NAMEN Verkündet : 4 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja InsO § Abs. § Abs. Nr. § Abs. § Zahlt Gesellschafter letzten Jahr Eröffnungsantrag Gesellschaft Darlehen zurückgewährt worden sind erhaltenen Beträge Gesellschaft ursprüngliche Vermögenslage Gesellschaft wiederherzustellen entfällt Rückgewährung eingetretene objektive Gläubigerbenachteiligung ; erfolgt Rückzahlung Soll geführtes Konto Gesellschaft Bank Gesellschafter Sicherheit bestellt hat haftet kann Rückführung Saldos gemäß § Abs. InsO anfechtbar sein . Führt Gesellschaft Zahlung Gesellschafters debitorische Konto besicherte Drittdarlehen nur teilweise kann Gesellschafter weiterhin bestellten Sicherheit Bank Anspruch genommen werden darf Summe Anfechtungsanspruch § Abs. InsO fortbestehenden Verpflichtung Gesellschafters Sicherheit Höchstbetrag eingegangenen Sicherheitsverpflichtungen Gesellschafters übersteigen . EGInsO Art . Satz ; vormaligen Novellenregeln § GmbHG sind Sinne Übergangsvorschrift MoMiG Vorschriften Insolvenzordnung Anfechtung Rechtshandlungen anzusehen . Versäumnisurteil 4 Juli ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . April Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Kläger ist Verwalter 5 . März beantragten 24 . April eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH fortan : Schuldnerin . Beklagte war . Gesellschafter Geschäftsführer . Schuldnerin erwirtschaftete fortlaufend Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge jeweils über € . Beklagte gewährte Schuldnerin fortlaufend Darlehen . Zeitraum 23 . Mai 5 . Februar zahlte Schuldnerin Teilbeträgen insgesamt € Beklagten Begleichung Darlehensforderungen . Zahlungen erfolgten höchstens eingeräumten Kreditlinie € ständig Soll stehenden Kontokorrent geführten Konto Schuldnerin . Zeitraum 5 . September 9 . Februar zahlte Beklagte Schuldnerin Konto insgesamt € . Konto hatte Beklagte Bank Bürgschaft Betrag € übernommen eigenes Wertpapierdepot Höhe € verpfändet . Kläger hat ursprünglich Erstattung Beklagten erfolgten Darlehensrückzahlungen Höhe € Masse begehrt . Zuletzt hat unveränderten Zahlungsantrag auch Zahlungen Beklagten Schuldnerin Höhe € gestützt . Kläger behauptet Schuldnerin habe Zeitraum streitbefangenen Herzahlungen Krise befunden . Beklagte behauptet Zahlungen Höhe insgesamt € seien erfolgt Steuerberater gesagt habe erfolgten Darlehensrückzahlungen anfechtbar sein könnten . habe € zurückgezahlt . Landgericht hat Klage voller Höhe stattgegeben . Berufung Beklagten hat Oberlandesgericht Zahlung € nebst Zinsen verurteilt Klage Übrigen abgewiesen Revision zugelassen . Entscheidungsgründe : Beklagte Termin mündlichen Verhandlung ordnungsgemäßer Ladung vertreten war ist Versäumnisurteil entscheiden . Urteil beruht aber Säumnis umfassenden Sachprüfung vgl. Urteil 4 . April 82 ; 10 . Januar ZR . . ist Revision begründet . führt Aufhebung Berufungsurteils Nachteil Klägers erkannt worden ist . Jedoch kann Spruchreife Sache selbst entschieden werden . Berufungsgericht hat gemeint Darlehen Beklagten Schuldnerin hätten eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt . Schuldnerin habe Sinne Eigenkapitalersatzrechts Krise befunden auch Darlehensansprüche Gesellschafter Rangrücktritts unberücksichtigt lasse . Auszahlungen Gesellschaft Beklagten seien altem neuem Insolvenzrecht anfechtbar . Zeit Inkrafttreten Gesetzes 23 . Oktober . S. ; folge § Abs. Nr. § Abs. InsO. früheren Zahlungen folge Anfechtbarkeit Novellenregeln . Hiergegen wende Beklagte auch . Vielmehr wende Schuld Zahlungen € getilgt habe Kläger Darlehen neuerliche eigenkapitalersetzende Darlehen ansehe . könne dahingestellt bleiben . Beklagten bestehe erneuten Zahlungen Anspruch § Abs. § Abs. InsO. sei unstreitig Beklagte Konto schaft bestellt Wertpapierdepot Betrag € verpfändet gehabt habe . Einzahlungen Beklagten Konto sei Beklagte Sicherheitenverpflichtung befreit worden . Zeit Inkrafttreten gelte § GmbHG Anspruch Klägers richte indessen Gesamtbetrag Auszahlungen Schuldnerin Beklagten vorgenommen habe . habe Bürgschaftslast Beklagten erhöht Rückzahlungen Beklagten Bürgschaftslast reduziert hätte . Fall seien § Abs. InsO entwickelten Regeln Cash-Pooling anwendbar . Beklagte habe Konto Gesellschaft Kontokorrent behandelt also je darf Leistungsfähigkeit dort Beträge abgerufen einbezahlt . Herzahlungen stellten Sache Ausreichungen Rückzahlungen kurzfristiger Überbrückungskredite . sei Durchschnittssaldo abzustellen Differenz Höchstbetrag Endstand . Saldo Lasten Beklagten 5 . Dezember Höchststand € erreicht habe Saldo 9 . Februar € betragen habe sei Differenz Höhe € anfechtbar . II . Revision meint Anfechtung unterlägen auch Berufungsgericht zutreffend festgestellt habe gemäß § Abs. InsO Zahlungen Beklagten Konto Höhe € Kläger entsprechende Klageerhöhung vorbehalten habe . Ohnehin seien Zahlungen Schuldnerin Beklagten anfechtbar . Berufungsgericht vorgenommene Saldierung greife . Insolvenzanfechtungsrecht sei Rechtshandlung Anfechtbarkeit hin prüfen . Zwar könnten § Abs. InsO Grundsätze kurzfristigen Überbrückungskredite anwendbar sein . lägen jedoch hier . ergebe Zahlungen Gesellschaft schon Natur Sache . Zahlungen Beklagten sei festgestellt ersichtlich kurzfristigen Rückzahlung objektiv habe gerechnet werden können . Gegenteil habe Beklagte behauptet sei Rückgewähr Zahlungen Schuldnerin Hinblick drohendes Insolvenzverfahren gewesen . Rückzahlungen hätten Schuldnerin Eröffnung Insolvenzverwalter geleistet werden müssen . Periodische Verrechnungen hätten stattgefunden . Cash-Pool könne Rede sein . . Ausführungen Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung stand . 1 . Zutreffend hat allerdings Berufungsgericht auch Erstattungsanspruch § Abs. § Abs. InsO erwogen . Streit Parteien Rechtsgrund Beklagten Schuldnerin geleisteten Zahlungen ist Kläger begegnet Klagantrag auch Zahlungen Beklagten Schuldnerin gestützt insoweit Behauptung Beklagten eigen gemacht hat habe Rückzahlungen erfolgten Darlehensrückzahlungen gehandelt vgl. Urteil 15 . Dezember . Streitgegenstand gehören auch Zahlungen Beklagten Schuldnerin . Auch ist rechtliche Prüfung erstrecken . 2 . Kläger Rechtsschutzziel Erstattungsanspruch § Abs. § Abs. InsO verwirklichen kann lässt derzeit abschließend beantworten . Ansicht Berufungsgerichts Erstattungsanspruch bestehe nur Höhe € begegnet Grundlage bislang getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken . Recht hat allerdings Berufungsgericht angenommen Rückführung Kontokorrentkredits Zahlungen Beklagten Soll geführte Konto beruhe § Abs. InsO vorausgesetzten Rechtshandlung Schuldnerin . Begriff Rechtshandlung ist weit auszulegen . Rechtshandlung ist Willen getragene Handeln Eröffnung Insolvenzverfahrens rechtliche Wirkung auslöst Urteil 5 . Februar ZR ; 12 . Februar IX ; 9 Juli ZR . . Zahlungen Beklagten Konto Schuldnerin erfolgten zwar Rückführung Darlehenstilgungen . Tätig wurde Beklagte eigener Sache Gesellschafter Geschäftsführer Schuldnerin . Einzahlungen Beklagten Soll geführte Konto Verrechnung Rückführung Kontokorrentkredits kam beruhte jedoch auch Schuldnerin troffenen Kontokorrentabrede vgl. Bankrechts-Handbuch 4 . Aufl . . . Kontokorrentabrede ist Rechtshandlung Sinne § Abs. InsO. Anspruch § Abs. § Abs. InsO steht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung auch Beklagte Rückzahlungen Soll geführte Konto Vermögen vorgenommen hat . Allerdings darf Gesellschafter Gesellschaft Drittdarlehen besichert anfechtungsrechtlich regelmäßig Nachteil gereichen Darlehen eigenen Mitteln zurückführt Verhältnis Gesellschaft Versprochene erfüllt vgl. Urteil 26 . März . . Anders liegt Fall Gesellschafter Rückführung Drittdarlehens erforderlichen Leistungen zwar eigenen Vermögen erbringt aber zugleich anderen gerichteten Anspruch Gesellschaft erfüllt Urteil 14 . März . Streitfall hat Beklagte Zahlungen Schuldnerin zwar gerichteten Rückgewähranspruch § Abs. Nr. § Abs. InsO erfüllt . Zahlungen erfolgten noch Eröffnung Insolvenzverfahrens etwaiger Rückgewähranspruch entstand erst Verfahrenseröffnung vgl. Urteil 1 . Februar -9- . ; . . . gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ist jedoch Wiederherstellung ursprünglichen Vermögenslage einhergehende Verhinderung Entstehung Anspruchs anfechtungsrechtlich Erfüllung gleichzustellen . Gesellschafter muss verwehrt sein Zahlung zugleich Entstehung gerichteten Rückgewähranspruchs verhindern Drittdarlehen bestellten Sicherheit befreien . kann insoweit vorweggenommene Befriedigung Rückgewähranspruchs besser stehen erst Entstehung erfüllt hätte . Dann aber hätte Sicherheit fortbestanden wäre gemäß § Abs. Nr. aE InsO voller Höhe Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechender Vorgang behandeln gewesen . Durchgreifenden Bedenken begegnet indes Ansicht Berufungsgerichts Kläger zuerkannte Erstattungsanspruch § Abs. Abs. InsO bestehe nur Höhe € . Berufungsgericht bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen derartige Beschränkung Anspruchs Höhe . Berufungsgericht trägt Sinn Zweck Anfechtungstatbestands § Abs. InsO hinreichend Rechnung . Gesetz Modernisierung GmbH-Rechts Bekämpfung Missbräuchen 23 . Oktober . S. neugeschaffene § Abs. InsO übernimmt rechtsformneutral bisher § GmbHG enthaltene Regelung BT-Drucks . S. . Erstattungsanspruch § GmbHG Sache nach Anfechtungstatbestand handelte BT-Drucks . aaO beruhte folgenden Erwägungen : Zahlte Gesellschafter selbst Sicherheiten Gläubiger konnte Gesellschaft Rückgriff nehmen . Lage durfte verbessern Gesellschaft Gläubiger befriedigte Gesellschafter Verpflichtung Sicherheit befreite ; gegebenenfalls musste Gesellschaft gleichsam verauslagten Betrag erstatten . Führte Zahlung Gesellschaft Befreiung Gesellschafters bestellten Sicherheit bestand Grund Gesellschafter Erstattung verpflichten . kapitalersetzende Leistung darstellende Sicherheit durfte Erstattungsanspruch Gesellschaft § GmbHG erhöht werden Urteil 2 . April ; 2 . Juni ; 23 . Februar . Erwägungen gelten entsprechend auch Neuregelung Abs. InsO. maßgeblichen Verhältnis Gesellschaft Gesellschafter vgl. Preuß InsO § . ; verspricht besicherten Verbindlichkeiten Gesellschaft Höhe übernommenen Sicherheit einzustehen . Wird Gläubiger Gesellschaft Sicherheit Anspruch genommen unterliegt Erstattungsanspruch Gesellschaft Nachrang § Abs. Nr. InsO Urteil 1 . Dezember ZR . . Verhältnis Gesellschaft Gesellschafter bestimmt begrenzt Anspruch § Abs. § Abs. InsO ; kann hinausgehen Gesellschafter übernommenen Sicherheit geschuldet hätte . regelt § Abs. Satz InsO nur unvollständig . allein Verpflichtung Gesellschafters § Abs. Satz InsO ist Höhe Bürgschaft Wert Sicherheit begrenzt Eintrittspflicht Gesellschafters insgesamt . Führt Gesellschaft besicherte Drittdarlehen nur teilweise kann weiterhin Inanspruchnahme Gesellschafters Gläubiger Gesellschaft kommen darf Summe Anspruch § Abs. § Abs. InsO fortbestehenden Verpflichtung Gesellschafters Sicherheit teilweise Rückführung Darlehens bestehende Verpflichtung überschreiten HK-InsO/Kreft 6 . Aufl . . ; Jacoby InsO § . ; GrafSchlicker/Neußner InsO 3 . Aufl . . . gegebenenfalls Höhe Anspruch § Abs. § Abs. InsO besteht kann Falle nur teilweisen Rückführung besicherten Drittdarlehens Gesellschaft Höhe beschränkten Sicherheit nur beantwortet werden Feststellungen getroffen sind Höhe Gesellschafter Gläubiger Sicherheit weiterhin verpflichtet geblieben ist vgl. Urteil 23 . Februar aaO . derartigen Feststellungen fehlt werden nachzuholen sein . vorstehenden Ausführungen gelten auch Zahlungen Beklagte 1 November Schuldnerin geleistet hat . Auch insoweit bestimmt Rechtslage 1 November geltenden Vorschriften . . Satz EGInsO sind 1 November vorgenommene Rechtshandlungen geltenden Vorschriften Insolvenzordnung Anfechtung Rechtshandlungen nur dann anzuwenden Rechtshandlungen bisherigen Recht Anfechtung entzogen geringerem Umfang unterworfen sind . ist vorliegend Fall . Art . Satz EGInsO maßgebliche Zeitpunkt Rechtshandlung ist gemäß § InsO bestimmen vgl. HK-InsO/Kreft 6 . Aufl . Art . EGInsO . . ist Streitfall Zeitpunkt Kontokorrentabrede maßgeblich Eintritt Verrechnungslage Eingang jeweiligen Rückzahlung Konto Bank vgl. Urteil 26 . Juni IX ZR . . 1 November sind Konto Rückzahlungen 18 . 22 . 23 . September Höhe insgesamt € eingegangen vgl. Anlage Schriftsatz Beklagten 20 . Oktober . Rückzahlungen wären Beklagten gemäß § GmbHG gleichem Umfang erstatten § Abs. § Abs. InsO. Berücksichtigung Feststellungen Berufungsgerichts wurden Beklagten bestellten Sicherheiten Krise begeben stehen gelassen . § GmbHG ist auch Vorschrift Insolvenzordnung Sinne Art . Satz EGInsO. Novellenregeln auch Anspruch § GmbHG rechnet waren insolvenzrechtlicher Natur Urteil 21 Juli ZR . . Anspruch § GmbHG war Sache Anfechtungstatbestand Insolvenzrechts BT-Drucks . S. . vormaligen Novellenregeln müssen Sinne Art . Satz EGInsO Vorschriften Insolvenzordnung alten Rechts verstanden werden . Art . Satz EGInsO ist insoweit offensichtlich unvollständig formuliert . IV . angefochtene Urteil kann folglich Bestand haben Nachteil Klägers erkannt worden ist . Umfang ist aufzuheben Abs. Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Zugrundelegung rechtlichen Beurteilung Aufhebung geführt hat wird Berufungsgericht nunmehr Feststellungen treffen haben Höhe Beklagte Bank bestellten Sicherheiten Anspruch genommen worden ist weiterhin haftet vgl. Urteil 23 . Februar . 1 . Sollte Kläger Klagantrag weiterhin vollständig durchdringen wird Berufungsgericht zunächst Rückgewähranspruch § Abs. Nr. § Abs. InsO Grundlage streitigen Vorbringens prüfen haben . weist Senat Folgendes : Bestimmung ist auch Tilgung kurzfristiger Überbrückungskredite Gesellschafter Insolvenzschuldnerin gewährt anfechtbar . Gesetzgeber hat § InsO Bezug genommenen Abs. Nr. InsO Fassung Art . Nr. bewusst Merkmal kapitalersetzend verzichtet verweist Gesellschafterdarlehen Eintritt Gesellschaftsinsolvenz Nachrang BT-Drucks . S. . gilt § InsO. Rückzahlungen Gesellschafterdarlehen sind Jahresfrist § Abs. Nr. InsO stets anfechtbar BT-Drucks . S. . Anfechtung beschränkt mehr Fälle zurückbezahlte Gesellschaftsdarlehen zend waren . werden Neuregelung auch kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite erfaßt Urteil 7 . März IX 7/12 . . Zeit 1 November war besonders gelagerte Ausnahmefälle anerkannt kurzfristig rückzahlbare Überbrückungskredite Gesellschafters Eigenkapitalregeln uneingeschränkt unterlagen . kam nur Betracht Gesellschaft zwar kurze Zeit dringend Zuführung Geldmittel angewiesen war wirtschaftlichen Lage aber fristgerechten Rückzahlung objektiv gerechnet werden konnte . zeitliche Grenze Überbrückungskredit betrug längstens Wochen Urteil 26 . April ZR . ; 21 Juli ZR . . kapitalersetzende Charakter Überbrückungsdarlehen war jedoch gleichwohl bejahen bereits Zeitpunkt Insolvenz hätte vermieden werden können Urteil 27 November . Umfang Beklagten behaupteten Rückführung erfolgten Darlehensrückzahlungen kann zunächst eingetretene Gläubigerbenachteiligung nachträglich beseitigt worden sein . Vortrag Beklagten war Rückführung Zweck erfolgt Schuldnerin entzogenen Vermögenswert wiederzugeben Verkürzung Haftungsmasse ungeschehen machen . Zweckbestimmung her hätte vorweggenommene Befriedigung individuellen Rückgewähranspruchs gehandelt vgl. Urteil 12 Juli . 19 ; 13 . Januar IX . 12 ; Jaeger/Henckel InsO § . ; 2 . Aufl . . ; HK-InsO/Kreft 6 . Aufl . . ; Uhlenbruck/Hirte InsO 13 . Aufl . . . nachträgliche Beseitigung Gläubigerbenachteiligung ist Anfechtungsgegner beweisbelastet vgl. Urteil 13 . Januar aaO . Sollte nachträgliche Beseitigung Gläubigerbenachteiligung feststellen lassen wäre Beschränkung Rückgewähranspruchs § Abs. Nr. § Abs. InsO prüfen . echten Kontokorrent vereinbarter Kreditobergrenze scheidet Gläubigerbenachteiligung einzelne Kreditrückführungen Kreditmittel Schuldner tatsächlich noch erhalten hat mehr zugeflossen wären . Kreditabrede stehen dort Leistungen Schuldners Gläubiger unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang Schuldner eingeräumten Möglichkeit neuen Kredit ziehen . Anfechtbar sind Kreditrückführungen Summe nur eingeräumten Kreditobergrenze Urteil 7 . März aaO . ; 2 . Aufl . . . Grundsätze wären hier entsprechend anwendbar Schuldnerin Beklagten fortlaufend fraglichen Zeitraum gewährten Zahlungen gleichbleibenden Bedingungen Art Kontokorrents miteinander verbunden waren . Beurteilung fällt entscheidend Gewicht Handhabung Kreditverhältnisses Art Kontokorrents wechselseitige Auszahlungen verlief . Zahlungen erfolgten Geschäftskonto Schuldnerin € beschränkter Kredit Verfügung stand . fraglichen Zeitraum führte Beklagte Schuldnerin Mittel erhielt . standen Auszahlungen auch ständiger Wechselwirkung Haftung Beklagten Verbindlichkeiten Gesellschaft Bank . Auszahlungen Gesellschaft erhöhten Haftung Einzahlungen Beklagten verminderten . anfechtungsrechtliche Gleichbehandlung Finanzierungshilfen Beklagten Rückführung Kontokorrentkredit ist auch Schuldnerin Beklagten bestehenden Gesellschaftsverhältnis gerechtfertigt . Gesellschafterdarlehen kommt grundsätzlich Rücksicht gesellschaftliche Band Gesellschafter Gesellschaft dient Zweck Belange Gesellschaft fördern . Kreditverhältnis bestehende gesellschaftliche Treuepflicht kann Gesellschafter verbieten Gesellschaft Anspruch Rückgewähr Gesellschafterdarlehens durchzusetzen Gesellschaft Krise geriete ; ; Raiser 2 . Aufl . . . Fordert Gesellschafter GmbH gewährte Darlehen kann auch möglichen Verletzung Treuepflicht Ansprüchen Gesellschaft Fortsetzung Kredithilfe ausgesetzt sein . hatte Beklagte Rückzahlung Darlehens Gesellschaft seinerseits Liquiditätslage Schuldnerin nehmen . Erneuert Gesellschafter zurückerstattete Darlehen sind Vorgänge untrennbar miteinander verknüpft . Entsprechendes gilt Folgedarlehen . werden rascher Folge erfolgte lungen Gesellschafter Gesellschaft einheitlichen Kreditverhältnis verbunden vgl. Urteil 7 . März aaO . . § Abs. Nr. InsO herzuleitende Klageforderung beschränkte dann Betrag € . II . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Geltung Eigenkapitalersatzrechts angenommen ständige Stehenlassen fälligen Forderungen stehe fortlaufend bestehenbleibenden Kredit zwar Höhe jeweiligen Einzelforderung wohl aber Höhe Gesamtdurchschnittsforderung gleich Urteil 28 November ; 11 . Oktober ZR . . Wertung kann Anwendung anfechtungsrechtlich ausgestalteten § Abs. Nr. InsO uneingeschränkt gefolgt werden Urteil 7 . März aaO . 26 ; HmbKomm-InsO/Schröder 4 . Aufl . § . ; Baumbach/Hueck/Fastrich 20 . Aufl . . . . kommt mehr Höhe wiederkehrenden Darlehen Beklagten Schuldnerin eigenkapitalersetzend waren . bestimmt begründete Teil Klageforderung insoweit mehr durchschnittlich offenen Darlehensbetrag . Bankguthaben sind Masse vielmehr Umfang höchsten Beklagten zurückgeführten Darlehensstandes entzogen worden Beklagten fraglichen Zeitraum übernommenen Insolvenzrisiko entspricht Urteil 7 . März aaO . Stand war hier Anlage Schriftsatz Beklagten 20 . Oktober 5 . September € erreicht . 2 . Auch Berücksichtigung streitigen Vorbringens kommt Erstattungsanspruch § Abs. § Abs. InsO Betracht Voraussetzungen Begrenzung Senat oben . Nötige ausgeführt hat . 3 . Kann Kläger Klagantrag auch Grundlage streitigen Vorbringens vollständig durchdringen wird Berufungsgericht Anspruch § Satz GmbHG § Abs. GmbHG prüfen haben . Nimmt geben Feststellungen Wert titulierenden Rückforderungsvorbehalts etwa bestehende anfechtungsrechtliche Ansprüche Beklagten Geschäftsführer gerichteten Erstattungsanspruch zurückbleiben . Kayser Raebel Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung