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5.7 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
15
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Sozietät
angestellter
Rechtsanwalt
Mandat
akquiriert
erkennen
kann
Mandat
Inanspruchnahme
Prozesskostenhilfe
geführt
werden
soll
hat
Gleichlauf
Anwaltsmandat
Anwaltsbeiordnung
hinzuwirken
.
Urteil
15
Juli
IX
ZR
AG
Hamburg-Barmbek
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
Juli
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Zivilkammer
Landgerichts
17
November
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
27
.
August
beauftragte
Beklagte
Rechtsanwaltskanzlei
fortan
:
Sozietät
mung
Interessen
verwaltungsgerichtlichen
Verfahren
.
seinerzeit
Sozietät
angestellte
Rechtsanwalt
erhob
namens
Auftrag
Beklagten
Klage
zuständigen
Verwaltungsgericht
beantragte
zugleich
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
.
Beschluss
30
.
Januar
wurde
Beklagten
Prozesskostenhilfe
bewilligt
Rechtsanwalt
beigeordnet
.
1
.
Oktober
endete
Arbeitsverhältnis
Rechtsanwalts
.
Beklagte
wünschte
weiterhin
Rechtsanwalt
vertreten
werden
kündigte
Mandat
Sozietät
.
vorliegenden
Rechtsstreit
hat
Kläger
Rechtsnachfolger
Sozietät
Zahlung
Anwaltsgebühren
Höhe
insgesamt
Zinsen
verlangt
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
insgesamt
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
will
Kläger
weiterhin
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
bleibt
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Sozietät
Rechtsvorgängerin
Klägers
mandatiert
.
Glauben
stehe
Kläger
jedoch
Anspruch
Vergütung
.
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
beigeordnete
Anwalt
Partei
Ansprüche
Vergütung
geltend
machen
dürfe
gelte
zwar
nur
beigeordneten
Rechtsanwalt
.
Sozietät
sei
beigeordnet
worden
.
handelnde
Rechtsanwalt
habe
jedoch
pflichtwidrig
versäumt
Gleichlauf
Mandat
Beiordnung
Sorge
tragen
.
Fehler
Rechtsanwalts
Kläger
zurechnen
lassen
müsse
Sozietät
Kläger
Rechtsnachfolger
Vorteil
entstehen
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Kläger
hat
Anwaltsvertrag
seinerzeit
Rechtsvorgängerin
handelnde
Rechtsanwalt
Beklagten
geschlossen
hat
Anspruch
Vergütung
Bestimmungen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
.
Rechtsanwalt
hat
waltsvertrag
eigenem
Namen
geschlossen
namens
Auftrag
Sozietät
.
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
Beiordnung
Rechtsanwalt
änderte
.
öffentlich-rechtliche
ordnung
lässt
zivilrechtlichen
Mandatsvertrag
unberührt
hat
also
schon
bestehenden
Anwaltsvertrag
ausdrücklich
vereinbart
wird
hier
Fall
war
Einfluss
vgl.
.
23
.
September
;
17
.
September
.
.
2
.
Glauben
§
ist
Kläger
jedoch
gehindert
Anspruch
Beklagte
durchzusetzen
.
Beklagten
steht
Verschuldens
§
Abs.
Nr.
Kläger
Anspruch
Befreiung
Vergütungsanspruch
.
Sozietät
handelnde
Rechtsanwalt
war
verpflichtet
Beklagten
Übernahme
Mandats
gebührenrechtlichen
Folgen
Beauftragung
Sozietät
einerseits
nur
Mitglieds
Angestellten
Sozietät
schließlich
Wege
Prozesskostenhilfe
beigeordnet
werden
würde
andererseits
erläutern
.
revisionsrechtlich
maßgeblichen
Sachverhalt
stand
bereits
Zeitpunkt
Auftragserteilung
Prozesskostenhilfe
beantragt
Mandat
entsprechend
abgerechnet
werden
sollte
.
Abs.
Nr.
kann
beigeordnete
Rechtsanwalt
Ansprüche
Vergütung
Partei
geltend
machen
.
Beauftragung
Sozietät
nur
Rechtsanwalts
stellte
jedoch
Problem
Grundsatzentscheidung
Bundesgerichtshofs
17
.
September
aaO
S.
gängiger
Praxis
Gerichte
entsprach
Anwaltssozietäten
nur
einzelne
Anwälte
beizuordnen
vgl.
Ganter
.
Nachweisen
.
Schultz
Festschrift
S.
f
Nachweisen
.
.
Gebührenanspruch
beigeordneten
Sozietät
unterfiel
§
Abs.
Nr.
.
Sozietät
handelnde
Rechtsanwalt
hätte
Beklagte
hinweisen
müssen
Bewilligung
Prozesskostenhilfe
weitergehenden
Gebührensansprüchen
Sozietät
ausgesetzt
sein
konnte
.
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
;
vgl.
Ganter
aaO
S.
hätte
Beklagte
dann
Umstand
hingewiesen
worden
wäre
nur
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
beauftragt
Beiordnung
Wege
Prozesskostenhilfe
Gericht
beantragt
werden
sollte
.
Anspruch
Sozietät
persönlich
wäre
entstanden
.
Rechtsanwalt
Verhältnis
zietät
damaligen
Arbeitgeberin
arbeitsvertraglich
befugt
war
Verträge
eigenen
Namen
abzuschließen
ist
Entscheidung
unerheblich
.
Arbeitsvertrag
Rechtsanwalts
kann
wirksam
Verhalten
verpflichten
Interessen
Mandanten
zuwiderläuft
vgl.
Ganter
aaO
S.
.
Kläger
zieht
Grundsatz
Zweifel
.
meint
jedoch
Anspruch
Beklagten
Befreiung
streitgegenständlichen
Honoraranspruch
richte
ausschließlich
Rechtsanwalt
jenigen
Rechtsanwalt
Beklagte
beraten
habe
schließlich
allein
beigeordnet
worden
sei
.
Ansicht
trifft
.
Pflicht
Beklagte
nachteiligen
Folgen
Vertragsschlusses
Sozietät
hinzuweisen
Beauftragung
nur
Anwalts
hinzuwirken
schließlich
beigeordnet
werden
würde
traf
Sozietät
Vertragspartnerin
Beklagten
.
Verschulden
Angestellten
Mandat
Einverständnis
Beklagten
bearbeitete
ist
gemäß
§
zuzurechnen
vgl.
.
23
.
September
aaO
.
Gegenteiliges
ergibt
auch
Urteil
IV
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
17
.
September
aaO
.
Rechtsfolge
vorvertraglichen
Pflichtverletzung
ist
Verpflichtung
Schadensersatz
.
Kläger
Rechtsnachfolger
Sozietät
ist
verpflichtet
Zustand
wieder
herzustellen
bestünde
Vertrag
Sozietät
Beklagten
geschlossen
worden
wäre
§
Abs.
.
Grundsatz
Glauben
§
verbietet
Durchsetzung
Anspruchs
Gläubiger
Erlangte
wieder
Schuldner
herauszugeben
hätte
dolo
agit
statim
.
Gleiches
gilt
Schuldner
Gläubiger
Befreiung
Verbindlichkeit
verlangen
kann
§
.
Zahlt
Befreiungsgläubiger
Schuld
freizustellen
ist
erwirbt
Erstattungsanspruch
Befreiungsschuldner
;
sind
Hauptgläubiger
Befreiungsschuldner
tisch
heißt
Hauptgläubiger
erlangten
Betrag
weiteres
wieder
Schuldner
zurückzuzahlen
hätte
.
Raebel
Vorinstanzen
:
AG
Hamburg-Barmbek
Entscheidung
Entscheidung