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773 lines
5.9 KiB

BESCHLUSS
15
.
Januar
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
§
Abs.
Insolvenzeröffnung
Schuldner
Nichtberechtigten
erbrachte
Leistung
kann
Insolvenzeröffnung
Berechtigten
genehmigt
werden
Nichtberechtigten
Rückgriff
nehmen
.
Beschluss
15
.
Januar
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
15
.
Januar
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
21
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
24
.
Oktober
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Verwalter
29
.
Juni
Vermögen
Firma
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
eröffneten
Insolvenzverfahren
.
Schuldnerin
stellte
D.
GmbH
nachfolgend
:
GmbH
Konzernunternehmen
Beklagten
31
.
erbrachte
Telekommunikationsdienstleistungen
Betrag
DM
Rechnung
.
D.
GmbH
späteren
äußerung
Konzernverband
Beklagten
GmbH
nachfolgend
:
GmbH
übernommen
wurde
veranlasste
10
.
Oktober
30
.
Oktober
jeweils
Zahlung
etwa
DM
Schuldnerin
.
Feststellung
Doppelzahlung
überwies
Schuldnerin
26
November
Betrag
DM
72.207,56
D.
GmbH
versehentlich
Beklagte
.
Überweisungsbeleg
wurde
Beklagte
ausdrücklich
Empfänger
Zahlung
bezeichnet
Verwendungszweck
Rechnungsnummer
Kundennummer
D.
GmbH
Zusatz
"
zahlung
"
angegeben
.
GmbH
beantragte
31
.
August
Beklagte
Angabe
Anspruchsgrunds
"
ungerechtfertigte
Bereicherung
"
Erlass
Mahnbescheids
.
Rahmen
anderen
Rechtsstreits
schlossen
T.
GmbH
Beklagte
22
.
Vergleich
Beklagte
Zahlung
GmbH
verpflichtete
.
Zahlung
sollte
Inhalt
Vergleichs
auch
Forderung
Mahnverfahren
abgegolten
werden
.
leitete
T.
GmbH
23
.
Dezember
Schuldnerin
Mahnverfahren
Erstattung
Überzahlung
Höhe
.
Forderung
wurde
14
.
April
Insolvenztabelle
festgestellt
.
vorliegender
Klage
begehrt
Kläger
Beklagten
Erstattung
Überweisung
26
November
.
Landgericht
Oberlandesgericht
haben
Klage
abgewiesen
.
Kläger
verfolgt
Zahlungsbegehren
Nichtzulassungsbeschwerde
.
II
.
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
bleibt
Erfolg
.
1
.
Oberlandesgericht
Genehmigung
26
November
Schuldnerin
Beklagte
bewirkten
Überweisung
GmbH
Zuge
Beklagte
31
.
eingeleiteten
Mahnverfahrens
ausgeht
§
Abs.
handelt
revisionsrechtlich
unangreifbare
tatrichterliche
Würdigung
.
Klageerhebung
kann
regelmäßig
Genehmigung
Leistung
Nichtberechtigten
gesehen
werden
auch
ausdrücklich
erklärt
wird
.
20
.
Juni
.
Annahme
ist
jedenfalls
gerechtfertigt
Klagebegründung
Voraussetzungen
Anspruch
§
Abs.
ausfüllenden
Tatsachenvortrags
enthält
.
16
.
September
.
.
Anforderungen
ist
Blick
Mahnbescheid
31
.
August
angebrachten
Vermerk
"
ungerechtfertigte
Bereicherung
"
genügt
Willen
T.
GmbH
Ausdruck
bringt
Überweisung
Schuldnerin
Beklagte
Voraussetzung
Begründetheit
Mahnbescheid
verfolgten
Anspruchs
genehmigen
.
Genehmigung
bereits
konkludent
erklärt
werden
kann
.
20
.
Juni
aaO
;
Staudinger/Gursky
§
.
bedarf
Entscheidung
auch
Konkretisierung
Mahnbescheids
beachtenden
Anforderungen
55
;
vgl.
auch
.
10
Juli
ZR
genügt
ist
.
Wirksamkeit
Genehmigung
wird
GmbH
teren
Insolvenzverfahren
Schuldnerin
erhobenen
Anspruch
berührt
Erteilung
Genehmigung
ebenso
Verweigerung
unwiderruflich
ist
.
2
.
Überweisung
Schuldnerin
Beklagte
stellt
Leistung
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
Leistung
Sinne
§
Abs.
Satz
ist
bewusste
zweckgerichtete
Vermehrung
fremden
Vermögens
verstehen
.
23
.
Oktober
ZR
.
lediglich
Motiv
Zahlung
betreffende
fehlerhafte
Adressierung
Überweisung
Schuldnerin
lässt
Leistungswillen
Verhältnis
Beklagten
entfallen
so
rechtsgrundlose
Überweisung
Valutaverhältnis
rückabzuwickeln
ist
.
9
.
März
;
Urt
.
18
.
Dezember
ZR
z
.
.
;
Schimansky
Bankrechts-Handbuch
3
.
Aufl
.
Rn
.
24
;
Bamberger/Roth/Wendehorst
2
.
Aufl
.
.
.
abgesehen
kann
Fall
gefälschten
Überweisung
entschieden
wurde
auch
Zuwendung
genehmigt
werden
Leistung
Genehmigenden
beruht
.
20
.
Juni
aaO
.
3
.
Genehmigung
Überweisung
Beklagte
GmbH
ist
wirksam
steht
Einklang
§
Abs.
InsO.
Wortlaut
Bestimmung
können
Rechte
ständen
Insolvenzmasse
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
wirksam
erworben
werden
.
Norm
schützt
Masse
Verlust
Vermögensgegenständen
Rechtserwerb
unwirksam
erklärt
gleich
Rechtsgrundlage
beruht
.
wird
haftungsrechtliche
Zuweisung
Masse
Gläubiger
Eingriffe
gesichert
anderer
Weise
Rechtshandlungen
Schuldners
Vollstreckungsmaßnahmen
bewirkt
werden
MünchKomm-InsO/Breuer
2
.
Aufl
.
.
.
Bedarf
Verfahrenseröffnung
erfolgte
Verfügung
Schuldners
Gültigkeit
Genehmigung
Dritten
so
kann
Genehmigung
noch
Verfahrenseröffnung
erteilt
werden
Genehmigung
gemäß
§
Abs.
Zeitpunkt
Verfügung
zurückwirkt
.
Insolvenzeröffnung
beseitigt
Verfügungsbefugnis
Schuldners
lässt
aber
Genehmigungsbefugnis
außenstehender
Dritter
unangetastet
.
Wirksamkeit
Genehmigung
wird
also
einhelliger
Auffassung
nur
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Genehmigenden
Bewirkung
Leistung
Vermögen
Verfügenden
eröffnetes
Insolvenzverfahren
eingeschränkt
78
;
.
9
.
Oktober
;
HKInsO/Kayser
5
.
Aufl
.
.
34
;
MünchKomm-InsO/Breuer
aaO
.
;
InsO
.
52
;
Uhlenbruck
InsO
.
Aufl
.
.
28
;
HmbKomm-InsO/Kuleisa
2
.
Aufl
.
.
21
;
Ergebnis
ebenso
InsO
.
.
fingierten
Rückwirkung
GmbH
erteilten
Genehmigung
gilt
Leistung
anders
Zwischenerwerb
Masse
voraussetzenden
Fall
Konvaleszenz
§
Abs.
Satz
Alt
.
;
.
25
.
September
noch
Verfahrenseröffnung
rechtsgültig
Beklagte
erbracht
.
Zwar
wird
bereicherungsrechtlichen
Schrifttum
Möglichkeit
Genehmigung
Leistung
Insolvenz
gefallenen
Schuldners
Nichtberechtigten
Zweifel
gezogen
§
.
m.w
.
;
Ungerechtfertigte
Bereicherung
§
S.
.
Zutreffend
wird
jedoch
Vorrang
Insolvenzrechts
hingewiesen
Hilfe
Bereicherungsrechts
korrigiert
werden
kann
:
Gestattet
Insolvenzrecht
unter
dargelegt
Genehmigung
Leistung
Schuldners
Nichtberechtigten
Berechtigten
noch
Insolvenzeröffnung
kann
Verzicht
Anspruch
Schuldner
Nichtberechtigten
Rückgriff
nehmen
:
Ungerechtfertigte
Bereicherung
Symposium
S.
Fn
.
;
12
.
Aufl
.
.
;
MünchKomm-BGB/Lieb
4
.
Aufl
.
.
;
Wendehorst
aaO
.
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung