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309 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Richterin
15
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
auch
Kosten
Streithelferin
tragen
hat
.
Streitwert
wird
279.680,52
festgesetzt
.
Gründe
:
Beschwerde
deckt
Zulassungsgrund
.
1
.
Zulassung
Revision
ist
Rechtsfortbildung
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
angezeigt
Berufungsgericht
Klage
Anwendung
§
InsO
abgewiesen
hat
.
Insoweit
ist
angefochtene
Entscheidung
beanstanden
Beklagte
Zug
Zug
später
verwertete
Grundschuld
Darlehen
ausgereicht
hatte
.
Zweckerklärungen
Erweiterung
Sicherungsvereinbarung
Gegenstand
haben
können
formfrei
getroffen
werden
Urteil
21
.
Februar
ZR
.
.
Aufnahme
Ansprüchen
Dritter
Sicherungszweck
Grundschuld
ist
rechtlich
möglich
setzt
Grundpfandgläubiger
begünstigten
Dritten
wirksamer
Treuhandvertrag
abgeschlossen
wird
.
allgemeiner
Meinung
begründet
Vertrag
Bestellung
akzessorischen
fiduziarischen
Sicherheit
auch
ausdrückliche
Vereinbarung
Treuhandverhältnis
.
kann
Schuldner
valutierten
Teil
Grundschuld
Weise
Kreditbeschaffung
nutzen
Kreditgeber
beleihen
lässt
Urteil
21
.
Februar
ZR
.
.
Weise
sind
Beteiligten
Streitfall
verfahren
.
Schuldnerin
hat
Streithelferin
Grundschuld
bestellt
.
Beklagten
Geschäftsführer
Schuldnerin
gewährte
Darlehen
sollte
Vereinbarungen
Beteiligten
Streithelferin
treuhänderisch
Beklagte
gehaltene
Grundschuld
besichert
werden
.
Schuldnerin
Beklagte
haben
Zweckvereinbarung
getroffen
Grundschuld
Beklagten
Geschäftsführer
Schuldnerin
gewährte
Darlehen
sichert
.
rechtliche
Würdigung
widerspricht
Rechtsprechung
Senats
Poolsicherheiten
Insolvenz
vgl.
Urteil
2
.
Juni
ZR
.
Urteil
stellt
allgemeinen
Rechtssatz
treuhänderischen
Verwaltung
Sicherungsrechts
eigenes
Recht
abgesonderte
Befriedigung
hergeleitet
werden
kann
.
dort
entschiedenen
Sache
war
Sicherung
abgetretene
Forderung
Zahlung
Drittschuldners
erloschen
.
bloß
schuldrechtlichen
Anspruch
kam
Sicherheitentauschs
Absonderungskraft
Ersatzsicherheit
.
ist
Streitfall
Sicherungsrecht
untergegangen
hatte
weiterhin
Bestand
Urteil
21
.
Februar
aaO
.
.
2
.
Art
.
Abs.
GG
ist
verletzt
.
Kläger
hat
Höhe
Darlehensforderung
Beklagten
auch
Inhalt
Gehörsrüge
ausdrücklich
schriftsätzlich
vorgetragen
.
Betrag
konnte
lediglich
Klageschrift
eingereichten
Anlage
entnommen
werden
.
Gericht
ist
jedoch
verpflichtet
allgemein
Bezug
genommene
Anlagen
entscheidungserheblichen
Vortrag
durchforsten
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung