You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

2429 lines
20 KiB

NAMEN
Verkündet
:
4
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
InsO
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Zahlt
Gesellschafter
letzten
Jahr
Eröffnungsantrag
Gesellschaft
Darlehen
zurückgewährt
worden
sind
erhaltenen
Beträge
Gesellschaft
ursprüngliche
Vermögenslage
Gesellschaft
wiederherzustellen
entfällt
Rückgewährung
eingetretene
objektive
Gläubigerbenachteiligung
;
erfolgt
Rückzahlung
Soll
geführtes
Konto
Gesellschaft
Bank
Gesellschafter
Sicherheit
bestellt
hat
haftet
kann
Rückführung
Saldos
gemäß
§
Abs.
InsO
anfechtbar
sein
.
Führt
Gesellschaft
Zahlung
Gesellschafters
debitorische
Konto
besicherte
Drittdarlehen
nur
teilweise
kann
Gesellschafter
weiterhin
bestellten
Sicherheit
Bank
Anspruch
genommen
werden
darf
Summe
Anfechtungsanspruch
§
Abs.
InsO
fortbestehenden
Verpflichtung
Gesellschafters
Sicherheit
Höchstbetrag
eingegangenen
Sicherheitsverpflichtungen
Gesellschafters
übersteigen
.
EGInsO
Art
.
Satz
;
vormaligen
Novellenregeln
§
GmbHG
sind
Sinne
Übergangsvorschrift
MoMiG
Vorschriften
Insolvenzordnung
Anfechtung
Rechtshandlungen
anzusehen
.
Versäumnisurteil
4
Juli
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
April
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
5
.
März
beantragten
24
.
April
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
.
Beklagte
war
.
Gesellschafter
Geschäftsführer
.
Schuldnerin
erwirtschaftete
fortlaufend
Eigenkapital
gedeckte
Fehlbeträge
jeweils
über
.
Beklagte
gewährte
Schuldnerin
fortlaufend
Darlehen
.
Zeitraum
23
.
Mai
5
.
Februar
zahlte
Schuldnerin
Teilbeträgen
insgesamt
Beklagten
Begleichung
Darlehensforderungen
.
Zahlungen
erfolgten
höchstens
eingeräumten
Kreditlinie
ständig
Soll
stehenden
Kontokorrent
geführten
Konto
Schuldnerin
.
Zeitraum
5
.
September
9
.
Februar
zahlte
Beklagte
Schuldnerin
Konto
insgesamt
.
Konto
hatte
Beklagte
Bank
Bürgschaft
Betrag
übernommen
eigenes
Wertpapierdepot
Höhe
verpfändet
.
Kläger
hat
ursprünglich
Erstattung
Beklagten
erfolgten
Darlehensrückzahlungen
Höhe
Masse
begehrt
.
Zuletzt
hat
unveränderten
Zahlungsantrag
auch
Zahlungen
Beklagten
Schuldnerin
Höhe
gestützt
.
Kläger
behauptet
Schuldnerin
habe
Zeitraum
streitbefangenen
Herzahlungen
Krise
befunden
.
Beklagte
behauptet
Zahlungen
Höhe
insgesamt
seien
erfolgt
Steuerberater
gesagt
habe
erfolgten
Darlehensrückzahlungen
anfechtbar
sein
könnten
.
habe
zurückgezahlt
.
Landgericht
hat
Klage
voller
Höhe
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Oberlandesgericht
Zahlung
nebst
Zinsen
verurteilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
Revision
zugelassen
.
Entscheidungsgründe
:
Beklagte
Termin
mündlichen
Verhandlung
ordnungsgemäßer
Ladung
vertreten
war
ist
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Urteil
beruht
aber
Säumnis
umfassenden
Sachprüfung
vgl.
Urteil
4
.
April
82
;
10
.
Januar
ZR
.
.
ist
Revision
begründet
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Jedoch
kann
Spruchreife
Sache
selbst
entschieden
werden
.
Berufungsgericht
hat
gemeint
Darlehen
Beklagten
Schuldnerin
hätten
eigenkapitalersetzenden
Charakter
gehabt
.
Schuldnerin
habe
Sinne
Eigenkapitalersatzrechts
Krise
befunden
auch
Darlehensansprüche
Gesellschafter
Rangrücktritts
unberücksichtigt
lasse
.
Auszahlungen
Gesellschaft
Beklagten
seien
altem
neuem
Insolvenzrecht
anfechtbar
.
Zeit
Inkrafttreten
Gesetzes
23
.
Oktober
.
S.
;
folge
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO.
früheren
Zahlungen
folge
Anfechtbarkeit
Novellenregeln
.
Hiergegen
wende
Beklagte
auch
.
Vielmehr
wende
Schuld
Zahlungen
getilgt
habe
Kläger
Darlehen
neuerliche
eigenkapitalersetzende
Darlehen
ansehe
.
könne
dahingestellt
bleiben
.
Beklagten
bestehe
erneuten
Zahlungen
Anspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO.
sei
unstreitig
Beklagte
Konto
schaft
bestellt
Wertpapierdepot
Betrag
verpfändet
gehabt
habe
.
Einzahlungen
Beklagten
Konto
sei
Beklagte
Sicherheitenverpflichtung
befreit
worden
.
Zeit
Inkrafttreten
gelte
§
GmbHG
Anspruch
Klägers
richte
indessen
Gesamtbetrag
Auszahlungen
Schuldnerin
Beklagten
vorgenommen
habe
.
habe
Bürgschaftslast
Beklagten
erhöht
Rückzahlungen
Beklagten
Bürgschaftslast
reduziert
hätte
.
Fall
seien
§
Abs.
InsO
entwickelten
Regeln
Cash-Pooling
anwendbar
.
Beklagte
habe
Konto
Gesellschaft
Kontokorrent
behandelt
also
je
darf
Leistungsfähigkeit
dort
Beträge
abgerufen
einbezahlt
.
Herzahlungen
stellten
Sache
Ausreichungen
Rückzahlungen
kurzfristiger
Überbrückungskredite
.
sei
Durchschnittssaldo
abzustellen
Differenz
Höchstbetrag
Endstand
.
Saldo
Lasten
Beklagten
5
.
Dezember
Höchststand
erreicht
habe
Saldo
9
.
Februar
betragen
habe
sei
Differenz
Höhe
anfechtbar
.
II
.
Revision
meint
Anfechtung
unterlägen
auch
Berufungsgericht
zutreffend
festgestellt
habe
gemäß
§
Abs.
InsO
Zahlungen
Beklagten
Konto
Höhe
Kläger
entsprechende
Klageerhöhung
vorbehalten
habe
.
Ohnehin
seien
Zahlungen
Schuldnerin
Beklagten
anfechtbar
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Saldierung
greife
.
Insolvenzanfechtungsrecht
sei
Rechtshandlung
Anfechtbarkeit
hin
prüfen
.
Zwar
könnten
§
Abs.
InsO
Grundsätze
kurzfristigen
Überbrückungskredite
anwendbar
sein
.
lägen
jedoch
hier
.
ergebe
Zahlungen
Gesellschaft
schon
Natur
Sache
.
Zahlungen
Beklagten
sei
festgestellt
ersichtlich
kurzfristigen
Rückzahlung
objektiv
habe
gerechnet
werden
können
.
Gegenteil
habe
Beklagte
behauptet
sei
Rückgewähr
Zahlungen
Schuldnerin
Hinblick
drohendes
Insolvenzverfahren
gewesen
.
Rückzahlungen
hätten
Schuldnerin
Eröffnung
Insolvenzverwalter
geleistet
werden
müssen
.
Periodische
Verrechnungen
hätten
stattgefunden
.
Cash-Pool
könne
Rede
sein
.
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
1
.
Zutreffend
hat
allerdings
Berufungsgericht
auch
Erstattungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
erwogen
.
Streit
Parteien
Rechtsgrund
Beklagten
Schuldnerin
geleisteten
Zahlungen
ist
Kläger
begegnet
Klagantrag
auch
Zahlungen
Beklagten
Schuldnerin
gestützt
insoweit
Behauptung
Beklagten
eigen
gemacht
hat
habe
Rückzahlungen
erfolgten
Darlehensrückzahlungen
gehandelt
vgl.
Urteil
15
.
Dezember
.
Streitgegenstand
gehören
auch
Zahlungen
Beklagten
Schuldnerin
.
Auch
ist
rechtliche
Prüfung
erstrecken
.
2
.
Kläger
Rechtsschutzziel
Erstattungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
verwirklichen
kann
lässt
derzeit
abschließend
beantworten
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Erstattungsanspruch
bestehe
nur
Höhe
begegnet
Grundlage
bislang
getroffenen
Feststellungen
durchgreifenden
Bedenken
.
Recht
hat
allerdings
Berufungsgericht
angenommen
Rückführung
Kontokorrentkredits
Zahlungen
Beklagten
Soll
geführte
Konto
beruhe
§
Abs.
InsO
vorausgesetzten
Rechtshandlung
Schuldnerin
.
Begriff
Rechtshandlung
ist
weit
auszulegen
.
Rechtshandlung
ist
Willen
getragene
Handeln
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
rechtliche
Wirkung
auslöst
Urteil
5
.
Februar
ZR
;
12
.
Februar
IX
;
9
Juli
ZR
.
.
Zahlungen
Beklagten
Konto
Schuldnerin
erfolgten
zwar
Rückführung
Darlehenstilgungen
.
Tätig
wurde
Beklagte
eigener
Sache
Gesellschafter
Geschäftsführer
Schuldnerin
.
Einzahlungen
Beklagten
Soll
geführte
Konto
Verrechnung
Rückführung
Kontokorrentkredits
kam
beruhte
jedoch
auch
Schuldnerin
troffenen
Kontokorrentabrede
vgl.
Bankrechts-Handbuch
4
.
Aufl
.
.
.
Kontokorrentabrede
ist
Rechtshandlung
Sinne
§
Abs.
InsO.
Anspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
steht
gebotenen
wirtschaftlichen
Betrachtung
auch
Beklagte
Rückzahlungen
Soll
geführte
Konto
Vermögen
vorgenommen
hat
.
Allerdings
darf
Gesellschafter
Gesellschaft
Drittdarlehen
besichert
anfechtungsrechtlich
regelmäßig
Nachteil
gereichen
Darlehen
eigenen
Mitteln
zurückführt
Verhältnis
Gesellschaft
Versprochene
erfüllt
vgl.
Urteil
26
.
März
.
.
Anders
liegt
Fall
Gesellschafter
Rückführung
Drittdarlehens
erforderlichen
Leistungen
zwar
eigenen
Vermögen
erbringt
aber
zugleich
anderen
gerichteten
Anspruch
Gesellschaft
erfüllt
Urteil
14
.
März
.
Streitfall
hat
Beklagte
Zahlungen
Schuldnerin
zwar
gerichteten
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
erfüllt
.
Zahlungen
erfolgten
noch
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
etwaiger
Rückgewähranspruch
entstand
erst
Verfahrenseröffnung
vgl.
Urteil
1
.
Februar
-9-
.
;
.
.
.
gebotenen
wirtschaftlichen
Betrachtung
ist
jedoch
Wiederherstellung
ursprünglichen
Vermögenslage
einhergehende
Verhinderung
Entstehung
Anspruchs
anfechtungsrechtlich
Erfüllung
gleichzustellen
.
Gesellschafter
muss
verwehrt
sein
Zahlung
zugleich
Entstehung
gerichteten
Rückgewähranspruchs
verhindern
Drittdarlehen
bestellten
Sicherheit
befreien
.
kann
insoweit
vorweggenommene
Befriedigung
Rückgewähranspruchs
besser
stehen
erst
Entstehung
erfüllt
hätte
.
Dann
aber
hätte
Sicherheit
fortbestanden
wäre
gemäß
§
Abs.
Nr.
aE
InsO
voller
Höhe
Gesellschafterdarlehen
wirtschaftlich
entsprechender
Vorgang
behandeln
gewesen
.
