honorar
sei
Sinne
§
Abs.
BRAGO
unangemessen
.
Sinn
Zweck
Gesetzesbestimmung
soll
Rechtsanwalt
Abschluß
Honorarvereinbarung
Mäßigung
auferlegen
.
15
.
Mai
aaO
S.
.
Durchsetzung
tes
ist
Festlegung
allgemein
verbindlichen
Honorargrenze
angezeigt
.
müssen
gesetzlichen
Gebühren
Ausgangspunkt
sein
vgl.
;
OLG
S.
.
bemißt
Gesetzgeber
ökonomischen
Wert
anwaltlichen
Arbeit
.
Einführung
Rahmengebühren
§
BRAGO
Angabe
konkreten
Bestimmungsfaktoren
hat
Raum
einzelfallbezogene
Überlegungen
gegeben
andererseits
auch
Grenzen
gesetzt
.
Grenzen
zugrunde
liegenden
Wertvorstellungen
haben
Erwägungen
Unangemessenheit
Sinne
§
Abs.
anzuknüpfen
.
Hintergrund
wäre
verfehlt
Maßstäbe
Marktes
Bezugspunkt
wählen
Betrag
gelegt
wird
dort
durchsetzen
läßt
.
Sichtweise
wäre
gewollten
normativen
Begrenzung
Honoraransprüchen
Mäßigung
abzielt
praktisch
Boden
entzogen
.
fester
einfach
berechnender
Maßstab
kann
nur
Instanzgerichte
häufig
sehr
schwierigen
aufwendigen
Einzelfallprüfung
Rahmen
Vorschrift
entlasten
gleichzeitig
einheitliche
Rechtsanwendung
gewährleisten
.
kann
vorbeugende
Wirkung
unangemessen
hohe
Vergütungsvereinbarungen
herbeiführen
§
Abs.
erstrebten
Schutz
Mandanten
vertraglichen
Vergütungsregelungen
Auswüchsen
bewahren
soll
verstärken
.
Vereinbart
Rechtsanwalt
Strafverteidigungen
Vergütung
Fünffache
gesetzlichen
Höchstgebühren
liegt
spricht
tatsächliche
Vermutung
unangemessen
hoch
ist
Mäßigungsgebot
§
Abs.
verletzt
.
Vermutung
kann
jedoch
Rechtsanwalt
entkräftet
werden
ganz
ungewöhnliche
geradezu
extreme
einzelfallbezogene
Umstände
darlegt
möglich
erscheinen
lassen
Vergütung
Abwägung
§
Abs.
maßgeblichen
Gesichtspunkte
unangemessen
hoch
anzusehen
.
Gerade
Strafverteidigungen
mag
Einzelfall
ganz
außergewöhnlichen
Umständen
auch
Fünffache
gesetzlichen
Höchstgebühren
auskömmlich
sein
.
Gesetzgeber
hat
dort
Hauptverhandlungstage
zentralen
Bemessungsfaktor
Vergütung
gewählt
Rahmengebühren
ausreichenden
Spielraum
geschaffen
einzelfallbezogenen
Umständen
Rechnung
tragen
können
.
kann
ausgegangen
werden
grundsätzlich
Rahmens
angemessene
Vergütung
erzielt
werden
kann
Anzahl
Verhandlungstage
tendenziell
taugliche
Bemessungsgrundlage
darstellt
.
gibt
jedoch
Fälle
Vermutungswirkung
ersichtlich
entkräftet
wird
.
Insbesondere
aufwendigen
Strafverfahren
Absprachen
Gericht
Staatsanwaltschaft
Verteidigung
wesentlich
vereinfacht
werden
findet
eigentliche
Arbeit
Hauptverhandlung
.
dient
später
lediglich
Hauptverhandlung
gewonnene
verabredete
Prozeßergebnis
bestätigen
.
reichen
meist
Verhandlungstage
so
indizielle
Zusammenhang
Arbeitsaufwand
Hauptverhandlungstagen
Fällen
aufgelöst
ist
.
liegt
Hand
Rechtsanwalt
Vorbereitungen
Abschluß
Absprache
ungewöhnlich
Stunden
Arbeit
investiert
hat
lediglich
Verhandlungstag
auch
Fünffachen
gesetzlichen
Höchstgebühr
gemäß
§
BRAGO
angemessen
vergütet
wird
.
anderen
Extremfällen
kann
Vermutungswirkung
widerlegt
werden
.
gebotene
umfassende
Würdigung
gemäß
§
Abs.
maßgeblichen
Umstände
hat
Berufungsgericht
unterlassen
.
Nachholung
wird
insbesondere
folgenden
Revision
Recht
genannten
Gesichtspunkte
berücksichtigen
müssen
:
Vermögensverhältnisse
Beklagten
vgl.
oben
hat
Berufungsgericht
Erwägungen
einbezogen
.
Beklagte
hat
Beweisantritt
vorgetragen
habe
Jahre
eidesstattliche
Versicherung
abgegeben
ersten
Teil
Pauschale
Bekannten
leihen
müssen
.
habe
Dr.
mitgeteilt
.
hat
unstreitig
bestanden
zweite
Hälfte
Pauschalzahlung
dinglich
sichern
sei
Grundschuld
Grundstück
Eigentum
Tochter
Beklagten
stand
offenbar
fürchtete
könne
Erfüllung
vereinbarten
Honorars
ansonsten
möglicherweise
durchsetzen
.
Auch
Schwierigkeit
Umfang
Mandats
hat
Berufungsgericht
ausreichenden
Feststellungen
getroffen
.
hat
floskelhafte
Wendung
beschränkt
Rechtsanwalt
Dr.
