BESCHLUSS 14 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Richterin 14 November beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Revision Beschluss 14 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . September zugelassen . Revision Beklagten wird vorbezeichnete Beschluss aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Wert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin nimmt beklagte Anwaltssozietät eigenem abgetretenem Recht Ehemannes Schadensersatz Anspruch geraten hatte Forderung S. Darlehensvertrag Finanzierung Fondsbeteiligung diente anzuerkennen ; Ansicht Klägerin hätte Ehemann Widerruflichkeit Vertrages Haustürwiderrufsgesetz einwenden können . Landgericht hat Beklagte Zahlung € Zinsen Zug Zug Übertragung Fondsanteile Zahlung weiterer 3.215,02 € Zinsen verurteilt Annahmeverzug Beklagten festgestellt . Berufung Beklagten Urteil ist Beschluss gemäß § Abs. zurückgewiesen worden . II . Revision ist zuzulassen begründet . führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. § Abs. Abs. . 1 . Berufungsgericht hat Beweis gestellten Vortrag Beklagten Ehemann Klägerin habe Konditionen Darlehensvertrages bereits Unterzeichnung 24 . April gekannt Bezugnahme § unbeachtlich gehalten . Vorgehen findet Prozessrecht Stütze Art . Abs. GG . Partei ist gehindert Vorbringen Laufe Rechtsstreits ändern . etwaige Widersprüchlichkeit Parteivortrag ist allein Rahmen Beweiswürdigung berücksichtigen Urteil 18 . April 66/12 zVb . . war Beklagte Verhandlungen Ehemann Klägerin Zeugen beteiligt . Schon kann Verstoß prozessuale Wahrheitspflicht § vorgeworfen werden . war auch gehalten Einzelheiten Vorgangs tragen eigene Kenntnis haben konnte vgl. Urteil 25 November ; 15 . Mai . 2 . Ansicht Berufungsgerichts hätte vorgenannte Vorbringen Beklagten gemäß § Abs. Nr. § Abs. Satz Nr. zugelassen werden müssen . § Abs. Satz Nr. sind neue Verteidigungsmittel zuzulassen Gesichtspunkt betreffen Gericht ersten Rechtszuges erkennbar übersehen unerheblich gehalten worden ist . Ansicht Landgerichts kam Umstände Abschlusses Darlehensvertrages 24 . April . Termin mündlichen Verhandlung 28 . Juni wurden Parteien hingewiesen komme Zedenten Fondsbeteiligung erstmals angeboten worden sei . Beweisbeschluss 26 Juli lautete folgerichtig sei Beweis erheben 13 . März gezeichneten Beteiligung gekommen sei . Auch landgerichtliche Urteil befasst ausschließlich Inhalt Beratung 13 . März Frage Darlehensvertrag verbundenes Geschäft Sinne § Abs. VerbrKrG angesehen werden kann . Beklagte hatte Anlass Vortrag Klägerin Umständen Abschlusses Darlehensvertrages 24 . April auseinanderzusetzen . 3 . kann ausgeschlossen werden Verstöße Art . Abs. GG Entscheidung Berufungsgerichts ausgewirkt haben . Klägerin ist beweispflichtig tatsächlichen Voraussetzungen Pflichtverletzung Beklagten vgl. Urteil 1 . März . also Empfehlung hensforderung anzuerkennen Rechtslage entsprach . Mandanten günstigen Beweislastregeln etwaigen Ausgangsprozesses sind zwar auch Rechtsstreit Anwalt anzuwenden Urteil 13 . Juni . beweispflichtig Vorliegen Haustürsituation Kausalität Abschluss Vertrages ist jedoch Verbraucher Urteil 16 . Januar XI 392 ; Beschluss 22 . September . 5 ; Urteil 22 . Mai . § . Werden Vertragsverhandlungen Privatwohnung Verbrauchers geführt kommt sodann Zusammenkunft Abschluss Vertrages kann Regel ausgegangen werden Haustürsituation Vertragsschluss jedenfalls mitursächlich geworden ist Folge Verbraucher Bestimmung Vertragsschluss konkret darlegen beweisen muss . engen zeitlichen Zusammenhang Verhandlungen Vertragsschluss ausgehende Indizwirkung nimmt aber zunehmendem zeitlichen Abstand kann gewissen Zeit ganz entfallen . Zeitraum erforderlich ist Bedeutung möglicherweise auch anderen Umständen Rahmen Kausalitätsprüfung zukommt ist Frage Würdigung Einzelfalls Urteil 9 . Mai XI . . Beklagten behauptete qualifiziertes Bestreiten Haustürsituation Kausalität Abschluss Darlehensvertrages wertende Klägerin widerlegende Vorkenntnis Ehemannes Klägerin ist Umstand gegebenenfalls Würdigung einzubeziehen gewesen wäre . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-14