NAMEN ZR Verkündet : 12 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. verzögerter Freigabe hinterlegten Geldbetrages hat Gläubiger entsprechender Anwendung § Abs. Satz Anspruch Verzugszinsen gesetzlicher Höhe Fortführung . Urteil 12 . Oktober ZR AG Hagen ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Oktober Richter Vorsitzenden Richterinnen Richter Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Anschlussrevision Klägerin Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts Hagen 5 . Oktober werden zurückgewiesen . Kosten Revisionsrechtszugs tragen Klägerin Beklagte . Tatbestand : Parteien streiten Verzugszinsen verzögerter Freigabe hinterlegten Betrages . Klägerin war Beklagte 4/5 Miteigentümer Grundstücks 17 November Zwecke Aufhebung Gemeinschaft zwangsversteigert wurde . verteilenden Überschussbetrag hinterlegte Amtsgericht Klägerin entfallenden Anteil Hinterlegungsstelle Amtsgerichts Beklagte Auszahlung Klägerin zustimmte . Klägerin forderte Beklagten Freigabe hinterlegten Betrages 10 . September ablehnte . Urteil Landgerichts Hagen 3 . Februar wurde verurteilt Auszahlung hinterlegten Betrages Klägerin zuzustimmen . Eintritt Rechtskraft Urteils 28 . Dezember ging hinterlegte Betrag 16 . Februar Klägerin . Klägerin begehrt nunmehr Zeitraum 10 . September 16 . Februar Verzugszinsen gesetzlicher Höhe hinterlegten Betrag . Amtsgericht hat Beklagten Klageabweisung Übrigen verurteilt Klägerin Verzugszinsen Zeit 10 . September einschließlich 28 . Dezember Höhe € zahlen Klägerin freizustellen vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten Zahlung € Zinsen hieraus Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 21 . Januar Klägerin beauftragte Anwaltssozietät . Berufung Beklagten hat Landgericht Hauptsache zahlenden Betrag € herabgesetzt Zinsforderung bezüglich vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt Ziel Verzinsung vorgerichtlichen Anwaltskosten 29 . Januar . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel sind zulässig unbegründet . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Anspruch Zinsen hinterlegten Betrag ergebe Grunde analogen Anwendung § Abs. . Vorschrift § Abs. gelte zwar Wortlaut lediglich Geldforderungen finde aber Anwendung Ansprüche Zustimmung Auszahlung hinterlegten Geldes Gläubiger gerichtet seien . entspreche Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § Abs. 30 . April geltenden Fassung Urteil 25 . April XI auch Inkrafttreten Gesetzes Beschleunigung Zahlungen 30 . März . S. 1 . Mai Gesetzes Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. 1 . Januar folgen sei . Ansprüche Zahlung Geld Einwilligung Auszahlung Geld gerichtet seien weise § Abs. Regelungslücke Gesetzgeber gesehen worden sei Fortbestand geändert habe . Fällen liege auch Analogie rechtfertigende vergleichbare Interessenlage . Vorenthaltung Geld erwachsenden Zins-)Schaden sei gleichgültig Vorenthaltung beruhe Schuldner zahle Schuldner Auszahlung Geldes Hinterlegungsstelle Nichterteilung Zustimmung verhindere . Gesetzgeber § Abs. auch Durchsetzung habe beschleunigen wollen stehe Gleichsetzung Nichtzahlung Unrecht verweigerten Zustimmung Auszahlung . Klägerin habe auch Anspruch Zustimmung Freigabe hinterlegten Geldes gehabt bereits rechtskräftigen Urteils Landgerichts Hagen 3 . Februar § Abs. bindend hier beurteilenden Zinsanspruch feststehe . Erfüllung Anspruchs sei Beklagte Verzug gewesen spätestens E-Mail 10 . September Zustimmung Auszahlung hinterlegten Betrages ernsthaft endgültig Sinne § Abs. Nr. verweigert habe . Höhe Anspruches sei Anwendung § Abs. Zinszeitraum erst Tag Zugang Zahlungsverweigerung 10 . September zugrunde legen . Einwand Beklagten Klägerin habe teilweise Anspruch zugestanden sei unerheblich Nachweis geringeren Gesetzgeber bewusst vorgesehen worden sei Übrigen Amtsgericht Berufungsgericht bindend festgestellt habe lediglich hinterlegte Erlösanteil Versteigerung Klägerin ausgekehrt worden sei . Klageantrag betreffend außergerichtlichen Kosten Klägerin sei auszulegen Freistellung gerichtet sei . Anspruch Freistellung vorgerichtlichen Anwaltskosten stehe Klägerin geltend gemachter Höhe auch . Indes bestehe Anspruch Prozessoder Verzugszinsen Freistellungsanspruches insoweit komme auch Analogie § Betracht . II . zulässige Revision Beklagten erweist unbegründet . unangefochtenen Feststellungen befand Beklagte Zustimmung Freigabe hinterlegten Geldes Verzug . schuldet Klägerin entsprechender Anwendung § Abs. Verzugszinsen gesetzlicher Höhe . 1 . Beklagte war unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts verpflichtet Hinterlegungsstelle Amtsgerichts unbedingte Zustimmung erklären dort hinterlegte Anteil verteilenden Erlös Teilungsversteigerung Klägerin ausgezahlt wird . tun hatte Beklagte 10 . September ernsthaft endgültig verweigert . befindet seither auch vorangehende Mahnung Klägerin Verzug § Abs. Nr. . Umstände Beklagte vertreten hätte sind Landgericht festgestellt Revision geltend gemacht . 2 . Beklagte ist Berufungsgericht zutreffend gesehen hat entsprechender Anwendung § Abs. Satz Zahlung gesetzlichen Verzugszinsen zuerkannter Höhe verpflichtet . Beklagte war zwar Geldschuld Abgabe Freigabeerklärung Verzug § Abs. Satz unmittelbare Anwendung findet . Gläubiger hat aber entsprechender Anwendung § Abs. Satz auch verzögerter Freigabe hinterlegten Geldbetrages Anspruch Verzugszinsen gesetzlicher Höhe . gilt nur 30 . April geltende Fassung Abs. Satz vgl. Urteil 25 . April XI auch Neufassungen Norm . Revision ist zuzugeben Grund Gesetzgeber bewusst eng gefassten Anwendungsbereichs § Abs. Blick gerade Verzug Geldschuld bezogenen Schutzzweck Vorschrift Fälle angewendet werden kann mittelbar Verschaffung Geld geschuldet wird Urteil 5 . Dezember . . Senat hält jedoch Anspruch Einwilligung Auszahlung hinterlegten Geldes Geldschuld gleichzustellen ist . Insoweit besteht Analogie schließende Regelungslücke . Revision aufgegriffenen Bedenken hiergegen vgl. § . 13 ; 13 . Aufl . Rn . 40 ; MünchKommBGB/Ernst 7 . Aufl . . erachtet Senat ebenso wenig durchgreifend Überlegungen Revision Neufassung § sei Analogie rechtfertigende vergleichbare Interessenlage mehr gegeben . Zunächst kann dahinstehen § Abs. Satz Ausnahmeregelung handelt abstellend Feldmann aaO ; Foerster . stünde jedenfalls hier analogen Anwendung . Gesetzgeber hat selbst Bundesgerichtshof Entscheidung 25 . April näher ausgeführt hat aaO . Abs. analogiefähig erachtet . Regelung liegt jeher Grundsatz Besitz Geld verbundenen Nutzungsmöglichkeiten auch Substanzverbrauch Regel geldwerte wirtschaftliche Vorteile bieten tung rechtlich Schaden anzusehen ist unabhängig Umständen Einzelfalles Mindestzinssatz abzugelten ist vgl. Motive S. ; Urteil 26 . April . Gläubiger soll Zinsschaden sonstigen Schaden gerade beweisen müssen Motive S. . Schuldner " eigentlichen Geldschuld … deponierte Menge Geldes vorenthalten wird Motive S. könne Vorschrift Verzugsfolgen Geldschulden entsprechend angewendet werden . Gesetzgeber Blick genommene Anspruch Einwilligung Auszahlung hinterlegten Geldes ist Geldschuld gleichwertig . Anspruch Gläubigers unmittelbar Zahlung gerichtet ist Herausgabe privatrechtlichen Verwahrvertrags deponierten " Menge Geldes " schon Gesetzesbegründung angesprochen hier Freigabe Hinterlegungsstelle Rahmen öffentlich-rechtlichen Hinterlegungsverhältnisses Sicherung hinterlegten Geldbetrags macht wertungsmäßig Unterschied . Freigabeanspruch hat bereits Reichsgericht entschieden hat 635f ; Geldbetrag Gegenstand . betrifft lediglich äußere Form Anspruch verwirklicht werden müsste Zahlung Geld Einwilligung Auszahlung Geld geht . Dementsprechend hat Bundesgerichtshof Freigabeforderung Gegenstand gleichartig Anspruch Geldzahlung angesehen folglich Aufrechnung zulässig erachtet Urteil 19 . Oktober 753 ; Urteil 17 November 950 ; Beschluss 17 . Januar . . -9- Erkenntnis breite Zustimmung erfahren hat OLG 13 . Aufl . . 