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9.2 KiB

NAMEN
Verkündet
:
15
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Satz
Soll
Notar
Geschäft
beurkunden
erkennbar
rechtlich
undurchführbar
ist
hat
Beteiligten
belehren
.
Abs.
Satz
Ansprüche
Vertragspartner
notarielle
Amtspflichtverletzung
Geschädigten
Falle
Inanspruchnahme
seinerseits
Ersatzanspruch
Notar
hat
selbst
Schutzbereich
verletzten
Amtspflichten
einbezogen
ist
scheiden
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
regelmäßig
.
Urteil
15
Juli
-2LG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
Juli
Richter
Dr.
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Rechtsmittel
Klägers
werden
Urteile
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Mai
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
16
.
Juni
aufgehoben
.
wird
festgestellt
Beklagte
verpflichtet
ist
Kläger
Schäden
ersetzen
Beurkundung
Kaufverträge
31
.
Mai
Urkundenrollennummern
entstanden
sind
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Vermögen
GmbH
fortan
:
wurde
19
.
Februar
Gesamtvollstreckungsverfahren
eröffnet
.
Betriebsgrundstück
Schuldnerin
besaß
frühere
Anteilseignerin
Treuhandanstalt
schuldrechtliches
Vorkaufsrecht
Rückauflassungsvormerkung
gesichert
war
;
nachrangig
war
Grundstück
Grundschuld
belastet
.
Gesamtvollstrekkungsverwalter
verklagten
Notar
beurkundetem
Vertrag
18
.
August
Betriebsgrundstück
verkauft
hatte
übte
Treuhandanstalt
Vorkaufsrecht
.
wurde
Kaufvertrag
durchgeführt
.
31
.
Mai
Beklagten
beurkundeten
Verträgen
kaufte
Treuhänder
Klägers
Treuhandanstalt
"
Rückauflassungsvormerkung
"
Preis
DM
Gesamtvollstreckungsverwalter
Grundstück
Preis
DM
.
Ziel
vertraglichen
Konstruktion
war
Erwerber
Rückauflassungsvormerkung
gesicherte
Position
Rang
Grundschuld
verschaffen
.
Vorhaben
scheiterte
Beteiligten
übersehenen
Vorschrift
.
ist
Ausübung
schuldrechtlichen
Vorkaufsrechts
ausgeschlossen
Verkauf
Wege
Zwangsvollstrekkung
Insolvenzmasse
erfolgt
.
erstritt
rechtskräftiges
Urteil
Treuhandanstalt
Rückzahlung
Kaufpreises
"
Rückauflassungsvormerkung
"
.
wurde
erstattet
.
Kaufpreis
Grundstück
wurde
bislang
bezahlt
.
vorstehenden
Sachverhalt
ergebende
gegenwärtige
zukünftig
entstehende
Schadensersatzansprüche
trat
Kläger
.
hat
Klage
Feststellung
Verpflichtung
Beklagten
erhoben
Kläger
Beurkundung
Kaufverträge
31
.
Mai
entstandene
Schäden
ersetzen
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
wendet
Kläger
Revision
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
antragsgemäßen
Feststellung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Beklagte
habe
Abs.
BeurkG
Kläger
obliegenden
notariellen
Amtspflichten
verletzt
.
habe
Beurkundung
Abtretung
Rückauflassungsanspruchs
damals
noch
geltende
Vorschrift
ergebende
Unwirksamkeit
Rechtsgeschäfts
hingewiesen
.
Kläger
habe
schlüssig
vorgetragen
Pflichtverletzung
Schaden
entstanden
sei
.
Möglichen
Ersatzansprüchen
stehe
jedoch
Verweisungsprivileg
§
Abs.
Satz
.
Kläger
habe
schuldhaft
versäumt
Treuhandanstalt
Anspruch
"
großen
"
Schadensersatz
durchzusetzen
.
Gegebenenfalls
wäre
Kläger
so
stellen
gewesen
gestanden
hätte
Treuhandanstalt
notariellen
Vertrag
geschuldete
Grundbuchposition
verschafft
hätte
.
Berufung
Verweisungsprivileg
sei
Beklagten
verwehrt
Treuhandanstalt
ihrerseits
möglicherweise
Ersatzansprüche
Beklagten
hätte
geltend
machen
können
.
Grundsätzlich
scheide
Verweisungsprivileg
nur
dann
anderweitig
seinerseits
Privileg
zustehe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Klage
ist
gerechtfertigt
.
1
.
Ansicht
Vorderrichter
Beklagte
habe
notariellen
Amtspflichten
verletzt
§
Abs.
Satz
Außerachtlassung
§
.
"
Übertragung
Rückauflassungsvormerkung
"
beurkundet
habe
wird
Revisionserwiderung
hingenommen
.
ist
Ergebnis
beanstanden
.
Meinung
Berufungsgerichts
war
Rechtsgeschäft
zwar
unwirksam
.
war
nur
rechtlich
undurchführbar
Vertragsgegenstand
war
Rückauflassungsanspruch
;
Übertragung
wäre
Vormerkung
§
mitübergegangen
gab
.
Vorkaufsrecht
Ausübung
Rückauflassungsanspruch
hätte
auslösen
können
war
§
.
ausgeschlossen
.
Notar
angesonnen
wird
rechtlich
undurchführbares
Geschäft
beurkunden
muß
Beteiligten
zumindest
erkennbaren
rechtlichen
Schwierigkeiten
folgenden
Haftungsrisiken
vgl.
Abs.
.
belehren
.
rechtliche
Undurchführbarkeit
Geschäfts
berührt
"
rechtliche
Tragweite
"
Abs.
.
2
.
Auch
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
schlüssig
dargelegt
Schaden
entstanden
sei
zumindest
drohe
wendet
Revisionserwiderung
.
Vorbringen
Beklagten
ergibt
Schaden
vollem
Umfang
ausgeschlossen
ist
.
reicht
begehrte
Feststellung
auszusprechen
.
3
.
Schaden
ist
Pflichtverletzung
entstanden
.
bestrittenen
Behauptung
Klägers
hätte
Verträge
31
.
Mai
abgeschlossen
Beklagte
Problematik
hingewiesen
hätte
.
4
.
Ansicht
Landgerichts
auch
Berufungsgerichts
möglichen
Ersatzansprüchen
könne
Beklagte
§
Abs.
Satz
entgegenhalten
wird
Revision
Erfolg
angegriffen
.
Kläger
Berufungsgericht
ausgegangen
ist
Rechte
Treuhandanstalt
bestmöglich
gewahrt
hat
ist
unerheblich
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Schadensersatzanspruch
Dritten
anderweitige
satzmöglichkeit
anzusehen
Dritte
ebenfalls
Schutzbereich
verletzten
Notarpflichten
einbezogen
war
.
Gegebenenfalls
würde
Notar
Geschädigten
Ersatzanspruch
Dritten
verweisen
dürfte
sofort
Anspruch
genommen
vgl.
.
10
.
Dezember
ZR
Abs.
Satz
Subsidiarität
;
Urt
.
6
Juli
;
24
.
Oktober
.
Schutzbereich
Notarpflichten
können
nur
Organe
Notar
geschädigten
juristischen
Person
.
10
.
Dezember
aaO
auch
rechtsgeschäftlichen
Vertreter
Geschädigten
.
6
Juli
aaO
andere
Vertragspartei
einbezogen
sein
.
24
.
Oktober
aaO
.
vorliegenden
Fall
war
Treuhandanstalt
Schutzbereich
verletzten
Amtspflicht
einbezogen
.
Beklagte
Käufer
vormerkungsgesicherten
nämlich
Treuhänder
Klägers
aufklären
mußte
Anspruch
.
besteht
so
traf
entsprechende
Pflicht
auch
Verkäufer
also
Treuhandanstalt
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
hingewiesen
Regreßanspruch
Vertragspartners
Notar
"
anderen
rechtlichen
Voraussetzungen
unterliegen
"
insbesondere
eigener
Mitverantwortlichkeit
§
eingeschränkt
verjährt
sein
könne
.
Gesichtspunkte
sind
tragfähig
.
-9-
Frage
Anspruch
Vertragspartner
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
darstellt
soweit
Regreßanspruch
Notar
Mitverschuldens
§
gemindert
ist
liegt
bislang
höchstrichterliche
Entscheidung
.
spricht
Verweisungsprivileg
§
Abs.
