NAMEN ZR Verkündet : 21 . Oktober Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Grupp Recht erkannt : Revision Urteil 13 . Zivilkammer Landgerichts 2 . Dezember wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen W. Stadtsparkasse GmbH fortan : Schuldnerin . unterhielt fortan : Girokonto Schuldnerin Sparkasse vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten . Geschäftsbeziehung Schuldnerin lagen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sparkassen fortan : AGB-SpK zugrunde . Beklagte zog regelmäßig quartalsweise zuvor Beanstandungen Schuldnerin 12 November Grundbesitzabgaben Höhe € erteilten Einzugsermächtigung Konto Schuldnerin . Schuldnerin beantragte 3 . Januar Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen . Kläger wurde 13 . Januar vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt bestellt . folgenden Tag wurde Bestellung Internet veröffentlicht . Insolvenzverfahren wurde 27 . Juni eröffnet . Schreiben 25 . September forderte Kläger Beklagte Zahlung € erklärte genehmige Lastschrift fechte Zahlung . Vorinstanzen haben Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Anspruch weiter . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . Berufungsgericht Urteil veröffentlicht ist hat ausgeführt : allein Betracht kommende Anspruch § Abs. Satz Nr. InsO scheitere Eröffnung Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung fehle . Maßgebliche Rechtshandlung Lastschrift Einzugsermächtigungsverfahren sei Genehmigung Belastungsbuchung . Genehmigung liege erst Schreiben Klägers 25 . September . sei Eröffnung Insolvenzverfahrens erfolgt . Schuldnerin selbst habe Lastschrift genehmigt bloßen Kontofortführung konkludente Genehmigung sehen sei . Nr. Abs. AGB-SpK enthaltene Genehmigungsfiktion sei eingetreten Ablauf Frist Kläger vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt bestellt worden sei so Schuldnerin allein Lastschrift mehr habe genehmigen können . Kläger habe Fiktion Wirkung entfalten können . Schreiben 25 . September sei schwebend unwirksame Genehmigung Schuldnerin Rückwirkung § Zeitpunkt Eintritts Fiktion Schuldnerin Februar wirksam geworden . II . Berufungsurteil hat Ergebnis Bestand . 1 . Abbuchung Einziehungsermächtigung liegt anfechtbare Rechtshandlung InsO Genehmigung Schuldners mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt . 4 November IX 56 ; 25 . Oktober . 15 ; 29 . Mai IX ZR . 11 ; 2 . April IX ZR . . Maßgeblich Anwendbarkeit § Abs. Satz Nr. InsO ist Zeitraum Eröffnungsantrag Eröffnung Insolvenzverfahrens . 2 . April aaO . Berufungsgericht Bezug genommenen Feststellungen Amtsgerichts spricht bereits Schuldnerin Insolvenzantragstellung Belastungsbuchung genehmigt hat . Dann käme Anfechtung § Abs. Satz Nr. InsO hier vorliegenden kongruenten Deckung nur Anfechtung § Abs. Satz Nr. InsO Betracht . tatbestandlichen Voraussetzungen Vorschrift fehlt jedoch Feststellungen auch Parteivortrag . Berufungsgericht hat konkludente Genehmigung Lastschriftbuchung Schuldnerin verneint Fortführung Kontos allein ausreiche . Bundesgerichtshof Erlass Berufungsurteils entschieden hat kommt konkludente Genehmigung Kontoinhaber auch dann Betracht Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften handelt insbesondere auch wiederkehrende Abgabenzahlungen gehören können . 20 Juli XI . z . . . Hat Schuldner Vergangenheit Buchungen genehmigt erhebt Kenntnis Lastschrifteinzugs bereits genehmigten betragsmäßig wesentlich übersteigt angemessenen Überlegungsfrist Einwendungen so kann Seiten Zahlstelle berechtigte Erwartung entstehen auch Belastungsbuchung solle Bestand haben . 20 Juli XI aaO . Amtsgericht hat festgestellt habe regelmäßig quartalsweise Konto eingezogene Grundbesitzabgaben gehandelt Schuldnerin Vergangenheit niemals widersprochen habe . liegt Würdigung Amtsgerichts zutreffend Umstände Einzelfalls berücksichtigt hat vgl. . 20 Juli XI aaO . 47 ; 20 Juli . z . . Schuldnerin bereits 3 . Januar Lastschrifteinzug genehmigt hatte . 2 . Lehnt konkludente Genehmigung Lastschriftbuchung Eröffnungsantrag bisher festgestellt ist Schuldnerin Zeitpunkt Kenntnis Lastschrifteinzug erlangte kann Anfechtbarkeit § Abs. Satz Nr. InsO Begründung Berufungsgerichts verneint werden fehle Eröffnung venzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlung . Auffassung Berufungsgerichts ist Genehmigung spätestens Zeitraums erfolgt . Schreiben Klägers 25 . September lässt Rechtswirkung allerdings ableiten . Schreiben enthält wirksame Genehmigung richtigen Adressaten gerichtet ist . Genehmigung hätte Sparkasse aber Beklagten erklärt werden müssen . Selbst Kläger vertretenen Auffassung anzunehmen sein sollte auch endgültiger Insolvenzverwalter noch vorläufiger Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt beschränken kann nur Zustimmung Nr. Abs. AGB-SpK fingierten Genehmigung Schuldnerin erklären hätte Erklärung § Abs. Zahlstelle Schuldnerin erfolgen müssen vgl. . 30 . September ZR . . ; Kirchhof . Revision Mittelpunkt Begründung gestellte Frage Eröffnung Insolvenzverfahrens erteilte Genehmigung § Abs. grundsätzlich eintretenden Rückwirkung Zeitraum Eröffnungsantrag Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlung angesehen werden kann ist entscheidungserheblich . Genehmigung ist aber Eintritt Nr. Abs. enthaltenen Fiktion erfolgt . Berufungsgericht hat Übereinstimmung bisherigen Rechtsprechung Senats . 25 . Oktober ZR . angenommen Genehmigungsfiktion vorläufigen Insolvenzverwalter Zustimmungsvorbehalt Wirkung entfalte . Senat Erlass fungsurteils entschieden hat hält Rechtsprechung mehr . 30 . September ZR . . . ist Belastungsbuchung Wochen Zugang Rechnungsabschlusses 31 . Dezember also Zeitraums vorläufigen Insolvenzverwaltung genehmigt worden . Rechtshandlungen späteren Insolvenzschuldners vorläufige Insolvenzverwalter zugestimmt hat können Vorschriften § § InsO angefochten werden . 9 . Dezember ZR 315 . anfechtbare Rechtshandlung § Abs. Satz Nr. InsO erfassten Zeitraum ist somit gegeben . 3 . Entscheidung Berufungsgerichts stellt aber Ergebnis anderen Gründen richtig § . fehlt Anfechtung § Abs. Satz Nr. InsO erforderlichen Kenntnis Gläubigers Zahlungsunfähigkeit Schuldners Eröffnungsantrag Zeitpunkt Vornahme Rechtshandlung . Beklagte hat Verfahrensrüge angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen lediglich eingeräumt 21 . März erste Rücklastschriften erhalten haben ; positive Kenntnis Insolvenz habe erst 22 November erlangt . Kenntnis Umständen Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsantrag hindeuten könnten Abs. InsO hatte erst Zeitpunkt Vornahme Rechtshandlung Mitte Februar . Auffassung Revision soll Kenntnis Eröffnungsantrag Anwendung § Abs. Satz Abs. InsO ergeben . Senat hat jedoch zwischenzeitlich Urteil 7 . Oktober . . entschieden allein öffentlichen Bekanntmachung Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters Kenntnis Anfechtungsgegners Schuldner gerichteten Eröffnungsantrag ergibt . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Kerpen Entscheidung LG Entscheidung 02.12.2009