6 ; Erman/ 15 . Aufl . . 11 ; MünchKomm-BGB/Schlüter 7 . Aufl . . ; 76 . Aufl . . 9 ; 3 . Aufl . . 25 ; § . ; BGB/Dennhardt § . 27.1 ; Prütting/ Wegen/Weinrich 12 . Aufl . . 15 ; vgl. auch 3 . Aufl . . 25 ; Jäger/Windel InsO § . ; MünchKommInsO/Brandes/Lohmann 3 . Aufl . InsO . 26 ; Uhlenbruck/Sinz InsO 14 . Aufl . . 29 ; aA § . ; Schmitz stützt Gleichstellung Anspruchs Einwilligung Auszahlung hinterlegten Geldes Geldschuld Sinne § Abs. . Gleichstellung steht Freigabe hinterlegten Geldes Dritter Anspruchsgegner ist Auszahlung geschuldeten Geldbetrags bewirken hat . Zwar kann Fall Anspruchsgegner Zeitpunkt selbst vorenthaltene Geld verfügen . Verzugsfolgen § Abs. greifen aber unabhängig Schuldner vorenthaltenes Geld gewinnbringend verwenden sonstige Vorteile ziehen konnte . Auch hängt Auszahlung hinterlegten Geldbetrags führende Herausgabeanordnung beantragt worden ist allein Freigabeerklärung vgl. § hier maßgeblichen HinterlG . wird Nachweis Empfangsberechtigung erbracht Herausgabe ist anzuordnen § HinterlG . Miteigentumsanteil Klägerin gemäß § Abs. versteigerten Grundstück setzte zunächst Zuschlag Teilungsversteigerungsverfahren Wege dinglichen Surrogation Versteigerungserlös vgl. Beschluss 13 November ZB . ; 22 . Februar . . Beklagte war entsprechend Feststellungen Berufungsgerichts sodann Vornahme Erlösverteilung erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet . Klägerin wäre hieraus unmittelbar Auskehr Abzug Versteigerungskosten § Berichtigung gemeinschaftlichen Verbindlichkeiten verbleibenden Überschusses gerichteter Anspruch erwachsen . Beklagte unberechtigte Verweigerung Zustimmung Hinterlegung erforderlich gemacht hat Abs. Satz Folge Bruchteilsgemeinschaft versteigerten Grundbesitz nunmehr Forderung Hinterlegungsstelle fortsetzte Beschluss 22 . Februar aaO . nimmt Anspruch Klägerin § Abs. § Satz ; vgl. Beschluss 22 . Februar aaO . Abgabe erforderlichen Einwilligung Auszahlung Amtsgericht hinterlegten Erlösanteils Charakter unmittelbar Erhalt zustehenden Erlösanteils gerichteten Forderung . andere Beurteilung ist auch gerechtfertigt Gesetz Regelungen kennt . Rahmen Teilungsversteigerung Bargebot Zuschlag verzinsen war § Abs. fließen Zinsen anteilig verteilenden Übererlös Auskehr Klägerin gerade verzögert wurde . zunächst § Hinterlegungsordnung 10 . März Aufhebung Gesetz 23 November . S. Bundesländern hinterlegte Betrag verzinst wird ist allein begründet hinterlegte Geld Eigentum jeweiligen Landes übergeht . Kompensation Gläubigers Betrag Dauer Hinterlegung vorenthalten bleibt ist angestrebt . geleistete Hinterziehungszinsen pauschalierten Schadensersatz § Abs. anzurechnen sein könnten bedarf hier Entscheidung wurden gezahlt vgl. § HinterlG . analoge Anwendung § Abs. maßgeblichen Gesichtspunkte haben geändert Gesetzgeber 1 . Mai Kraft getretene Gesetz Beschleunigung fälliger Zahlungen 30 . März . S. 1 . Januar Kraft getretene Gesetz Modernisierung Schuldrechts 26 November . S. sodann 29 Juli Kraft getretene Gesetz Bekämpfung Zahlungsverzug Geschäftsverkehr BGBl . S. Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 16 . Februar Bekämpfung Zahlungsverzug Geschäftsverkehr . 23 . Februar umgesetzt wurde gesetzlichen Verzugszins erhöht hat . Zutreffend führt Berufungsgericht Gesetzgeber genannten Gesetze Frage Anwendbarkeit § Abs. Anspruch Freigabe hinterlegten Geldes Blick genommen hat vgl. BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. ; BT-Drucks . S. . Auffassung Revision hat Gesetzeszweck grundlegend gewandelt Erhöhung gesetzlichen Verzugszinsen Zahlungsmoral verbessert werden sollte . aufgezeigte Regelungsgehalt § Abs. wird Frage gestellt . jeher liegt Sinn Norm nur abstrakten Entschädigung Gläubigers entbehrte Kapitalnutzung auch Schuldner alsbaldigen Erfüllung anzuhalten Urteil 20 . Mai . Bereits historische Gesetzgeber hatte erkannt gesetzliche marktüblichen Zins liegen müsse zumal auch Verzugsgläubiger zumeist selbst Schuldner sei Zinshöhe allein entgangenen Kapitalertrag orientieren dürfe Protokolle S. . Auffassung Revision § Abs. sei Anspruch Freigabe hinterlegten Betrages anwendbar findet Revisionsvorbringen Stütze anderen Entscheidungen Bundesgerichtshofs . Bereits Urteil 26 . April hat Bundesgerichtshof entsprechende Anwendung § Abs. bejaht konkret Bezifferung Schadens schuldhafter Nichtbeschaffung langfristigen zinslosen Darlehens Begründung Revision selbst einräumt Nutzungsmöglichkeiten Geld bietet allgemeiner Lebensauffassung Vorteil darstellen seinerseits Geldwert hat verwiesen . Beschluss 15 . September hat Bundesgerichtshof Anwendbarkeit § Abs. Herausgabe Geld gerichteten Anspruch § Alt . bejaht gewöhnliche Geldschuld handle . hat begründet Geldherausgabeanspruch § Alt . Aufrechnung normale " Geldschuld behandelt werde Höhe Verzugsschadens Bedürfnis pauschalierter Berechnung hänge Schuldner Mittel wirtschaftlich eigenen Vermögen aufzubringen hat . Bundesgerichtshof Urteil 4 . Mai unmittelbare Anwendung § Abs. Urteil 5 . Dezember auch analoge Anwendung § Abs. geprüft jeweils verneint hat liegen Sachverhaltskonstellationen zugrunde vorliegenden vergleichbar sind . So ist Notwendigkeit Zinsschaden verweigerter Zustimmung Mieterhöhungsverlangen konkret darlegen müssen § zurückgreifen können Folge gesetzgeberischen Entscheidung Vermieter Anspruch erhöhten Mietzins Gesetzes zusteht entsprechende Änderung Mietvertrags voraussetzt so Vermieter Mieter zunächst Zustimmung Änderung Anspruch nehmen muss sogleich Zahlung verlangen kann Urteil 4 . Mai aaO . Auch Verpflichtung Vermieters Erstellung Betriebskostenabrechnung ist Anspruch vergleichbar unmittelbar gerichtet ist Gläubiger Geldbetrag verschaffen ; vielmehr kann Mieter Vermieter zunächst nur Erstellung ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung verlangen Rückerstattungsanspruch Mieter nur zusteht geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen betreffenden Abrechnungszeitraum tatsächlich angefallenen Nebenkosten aufgezehrt sind vgl. Urteil 5 . Dezember aaO . . führt allein Freigabe hier hinterlegten Überschussbetrags Teilungsversteigerung Beklagten Höhe bereits bestimmten Geldzufluss Klägerin bewirken Vertragsänderung Abrechnung vergleichbaren Zwischenschritts bedürfte . Höhe Klägerin zugesprochenen Betrages begegnet revisionsrechtlichen Bedenken . . Anschlussrevision Klägerin ist zulässig bleibt aber ebenfalls Erfolg . 1 . nur Gunsten Beklagten ergangenen Zulassungsentscheidung ist Anschlussrevision statthaft § Abs. Satz ; vgl. Beschluss 23 . Februar . betrifft auch Lebenssachverhalt Revision erfassten Streitgegenstand rechtlichen wirtschaftlichen Zusammenhang steht Zulässigkeitsvoraussetzung vgl. Urteil 22 November . . 2 . Anschlussrevision ist unbegründet . Recht hat Berufungsgericht Urteil Amtsgerichts insoweit aufgehoben Klage abgewiesen gesetzliche Zinsen vorgerichtlichen Anwaltskosten Klägerin zuerkannt waren . Klägerin geltend gemachten Befreiungsanspruch findet § Abs. Satz unmittelbare entsprechende Anwendung vgl. Urteil 29 . Juni ; OLG Urteil 4 . Oktober ; Staudinger/Löwisch/Feldmann aaO § . 8 ; BeckOGK/Dornis § . ; aaO § . . kann dahinstehen Voraussetzungen Klägerin Freistellung Zahlung hätte verlangen können § Abs. Satz Fällen anzuwenden wäre § § begründeter Befreiungsanspruch Zahlungsanspruch übergegangen ist . Anders etwa Entscheidung Bundesgerichtshofs 9 Juli . zugrundeliegenden Sachverhalt hat Klägerin Zahlung angetragen . Klageantrag Auslegung Prozesshandlung vollen Umfangs revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt vgl. Urteil 12 . Dezember . 8 ; 18 . Dezember . 8 ; 4 . Oktober . je ; BeckOK-ZPO/Bacher § . richtet Berufungsgericht zutreffend gesehen hat allein Freistellung vorgerichtlichen Anwaltskosten . Grupp Vorinstanzen : AG Hagen Entscheidung Hagen Entscheidung