NAMEN ZR Verkündet : 15 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Sozietät angestellter Rechtsanwalt Mandat akquiriert erkennen kann Mandat Inanspruchnahme Prozesskostenhilfe geführt werden soll hat Gleichlauf Anwaltsmandat Anwaltsbeiordnung hinzuwirken . Urteil 15 Juli IX ZR AG Hamburg-Barmbek IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 Juli Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Zivilkammer Landgerichts 17 November wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : 27 . August beauftragte Beklagte Rechtsanwaltskanzlei fortan : Sozietät mung Interessen verwaltungsgerichtlichen Verfahren . seinerzeit Sozietät angestellte Rechtsanwalt erhob namens Auftrag Beklagten Klage zuständigen Verwaltungsgericht beantragte zugleich Bewilligung Prozesskostenhilfe . Beschluss 30 . Januar wurde Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt Rechtsanwalt beigeordnet . 1 . Oktober endete Arbeitsverhältnis Rechtsanwalts . Beklagte wünschte weiterhin Rechtsanwalt vertreten werden kündigte Mandat Sozietät . vorliegenden Rechtsstreit hat Kläger Rechtsnachfolger Sozietät Zahlung Anwaltsgebühren Höhe insgesamt € Zinsen verlangt . Amtsgericht hat Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage insgesamt abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision will Kläger weiterhin Zurückweisung Berufung Beklagten erreichen . Entscheidungsgründe : Revision bleibt Erfolg . Berufungsgericht hat ausgeführt : Beklagte habe Sozietät Rechtsvorgängerin Klägers mandatiert . Glauben stehe Kläger jedoch Anspruch Vergütung . Vorschrift § Abs. Nr. beigeordnete Anwalt Partei Ansprüche Vergütung geltend machen dürfe gelte zwar nur beigeordneten Rechtsanwalt . Sozietät sei beigeordnet worden . handelnde Rechtsanwalt habe jedoch pflichtwidrig versäumt Gleichlauf Mandat Beiordnung Sorge tragen . Fehler Rechtsanwalts Kläger zurechnen lassen müsse Sozietät Kläger Rechtsnachfolger Vorteil entstehen . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Kläger hat Anwaltsvertrag seinerzeit Rechtsvorgängerin handelnde Rechtsanwalt Beklagten geschlossen hat Anspruch Vergütung Bestimmungen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes . Rechtsanwalt hat waltsvertrag eigenem Namen geschlossen namens Auftrag Sozietät . Bewilligung Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalt änderte . öffentlich-rechtliche ordnung lässt zivilrechtlichen Mandatsvertrag unberührt hat also schon bestehenden Anwaltsvertrag ausdrücklich vereinbart wird hier Fall war Einfluss vgl. . 23 . September ; 17 . September . . 2 . Glauben § ist Kläger jedoch gehindert Anspruch Beklagte durchzusetzen . Beklagten steht Verschuldens § Abs. Nr. Kläger Anspruch Befreiung Vergütungsanspruch . Sozietät handelnde Rechtsanwalt war verpflichtet Beklagten Übernahme Mandats gebührenrechtlichen Folgen Beauftragung Sozietät einerseits nur Mitglieds Angestellten Sozietät schließlich Wege Prozesskostenhilfe beigeordnet werden würde andererseits erläutern . revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt stand bereits Zeitpunkt Auftragserteilung Prozesskostenhilfe beantragt Mandat entsprechend abgerechnet werden sollte . Abs. Nr. kann beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche Vergütung Partei geltend machen . Beauftragung Sozietät nur Rechtsanwalts stellte jedoch Problem Grundsatzentscheidung Bundesgerichtshofs 17 . September aaO S. gängiger Praxis Gerichte entsprach Anwaltssozietäten nur einzelne Anwälte beizuordnen vgl. Ganter . Nachweisen . Schultz Festschrift S. f Nachweisen . . Gebührenanspruch beigeordneten Sozietät unterfiel § Abs. Nr. . Sozietät handelnde Rechtsanwalt hätte Beklagte hinweisen müssen Bewilligung Prozesskostenhilfe weitergehenden Gebührensansprüchen Sozietät ausgesetzt sein konnte . Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ; vgl. Ganter aaO S. hätte Beklagte dann Umstand hingewiesen worden wäre nur Rechtsanwalt Rechtsanwalt beauftragt Beiordnung Wege Prozesskostenhilfe Gericht beantragt werden sollte . Anspruch Sozietät persönlich wäre entstanden . Rechtsanwalt Verhältnis zietät damaligen Arbeitgeberin arbeitsvertraglich befugt war Verträge eigenen Namen abzuschließen ist Entscheidung unerheblich . Arbeitsvertrag Rechtsanwalts kann wirksam Verhalten verpflichten Interessen Mandanten zuwiderläuft vgl. Ganter aaO S. . Kläger zieht Grundsatz Zweifel . meint jedoch Anspruch Beklagten Befreiung streitgegenständlichen Honoraranspruch richte ausschließlich Rechtsanwalt jenigen Rechtsanwalt Beklagte beraten habe schließlich allein beigeordnet worden sei . Ansicht trifft . Pflicht Beklagte nachteiligen Folgen Vertragsschlusses Sozietät hinzuweisen Beauftragung nur Anwalts hinzuwirken schließlich beigeordnet werden würde traf Sozietät Vertragspartnerin Beklagten . Verschulden Angestellten Mandat Einverständnis Beklagten bearbeitete ist gemäß § zuzurechnen vgl. . 23 . September aaO . Gegenteiliges ergibt auch Urteil IV . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 17 . September aaO . Rechtsfolge vorvertraglichen Pflichtverletzung ist Verpflichtung Schadensersatz . Kläger Rechtsnachfolger Sozietät ist verpflichtet Zustand wieder herzustellen bestünde Vertrag Sozietät Beklagten geschlossen worden wäre § Abs. . Grundsatz Glauben § verbietet Durchsetzung Anspruchs Gläubiger Erlangte wieder Schuldner herauszugeben hätte dolo agit statim . Gleiches gilt Schuldner Gläubiger Befreiung Verbindlichkeit verlangen kann § . Zahlt Befreiungsgläubiger Schuld freizustellen ist erwirbt Erstattungsanspruch Befreiungsschuldner ; sind Hauptgläubiger Befreiungsschuldner tisch heißt Hauptgläubiger erlangten Betrag weiteres wieder Schuldner zurückzuzahlen hätte . Raebel Vorinstanzen : AG Hamburg-Barmbek Entscheidung Entscheidung