BESCHLUSS ZR 15 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp Richterin 15 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen auch Kosten Streithelferin tragen hat . Streitwert wird 279.680,52 € festgesetzt . Gründe : Beschwerde deckt Zulassungsgrund . 1 . Zulassung Revision ist Rechtsfortbildung § Abs. Satz Nr. Fall angezeigt Berufungsgericht Klage Anwendung § InsO abgewiesen hat . Insoweit ist angefochtene Entscheidung beanstanden Beklagte Zug Zug später verwertete Grundschuld Darlehen ausgereicht hatte . Zweckerklärungen Erweiterung Sicherungsvereinbarung Gegenstand haben können formfrei getroffen werden Urteil 21 . Februar ZR . . Aufnahme Ansprüchen Dritter Sicherungszweck Grundschuld ist rechtlich möglich setzt Grundpfandgläubiger begünstigten Dritten wirksamer Treuhandvertrag abgeschlossen wird . allgemeiner Meinung begründet Vertrag Bestellung akzessorischen fiduziarischen Sicherheit auch ausdrückliche Vereinbarung Treuhandverhältnis . kann Schuldner valutierten Teil Grundschuld Weise Kreditbeschaffung nutzen Kreditgeber beleihen lässt Urteil 21 . Februar ZR . . Weise sind Beteiligten Streitfall verfahren . Schuldnerin hat Streithelferin Grundschuld bestellt . Beklagten Geschäftsführer Schuldnerin gewährte Darlehen sollte Vereinbarungen Beteiligten Streithelferin treuhänderisch Beklagte gehaltene Grundschuld besichert werden . Schuldnerin Beklagte haben Zweckvereinbarung getroffen Grundschuld Beklagten Geschäftsführer Schuldnerin gewährte Darlehen sichert . rechtliche Würdigung widerspricht Rechtsprechung Senats Poolsicherheiten Insolvenz vgl. Urteil 2 . Juni ZR . Urteil stellt allgemeinen Rechtssatz treuhänderischen Verwaltung Sicherungsrechts eigenes Recht abgesonderte Befriedigung hergeleitet werden kann . dort entschiedenen Sache war Sicherung abgetretene Forderung Zahlung Drittschuldners erloschen . bloß schuldrechtlichen Anspruch kam Sicherheitentauschs Absonderungskraft Ersatzsicherheit . ist Streitfall Sicherungsrecht untergegangen hatte weiterhin Bestand Urteil 21 . Februar aaO . . 2 . Art . Abs. GG ist verletzt . Kläger hat Höhe Darlehensforderung Beklagten auch Inhalt Gehörsrüge ausdrücklich schriftsätzlich vorgetragen . Betrag konnte lediglich Klageschrift eingereichten Anlage entnommen werden . Gericht ist jedoch verpflichtet allgemein Bezug genommene Anlagen entscheidungserheblichen Vortrag durchforsten . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung