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1954 lines
16 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
12
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
verzögerter
Freigabe
hinterlegten
Geldbetrages
hat
Gläubiger
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Anspruch
Verzugszinsen
gesetzlicher
Höhe
Fortführung
.
Urteil
12
.
Oktober
ZR
AG
Hagen
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Oktober
Richter
Vorsitzenden
Richterinnen
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Anschlussrevision
Klägerin
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
Hagen
5
.
Oktober
werden
zurückgewiesen
.
Kosten
Revisionsrechtszugs
tragen
Klägerin
Beklagte
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Verzugszinsen
verzögerter
Freigabe
hinterlegten
Betrages
.
Klägerin
war
Beklagte
4/5
Miteigentümer
Grundstücks
17
November
Zwecke
Aufhebung
Gemeinschaft
zwangsversteigert
wurde
.
verteilenden
Überschussbetrag
hinterlegte
Amtsgericht
Klägerin
entfallenden
Anteil
Hinterlegungsstelle
Amtsgerichts
Beklagte
Auszahlung
Klägerin
zustimmte
.
Klägerin
forderte
Beklagten
Freigabe
hinterlegten
Betrages
10
.
September
ablehnte
.
Urteil
Landgerichts
Hagen
3
.
Februar
wurde
verurteilt
Auszahlung
hinterlegten
Betrages
Klägerin
zuzustimmen
.
Eintritt
Rechtskraft
Urteils
28
.
Dezember
ging
hinterlegte
Betrag
16
.
Februar
Klägerin
.
Klägerin
begehrt
nunmehr
Zeitraum
10
.
September
16
.
Februar
Verzugszinsen
gesetzlicher
Höhe
hinterlegten
Betrag
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
Klageabweisung
Übrigen
verurteilt
Klägerin
Verzugszinsen
Zeit
10
.
September
einschließlich
28
.
Dezember
Höhe
zahlen
Klägerin
freizustellen
vorgerichtlich
entstandenen
Anwaltskosten
Zahlung
Zinsen
hieraus
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
21
.
Januar
Klägerin
beauftragte
Anwaltssozietät
.
Berufung
Beklagten
hat
Landgericht
Hauptsache
zahlenden
Betrag
herabgesetzt
Zinsforderung
bezüglich
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Klägerin
hat
Anschlussrevision
eingelegt
Ziel
Verzinsung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
29
.
Januar
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
sind
zulässig
unbegründet
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Anspruch
Zinsen
hinterlegten
Betrag
ergebe
Grunde
analogen
Anwendung
§
Abs.
.
Vorschrift
§
Abs.
gelte
zwar
Wortlaut
lediglich
Geldforderungen
finde
aber
Anwendung
Ansprüche
Zustimmung
Auszahlung
hinterlegten
Geldes
Gläubiger
gerichtet
seien
.
entspreche
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
Abs.
30
.
April
geltenden
Fassung
Urteil
25
.
April
XI
auch
Inkrafttreten
Gesetzes
Beschleunigung
Zahlungen
30
.
März
.
S.
1
.
Mai
Gesetzes
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
1
.
Januar
folgen
sei
.
Ansprüche
Zahlung
Geld
Einwilligung
Auszahlung
Geld
gerichtet
seien
weise
§
Abs.
Regelungslücke
Gesetzgeber
gesehen
worden
sei
Fortbestand
geändert
habe
.
Fällen
liege
auch
Analogie
rechtfertigende
vergleichbare
Interessenlage
.
Vorenthaltung
Geld
erwachsenden
Zins-)Schaden
sei
gleichgültig
Vorenthaltung
beruhe
Schuldner
zahle
Schuldner
Auszahlung
Geldes
Hinterlegungsstelle
Nichterteilung
Zustimmung
verhindere
.
Gesetzgeber
§
Abs.
auch
Durchsetzung
habe
beschleunigen
wollen
stehe
Gleichsetzung
Nichtzahlung
Unrecht
verweigerten
Zustimmung
Auszahlung
.
Klägerin
habe
auch
Anspruch
Zustimmung
Freigabe
hinterlegten
Geldes
gehabt
bereits
rechtskräftigen
Urteils
Landgerichts
Hagen
3
.
Februar
§
Abs.
bindend
hier
beurteilenden
Zinsanspruch
feststehe
.
Erfüllung
Anspruchs
sei
Beklagte
Verzug
gewesen
spätestens
E-Mail
10
.
September
Zustimmung
Auszahlung
hinterlegten
Betrages
ernsthaft
endgültig
Sinne
§
Abs.
Nr.
verweigert
habe
.
Höhe
Anspruches
sei
Anwendung
§
Abs.
Zinszeitraum
erst
Tag
Zugang
Zahlungsverweigerung
10
.
September
zugrunde
legen
.
Einwand
Beklagten
Klägerin
habe
teilweise
Anspruch
zugestanden
sei
unerheblich
Nachweis
geringeren
Gesetzgeber
bewusst
vorgesehen
worden
sei
Übrigen
Amtsgericht
Berufungsgericht
bindend
festgestellt
habe
lediglich
hinterlegte
Erlösanteil
Versteigerung
Klägerin
ausgekehrt
worden
sei
.
Klageantrag
betreffend
außergerichtlichen
Kosten
Klägerin
sei
auszulegen
Freistellung
gerichtet
sei
.
Anspruch
Freistellung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
stehe
Klägerin
geltend
gemachter
Höhe
auch
.
Indes
bestehe
Anspruch
Prozessoder
Verzugszinsen
Freistellungsanspruches
insoweit
komme
auch
Analogie
§
Betracht
.
II
.
zulässige
Revision
Beklagten
erweist
unbegründet
.
unangefochtenen
Feststellungen
befand
Beklagte
Zustimmung
Freigabe
hinterlegten
Geldes
Verzug
.
schuldet
Klägerin
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Verzugszinsen
gesetzlicher
Höhe
.
1
.
Beklagte
war
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
verpflichtet
Hinterlegungsstelle
Amtsgerichts
unbedingte
Zustimmung
erklären
dort
hinterlegte
Anteil
verteilenden
Erlös
Teilungsversteigerung
Klägerin
ausgezahlt
wird
.
tun
hatte
Beklagte
10
.
September
ernsthaft
endgültig
verweigert
.
befindet
seither
auch
vorangehende
Mahnung
Klägerin
Verzug
§
Abs.
Nr.
.
Umstände
Beklagte
vertreten
hätte
sind
Landgericht
festgestellt
Revision
geltend
gemacht
.
2
.
Beklagte
ist
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
hat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
Zahlung
gesetzlichen
Verzugszinsen
zuerkannter
Höhe
verpflichtet
.
Beklagte
war
zwar
Geldschuld
Abgabe
Freigabeerklärung
Verzug
§
Abs.
Satz
unmittelbare
Anwendung
findet
.
Gläubiger
hat
aber
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
auch
verzögerter
Freigabe
hinterlegten
Geldbetrages
Anspruch
Verzugszinsen
gesetzlicher
Höhe
.
gilt
nur
30
.
April
geltende
Fassung
Abs.
Satz
vgl.
Urteil
25
.
April
XI
auch
Neufassungen
Norm
.
Revision
ist
zuzugeben
Grund
Gesetzgeber
bewusst
eng
gefassten
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Blick
gerade
Verzug
Geldschuld
bezogenen
Schutzzweck
Vorschrift
Fälle
angewendet
werden
kann
mittelbar
Verschaffung
Geld
geschuldet
wird
Urteil
5
.
Dezember
.
.
Senat
hält
jedoch
Anspruch
Einwilligung
Auszahlung
hinterlegten
Geldes
Geldschuld
gleichzustellen
ist
.
Insoweit
besteht
Analogie
schließende
Regelungslücke
.
Revision
aufgegriffenen
Bedenken
hiergegen
vgl.
§
.
13
;
13
.
Aufl
.
Rn
.
40
;
MünchKommBGB/Ernst
7
.
Aufl
.
.
erachtet
Senat
ebenso
wenig
durchgreifend
Überlegungen
Revision
Neufassung
§
sei
Analogie
rechtfertigende
vergleichbare
Interessenlage
mehr
gegeben
.
Zunächst
kann
dahinstehen
§
Abs.
Satz
Ausnahmeregelung
handelt
abstellend
Feldmann
aaO
;
Foerster
.
stünde
jedenfalls
hier
analogen
Anwendung
.
Gesetzgeber
hat
selbst
Bundesgerichtshof
Entscheidung
25
.
April
näher
ausgeführt
hat
aaO
.
Abs.
analogiefähig
erachtet
.
Regelung
liegt
jeher
Grundsatz
Besitz
Geld
verbundenen
Nutzungsmöglichkeiten
auch
Substanzverbrauch
Regel
geldwerte
wirtschaftliche
Vorteile
bieten
tung
rechtlich
Schaden
anzusehen
ist
unabhängig
Umständen
Einzelfalles
Mindestzinssatz
abzugelten
ist
vgl.
Motive
S.
;
Urteil
26
.
April
.
Gläubiger
soll
Zinsschaden
sonstigen
Schaden
gerade
beweisen
müssen
Motive
S.
.
Schuldner
"
eigentlichen
Geldschuld
deponierte
Menge
Geldes
vorenthalten
wird
Motive
S.
könne
Vorschrift
Verzugsfolgen
Geldschulden
entsprechend
angewendet
werden
.
Gesetzgeber
Blick
genommene
Anspruch
Einwilligung
Auszahlung
hinterlegten
Geldes
ist
Geldschuld
gleichwertig
.
Anspruch
Gläubigers
unmittelbar
Zahlung
gerichtet
ist
Herausgabe
privatrechtlichen
Verwahrvertrags
deponierten
"
Menge
Geldes
"
schon
Gesetzesbegründung
angesprochen
hier
Freigabe
Hinterlegungsstelle
Rahmen
öffentlich-rechtlichen
Hinterlegungsverhältnisses
Sicherung
hinterlegten
Geldbetrags
macht
wertungsmäßig
Unterschied
.
Freigabeanspruch
hat
bereits
Reichsgericht
entschieden
hat
635f
;
Geldbetrag
Gegenstand
.
betrifft
lediglich
äußere
Form
Anspruch
verwirklicht
werden
müsste
Zahlung
Geld
Einwilligung
Auszahlung
Geld
geht
.
Dementsprechend
hat
Bundesgerichtshof
Freigabeforderung
Gegenstand
gleichartig
Anspruch
Geldzahlung
angesehen
folglich
Aufrechnung
zulässig
erachtet
Urteil
19
.
Oktober
753
;
Urteil
17
November
950
;
Beschluss
17
.
Januar
.
.
-9-
Erkenntnis
breite
Zustimmung
erfahren
hat
OLG
13
.
Aufl
.
.
6
;
Erman/
15
.
Aufl
.
.
11
;
MünchKomm-BGB/Schlüter
7
.
Aufl
.
.
;
76
.
Aufl
.
.
9
;
3
.
Aufl
.
.
25
;
§
.
;
BGB/Dennhardt
§
.
27.1
;
Prütting/
Wegen/Weinrich
12
.
Aufl
.
.
15
;
vgl.
auch
3
.
Aufl
.
.
25
;
Jäger/Windel
InsO
§
.
;
MünchKommInsO/Brandes/Lohmann
3
.
Aufl
.
InsO
.
26
;
Uhlenbruck/Sinz
InsO
14
.
Aufl
.
.
29
;
aA
§
.
;
Schmitz
stützt
Gleichstellung
Anspruchs
Einwilligung
Auszahlung
hinterlegten
Geldes
Geldschuld
Sinne
§
Abs.
.
Gleichstellung
steht
Freigabe
hinterlegten
Geldes
Dritter
Anspruchsgegner
ist
Auszahlung
geschuldeten
Geldbetrags
bewirken
hat
.
Zwar
kann
Fall
Anspruchsgegner
Zeitpunkt
selbst
vorenthaltene
Geld
verfügen
.
Verzugsfolgen
§
Abs.
greifen
aber
unabhängig
Schuldner
vorenthaltenes
Geld
gewinnbringend
verwenden
sonstige
Vorteile
ziehen
konnte
.
Auch
hängt
Auszahlung
hinterlegten
Geldbetrags
führende
Herausgabeanordnung
beantragt
worden
ist
allein
Freigabeerklärung
vgl.
§
hier
maßgeblichen
HinterlG
.
wird
Nachweis
Empfangsberechtigung
erbracht
Herausgabe
ist
anzuordnen
§
HinterlG
.
Miteigentumsanteil
Klägerin
gemäß
§
Abs.
versteigerten
Grundstück
setzte
zunächst
Zuschlag
Teilungsversteigerungsverfahren
Wege
dinglichen
Surrogation
Versteigerungserlös
vgl.
Beschluss
13
November
ZB
.
;
22
.
Februar
.
.
Beklagte
war
entsprechend
Feststellungen
Berufungsgerichts
sodann
Vornahme
Erlösverteilung
erforderlichen
Mitwirkungshandlungen
verpflichtet
.
Klägerin
wäre
hieraus
unmittelbar
Auskehr
Abzug
Versteigerungskosten
§
Berichtigung
gemeinschaftlichen
Verbindlichkeiten
verbleibenden
Überschusses
gerichteter
Anspruch
erwachsen
.
Beklagte
unberechtigte
Verweigerung
Zustimmung
Hinterlegung
erforderlich
gemacht
hat
Abs.
Satz
Folge
Bruchteilsgemeinschaft
versteigerten
Grundbesitz
nunmehr
Forderung
Hinterlegungsstelle
fortsetzte
Beschluss
22
.
Februar
aaO
.
nimmt
Anspruch
Klägerin
§
Abs.
§
Satz
;
vgl.
Beschluss
22
.
Februar
aaO
.
Abgabe
erforderlichen
Einwilligung
Auszahlung
Amtsgericht
hinterlegten
Erlösanteils
Charakter
unmittelbar
Erhalt
zustehenden
Erlösanteils
gerichteten
Forderung
.
andere
Beurteilung
ist
auch
gerechtfertigt
Gesetz
Regelungen
kennt
.
Rahmen
Teilungsversteigerung
Bargebot
Zuschlag
verzinsen
war
§
Abs.
fließen
Zinsen
anteilig
verteilenden
Übererlös
Auskehr
Klägerin
gerade
verzögert
wurde
.
zunächst
§
Hinterlegungsordnung
10
.
März
Aufhebung
Gesetz
23
November
.
S.
Bundesländern
hinterlegte
Betrag
verzinst
wird
ist
allein
begründet
hinterlegte
Geld
Eigentum
jeweiligen
Landes
übergeht
.
Kompensation
Gläubigers
Betrag
Dauer
Hinterlegung
vorenthalten
bleibt
ist
angestrebt
.
geleistete
Hinterziehungszinsen
pauschalierten
Schadensersatz
§
Abs.
anzurechnen
sein
könnten
bedarf
hier
Entscheidung
wurden
gezahlt
vgl.
§
HinterlG
.
analoge
Anwendung
§
Abs.
maßgeblichen
Gesichtspunkte
haben
geändert
Gesetzgeber
1
.
Mai
Kraft
getretene
Gesetz
Beschleunigung
fälliger
Zahlungen
30
.
März
.
S.
1
.
Januar
Kraft
getretene
Gesetz
Modernisierung
Schuldrechts
26
November
.
S.
sodann
29
Juli
Kraft
getretene
Gesetz
Bekämpfung
Zahlungsverzug
Geschäftsverkehr
BGBl
.
S.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
16
.
Februar
Bekämpfung
Zahlungsverzug
Geschäftsverkehr
.
23
.
Februar
umgesetzt
wurde
gesetzlichen
Verzugszins
erhöht
hat
.
Zutreffend
führt
Berufungsgericht
Gesetzgeber
genannten
Gesetze
Frage
Anwendbarkeit
§
Abs.
Anspruch
Freigabe
hinterlegten
Geldes
Blick
genommen
hat
vgl.
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
;
BT-Drucks
.
S.
.
Auffassung
Revision
hat
Gesetzeszweck
grundlegend
gewandelt
Erhöhung
gesetzlichen
Verzugszinsen
Zahlungsmoral
verbessert
werden
sollte
.
aufgezeigte
Regelungsgehalt
§
Abs.
wird
Frage
gestellt
.
jeher
liegt
Sinn
Norm
nur
abstrakten
Entschädigung
Gläubigers
entbehrte
Kapitalnutzung
auch
Schuldner
alsbaldigen
Erfüllung
anzuhalten
Urteil
20
.
Mai
.
Bereits
historische
Gesetzgeber
hatte
erkannt
gesetzliche
marktüblichen
Zins
liegen
müsse
zumal
auch
Verzugsgläubiger
zumeist
selbst
Schuldner
sei
Zinshöhe
allein
entgangenen
Kapitalertrag
orientieren
dürfe
Protokolle
S.
.
Auffassung
Revision
§
Abs.
sei
Anspruch
Freigabe
hinterlegten
Betrages
anwendbar
findet
Revisionsvorbringen
Stütze
anderen
Entscheidungen
Bundesgerichtshofs
.
Bereits
Urteil
26
.
April
hat
Bundesgerichtshof
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
bejaht
konkret
Bezifferung
Schadens
schuldhafter
Nichtbeschaffung
langfristigen
zinslosen
Darlehens
Begründung
Revision
selbst
einräumt
Nutzungsmöglichkeiten
Geld
bietet
allgemeiner
Lebensauffassung
Vorteil
darstellen
seinerseits
Geldwert
hat
verwiesen
.
Beschluss
15
.
September
hat
Bundesgerichtshof
Anwendbarkeit
§
Abs.
Herausgabe
Geld
gerichteten
Anspruch
§
Alt
.
bejaht
gewöhnliche
Geldschuld
handle
.
hat
begründet
Geldherausgabeanspruch
§
Alt
.
Aufrechnung
normale
"
Geldschuld
behandelt
werde
Höhe
Verzugsschadens
Bedürfnis
pauschalierter
Berechnung
hänge
Schuldner
Mittel
wirtschaftlich
eigenen
Vermögen
aufzubringen
hat
.
Bundesgerichtshof
Urteil
4
.
Mai
unmittelbare
Anwendung
§
Abs.
Urteil
5
.
Dezember
auch
analoge
Anwendung
§
Abs.
geprüft
jeweils
verneint
hat
liegen
Sachverhaltskonstellationen
zugrunde
vorliegenden
vergleichbar
sind
.
So
ist
Notwendigkeit
Zinsschaden
verweigerter
Zustimmung
Mieterhöhungsverlangen
konkret
darlegen
müssen
§
zurückgreifen
können
Folge
gesetzgeberischen
Entscheidung
Vermieter
Anspruch
erhöhten
Mietzins
Gesetzes
zusteht
entsprechende
Änderung
Mietvertrags
voraussetzt
so
Vermieter
Mieter
zunächst
Zustimmung
Änderung
Anspruch
nehmen
muss
sogleich
Zahlung
verlangen
kann
Urteil
4
.
Mai
aaO
.
Auch
Verpflichtung
Vermieters
Erstellung
Betriebskostenabrechnung
ist
Anspruch
vergleichbar
unmittelbar
gerichtet
ist
Gläubiger
Geldbetrag
verschaffen
;
vielmehr
kann
Mieter
Vermieter
zunächst
nur
Erstellung
ordnungsgemäßen
Betriebskostenabrechnung
verlangen
Rückerstattungsanspruch
Mieter
nur
zusteht
geleisteten
Nebenkostenvorauszahlungen
betreffenden
Abrechnungszeitraum
tatsächlich
angefallenen
Nebenkosten
aufgezehrt
sind
vgl.
Urteil
5
.
Dezember
aaO
.
.
führt
allein
Freigabe
hier
hinterlegten
Überschussbetrags
Teilungsversteigerung
Beklagten
Höhe
bereits
bestimmten
Geldzufluss
Klägerin
bewirken
Vertragsänderung
Abrechnung
vergleichbaren
Zwischenschritts
bedürfte
.
Höhe
Klägerin
zugesprochenen
Betrages
begegnet
revisionsrechtlichen
Bedenken
.
.
Anschlussrevision
Klägerin
ist
zulässig
bleibt
aber
ebenfalls
Erfolg
.
1
.
nur
Gunsten
Beklagten
ergangenen
Zulassungsentscheidung
ist
Anschlussrevision
statthaft
§
Abs.
Satz
;
vgl.
Beschluss
23
.
Februar
.
betrifft
auch
Lebenssachverhalt
Revision
erfassten
Streitgegenstand
rechtlichen
wirtschaftlichen
Zusammenhang
steht
Zulässigkeitsvoraussetzung
vgl.
Urteil
22
November
.
.
2
.
Anschlussrevision
ist
unbegründet
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Urteil
Amtsgerichts
insoweit
aufgehoben
Klage
abgewiesen
gesetzliche
Zinsen
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
Klägerin
zuerkannt
waren
.
Klägerin
geltend
gemachten
Befreiungsanspruch
findet
§
Abs.
Satz
unmittelbare
entsprechende
Anwendung
vgl.
Urteil
29
.
Juni
;
OLG
Urteil
4
.
Oktober
;
Staudinger/Löwisch/Feldmann
aaO
§
.
8
;
BeckOGK/Dornis
§
.
;
aaO
§
.
.
kann
dahinstehen
Voraussetzungen
Klägerin
Freistellung
Zahlung
hätte
verlangen
können
§
Abs.
Satz
Fällen
anzuwenden
wäre
§
§
begründeter
Befreiungsanspruch
Zahlungsanspruch
übergegangen
ist
.
Anders
etwa
Entscheidung
Bundesgerichtshofs
9
Juli
.
zugrundeliegenden
Sachverhalt
hat
Klägerin
Zahlung
angetragen
.
Klageantrag
Auslegung
Prozesshandlung
vollen
Umfangs
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
unterliegt
vgl.
Urteil
12
.
Dezember
.
8
;
18
.
Dezember
.
8
;
4
.
Oktober
.
je
;
BeckOK-ZPO/Bacher
§
.
richtet
Berufungsgericht
zutreffend
gesehen
hat
allein
Freistellung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
.
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Hagen
Entscheidung
Hagen
Entscheidung