NAMEN Verkündet : 15 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Satz Soll Notar Geschäft beurkunden erkennbar rechtlich undurchführbar ist hat Beteiligten belehren . Abs. Satz Ansprüche Vertragspartner notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigten Falle Inanspruchnahme seinerseits Ersatzanspruch Notar hat selbst Schutzbereich verletzten Amtspflichten einbezogen ist scheiden anderweitige Ersatzmöglichkeit regelmäßig . Urteil 15 Juli -2LG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 Juli Richter Dr. Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Rechtsmittel Klägers werden Urteile 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Mai 6 . Zivilkammer Landgerichts 16 . Juni aufgehoben . wird festgestellt Beklagte verpflichtet ist Kläger Schäden ersetzen Beurkundung Kaufverträge 31 . Mai Urkundenrollennummern entstanden sind . Beklagte trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Vermögen GmbH fortan : wurde 19 . Februar Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet . Betriebsgrundstück Schuldnerin besaß frühere Anteilseignerin Treuhandanstalt schuldrechtliches Vorkaufsrecht Rückauflassungsvormerkung gesichert war ; nachrangig war Grundstück Grundschuld belastet . Gesamtvollstrekkungsverwalter verklagten Notar beurkundetem Vertrag 18 . August Betriebsgrundstück verkauft hatte übte Treuhandanstalt Vorkaufsrecht . wurde Kaufvertrag durchgeführt . 31 . Mai Beklagten beurkundeten Verträgen kaufte Treuhänder Klägers Treuhandanstalt " Rückauflassungsvormerkung " Preis DM Gesamtvollstreckungsverwalter Grundstück Preis DM . Ziel vertraglichen Konstruktion war Erwerber Rückauflassungsvormerkung gesicherte Position Rang Grundschuld verschaffen . Vorhaben scheiterte Beteiligten übersehenen Vorschrift . ist Ausübung schuldrechtlichen Vorkaufsrechts ausgeschlossen Verkauf Wege Zwangsvollstrekkung Insolvenzmasse erfolgt . erstritt rechtskräftiges Urteil Treuhandanstalt Rückzahlung Kaufpreises " Rückauflassungsvormerkung " . wurde erstattet . Kaufpreis Grundstück wurde bislang bezahlt . vorstehenden Sachverhalt ergebende gegenwärtige zukünftig entstehende Schadensersatzansprüche trat Kläger . hat Klage Feststellung Verpflichtung Beklagten erhoben Kläger Beurkundung Kaufverträge 31 . Mai entstandene Schäden ersetzen . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . wendet Kläger Revision . Entscheidungsgründe : Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils antragsgemäßen Feststellung . Berufungsgericht hat ausgeführt Beklagte habe Abs. BeurkG Kläger obliegenden notariellen Amtspflichten verletzt . habe Beurkundung Abtretung Rückauflassungsanspruchs damals noch geltende Vorschrift ergebende Unwirksamkeit Rechtsgeschäfts hingewiesen . Kläger habe schlüssig vorgetragen Pflichtverletzung Schaden entstanden sei . Möglichen Ersatzansprüchen stehe jedoch Verweisungsprivileg § Abs. Satz . Kläger habe schuldhaft versäumt Treuhandanstalt Anspruch " großen " Schadensersatz durchzusetzen . Gegebenenfalls wäre Kläger so stellen gewesen gestanden hätte Treuhandanstalt notariellen Vertrag geschuldete Grundbuchposition verschafft hätte . Berufung Verweisungsprivileg sei Beklagten verwehrt Treuhandanstalt ihrerseits möglicherweise Ersatzansprüche Beklagten hätte geltend machen können . Grundsätzlich scheide Verweisungsprivileg nur dann anderweitig seinerseits Privileg zustehe . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . Klage ist gerechtfertigt . 1 . Ansicht Vorderrichter Beklagte habe notariellen Amtspflichten verletzt § Abs. Satz Außerachtlassung § . " Übertragung Rückauflassungsvormerkung " beurkundet habe wird Revisionserwiderung hingenommen . ist Ergebnis beanstanden . Meinung Berufungsgerichts war Rechtsgeschäft zwar unwirksam . war nur rechtlich undurchführbar Vertragsgegenstand war Rückauflassungsanspruch ; Übertragung wäre Vormerkung § mitübergegangen gab . Vorkaufsrecht Ausübung Rückauflassungsanspruch hätte auslösen können war § . ausgeschlossen . Notar angesonnen wird rechtlich undurchführbares Geschäft beurkunden muß Beteiligten zumindest erkennbaren rechtlichen Schwierigkeiten folgenden Haftungsrisiken vgl. Abs. . belehren . rechtliche Undurchführbarkeit Geschäfts berührt " rechtliche Tragweite " Abs. . 2 . Auch Annahme Berufungsgerichts Kläger habe schlüssig dargelegt Schaden entstanden sei zumindest drohe wendet Revisionserwiderung . Vorbringen Beklagten ergibt Schaden vollem Umfang ausgeschlossen ist . reicht begehrte Feststellung auszusprechen . 3 . Schaden ist Pflichtverletzung entstanden . bestrittenen Behauptung Klägers hätte Verträge 31 . Mai abgeschlossen Beklagte Problematik hingewiesen hätte . 4 . Ansicht Landgerichts auch Berufungsgerichts möglichen Ersatzansprüchen könne Beklagte § Abs. Satz entgegenhalten wird Revision Erfolg angegriffen . Kläger Berufungsgericht ausgegangen ist Rechte Treuhandanstalt bestmöglich gewahrt hat ist unerheblich . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Schadensersatzanspruch Dritten anderweitige satzmöglichkeit anzusehen Dritte ebenfalls Schutzbereich verletzten Notarpflichten einbezogen war . Gegebenenfalls würde Notar Geschädigten Ersatzanspruch Dritten verweisen dürfte sofort Anspruch genommen vgl. . 10 . Dezember ZR Abs. Satz Subsidiarität ; Urt . 6 Juli ; 24 . Oktober . Schutzbereich Notarpflichten können nur Organe Notar geschädigten juristischen Person . 10 . Dezember aaO auch rechtsgeschäftlichen Vertreter Geschädigten . 6 Juli aaO andere Vertragspartei einbezogen sein . 24 . Oktober aaO . vorliegenden Fall war Treuhandanstalt Schutzbereich verletzten Amtspflicht einbezogen . Beklagte Käufer vormerkungsgesicherten nämlich Treuhänder Klägers aufklären mußte Anspruch . besteht so traf entsprechende Pflicht auch Verkäufer also Treuhandanstalt . Berufungsgericht hat Zusammenhang hingewiesen Regreßanspruch Vertragspartners Notar " anderen rechtlichen Voraussetzungen unterliegen " insbesondere eigener Mitverantwortlichkeit § eingeschränkt verjährt sein könne . Gesichtspunkte sind tragfähig . -9- Frage Anspruch Vertragspartner anderweitige Ersatzmöglichkeit darstellt soweit Regreßanspruch Notar Mitverschuldens § gemindert ist liegt bislang höchstrichterliche Entscheidung . spricht Verweisungsprivileg § Abs. Satz insoweit versagen Regreßanspruch Vertragspartners selbst Berücksichtigung Mitverschuldens besteht . insofern muß Notar Falle Inanspruchnahme rechnen . Senat braucht Frage jedoch abschließend entscheiden Mitverschulden vorliegend Betracht kommt . Notar Durchführung Amtsgeschäfts Recht fehlerhaft anwendet kann Beteiligten Mitverschulden Regel selbst dann vorwerfen etwa selbst rechtskundig ist Fehler hätte bemerken können vgl. ; . 26 . Juni ZR ; 29 . März . Mitverschulden hätte Beklagte Treuhandanstalt nur entgegenhalten können Rechtsanwalt Verkäuferin schluß Kaufvertrages vertreten hat selbständig tätiger Rechtsanwalt Treuhandanstalt mandatiert gewesen wäre . Gegebenenfalls hätte anwaltlichen Pflichten Treuhandanstalt verletzt . Sollte Behauptung Beklagten zutreffen Idee Beseitigung Grundschuld Ausübung Vorkaufsrechts sei kelt worden fiele Pflichtverletzung Mandanten zuzurechnendes Mitverschulden Gewicht Treuhandanstalt hätte ihrerseits Regreßanspruch Rechtsanwalt . Falle wäre gar doppelte Verweisung möglich : Beklagte könnte Kläger Inanspruchnahme Treuhandanstalt Treuhandanstalt Inanspruchnahme verweisen . So liegt Fall indessen . war selbständig angestellter Mitarbeiter Treuhandanstalt tätig . ergibt Schreiben Treuhandanstalt 16 . Dezember Beklagte selbst Klageerwiderung vorgelegt hat . Schutzbereich Notarpflichten einbezogene Vertragspartner ist Regel Verjährung gehindert seinerseits Notar Regreß nehmen . Verjährung Vertragspartner zustehenden Regreßanspruchs kann frühestens laufen beginnen Schaden entstanden ist . kann Frage anderweitigen Ersatzmöglichkeit geht nur Schaden handeln Vertragspartner Inanspruchnahme zuerst Geschädigten erwächst . So lange Inanspruchnahme aussteht läuft mithin Verhältnis Vertragspartners Notar Verjährungsfrist . anderweitige Ersatzmöglichkeit hat hatte Kläger auch sonstiger Hinsicht § . . Kläger hat Rechtsanwalt persönlich treter Treuhandanstalt Vertrag " Übertragung Rückauflassungsvormerkung " abgeschlossen hat Schadensersatzansprüche ; Mitarbeiter Treuhandanstalt genießt obendrein Schutz notariellen Amtspflichten Beklagten Treuhandanstalt oblagen . Ansprüche Gesamtvollstreckungsverwalter scheiden anderweitige Ersatzmöglichkeit ebenfalls auch Verkäufer Schutzbereich notariellen Amtspflichten einbezogen ist vgl. oben . Vortrag Beklagten hat Kläger Möglichkeit versäumt Zahlung Grundstückskaufpreises DM lastenfreie Eigentum Grundstück erhalten . Gesamtvollstreckungsverwalter habe so Beklagte Kaufpreisanspruch Grundschuldgläubigerin B. abgetreten habe Überlassung Löschungsbewilligung Grundschuld angeboten Kaufpreissumme gezahlt werde . Annahme Angebots hätte Schaden jedoch vermieden . eigenen Vortrag Beklagten war nämlich B. Kaufpreisanspruchs sachbefugt Abtretung andere Bank vorausgegangen war . . angefochtene Urteil auch anderen Gründen Ergebnis richtig erweist § . ist aufzuheben § Abs. . . Senat kann Sache selbst entscheiden Endentscheidung reif ist § Abs. Nr. . Klage stattgeben . Kayser Raebel