Durchgreifenden
Bedenken
begegnet
indes
Ansicht
Berufungsgerichts
Kläger
zuerkannte
Erstattungsanspruch
§
Abs.
Abs.
InsO
bestehe
nur
Höhe
.
Berufungsgericht
bislang
getroffenen
tatsächlichen
Feststellungen
lassen
derartige
Beschränkung
Anspruchs
Höhe
.
Berufungsgericht
trägt
Sinn
Zweck
Anfechtungstatbestands
§
Abs.
InsO
hinreichend
Rechnung
.
Gesetz
Modernisierung
GmbH-Rechts
Bekämpfung
Missbräuchen
23
.
Oktober
.
S.
neugeschaffene
§
Abs.
InsO
übernimmt
rechtsformneutral
bisher
§
GmbHG
enthaltene
Regelung
BT-Drucks
.
S.
.
Erstattungsanspruch
§
GmbHG
Sache
nach
Anfechtungstatbestand
handelte
BT-Drucks
.
aaO
beruhte
folgenden
Erwägungen
:
Zahlte
Gesellschafter
selbst
Sicherheiten
Gläubiger
konnte
Gesellschaft
Rückgriff
nehmen
.
Lage
durfte
verbessern
Gesellschaft
Gläubiger
befriedigte
Gesellschafter
Verpflichtung
Sicherheit
befreite
;
gegebenenfalls
musste
Gesellschaft
gleichsam
verauslagten
Betrag
erstatten
.
Führte
Zahlung
Gesellschaft
Befreiung
Gesellschafters
bestellten
Sicherheit
bestand
Grund
Gesellschafter
Erstattung
verpflichten
.
kapitalersetzende
Leistung
darstellende
Sicherheit
durfte
Erstattungsanspruch
Gesellschaft
§
GmbHG
erhöht
werden
Urteil
2
.
April
;
2
.
Juni
;
23
.
Februar
.
Erwägungen
gelten
entsprechend
auch
Neuregelung
Abs.
InsO.
maßgeblichen
Verhältnis
Gesellschaft
Gesellschafter
vgl.
Preuß
InsO
§
.
;
verspricht
besicherten
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
Höhe
übernommenen
Sicherheit
einzustehen
.
Wird
Gläubiger
Gesellschaft
Sicherheit
Anspruch
genommen
unterliegt
Erstattungsanspruch
Gesellschaft
Nachrang
§
Abs.
Nr.
InsO
Urteil
1
.
Dezember
ZR
.
.
Verhältnis
Gesellschaft
Gesellschafter
bestimmt
begrenzt
Anspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
;
kann
hinausgehen
Gesellschafter
übernommenen
Sicherheit
geschuldet
hätte
.
regelt
§
Abs.
Satz
InsO
nur
unvollständig
.
allein
Verpflichtung
Gesellschafters
§
Abs.
Satz
InsO
ist
Höhe
Bürgschaft
Wert
Sicherheit
begrenzt
Eintrittspflicht
Gesellschafters
insgesamt
.
Führt
Gesellschaft
besicherte
Drittdarlehen
nur
teilweise
kann
weiterhin
Inanspruchnahme
Gesellschafters
Gläubiger
Gesellschaft
kommen
darf
Summe
Anspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
fortbestehenden
Verpflichtung
Gesellschafters
Sicherheit
teilweise
Rückführung
Darlehens
bestehende
Verpflichtung
überschreiten
HK-InsO/Kreft
6
.
Aufl
.
.
;
Jacoby
InsO
§
.
;
GrafSchlicker/Neußner
InsO
3
.
Aufl
.
.
.
gegebenenfalls
Höhe
Anspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
besteht
kann
Falle
nur
teilweisen
Rückführung
besicherten
Drittdarlehens
Gesellschaft
Höhe
beschränkten
Sicherheit
nur
beantwortet
werden
Feststellungen
getroffen
sind
Höhe
Gesellschafter
Gläubiger
Sicherheit
weiterhin
verpflichtet
geblieben
ist
vgl.
Urteil
23
.
Februar
aaO
.
derartigen
Feststellungen
fehlt
werden
nachzuholen
sein
.
vorstehenden
Ausführungen
gelten
auch
Zahlungen
Beklagte
1
November
Schuldnerin
geleistet
hat
.
Auch
insoweit
bestimmt
Rechtslage
1
November
geltenden
Vorschriften
.
.
Satz
EGInsO
sind
1
November
vorgenommene
Rechtshandlungen
geltenden
Vorschriften
Insolvenzordnung
Anfechtung
Rechtshandlungen
nur
dann
anzuwenden
Rechtshandlungen
bisherigen
Recht
Anfechtung
entzogen
geringerem
Umfang
unterworfen
sind
.
ist
vorliegend
Fall
.
Art
.
Satz
EGInsO
maßgebliche
Zeitpunkt
Rechtshandlung
ist
gemäß
§
InsO
bestimmen
vgl.
HK-InsO/Kreft
6
.
Aufl
.
Art
.
EGInsO
.
.
ist
Streitfall
Zeitpunkt
Kontokorrentabrede
maßgeblich
Eintritt
Verrechnungslage
Eingang
jeweiligen
Rückzahlung
Konto
Bank
vgl.
Urteil
26
.
Juni
IX
ZR
.
.
1
November
sind
Konto
Rückzahlungen
18
.
22
.
23
.
September
Höhe
insgesamt
eingegangen
vgl.
Anlage
Schriftsatz
Beklagten
20
.
Oktober
.
Rückzahlungen
wären
Beklagten
gemäß
§
GmbHG
gleichem
Umfang
erstatten
§
Abs.
§
Abs.
InsO.
Berücksichtigung
Feststellungen
Berufungsgerichts
wurden
Beklagten
bestellten
Sicherheiten
Krise
begeben
stehen
gelassen
.
§
GmbHG
ist
auch
Vorschrift
Insolvenzordnung
Sinne
Art
.
Satz
EGInsO.
Novellenregeln
auch
Anspruch
§
GmbHG
rechnet
waren
insolvenzrechtlicher
Natur
Urteil
21
Juli
ZR
.
.
Anspruch
§
GmbHG
war
Sache
Anfechtungstatbestand
Insolvenzrechts
BT-Drucks
.
S.
.
vormaligen
Novellenregeln
müssen
Sinne
Art
.
Satz
EGInsO
Vorschriften
Insolvenzordnung
alten
Rechts
verstanden
werden
.
Art
.
Satz
EGInsO
ist
insoweit
offensichtlich
unvollständig
formuliert
.
IV
.
angefochtene
Urteil
kann
folglich
Bestand
haben
Nachteil
Klägers
erkannt
worden
ist
.
Umfang
ist
aufzuheben
Abs.
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Zugrundelegung
rechtlichen
Beurteilung
Aufhebung
geführt
hat
wird
Berufungsgericht
nunmehr
Feststellungen
treffen
haben
Höhe
Beklagte
Bank
bestellten
Sicherheiten
Anspruch
genommen
worden
ist
weiterhin
haftet
vgl.
Urteil
23
.
Februar
.
1
.
Sollte
Kläger
Klagantrag
weiterhin
vollständig
durchdringen
wird
Berufungsgericht
zunächst
Rückgewähranspruch
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
Grundlage
streitigen
Vorbringens
prüfen
haben
.
weist
Senat
Folgendes
:
Bestimmung
ist
auch
Tilgung
kurzfristiger
Überbrückungskredite
Gesellschafter
Insolvenzschuldnerin
gewährt
anfechtbar
.
Gesetzgeber
hat
§
InsO
Bezug
genommenen
Abs.
Nr.
InsO
Fassung
Art
.
Nr.
bewusst
Merkmal
kapitalersetzend
verzichtet
verweist
Gesellschafterdarlehen
Eintritt
Gesellschaftsinsolvenz
Nachrang
BT-Drucks
.
S.
.
gilt
§
InsO.
Rückzahlungen
Gesellschafterdarlehen
sind
Jahresfrist
§
Abs.
Nr.
InsO
stets
anfechtbar
BT-Drucks
.
S.
.
Anfechtung
beschränkt
mehr
Fälle
zurückbezahlte
Gesellschaftsdarlehen
zend
waren
.
werden
Neuregelung
auch
kurzfristig
rückzahlbare
Überbrückungskredite
erfaßt
Urteil
7
.
März
IX
7/12
.
.
Zeit
1
November
war
besonders
gelagerte
Ausnahmefälle
anerkannt
kurzfristig
rückzahlbare
Überbrückungskredite
Gesellschafters
Eigenkapitalregeln
uneingeschränkt
unterlagen
.
kam
nur
Betracht
Gesellschaft
zwar
kurze
Zeit
dringend
Zuführung
Geldmittel
angewiesen
war
wirtschaftlichen
Lage
aber
fristgerechten
Rückzahlung
objektiv
gerechnet
werden
konnte
.
zeitliche
Grenze
Überbrückungskredit
betrug
längstens
Wochen
Urteil
26
.
April
ZR
.
;
21
Juli
ZR
.
.
kapitalersetzende
Charakter
Überbrückungsdarlehen
war
jedoch
gleichwohl
bejahen
bereits
Zeitpunkt
Insolvenz
hätte
vermieden
werden
können
Urteil
27
November
.
Umfang
Beklagten
behaupteten
Rückführung
erfolgten
Darlehensrückzahlungen
kann
zunächst
eingetretene
Gläubigerbenachteiligung
nachträglich
beseitigt
worden
sein
.
Vortrag
Beklagten
war
Rückführung
Zweck
erfolgt
Schuldnerin
entzogenen
Vermögenswert
wiederzugeben
Verkürzung
Haftungsmasse
ungeschehen
machen
.
Zweckbestimmung
her
hätte
vorweggenommene
Befriedigung
individuellen
Rückgewähranspruchs
gehandelt
vgl.
Urteil
12
Juli
.
19
;
13
.
Januar
IX
.
12
;
Jaeger/Henckel
InsO
§
.
;
2
.
Aufl
.
.
;
HK-InsO/Kreft
6
.
Aufl
.
.
;
Uhlenbruck/Hirte
InsO
13
.
Aufl
.
.
.
nachträgliche
Beseitigung
Gläubigerbenachteiligung
ist
Anfechtungsgegner
beweisbelastet
vgl.
Urteil
13
.
Januar
aaO
.
Sollte
nachträgliche
Beseitigung
Gläubigerbenachteiligung
feststellen
lassen
wäre
Beschränkung
Rückgewähranspruchs
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
InsO
prüfen
.
echten
Kontokorrent
vereinbarter
Kreditobergrenze
scheidet
Gläubigerbenachteiligung
einzelne
Kreditrückführungen
Kreditmittel
Schuldner
tatsächlich
noch
erhalten
hat
mehr
zugeflossen
wären
.
Kreditabrede
stehen
dort
Leistungen
Schuldners
Gläubiger
unmittelbaren
rechtlichen
Zusammenhang
Schuldner
eingeräumten
Möglichkeit
neuen
Kredit
ziehen
.
Anfechtbar
sind
Kreditrückführungen
Summe
nur
eingeräumten
Kreditobergrenze
Urteil
7
.
März
aaO
.
;
2
.
Aufl
.
.
.
Grundsätze
wären
hier
entsprechend
anwendbar
Schuldnerin
Beklagten
fortlaufend
fraglichen
Zeitraum
gewährten
Zahlungen
gleichbleibenden
Bedingungen
Art
Kontokorrents
miteinander
verbunden
waren
.
Beurteilung
fällt
entscheidend
Gewicht
Handhabung
Kreditverhältnisses
Art
Kontokorrents
wechselseitige
Auszahlungen
verlief
.
Zahlungen
erfolgten
Geschäftskonto
Schuldnerin
beschränkter
Kredit
Verfügung
stand
.
fraglichen
Zeitraum
führte
Beklagte
Schuldnerin
Mittel
erhielt
.
standen
Auszahlungen
auch
ständiger
Wechselwirkung
Haftung
Beklagten
Verbindlichkeiten
Gesellschaft
Bank
.
Auszahlungen
Gesellschaft
erhöhten
Haftung
Einzahlungen
Beklagten
verminderten
.
anfechtungsrechtliche
Gleichbehandlung
Finanzierungshilfen
Beklagten
Rückführung
Kontokorrentkredit
ist
auch
Schuldnerin
Beklagten
bestehenden
Gesellschaftsverhältnis
gerechtfertigt
.
Gesellschafterdarlehen
kommt
grundsätzlich
Rücksicht
gesellschaftliche
Band
Gesellschafter
Gesellschaft
dient
Zweck
Belange
Gesellschaft
fördern
.
Kreditverhältnis
bestehende
gesellschaftliche
Treuepflicht
kann
Gesellschafter
verbieten
Gesellschaft
Anspruch
Rückgewähr
Gesellschafterdarlehens
durchzusetzen
Gesellschaft
Krise
geriete
;
;
Raiser
2
.
Aufl
.
.
.
Fordert
Gesellschafter
GmbH
gewährte
Darlehen
kann
auch
möglichen
Verletzung
Treuepflicht
Ansprüchen
Gesellschaft
Fortsetzung
Kredithilfe
ausgesetzt
sein
.
hatte
Beklagte
Rückzahlung
Darlehens
Gesellschaft
seinerseits
Liquiditätslage
Schuldnerin
nehmen
.
Erneuert
Gesellschafter
zurückerstattete
Darlehen
sind
Vorgänge
untrennbar
miteinander
verknüpft
.
Entsprechendes
gilt
Folgedarlehen
.
werden
rascher
Folge
erfolgte
lungen
Gesellschafter
Gesellschaft
einheitlichen
Kreditverhältnis
verbunden
vgl.
Urteil
7
.
März
aaO
.
.
§
Abs.
Nr.
InsO
herzuleitende
Klageforderung
beschränkte
dann
Betrag
.
II
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Geltung
Eigenkapitalersatzrechts
angenommen
ständige
Stehenlassen
fälligen
Forderungen
stehe
fortlaufend
bestehenbleibenden
Kredit
zwar
Höhe
jeweiligen
Einzelforderung
wohl
aber
Höhe
Gesamtdurchschnittsforderung
gleich
Urteil
28
November
;
11
.
Oktober
ZR
.
.
Wertung
kann
Anwendung
anfechtungsrechtlich
ausgestalteten
§
Abs.
Nr.
InsO
uneingeschränkt
gefolgt
werden
Urteil
7
.
März
aaO
.
26
;
HmbKomm-InsO/Schröder
4
.
Aufl
.
§
.
;
Baumbach/Hueck/Fastrich
20
.
Aufl
.
.
.
.
kommt
mehr
Höhe
wiederkehrenden
Darlehen
Beklagten
Schuldnerin
eigenkapitalersetzend
waren
.
bestimmt
begründete
Teil
Klageforderung
insoweit
mehr
durchschnittlich
offenen
Darlehensbetrag
.
Bankguthaben
sind
Masse
vielmehr
Umfang
höchsten
Beklagten
zurückgeführten
Darlehensstandes
entzogen
worden
Beklagten
fraglichen
Zeitraum
übernommenen
Insolvenzrisiko
entspricht
Urteil
7
.
März
aaO
.
Stand
war
hier
Anlage
Schriftsatz
Beklagten
20
.
Oktober
5
.
September
erreicht
.
2
.
Auch
Berücksichtigung
streitigen
Vorbringens
kommt
Erstattungsanspruch
§
Abs.
§
Abs.
InsO
Betracht
Voraussetzungen
Begrenzung
Senat
oben
.
Nötige
ausgeführt
hat
.
3
.
Kann
Kläger
Klagantrag
auch
Grundlage
streitigen
Vorbringens
vollständig
durchdringen
wird
Berufungsgericht
Anspruch
§
Satz
GmbHG
§
Abs.
GmbHG
prüfen
haben
.
Nimmt
geben
Feststellungen
Wert
titulierenden
Rückforderungsvorbehalts
etwa
bestehende
anfechtungsrechtliche
Ansprüche
Beklagten
Geschäftsführer
gerichteten
Erstattungsanspruch
zurückbleiben
.
Kayser
Raebel
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung