NAMEN Verkündet : 27 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja § Abs. Vereinbart Rechtsanwalt Strafverteidigungen Vergütung Fünffache gesetzlichen Höchstgebühren liegt spricht tatsächliche Vermutung unangemessen hoch Mäßigungsgebot § Abs. verletzt ist . Vermutung unangemessen hohen Vergütung kann Rechtsanwalt entkräftet werden ganz ungewöhnliche geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt möglich erscheinen -2sen Abwägung Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte Vergütung unangemessen hoch anzusehen . Urteil 27 . Januar IX ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 27 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 10 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 29 November aufgehoben Nachteil erkannt worden ist . Sache wird Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin verlangt Beklagten restliche Honorarzahlung . Beklagte ist u.a. Fällen angeklagt . Strafverfahren war Beklagten Pflichtverteidiger beigeordnet stand Wahlverteidiger Seite . Verfahren Großen Strafkammer etwa Verhandlungstagen Ende näherte nahm Beklagte Kontakt Rechtsanwalt Dr. weiteren ger gewinnen . lehnte verwies jedoch Partner Dr. . erklärte Übernahme Mandats bereit . Parteien schlossen 20 . August schriftlich Honorarvereinbarung . sieht Beklagte Honorarpauschale Höhe DM Mehrwertsteuer Stundenhonorar DM zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen hat . Weiterhin sind Gebührenvereinbarung Kopierkosten Spesen Beklagten tragen . Pauschbetrag war Honorarvereinbarung Hälfte sofort Erhalt entsprechenden Kostennote fällig anderen Hälfte Woche Unterzeichnung Honorarvereinbarung . Stundenhonorar war fällig " Anforderung " . Pauschalhonorar sollte besondere " " Rechtsanwalts abgegolten werden . Beklagte finanziellen Schwierigkeiten befand bestand Rechtsanwalt Dr. zweite Honorarhälfte lung Grundschuld abgesichert werde . erste Hälfte Pauschale Höhe DM zahlte Beklagte sofort weiteren Hälfte wurde Grundschuld Tochter Beklagten gehörenden Grundstück abgetreten . Mandat dauerte 20 . August 28 . September . Zeitraum haben Verhandlungstermine 4 . September 15 . September stattgefunden . Parteien waren ursprünglich ausgegangen Dr. Beklagten vertreten werde . 3 . September erteilte Dr. zweiten Hälfte Pauschale Stundenhonorars Stunden Rechnung insgesamt DM . Tage nächsten Hauptverhandlungstermin 28 . September erklärte Dr. klagten werde Termin wahrnehmen Honorarrechnung 3 . September zuvor beglichen werde . Beklagte zahlte legte Dr. Mandat . Klage hat Klägerin ursprünglich zweite Hälfte Pauschalhonorars Zeithonorar angefallene Arbeitsstunden Kosten angefertigte Fotokopien geltend gemacht . Einholung Vorstandes zuständigen Rechtsanwaltskammer hat Landgericht vereinbarte Honorar § Abs. herabgesetzt Beklagten Zurückweisung Klage übrigen Zahlung Betrages Höhe DM verurteilt . Berufungsinstanz hat Klägerin nunmehr Resthonorar insgesamt DM gefordert sind Pauschale DM Vergütung Stunden Arbeitsaufwand Kopierkosten Auslagenpauschale . Berufungsgericht hat Berufung Klägerin zunächst zurückgewiesen Anschlußberufung Beklagten Klage insgesamt abgewiesen . Verfassungsbeschwerde Klägerin hat Entscheidung aufgehoben . hat Berufungsgericht Klage nunmehrigen Umfang stattgegeben Revision zugelassen . Revision verfolgt Beklagte Klagabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung Zurückverweisung Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufungsgericht hat Parteien getroffene Honorarvereinbarung wirksam angesehen . Insbesondere hat Verbindung Zeithonorar beanstandet . vereinbarte Honorar sei gemäß § Abs. BRAGO herabzusetzen . sei Gesamtumstände beurteilenden Sachverhaltes unangemessen . So sei berücksichtigen Pauschale § nur Teil anzusetzen sei Rechtsanwalt Dr. Beklagten nur Verhandlungstagen verteidigt habe . habe sogleich äußerst umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren übernehmen kurzer Zeit Leitzordner durcharbeiten müssen . sei eindeutig Übernahme Mandats verbundene Arbeitsaufwand Rahmengebühr § BRAGO auch Mehrfachen angemessen abgegolten werde . II . Erwägungen halten wesentlichen Punkten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Zutreffend hat Berufungsgericht allerdings Wirksamkeit Honorarvereinbarung 20 . August bejaht . ist gemäß § Abs. Sittenwidrigkeit noch mangelnder Bestimmtheit unwirksam . getroffenen Feststellungen scheidet Nichtigkeit Vergütungsvereinbarung 20 . August gemäß § Abs. . Zwar ist Anwaltsdienstverträgen Regel auszugehen auffälliges Mißverhältnis Leistung Anwalts vereinbarten Honorar Schluß verwerfliche Gesinnung desjenigen rechtfertigt überhöhte Vergütung hat zusagen lassen . hier derartiges Mißverhältnis bestehen sollte wären jedoch Umstände gegeben andere Beurteilung rechtfertigen . Klägerin mußte Leistung kurzfristig erbringen . hat Notlage Unterlegenheit Beklagten bewußt Vorteil ausgenutzt vgl. . 23 . Februar ZR . Notlage bestand Beklage Strafverfahren Wahlverteidiger vertreten war . Beklagten handelt erfahrenen Kaufmann geschäftsführender Gesellschafter größeren Unternehmensgruppe war größte Unternehmen Stammkapital Millionen DM aufwiesen . Revision macht denn auch Verletzung § Abs. geltend . Honorarvereinbarung ist ausreichend bestimmt . Wirksamkeit Honorarvereinbarung ist erforderlich genügend bestimmt ist . 25 . Februar ; Urt . 12 . Januar AnwBl . 227 ; OLG . 452 ; § . 19 ; 8 . Aufl . . . muß Maßstab gewählt werden Schwierigkeiten ziffernmäßige Bezeichnung Vergütung zuläßt aaO S. S. ; OLG aaO S. . Revision meint Streitfall fehle hinreichenden Bestimmtheit hier gewählte Verbindung Zeithonorar führe Vergütung Anwalts umgerechnet einzelne Arbeitsstunde vornherein feststehe je tatsächlich aufgewendeter Zeit variiere . Auffassung verdient Zustimmung . Berechnung Vergütung Grundlage Streitfall getroffenen Honorarvereinbarung ist Schwierigkeiten möglich . Pauschalhonorar liegt Hand . gleiche gilt Stundenlohnvereinbarung . Zwar war Ausmaß zeitlichen Beanspruchung Abschluß Honorarvereinbarung noch offen . wird Leistung jedoch unbestimmt . Vielmehr reicht Leistung bestimmbar ist . ist aufwandsbezogenen Stundenhonorar Fall Zeitaufwand Auftraggeber nachprüfbar darzulegen ist demgemäß objektiv ermittelt werden kann aaO S. . Revision ist Auffassung Unwirksamkeit streitgegenständlichen Honorarvereinbarung analogen Anwendung § Abs. Satz BRAGO herleiten lasse . versteht Bestimmung so vereinbarte Honorar dort geregelten außergerichtliche Angelegenheiten ; Vergütung niedriger gesetzlichen Gebühren ist pauschal Angelegenheit Zeitaufwand abgerechnet werden müsse . Ansicht geht . ist schon Ausgangspunkt folgen offenbleiben kann Voraussetzungen Analogie überhaupt vorliegen insbesondere Gesetz planwidrige Regelungslücke vgl. m.w . enthält . Revision mißversteht -9- lungsgehalt § Abs. Satz BRAGO . Vorschrift gebietet dort geregelten Fällen Honorar Angelegenheit pauschal Zeitaufwand abzurechnen . Rechtsauffassung steht schon Wortlaut Bestimmung . Dort ist ausdrücklich Pauschalvergütung Zeitvergütung Rede . Auch Gesetzesbegründung . S. liefert Rechtsauffassung Revision Anhaltspunkt . Hinblick § Abs. geregelte grundsätzliche Verbot geringere vorgesehene Gebühren Auslagen vereinbaren fordern wollte Gesetzgeber standesrechtliche Verbot Anlehnung schon bestehende Praxis Fälle außergerichtlichen Beratung Beitreibungssachen lockern . Begründung läßt jedoch Wille Gesetzgebers entnehmen gesetzlichen Gebührenberechnung genannten Berechnungsmethoden Zeitvergütung Alternativverhältnis stehen sollen . ist vernünftiger Grund erkennbar . wird Revision auch angeführt . Literaturmeinung verweist aaO . ; 8 . Aufl . . liefert ebenfalls nachvollziehbare Begründung Wortlaut § Abs. Satz BRAGO widerstreitende Auslegung . 2 . Rechtsfehlerhaft sind jedoch Erwägungen Berufungsgericht Herabsetzung Honorars gemäß § Abs. abgelehnt hat . Abs. Satz so jetzt auch § Abs. räumt Richter Recht Pflicht vereinbarte Vergütung Berücksichtigung Umstände unangemessen hoch ist herabzusetzen . Herabsetzung ist gestaltender richterlicher Eingriff Rechtsanwalt Auftraggeber geschlossenen Vertrag besonderen Stellung Rechtsanwalts Organ Rechtspflege Erfordernis Mandantenschutzes gerechtfertigt wird . 15 . Mai aaO S. m.w . ; aaO . . Beantwortung Frage vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist kommt Vertragsschluß vorauszusehen war Vereinbarung kalkuliert wurde ist spätere Entwicklung berücksichtigen Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO . m.w . ; . Eicken/Madert 15 . Aufl . . ; OLG . Gesetzgeber hat Begriff " Berücksichtigung Umstände " näher erläutert . Rechtsprechung Literatur haben aber gewisse Faktoren herausgebildet hierbei beachten sind . kommen namentlich Betracht : Schwierigkeit Umfang Sache Bedeutung Auftraggeber Ziel Auftraggeber Auftrag angestrebt hat . Weiter ist wesentlich Umfang Ziel Tätigkeit Rechtsanwalts erreicht worden ist weit also Ergebnis tatsächlich rechtlich Erfolg Rechtsanwalts anzusehen ist . Stellung Rechtsanwalts Vermögensverhältnisse Auftraggebers sind ebenfalls berücksichtigen vgl. grundlegend OLG ; Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO . ; . Eicken/Madert aaO . . § Abs. Satz hat Gericht Herabsetzung Gutachten Vorstands Rechtsanwaltskammer einzuholen . Verpflichtung besteht allerdings nur dann Herabsetzung tigt ist aaO . m.w . . Gutachten ist § Abs. Rechtsgutachten Kontrolle anwaltlichen Billigkeitsermessens Prozeßgericht unterstützen soll . 11 . Dezember ZR . Gericht ist Gutachten freien richterlichen Würdigung unterliegt gebunden aaO S. ; aaO . ; aaO . . Gemessen Grundsätzen hält Berufungsurteil Angriffen Revision stand . Berufungsgericht hat Rechtsbegriff " unangemessen hoch " verkannt . hat vereinbarte Pauschale § herabgesetzt Rechtsanwalt Dr. nur ursprünglich geplanten verhandlungsterminen teilgenommen habe . ist rechtsfehlerhaft . vorzeitigen Beendigung Mandats ist zunächst prüfen Teil vereinbarten Pauschalhonorars Verteidiger § Abs. Satz zusteht . Erst dann Rechtsanwalt zustehende Teil noch immer wesentlich höher gesetzliche Vergütung ist kommt weitere Herabsetzung § Abs. BRAGO Betracht . ist § Abs. BRAGO vorrangig . 16 . Oktober 315 ; . Eicken/Madert aaO . m.w . . Zugrundelegung Rechtsauffassung ist Rechtsanwaltskammer Gutachten Pauschalhonorar Höhe DM ausgegangen . Revisionserwiderung nimmt Anschluß entsprechenden Vortrag Klägerin Berufungsinstanz . Gegenstand Prüfung § Abs. Satz ist folgende Abrechnungssumme : Pauschale DM DM Kopien DM Auslagenpauschale DM Kosten BGH-Urteil DM Summe : DM % Mehrwertsteuer DM Summe : 75.261,96 DM Vorschußzahlung DM Restforderung : DM Gegenüberstellung gesetzlichen Höchstgebühren Streitfall entstanden wären ergibt folgendes Bild : Erster Hauptverhandlungstag § Abs. Nr. DM Zweiter Hauptverhandlungstag § Abs. Nr. DM % Mehrwertsteuer DM Gesamtsumme : DM übersteigt vereinbarte Vergütung gesetzlichen Höchstbeträge Achtundzwanzigfache 75.261,96 : so Frage aufdrängt vereinbarte Vergütung schon unangemessen hoch erweist . Bundesgerichtshof hat Rechtsprechung allein mehrfache Überschreiten gesetzlichen Gebühren Berücksichtigung tatsächlichen Aufwandes sittenwidriges Mißverhältnis anwaltlicher Leistung vereinbarter Gegenleistung ausreichen lassen ; . 4 Juli ZR ; Urt . 15 . Mai aaO S. ; vgl. ferner OLG m.w . ; . Eicken/Madert aaO . 20 ; aaO . . Dann kann Qualifizierung Honorars " unangemessen hoch " gelten . Allerdings hat Bundesgerichtshof Höhe Streitwerts differenziert . hohen Streitwerten hat Honorar unangemessen gehalten Fünffache gesetzlichen Gebühren betrug spreche anwaltliche Tätigkeit gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten sei . Rechtsprechung läßt unabhängig Sittenwidrigkeit Unangemessenheit betrifft streitgegenständliche Problematik übertragen hier gesetzlichen Gebühren § Streitwert richten . hindert Senat jedoch auch Strafverteidigungen Grenze festzulegen Überschreitung regelmäßig auszugehen ist Honorar sei Sinne § Abs. BRAGO unangemessen . Sinn Zweck Gesetzesbestimmung soll Rechtsanwalt Abschluß Honorarvereinbarung Mäßigung auferlegen . 15 . Mai aaO S. . Durchsetzung tes ist Festlegung allgemein verbindlichen Honorargrenze angezeigt . müssen gesetzlichen Gebühren Ausgangspunkt sein vgl. ; OLG S. . bemißt Gesetzgeber ökonomischen Wert anwaltlichen Arbeit . Einführung Rahmengebühren § BRAGO Angabe konkreten Bestimmungsfaktoren hat Raum einzelfallbezogene Überlegungen gegeben andererseits auch Grenzen gesetzt . Grenzen zugrunde liegenden Wertvorstellungen haben Erwägungen Unangemessenheit Sinne § Abs. anzuknüpfen . Hintergrund wäre verfehlt Maßstäbe Marktes Bezugspunkt wählen Betrag gelegt wird dort durchsetzen läßt . Sichtweise wäre gewollten normativen Begrenzung Honoraransprüchen Mäßigung abzielt praktisch Boden entzogen . fester einfach berechnender Maßstab kann nur Instanzgerichte häufig sehr schwierigen aufwendigen Einzelfallprüfung Rahmen Vorschrift entlasten gleichzeitig einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten . kann vorbeugende Wirkung unangemessen hohe Vergütungsvereinbarungen herbeiführen § Abs. erstrebten Schutz Mandanten vertraglichen Vergütungsregelungen Auswüchsen bewahren soll verstärken . Vereinbart Rechtsanwalt Strafverteidigungen Vergütung Fünffache gesetzlichen Höchstgebühren liegt spricht tatsächliche Vermutung unangemessen hoch ist Mäßigungsgebot § Abs. verletzt . Vermutung kann jedoch Rechtsanwalt entkräftet werden ganz ungewöhnliche geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt möglich erscheinen lassen Vergütung Abwägung § Abs. maßgeblichen Gesichtspunkte unangemessen hoch anzusehen . Gerade Strafverteidigungen mag Einzelfall ganz außergewöhnlichen Umständen auch Fünffache gesetzlichen Höchstgebühren auskömmlich sein . Gesetzgeber hat dort Hauptverhandlungstage zentralen Bemessungsfaktor Vergütung gewählt Rahmengebühren ausreichenden Spielraum geschaffen einzelfallbezogenen Umständen Rechnung tragen können . kann ausgegangen werden grundsätzlich Rahmens angemessene Vergütung erzielt werden kann Anzahl Verhandlungstage tendenziell taugliche Bemessungsgrundlage darstellt . gibt jedoch Fälle Vermutungswirkung ersichtlich entkräftet wird . Insbesondere aufwendigen Strafverfahren Absprachen Gericht Staatsanwaltschaft Verteidigung wesentlich vereinfacht werden findet eigentliche Arbeit Hauptverhandlung . dient später lediglich Hauptverhandlung gewonnene verabredete Prozeßergebnis bestätigen . reichen meist Verhandlungstage so indizielle Zusammenhang Arbeitsaufwand Hauptverhandlungstagen Fällen aufgelöst ist . liegt Hand Rechtsanwalt Vorbereitungen Abschluß Absprache ungewöhnlich Stunden Arbeit investiert hat lediglich Verhandlungstag auch Fünffachen gesetzlichen Höchstgebühr gemäß § BRAGO angemessen vergütet wird . anderen Extremfällen kann Vermutungswirkung widerlegt werden . gebotene umfassende Würdigung gemäß § Abs. maßgeblichen Umstände hat Berufungsgericht unterlassen . Nachholung wird insbesondere folgenden Revision Recht genannten Gesichtspunkte berücksichtigen müssen : Vermögensverhältnisse Beklagten vgl. oben hat Berufungsgericht Erwägungen einbezogen . Beklagte hat Beweisantritt vorgetragen habe Jahre eidesstattliche Versicherung abgegeben ersten Teil Pauschale Bekannten leihen müssen . habe Dr. mitgeteilt . hat unstreitig bestanden zweite Hälfte Pauschalzahlung dinglich sichern sei Grundschuld Grundstück Eigentum Tochter Beklagten stand offenbar fürchtete könne Erfüllung vereinbarten Honorars ansonsten möglicherweise durchsetzen . Auch Schwierigkeit Umfang Mandats hat Berufungsgericht ausreichenden Feststellungen getroffen . hat floskelhafte Wendung beschränkt Rechtsanwalt Dr. " äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren tätig worden sei verwiesen habe kurzer Zeit Leitzordner durchzuarbeiten gehabt . hat Berufungsgericht einmal Ansatz Sachvortrag Parteien ausgeschöpft . So hat eingereichten Unterlagen Anklageschrift ; Strafanzeige ; Schutzschrift ; Factoringvertrag Beweisanträge auseinandergesetzt entsprechenden Sachvortrag gewichtet bewertet . Grundlage Schriftstücke Sachvortrags Beklagten ist Wertung " äußerst umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahrens " gerechtfertigt . Auch trifft Berufungsgericht Aussage Schwierigkeitsgrad Verfahrens . Weiter fehlen Feststellungen " Erfolg " Tätigkeit Rechtsanwalt Dr. . Beklagte hat vorgetragen Verfahren 19 . Oktober unterbrochen wurde weitere Ermittlungen Staatsanwaltschaft vorgenommen werden sollten . Klägerin hat Nichtwissen bestritten gleichzeitig jedoch Vermutung geäußert Verteidigungsverhalten zuzuschreiben gewesen sei . Schließlich fehlen Feststellungen Versprechungen Klägerin Umfang Inhalt beabsichtigten Verteidigungsverhaltens Einhaltung Zusagen . So hat Beklagte Beweisantritt vorgetragen Klägerin zugesagt habe " buchartige Schriftstücke " fertigen Gericht " zugeschüttet " werden sollte . Verteidigung werde Themen Verhandlungstage letztlich bestimmen aber zumindest nachhaltig beeinflussen . Länge Fülle Schriftsätze sollten Gericht bringen allein Unüberschaubarkeit maßgeblichen Sachverhalte " Akte schließen " . Versprechen seien eingehalten worden . Gegenteil : Rechtsanwalt Dr. sei tet Hauptverhandlung gegangen . So habe andere Verteidiger gebeten Verhandlungsführung übernehmen eigenen Angaben genügend Stoff vertraut sei . Zusammenhang ist Berufungsgericht auch Behauptung Beklagten nachgegangen Rechtsanwalt Dr. Rechtsanwalt Dr. habe Gebiet Strafrechts nen Spezialisten bezeichnet damaligen Zeitpunkt nur Fachanwalt Steuerrecht Briefkopf aufgeführt gewesen ist . ausgewiesenen Spezialisten Strafrecht sieht selbst Revisionserwiderung Rechtsanwalt Dr. ; verweist habe Beklagten fang offensichtlich sein müssen Rechtsanwälte Klägerin Fachanwalt Strafrecht war . Anklageschrift erkennbar ist auch steuerrechtliche Fragen strafrechtliche Bewertung Anklagevorwurfes bedeutsam sein konnten konnten spezielle steuerstrafrechtlichen Erfahrungen Rechtsanwalts Dr. nur insoweit klagten auswirken Rahmen Steuerstrafverfahren zwangsläufig auch allgemeine strafrechtliche Erfahrungen gesammelt hat . Auch hätte Berufungsgericht Feststellungen treffen müssen Qualifikation/Reputation Rechtsanwalts Rechtsprechung gerade Pauschal-)Honorarvereinbarungen gewichtiges Abwägungsmerkmal darstellt . Schließlich ist Parteien Beklagte Klägerin hingewiesen wurde vereinbarte Honorar erheblich Rahmenbeträgen § § liege . Auch hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . Festlegung Bewertung Abwägungsfaktoren Rahmen umfassenden Billigkeitsentscheidung § Abs. stellt Hinweis Rechtsanwalts Mandanten Höhe Überschreitung gesetzlichen Gebühren weiteres auch besonders gewichtiges Abwägungsmerkmal Wertungsunterschied macht Mandant Honorarvereinbarung Bewußtsein Überschreitung gesetzlichen Gebühren unterzeichnet bewußt ist . . angefochtene Urteil ist aufzuheben § Abs. . Sache Endentscheidung reif ist ist Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . wird Herabsetzungsentscheidung unterlassenen Feststellungen nachzuholen auch berücksichtigen haben vereinbarte Stundensatz Aufwand Fahrten Gericht Kanzlei umfaßt . Honorarvereinbarung trifft eindeutige Aussage . Hinblick ungewöhnlich hohe Vergütung konnte Beklagte ausgehen auch zeitlichen Aufwand Fahrten Kanzlei Gericht umfassen sollte hier nur Fahrten ortsansässigen Gericht ging . Jedenfalls wäre Sache Klägerin gewesen notwendige Klarstellung Honorarvereinbarung herbeizuführen . Rechtskundige hat Rechtsprechung Bundesgerichtshofes Sorge tragen Abweichung gesetzlichen Gebühren eindeutig unmißverständlich festgelegt wird so Mandant unschwer erkennen kann bezahlen hat . 25 . Februar .