Satz
insoweit
versagen
Regreßanspruch
Vertragspartners
selbst
Berücksichtigung
Mitverschuldens
besteht
.
insofern
muß
Notar
Falle
Inanspruchnahme
rechnen
.
Senat
braucht
Frage
jedoch
abschließend
entscheiden
Mitverschulden
vorliegend
Betracht
kommt
.
Notar
Durchführung
Amtsgeschäfts
Recht
fehlerhaft
anwendet
kann
Beteiligten
Mitverschulden
Regel
selbst
dann
vorwerfen
etwa
selbst
rechtskundig
ist
Fehler
hätte
bemerken
können
vgl.
;
.
26
.
Juni
ZR
;
29
.
März
.
Mitverschulden
hätte
Beklagte
Treuhandanstalt
nur
entgegenhalten
können
Rechtsanwalt
Verkäuferin
schluß
Kaufvertrages
vertreten
hat
selbständig
tätiger
Rechtsanwalt
Treuhandanstalt
mandatiert
gewesen
wäre
.
Gegebenenfalls
hätte
anwaltlichen
Pflichten
Treuhandanstalt
verletzt
.
Sollte
Behauptung
Beklagten
zutreffen
Idee
Beseitigung
Grundschuld
Ausübung
Vorkaufsrechts
sei
kelt
worden
fiele
Pflichtverletzung
Mandanten
zuzurechnendes
Mitverschulden
Gewicht
Treuhandanstalt
hätte
ihrerseits
Regreßanspruch
Rechtsanwalt
.
Falle
wäre
gar
doppelte
Verweisung
möglich
:
Beklagte
könnte
Kläger
Inanspruchnahme
Treuhandanstalt
Treuhandanstalt
Inanspruchnahme
verweisen
.
So
liegt
Fall
indessen
.
war
selbständig
angestellter
Mitarbeiter
Treuhandanstalt
tätig
.
ergibt
Schreiben
Treuhandanstalt
16
.
Dezember
Beklagte
selbst
Klageerwiderung
vorgelegt
hat
.
Schutzbereich
Notarpflichten
einbezogene
Vertragspartner
ist
Regel
Verjährung
gehindert
seinerseits
Notar
Regreß
nehmen
.
Verjährung
Vertragspartner
zustehenden
Regreßanspruchs
kann
frühestens
laufen
beginnen
Schaden
entstanden
ist
.
kann
Frage
anderweitigen
Ersatzmöglichkeit
geht
nur
Schaden
handeln
Vertragspartner
Inanspruchnahme
zuerst
Geschädigten
erwächst
.
So
lange
Inanspruchnahme
aussteht
läuft
mithin
Verhältnis
Vertragspartners
Notar
Verjährungsfrist
.
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
hat
hatte
Kläger
auch
sonstiger
Hinsicht
§
.
.
Kläger
hat
Rechtsanwalt
persönlich
treter
Treuhandanstalt
Vertrag
"
Übertragung
Rückauflassungsvormerkung
"
abgeschlossen
hat
Schadensersatzansprüche
;
Mitarbeiter
Treuhandanstalt
genießt
obendrein
Schutz
notariellen
Amtspflichten
Beklagten
Treuhandanstalt
oblagen
.
Ansprüche
Gesamtvollstreckungsverwalter
scheiden
anderweitige
Ersatzmöglichkeit
ebenfalls
auch
Verkäufer
Schutzbereich
notariellen
Amtspflichten
einbezogen
ist
vgl.
oben
.
Vortrag
Beklagten
hat
Kläger
Möglichkeit
versäumt
Zahlung
Grundstückskaufpreises
DM
lastenfreie
Eigentum
Grundstück
erhalten
.
Gesamtvollstreckungsverwalter
habe
so
Beklagte
Kaufpreisanspruch
Grundschuldgläubigerin
B.
abgetreten
habe
Überlassung
Löschungsbewilligung
Grundschuld
angeboten
Kaufpreissumme
gezahlt
werde
.
Annahme
Angebots
hätte
Schaden
jedoch
vermieden
.
eigenen
Vortrag
Beklagten
war
nämlich
B.
Kaufpreisanspruchs
sachbefugt
Abtretung
andere
Bank
vorausgegangen
war
.
.
angefochtene
Urteil
auch
anderen
Gründen
Ergebnis
richtig
erweist
§
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
Nr.
.
Klage
stattgeben
.
Kayser
Raebel