"
äußerst
umfangreichen
Wirtschaftsstrafverfahren
tätig
worden
sei
verwiesen
habe
kurzer
Zeit
Leitzordner
durchzuarbeiten
gehabt
.
hat
Berufungsgericht
einmal
Ansatz
Sachvortrag
Parteien
ausgeschöpft
.
So
hat
eingereichten
Unterlagen
Anklageschrift
;
Strafanzeige
;
Schutzschrift
;
Factoringvertrag
Beweisanträge
auseinandergesetzt
entsprechenden
Sachvortrag
gewichtet
bewertet
.
Grundlage
Schriftstücke
Sachvortrags
Beklagten
ist
Wertung
"
äußerst
umfangreichen
Wirtschaftsstrafverfahrens
"
gerechtfertigt
.
Auch
trifft
Berufungsgericht
Aussage
Schwierigkeitsgrad
Verfahrens
.
Weiter
fehlen
Feststellungen
"
Erfolg
"
Tätigkeit
Rechtsanwalt
Dr.
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Verfahren
19
.
Oktober
unterbrochen
wurde
weitere
Ermittlungen
Staatsanwaltschaft
vorgenommen
werden
sollten
.
Klägerin
hat
Nichtwissen
bestritten
gleichzeitig
jedoch
Vermutung
geäußert
Verteidigungsverhalten
zuzuschreiben
gewesen
sei
.
Schließlich
fehlen
Feststellungen
Versprechungen
Klägerin
Umfang
Inhalt
beabsichtigten
Verteidigungsverhaltens
Einhaltung
Zusagen
.
So
hat
Beklagte
Beweisantritt
vorgetragen
Klägerin
zugesagt
habe
"
buchartige
Schriftstücke
"
fertigen
Gericht
"
zugeschüttet
"
werden
sollte
.
Verteidigung
werde
Themen
Verhandlungstage
letztlich
bestimmen
aber
zumindest
nachhaltig
beeinflussen
.
Länge
Fülle
Schriftsätze
sollten
Gericht
bringen
allein
Unüberschaubarkeit
maßgeblichen
Sachverhalte
"
Akte
schließen
"
.
Versprechen
seien
eingehalten
worden
.
Gegenteil
:
Rechtsanwalt
Dr.
sei
tet
Hauptverhandlung
gegangen
.
So
habe
andere
Verteidiger
gebeten
Verhandlungsführung
übernehmen
eigenen
Angaben
genügend
Stoff
vertraut
sei
.
Zusammenhang
ist
Berufungsgericht
auch
Behauptung
Beklagten
nachgegangen
Rechtsanwalt
Dr.
Rechtsanwalt
Dr.
habe
Gebiet
Strafrechts
nen
Spezialisten
bezeichnet
damaligen
Zeitpunkt
nur
Fachanwalt
Steuerrecht
Briefkopf
aufgeführt
gewesen
ist
.
ausgewiesenen
Spezialisten
Strafrecht
sieht
selbst
Revisionserwiderung
Rechtsanwalt
Dr.
;
verweist
habe
Beklagten
fang
offensichtlich
sein
müssen
Rechtsanwälte
Klägerin
Fachanwalt
Strafrecht
war
.
Anklageschrift
erkennbar
ist
auch
steuerrechtliche
Fragen
strafrechtliche
Bewertung
Anklagevorwurfes
bedeutsam
sein
konnten
konnten
spezielle
steuerstrafrechtlichen
Erfahrungen
Rechtsanwalts
Dr.
nur
insoweit
klagten
auswirken
Rahmen
Steuerstrafverfahren
zwangsläufig
auch
allgemeine
strafrechtliche
Erfahrungen
gesammelt
hat
.
Auch
hätte
Berufungsgericht
Feststellungen
treffen
müssen
Qualifikation/Reputation
Rechtsanwalts
Rechtsprechung
gerade
Pauschal-)Honorarvereinbarungen
gewichtiges
Abwägungsmerkmal
darstellt
.
Schließlich
ist
Parteien
Beklagte
Klägerin
hingewiesen
wurde
vereinbarte
Honorar
erheblich
Rahmenbeträgen
§
§
liege
.
Auch
hat
Berufungsgericht
Feststellungen
getroffen
.
Festlegung
Bewertung
Abwägungsfaktoren
Rahmen
umfassenden
Billigkeitsentscheidung
§
Abs.
stellt
Hinweis
Rechtsanwalts
Mandanten
Höhe
Überschreitung
gesetzlichen
Gebühren
weiteres
auch
besonders
gewichtiges
Abwägungsmerkmal
Wertungsunterschied
macht
Mandant
Honorarvereinbarung
Bewußtsein
Überschreitung
gesetzlichen
Gebühren
unterzeichnet
bewußt
ist
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
wird
Herabsetzungsentscheidung
unterlassenen
Feststellungen
nachzuholen
auch
berücksichtigen
haben
vereinbarte
Stundensatz
Aufwand
Fahrten
Gericht
Kanzlei
umfaßt
.
Honorarvereinbarung
trifft
eindeutige
Aussage
.
Hinblick
ungewöhnlich
hohe
Vergütung
konnte
Beklagte
ausgehen
auch
zeitlichen
Aufwand
Fahrten
Kanzlei
Gericht
umfassen
sollte
hier
nur
Fahrten
ortsansässigen
Gericht
ging
.
Jedenfalls
wäre
Sache
Klägerin
gewesen
notwendige
Klarstellung
Honorarvereinbarung
herbeizuführen
.
Rechtskundige
hat
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofes
Sorge
tragen
Abweichung
gesetzlichen
Gebühren
eindeutig
unmißverständlich
festgelegt
wird
so
Mandant
unschwer
erkennen
kann
bezahlen
hat
.
25
.
Februar
.