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533 lines
4.2 KiB

BESCHLUSS
14
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Richterin
14
November
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Revision
Beschluss
14
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
September
zugelassen
.
Revision
Beklagten
wird
vorbezeichnete
Beschluss
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
nimmt
beklagte
Anwaltssozietät
eigenem
abgetretenem
Recht
Ehemannes
Schadensersatz
Anspruch
geraten
hatte
Forderung
S.
Darlehensvertrag
Finanzierung
Fondsbeteiligung
diente
anzuerkennen
;
Ansicht
Klägerin
hätte
Ehemann
Widerruflichkeit
Vertrages
Haustürwiderrufsgesetz
einwenden
können
.
Landgericht
hat
Beklagte
Zahlung
Zinsen
Zug
Zug
Übertragung
Fondsanteile
Zahlung
weiterer
3.215,02
Zinsen
verurteilt
Annahmeverzug
Beklagten
festgestellt
.
Berufung
Beklagten
Urteil
ist
Beschluss
gemäß
§
Abs.
zurückgewiesen
worden
.
II
.
Revision
ist
zuzulassen
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Beweis
gestellten
Vortrag
Beklagten
Ehemann
Klägerin
habe
Konditionen
Darlehensvertrages
bereits
Unterzeichnung
24
.
April
gekannt
Bezugnahme
§
unbeachtlich
gehalten
.
Vorgehen
findet
Prozessrecht
Stütze
Art
.
Abs.
GG
.
Partei
ist
gehindert
Vorbringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
.
etwaige
Widersprüchlichkeit
Parteivortrag
ist
allein
Rahmen
Beweiswürdigung
berücksichtigen
Urteil
18
.
April
66/12
zVb
.
.
war
Beklagte
Verhandlungen
Ehemann
Klägerin
Zeugen
beteiligt
.
Schon
kann
Verstoß
prozessuale
Wahrheitspflicht
§
vorgeworfen
werden
.
war
auch
gehalten
Einzelheiten
Vorgangs
tragen
eigene
Kenntnis
haben
konnte
vgl.
Urteil
25
November
;
15
.
Mai
.
2
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hätte
vorgenannte
Vorbringen
Beklagten
gemäß
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Nr.
zugelassen
werden
müssen
.
§
Abs.
Satz
Nr.
sind
neue
Verteidigungsmittel
zuzulassen
Gesichtspunkt
betreffen
Gericht
ersten
Rechtszuges
erkennbar
übersehen
unerheblich
gehalten
worden
ist
.
Ansicht
Landgerichts
kam
Umstände
Abschlusses
Darlehensvertrages
24
.
April
.
Termin
mündlichen
Verhandlung
28
.
Juni
wurden
Parteien
hingewiesen
komme
Zedenten
Fondsbeteiligung
erstmals
angeboten
worden
sei
.
Beweisbeschluss
26
Juli
lautete
folgerichtig
sei
Beweis
erheben
13
.
März
gezeichneten
Beteiligung
gekommen
sei
.
Auch
landgerichtliche
Urteil
befasst
ausschließlich
Inhalt
Beratung
13
.
März
Frage
Darlehensvertrag
verbundenes
Geschäft
Sinne
§
Abs.
VerbrKrG
angesehen
werden
kann
.
Beklagte
hatte
Anlass
Vortrag
Klägerin
Umständen
Abschlusses
Darlehensvertrages
24
.
April
auseinanderzusetzen
.
3
.
kann
ausgeschlossen
werden
Verstöße
Art
.
Abs.
GG
Entscheidung
Berufungsgerichts
ausgewirkt
haben
.
Klägerin
ist
beweispflichtig
tatsächlichen
Voraussetzungen
Pflichtverletzung
Beklagten
vgl.
Urteil
1
.
März
.
also
Empfehlung
hensforderung
anzuerkennen
Rechtslage
entsprach
.
Mandanten
günstigen
Beweislastregeln
etwaigen
Ausgangsprozesses
sind
zwar
auch
Rechtsstreit
Anwalt
anzuwenden
Urteil
13
.
Juni
.
beweispflichtig
Vorliegen
Haustürsituation
Kausalität
Abschluss
Vertrages
ist
jedoch
Verbraucher
Urteil
16
.
Januar
XI
392
;
Beschluss
22
.
September
.
5
;
Urteil
22
.
Mai
.
§
.
Werden
Vertragsverhandlungen
Privatwohnung
Verbrauchers
geführt
kommt
sodann
Zusammenkunft
Abschluss
Vertrages
kann
Regel
ausgegangen
werden
Haustürsituation
Vertragsschluss
jedenfalls
mitursächlich
geworden
ist
Folge
Verbraucher
Bestimmung
Vertragsschluss
konkret
darlegen
beweisen
muss
.
engen
zeitlichen
Zusammenhang
Verhandlungen
Vertragsschluss
ausgehende
Indizwirkung
nimmt
aber
zunehmendem
zeitlichen
Abstand
kann
gewissen
Zeit
ganz
entfallen
.
Zeitraum
erforderlich
ist
Bedeutung
möglicherweise
auch
anderen
Umständen
Rahmen
Kausalitätsprüfung
zukommt
ist
Frage
Würdigung
Einzelfalls
Urteil
9
.
Mai
XI
.
.
Beklagten
behauptete
qualifiziertes
Bestreiten
Haustürsituation
Kausalität
Abschluss
Darlehensvertrages
wertende
Klägerin
widerlegende
Vorkenntnis
Ehemannes
Klägerin
ist
Umstand
gegebenenfalls
Würdigung
einzubeziehen
gewesen
wäre
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-14