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1320 lines
10 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
21
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Rückabwicklung
nichtigen
Darlehensvertrages
Insolvenz
Darlehensnehmers
.
Versäumnisurteil
21
.
Januar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
7
.
Zivilsenats
19
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
3
.
Zivilkammer
Landgerichts
22
.
Juni
wird
zurückgewiesen
.
Beklagten
tragen
Kosten
Rechtsmittelzüge
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
fortan
:
Schuldnerin
29
November
eröffnet
ist
.
Eltern
Beklagten
sind
Gesellschafter
Schuldnerin
;
Mutter
war
zugleich
Geschäftsführerin
.
23
.
Juni
kam
Abschluss
schriftlichen
"
Darlehensvertrages
"
Eltern
vertretenen
damals
Jahre
alten
Beklagten
einerseits
Mutter
Beklagten
weiteren
Geschäftsführer
vertretenen
Schuldnerin
andererseits
.
gewährten
Beklagten
Schuldnerin
Darlehen
Höhe
"
unregelmäßigen
Raten
zurückgeführt
"
werden
sollte
spätestens
aber
"
31
.
Januar
inclusive
Kosten
Zinsen
Rückzahlung
fällig
"
war
.
Darlehen
sollte
Grundschuld
Hausgrundstück
Schuldnerin
gesichert
werden
.
23
.
Juni
überwies
Mutter
Beklagten
Hinweis
Darlehensvertrag
eigenen
Girokonto
S.
Schuldnerin
.
Beklagten
hatten
Großvater
Geld
geerbt
Wertpapieren
angelegt
war
.
23
.
Juni
wurden
aufgelöst
.
Erlöse
Verkäufen
Beträge
zurücküberwiesen
wurden
gingen
24
.
Juni
Konto
Mutter
Beklagten
.
Darstellung
Beklagten
war
gesamte
Vorgang
S.
abgesprochen
geweigert
hatte
Geld
Verkauf
unmittelbar
Schuldnerin
überweisen
.
notarieller
Urkunde
25
.
Juni
bestellte
Schuldnerin
vertreten
Vater
Beklagten
"
"
gunsten
Beklagten
Grundschuld
.
notarieller
Urkunde
5
.
Dezember
bestellte
Schuldnerin
vertreten
Vater
Beklagten
Beklagten
weitere
Grundschuld
Reihenhäusern
bebauten
mittlerweile
Parzellen
aufgeteilten
Grundstücken
72
.
Hinblick
sicherung
bewilligten
nunmehr
Ergänzungspfleger
vertretenen
Beklagten
Löschung
Grundschuld
Grundstück
"
"
.
vorliegenden
Rechtsstreit
nimmt
Kläger
Beklagten
Bewilligung
Löschung
Grundschuld
Grundstücken
"
"
Anspruch
.
Beklagten
berufen
Zurückbehaltungsrecht
Darlehensforderung
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Verurteilung
nur
Zug
Zug
Zahlung
Betrages
Zinsen
aufrecht
erhalten
.
Senat
zugelassenen
Revision
will
Kläger
weiterhin
unbedingte
Verurteilung
Beklagten
erreichen
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
führt
Wiederherstellung
Urteils
Landgerichts
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Anspruch
Klägers
Bewilligung
Löschung
Grundschuld
folge
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
§
Abs.
.
Darlehensvertrag
sei
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
§
Abs.
§
nichtig
.
Nichtigkeit
erstrecke
auch
Grundschuld
betreffende
Sicherungsabrede
§
.
Grundschuld
hingegen
sei
wirksam
bestellt
worden
Beklagten
lediglich
rechtlich
vorteilhaft
gewesen
sei
.
Rückgewähr
könne
Wege
Löschung
Belastung
erfolgen
.
Anspruch
Klägers
stehe
jedoch
Bereicherungsanspruch
Beklagten
Rückzahlung
Darlehenskapitals
Zurückbehaltungsrecht
§
begründe
.
Schuldnerin
habe
Geld
Beklagten
erhalten
Mutter
nur
Zahlstation
gewesen
sei
.
wirksame
Leistungsbestimmung
habe
§
zwar
getroffen
werden
können
.
Jedoch
sei
objektive
Betrachtungsweise
Sicht
Zuwendungsempfängers
geboten
.
Darlehensvertrag
Auszahlung
Bezug
nehme
bezeichne
Beklagten
Darlehensgeber
.
Mutter
Beklagten
Vertreterin
ausreichende
Vollmacht
Leistungsbestimmung
gehabt
habe
Kinder
wirksam
Auszahlung
Valuta
angewiesen
gewesen
sei
führe
anderem
Ergebnis
.
Anspruch
§
Vertreter
schließe
Anspruch
Leistenden
Empfänger
.
Anspruch
Rückzahlung
Darlehensvaluta
könnten
Beklagten
Klageanspruch
§
entgegenhalten
.
Zurückbehaltungsrecht
§
sei
insolvenzfest
schon
Verfahrensöffnung
Insolvenzschuldner
gegenüber
begründet
worden
sei
.
Grundsätze
eigenkapitalersetzende
Darlehen
gälten
Geld
Vermögen
Beklagten
stamme
also
Höhe
.
Minderjährigenschutz
habe
insoweit
Vorrang
.
Betrag
Vermögen
Mutter
stamme
sei
zwar
auch
Beklagten
geleistet
worden
stelle
aber
eigenkapitalersetzendes
Darlehen
könne
Zurückbehaltungsrecht
begründen
.
Grundschuldbestellung
anfechtbar
sei
sei
unerheblich
Rückgewähranspruch
ebenfalls
Zurückbehaltungsrecht
§
gegenüber
stehe
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Beklagten
waren
mündlichen
Verhandlung
vertreten
.
Urteil
beruht
jedoch
inhaltlich
Säumnis
Beklagten
vgl.
.
2
.
Schuldnerin
kann
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
Beklagten
Bewilligung
Löschung
Grundschuld
verlangen
.
grundbuchrechtliche
Löschungsbewilligung
Rechtskraft
vorliegenden
Urteils
abgegeben
gilt
§
Abs.
enthält
zugleich
materiellrechtliche
Erklärung
Aufgabe
Rechts
§
.
3
.
Beklagten
steht
Anspruch
§
Schuldnerin
Zahlung
.
Fragen
fehlenden
Insolvenzfestigkeit
Zurückbehaltungsrechts
§
vgl.
145
;
etwa
erforderlicher
Einschränkungen
Grundsatzes
Gründen
Minderjährigenschutzes
Rückabwicklung
gegenseitigen
Vertrages
kommt
.
§
Abs.
Satz
ist
Herausgabe
verpflichtet
Leistung
anderen
sonstiger
Weise
Kosten
etwas
rechtlichen
Grund
erlangt
.
Schuldnerin
hat
jetzt
noch
streitigen
rechtlichen
Grund
erlangt
.
Darlehensvertrag
23
.
Juni
Beklagten
Grundlage
Darlehensgewährung
sein
sollte
war
nichtig
Beklagten
Eltern
vertreten
werden
konnten
§
Abs.
§
Abs.
§
.
ist
Parteien
mehr
Streit
.
Schuldnerin
hat
Betrag
jedoch
Leistung
Beklagten
sonstiger
Weise
unmittelbar
Kosten
erlangt
.
Mutter
Beklagten
23
.
Juni
veranlasste
Überweisung
Konto
dasjenige
Schuldnerin
stellte
Leistung
Beklagten
.
Überweisung
diente
zwar
auch
Sicht
Schuldnerin
Empfängerin
Leistung
Schuldnerin
Vertrag
23
.
Juni
zugesagte
Darlehen
Verfügung
stellen
.
Initiative
ging
jedoch
Mutter
Beklagten
Hinblick
erwartenden
Erstattungen
Verkauf
Depots
Beklagten
Betrag
eigenen
Konto
überwies
.
Vorgang
könnte
zwar
auch
so
verstanden
werden
Vertreterin
Kinder
selbst
Überweisung
beauftragte
§
.
Erstattungsleistungen
Depots
Beklagten
hätten
dann
Erfüllung
Erstattungsanspruchs
Mutter
Beklagten
§
gedient
.
Abschluss
Darlehensvertrages
war
Mutter
Beklagten
jedoch
gemäß
Abs.
§
Abs.
§
Vertretung
Kinder
gehindert
.
Auftrag
Weisung
Anweisung
Beklagten
kommt
Betracht
.
fehlte
auch
wirksame
Zweckbestimmung
rechtsgeschäftsähnlichen
Charakters
ebenfalls
Geschäftsfähigkeit
wirksame
Vertretung
voraussetzt
vgl.
.
Schuldnerin
Empfängerin
Zahlung
Leistung
Beklagten
ausging
ausgehen
musste
ist
Ansicht
Berufungsgerichts
unerheblich
.
Kann
Leistung
scheinbar
Leistenden
zugerechnet
werden
wirksame
Zweckbestimmung
treffen
konnte
auch
zurechenbar
veranlasste
Rechtsschein
fehlt
kommt
Empfängerhorizont
.
Schuldnerin
hat
auch
sonstiger
Weise
unmittelbar
Kosten
Beklagten
erlangt
.
Geld
stammte
dargelegt
Konto
Mutter
Beklagten
.
hat
zwar
nur
Tag
später
erhalten
Verkauf
Depots
Beklagten
stammten
"
refinanziert
"
.
Überweisung
23
.
Juni
soll
S.
sogar
nur
Hinblick
Verkauf
piere
Beklagten
erzielten
Erlös
vorgenommen
haben
.
erscheint
nachvollziehbar
Konto
Mutter
23
.
Juni
ausreichende
Deckung
aufwies
.
kontoführenden
S.
nur
Tag
geduldeten
Überziehung
stammt
Schuldnerin
überwiesene
Betrag
jedoch
Vermögen
Mutter
Beklagten
.
Schuldnerin
wurde
Geld
Beklagten
überwiesen
.
Konto
Mutter
nur
notwendige
Zwischenstation
darstellte
zeigt
insbesondere
Rechtslage
Überweisung
Schuldnerin
Eingang
Geldes
Beklagten
Konto
Mutter
vergegenwärtigt
.
Rechtsgrund
Überweisung
Schuldnerin
gab
.
Mutter
Beklagten
hätte
folglich
Geld
gemäß
§
Abs.
Satz
Fall
Schuldnerin
zurückverlangen
können
.
Anspruch
Beklagten
Vermögen
Überweisung
unberührt
geblieben
war
Schuldnerin
bestand
.
Anspruch
Beklagten
Kinder
verauslagten
"
erstatteten
hatte
.
Anspruch
§
kommt
bereits
ausgeführt
Betracht
Mutter
Beklagten
Erteilung
Auftrags
vertreten
konnte
§
Abs.
§
Abs.
§
.
-9-
Rechtslage
änderte
Geld
Beklagten
Konto
Mutter
eingegangen
war
.
Mutter
Beklagten
war
Rückgewähr
Geldes
verpflichtet
Rechtsgrund
Vermögensverschiebung
fehlte
§
Abs.
Satz
Fall
.
Ebenso
bestand
Anspruch
Schuldnerin
Rückgewähr
überwiesenen
.
Lösung
entspricht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Bereicherungsausgleich
Fällen
Leistung
Anweisung
.
Grundsätzlich
vollzieht
Bereicherungsausgleich
jeweiligen
Leistungsverhältnisse
.
Fehlern
Deckungsverhältnis
Anweisenden
Angewiesenen
ist
Bereicherungsausgleich
Deckungsverhältnis
vorzunehmen
;
weist
Valutaverhältnis
Anweisenden
Anweisungsempfänger
Fehler
ist
Ausgleich
Bereicherung
Verhältnis
abzuwickeln
.
Fehlen
vornherein
wirksame
Anweisung
wirksame
Zweckbestimmung
Geschäftsunfähigkeit
Anweisenden
so
kommt
"
Leistung
"
Anweisenden
Zahlung
Angewiesenen
zugerechnet
werden
kann
.
ist
Erfüllung
Valutaverhältnis
etwa
bestehenden
Verbindlichkeit
bereichert
noch
erwirbt
Anspruch
ungerechtfertigter
Bereicherung
Dritten
.
bereicherungsrechtliche
Ausgleich
ist
hier
vielmehr
Verhältnis
Zahlungsempfänger
suchen
.
kann
Mutter
Beklagten
Insolvenzforderung
Schuldnerin
zustehen
jedoch
selbst
.
Erhebung
Einrede
vorliegenden
Rechtsstreit
zugleich
Genehmigung
nichtigen
Weisung
Beklagten
Zweckbestimmung
liegt
vgl.
.
28
.
April
XI
.
26
;
Bamberger/Roth/Wendehorst
2
.
Aufl
.
.
kann
offen
bleiben
.
Genehmigung
wäre
ebenfalls
gemäß
Abs.
Abs.
Nr.
§
nichtig
.
wäre
Beklagten
lediglich
rechtlich
vorteilhaft
Verlust
Anspruchs
§
Abs.
Satz
Fall
Mutter
Folge
hätte
.
4
.
Berufungsurteil
stellt
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
kommt
zwar
durchaus
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Schuldnerin
§
Abs.
§
StGB
Betracht
.
Eltern
Beklagten
könnten
Zusammenhang
Transfer
Geldes
strafbare
Untreue
§
StGB
begangen
haben
Schuldnerin
möglicherweise
gemäß
§
zugerechnet
werden
könnte
.
Anspruch
könnten
Beklagten
gegebenenfalls
gerichteten
Anspruch
Aufhebung
Bewilligung
Löschung
Grundschuld
§
Abs.
Satz
Fall
§
Abs.
halten
§
.
Anspruch
tatsächlich
besteht
bedarf
jedoch
Entscheidung
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
stellt
Anspruch
reine
Insolvenzforderung
.
allein
§
Abs.
gestütztes
Zurückbehaltungsrecht
hat
Insolvenzverfahren
einfachen
Insolvenzgläubigers
Wirkung
.
stellt
Zwangsmittel
Durchsetzung
rein
persönlichen
Gegenforderung
Insolvenz
Grenzen
Nr.
InsO
zugelassen
werden
kann
Widerspruch
Grundsatz
gleichmäßigen
Befriedigung
Gläubiger
stünde
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
eigene
Sachentscheidung
treffen
§
Abs.
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
wird
zurückgewiesen
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung