BESCHLUSS 15 . Januar Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. § Abs. Insolvenzeröffnung Schuldner Nichtberechtigten erbrachte Leistung kann Insolvenzeröffnung Berechtigten genehmigt werden Nichtberechtigten Rückgriff nehmen . Beschluss 15 . Januar IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp 15 . Januar beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 21 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 24 . Oktober wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Verwalter 29 . Juni Vermögen Firma GmbH nachfolgend : Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren . Schuldnerin stellte D. GmbH nachfolgend : GmbH Konzernunternehmen Beklagten 31 . erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen Betrag DM Rechnung . D. GmbH späteren äußerung Konzernverband Beklagten GmbH nachfolgend : GmbH übernommen wurde veranlasste 10 . Oktober 30 . Oktober jeweils Zahlung etwa DM Schuldnerin . Feststellung Doppelzahlung überwies Schuldnerin 26 November Betrag DM 72.207,56 D. GmbH versehentlich Beklagte . Überweisungsbeleg wurde Beklagte ausdrücklich Empfänger Zahlung bezeichnet Verwendungszweck Rechnungsnummer Kundennummer D. GmbH Zusatz " zahlung " angegeben . GmbH beantragte 31 . August Beklagte Angabe Anspruchsgrunds " ungerechtfertigte Bereicherung " Erlass Mahnbescheids € . Rahmen anderen Rechtsstreits schlossen T. GmbH Beklagte 22 . Vergleich Beklagte Zahlung € GmbH verpflichtete . Zahlung sollte Inhalt Vergleichs auch Forderung Mahnverfahren abgegolten werden . leitete T. GmbH 23 . Dezember Schuldnerin Mahnverfahren Erstattung Überzahlung Höhe € . Forderung wurde 14 . April Insolvenztabelle festgestellt . vorliegender Klage begehrt Kläger Beklagten Erstattung Überweisung 26 November € . Landgericht Oberlandesgericht haben Klage abgewiesen . Kläger verfolgt Zahlungsbegehren Nichtzulassungsbeschwerde . II . statthafte auch Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde Klägers bleibt Erfolg . 1 . Oberlandesgericht Genehmigung 26 November Schuldnerin Beklagte bewirkten Überweisung GmbH Zuge Beklagte 31 . eingeleiteten Mahnverfahrens ausgeht § Abs. handelt revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche Würdigung . Klageerhebung kann regelmäßig Genehmigung Leistung Nichtberechtigten gesehen werden auch ausdrücklich erklärt wird . 20 . Juni . Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt Klagebegründung Voraussetzungen Anspruch § Abs. ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält . 16 . September . . Anforderungen ist Blick Mahnbescheid 31 . August angebrachten Vermerk " ungerechtfertigte Bereicherung " genügt Willen T. GmbH Ausdruck bringt Überweisung Schuldnerin Beklagte Voraussetzung Begründetheit Mahnbescheid verfolgten Anspruchs genehmigen . Genehmigung bereits konkludent erklärt werden kann . 20 . Juni aaO ; Staudinger/Gursky § . bedarf Entscheidung auch Konkretisierung Mahnbescheids beachtenden Anforderungen 55 ; vgl. auch . 10 Juli ZR genügt ist . Wirksamkeit Genehmigung wird GmbH teren Insolvenzverfahren Schuldnerin erhobenen Anspruch berührt Erteilung Genehmigung ebenso Verweigerung unwiderruflich ist . 2 . Überweisung Schuldnerin Beklagte stellt Leistung Sinne § Abs. Satz § Abs. . Leistung Sinne § Abs. Satz ist bewusste zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens verstehen . 23 . Oktober ZR . lediglich Motiv Zahlung betreffende fehlerhafte Adressierung Überweisung Schuldnerin lässt Leistungswillen Verhältnis Beklagten entfallen so rechtsgrundlose Überweisung Valutaverhältnis rückabzuwickeln ist . 9 . März ; Urt . 18 . Dezember ZR z . . ; Schimansky Bankrechts-Handbuch 3 . Aufl . Rn . 24 ; Bamberger/Roth/Wendehorst 2 . Aufl . . . abgesehen kann Fall gefälschten Überweisung entschieden wurde auch Zuwendung genehmigt werden Leistung Genehmigenden beruht . 20 . Juni aaO . 3 . Genehmigung Überweisung Beklagte GmbH ist wirksam steht Einklang § Abs. InsO. Wortlaut Bestimmung können Rechte ständen Insolvenzmasse Eröffnung Insolvenzverfahrens wirksam erworben werden . Norm schützt Masse Verlust Vermögensgegenständen Rechtserwerb unwirksam erklärt gleich Rechtsgrundlage beruht . wird haftungsrechtliche Zuweisung Masse Gläubiger Eingriffe gesichert anderer Weise Rechtshandlungen Schuldners Vollstreckungsmaßnahmen bewirkt werden MünchKomm-InsO/Breuer 2 . Aufl . . . Bedarf Verfahrenseröffnung erfolgte Verfügung Schuldners Gültigkeit Genehmigung Dritten so kann Genehmigung noch Verfahrenseröffnung erteilt werden Genehmigung gemäß § Abs. Zeitpunkt Verfügung zurückwirkt . Insolvenzeröffnung beseitigt Verfügungsbefugnis Schuldners lässt aber Genehmigungsbefugnis außenstehender Dritter unangetastet . Wirksamkeit Genehmigung wird also einhelliger Auffassung nur Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Genehmigenden Bewirkung Leistung Vermögen Verfügenden eröffnetes Insolvenzverfahren eingeschränkt 78 ; . 9 . Oktober ; HKInsO/Kayser 5 . Aufl . . 34 ; MünchKomm-InsO/Breuer aaO . ; InsO . 52 ; Uhlenbruck InsO . Aufl . . 28 ; HmbKomm-InsO/Kuleisa 2 . Aufl . . 21 ; Ergebnis ebenso InsO . . fingierten Rückwirkung GmbH erteilten Genehmigung gilt Leistung anders Zwischenerwerb Masse voraussetzenden Fall Konvaleszenz § Abs. Satz Alt . ; . 25 . September noch Verfahrenseröffnung rechtsgültig Beklagte erbracht . Zwar wird bereicherungsrechtlichen Schrifttum Möglichkeit Genehmigung Leistung Insolvenz gefallenen Schuldners Nichtberechtigten Zweifel gezogen § . m.w . ; Ungerechtfertigte Bereicherung § S. . Zutreffend wird jedoch Vorrang Insolvenzrechts hingewiesen Hilfe Bereicherungsrechts korrigiert werden kann : Gestattet Insolvenzrecht unter dargelegt Genehmigung Leistung Schuldners Nichtberechtigten Berechtigten noch Insolvenzeröffnung kann Verzicht Anspruch Schuldner Nichtberechtigten Rückgriff nehmen : Ungerechtfertigte Bereicherung Symposium S. Fn . ; 12 . Aufl . . ; MünchKomm-BGB/Lieb 4 . Aufl . . ; Wendehorst aaO . . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Frankfurt/Main Entscheidung