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860 lines
7.0 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
21
.
Oktober
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
13
.
Zivilkammer
Landgerichts
2
.
Dezember
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
W.
Stadtsparkasse
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
unterhielt
fortan
:
Girokonto
Schuldnerin
Sparkasse
vierteljährlichen
Rechnungsabschluss
vereinbart
hatten
.
Geschäftsbeziehung
Schuldnerin
lagen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Sparkassen
fortan
:
AGB-SpK
zugrunde
.
Beklagte
zog
regelmäßig
quartalsweise
zuvor
Beanstandungen
Schuldnerin
12
November
Grundbesitzabgaben
Höhe
erteilten
Einzugsermächtigung
Konto
Schuldnerin
.
Schuldnerin
beantragte
3
.
Januar
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
.
Kläger
wurde
13
.
Januar
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
bestellt
.
folgenden
Tag
wurde
Bestellung
Internet
veröffentlicht
.
Insolvenzverfahren
wurde
27
.
Juni
eröffnet
.
Schreiben
25
.
September
forderte
Kläger
Beklagte
Zahlung
erklärte
genehmige
Lastschrift
fechte
Zahlung
.
Vorinstanzen
haben
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Anspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
Urteil
veröffentlicht
ist
hat
ausgeführt
:
allein
Betracht
kommende
Anspruch
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
scheitere
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
vorgenommenen
Rechtshandlung
fehle
.
Maßgebliche
Rechtshandlung
Lastschrift
Einzugsermächtigungsverfahren
sei
Genehmigung
Belastungsbuchung
.
Genehmigung
liege
erst
Schreiben
Klägers
25
.
September
.
sei
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erfolgt
.
Schuldnerin
selbst
habe
Lastschrift
genehmigt
bloßen
Kontofortführung
konkludente
Genehmigung
sehen
sei
.
Nr.
Abs.
AGB-SpK
enthaltene
Genehmigungsfiktion
sei
eingetreten
Ablauf
Frist
Kläger
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
bestellt
worden
sei
so
Schuldnerin
allein
Lastschrift
mehr
habe
genehmigen
können
.
Kläger
habe
Fiktion
Wirkung
entfalten
können
.
Schreiben
25
.
September
sei
schwebend
unwirksame
Genehmigung
Schuldnerin
Rückwirkung
§
Zeitpunkt
Eintritts
Fiktion
Schuldnerin
Februar
wirksam
geworden
.
II
.
Berufungsurteil
hat
Ergebnis
Bestand
.
1
.
Abbuchung
Einziehungsermächtigung
liegt
anfechtbare
Rechtshandlung
InsO
Genehmigung
Schuldners
mehraktigen
Zahlungsvorgang
abschließt
.
4
November
IX
56
;
25
.
Oktober
.
15
;
29
.
Mai
IX
ZR
.
11
;
2
.
April
IX
ZR
.
.
Maßgeblich
Anwendbarkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
ist
Zeitraum
Eröffnungsantrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
2
.
April
aaO
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
Feststellungen
Amtsgerichts
spricht
bereits
Schuldnerin
Insolvenzantragstellung
Belastungsbuchung
genehmigt
hat
.
Dann
käme
Anfechtung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
hier
vorliegenden
kongruenten
Deckung
nur
Anfechtung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
Betracht
.
tatbestandlichen
Voraussetzungen
Vorschrift
fehlt
jedoch
Feststellungen
auch
Parteivortrag
.
Berufungsgericht
hat
konkludente
Genehmigung
Lastschriftbuchung
Schuldnerin
verneint
Fortführung
Kontos
allein
ausreiche
.
Bundesgerichtshof
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
kommt
konkludente
Genehmigung
Kontoinhaber
auch
dann
Betracht
Zahlstelle
erkennbar
regelmäßig
wiederkehrende
Lastschriften
handelt
insbesondere
auch
wiederkehrende
Abgabenzahlungen
gehören
können
.
20
Juli
XI
.
z
.
.
.
Hat
Schuldner
Vergangenheit
Buchungen
genehmigt
erhebt
Kenntnis
Lastschrifteinzugs
bereits
genehmigten
betragsmäßig
wesentlich
übersteigt
angemessenen
Überlegungsfrist
Einwendungen
so
kann
Seiten
Zahlstelle
berechtigte
Erwartung
entstehen
auch
Belastungsbuchung
solle
Bestand
haben
.
20
Juli
XI
aaO
.
Amtsgericht
hat
festgestellt
habe
regelmäßig
quartalsweise
Konto
eingezogene
Grundbesitzabgaben
gehandelt
Schuldnerin
Vergangenheit
niemals
widersprochen
habe
.
liegt
Würdigung
Amtsgerichts
zutreffend
Umstände
Einzelfalls
berücksichtigt
hat
vgl.
.
20
Juli
XI
aaO
.
47
;
20
Juli
.
z
.
.
Schuldnerin
bereits
3
.
Januar
Lastschrifteinzug
genehmigt
hatte
.
2
.
Lehnt
konkludente
Genehmigung
Lastschriftbuchung
Eröffnungsantrag
bisher
festgestellt
ist
Schuldnerin
Zeitpunkt
Kenntnis
Lastschrifteinzug
erlangte
kann
Anfechtbarkeit
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
Begründung
Berufungsgerichts
verneint
werden
fehle
Eröffnung
venzverfahrens
vorgenommenen
Rechtshandlung
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Genehmigung
spätestens
Zeitraums
erfolgt
.
Schreiben
Klägers
25
.
September
lässt
Rechtswirkung
allerdings
ableiten
.
Schreiben
enthält
wirksame
Genehmigung
richtigen
Adressaten
gerichtet
ist
.
Genehmigung
hätte
Sparkasse
aber
Beklagten
erklärt
werden
müssen
.
Selbst
Kläger
vertretenen
Auffassung
anzunehmen
sein
sollte
auch
endgültiger
Insolvenzverwalter
noch
vorläufiger
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
beschränken
kann
nur
Zustimmung
Nr.
Abs.
AGB-SpK
fingierten
Genehmigung
Schuldnerin
erklären
hätte
Erklärung
§
Abs.
Zahlstelle
Schuldnerin
erfolgen
müssen
vgl.
.
30
.
September
ZR
.
.
;
Kirchhof
.
Revision
Mittelpunkt
Begründung
gestellte
Frage
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
erteilte
Genehmigung
§
Abs.
grundsätzlich
eintretenden
Rückwirkung
Zeitraum
Eröffnungsantrag
Verfahrenseröffnung
vorgenommene
Rechtshandlung
angesehen
werden
kann
ist
entscheidungserheblich
.
Genehmigung
ist
aber
Eintritt
Nr.
Abs.
enthaltenen
Fiktion
erfolgt
.
Berufungsgericht
hat
Übereinstimmung
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
.
25
.
Oktober
ZR
.
angenommen
Genehmigungsfiktion
vorläufigen
Insolvenzverwalter
Zustimmungsvorbehalt
Wirkung
entfalte
.
Senat
Erlass
fungsurteils
entschieden
hat
hält
Rechtsprechung
mehr
.
30
.
September
ZR
.
.
.
ist
Belastungsbuchung
Wochen
Zugang
Rechnungsabschlusses
31
.
Dezember
also
Zeitraums
vorläufigen
Insolvenzverwaltung
genehmigt
worden
.
Rechtshandlungen
späteren
Insolvenzschuldners
vorläufige
Insolvenzverwalter
zugestimmt
hat
können
Vorschriften
§
§
InsO
angefochten
werden
.
9
.
Dezember
ZR
315
.
anfechtbare
Rechtshandlung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
erfassten
Zeitraum
ist
somit
gegeben
.
3
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
aber
Ergebnis
anderen
Gründen
richtig
§
.
fehlt
Anfechtung
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
erforderlichen
Kenntnis
Gläubigers
Zahlungsunfähigkeit
Schuldners
Eröffnungsantrag
Zeitpunkt
Vornahme
Rechtshandlung
.
Beklagte
hat
Verfahrensrüge
angegriffenen
tatrichterlichen
Feststellungen
lediglich
eingeräumt
21
.
März
erste
Rücklastschriften
erhalten
haben
;
positive
Kenntnis
Insolvenz
habe
erst
22
November
erlangt
.
Kenntnis
Umständen
Zahlungsunfähigkeit
Eröffnungsantrag
hindeuten
könnten
Abs.
InsO
hatte
erst
Zeitpunkt
Vornahme
Rechtshandlung
Mitte
Februar
.
Auffassung
Revision
soll
Kenntnis
Eröffnungsantrag
Anwendung
§
Abs.
Satz
Abs.
InsO
ergeben
.
Senat
hat
jedoch
zwischenzeitlich
Urteil
7
.
Oktober
.
.
entschieden
allein
öffentlichen
Bekanntmachung
Bestellung
vorläufigen
Insolvenzverwalters
Kenntnis
Anfechtungsgegners
Schuldner
gerichteten
Eröffnungsantrag
ergibt
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Kerpen
Entscheidung
LG
Entscheidung
02.12.2009