NAMEN ZR Verkündet : 21 . Januar Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Rückabwicklung nichtigen Darlehensvertrages Insolvenz Darlehensnehmers . Versäumnisurteil 21 . Januar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 . Oktober Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 7 . Zivilsenats 19 . März aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 3 . Zivilkammer Landgerichts 22 . Juni wird zurückgewiesen . Beklagten tragen Kosten Rechtsmittelzüge . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Kläger ist Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen GmbH fortan : Schuldnerin 29 November eröffnet ist . Eltern Beklagten sind Gesellschafter Schuldnerin ; Mutter war zugleich Geschäftsführerin . 23 . Juni kam Abschluss schriftlichen " Darlehensvertrages " Eltern vertretenen damals Jahre alten Beklagten einerseits Mutter Beklagten weiteren Geschäftsführer vertretenen Schuldnerin andererseits . gewährten Beklagten Schuldnerin Darlehen Höhe € " unregelmäßigen Raten zurückgeführt " werden sollte spätestens aber " 31 . Januar inclusive Kosten Zinsen Rückzahlung fällig " war . Darlehen sollte Grundschuld Hausgrundstück Schuldnerin gesichert werden . 23 . Juni überwies Mutter Beklagten Hinweis Darlehensvertrag eigenen Girokonto S. € Schuldnerin . Beklagten hatten Großvater Geld geerbt Wertpapieren angelegt war . 23 . Juni wurden aufgelöst . Erlöse Verkäufen Beträge € € € zurücküberwiesen wurden gingen 24 . Juni Konto Mutter Beklagten . Darstellung Beklagten war gesamte Vorgang S. abgesprochen geweigert hatte Geld Verkauf unmittelbar Schuldnerin überweisen . notarieller Urkunde 25 . Juni bestellte Schuldnerin vertreten Vater Beklagten " " gunsten Beklagten Grundschuld € . notarieller Urkunde 5 . Dezember bestellte Schuldnerin vertreten Vater Beklagten Beklagten weitere Grundschuld € Reihenhäusern bebauten mittlerweile Parzellen aufgeteilten Grundstücken 72 . Hinblick sicherung bewilligten nunmehr Ergänzungspfleger vertretenen Beklagten Löschung Grundschuld Grundstück " " . vorliegenden Rechtsstreit nimmt Kläger Beklagten Bewilligung Löschung Grundschuld Grundstücken " " Anspruch . Beklagten berufen Zurückbehaltungsrecht Darlehensforderung . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufungsgericht hat Verurteilung nur Zug Zug Zahlung Betrages € Zinsen aufrecht erhalten . Senat zugelassenen Revision will Kläger weiterhin unbedingte Verurteilung Beklagten erreichen . Entscheidungsgründe : Revision Klägers führt Wiederherstellung Urteils Landgerichts . Berufungsgericht hat ausgeführt : Anspruch Klägers Bewilligung Löschung Grundschuld folge § Abs. Satz Verbindung § § Abs. . Darlehensvertrag sei § Abs. Satz Abs. Satz § Abs. § nichtig . Nichtigkeit erstrecke auch Grundschuld betreffende Sicherungsabrede § . Grundschuld hingegen sei wirksam bestellt worden Beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen sei . Rückgewähr könne Wege Löschung Belastung erfolgen . Anspruch Klägers stehe jedoch Bereicherungsanspruch Beklagten Rückzahlung Darlehenskapitals Zurückbehaltungsrecht § begründe . Schuldnerin habe Geld Beklagten erhalten Mutter nur Zahlstation gewesen sei . wirksame Leistungsbestimmung habe § zwar getroffen werden können . Jedoch sei objektive Betrachtungsweise Sicht Zuwendungsempfängers geboten . Darlehensvertrag Auszahlung Bezug nehme bezeichne Beklagten Darlehensgeber . Mutter Beklagten Vertreterin ausreichende Vollmacht Leistungsbestimmung gehabt habe Kinder wirksam Auszahlung Valuta angewiesen gewesen sei führe anderem Ergebnis . Anspruch § Vertreter schließe Anspruch Leistenden Empfänger . Anspruch Rückzahlung Darlehensvaluta könnten Beklagten Klageanspruch § entgegenhalten . Zurückbehaltungsrecht § sei insolvenzfest schon Verfahrensöffnung Insolvenzschuldner gegenüber begründet worden sei . Grundsätze eigenkapitalersetzende Darlehen gälten Geld Vermögen Beklagten stamme also Höhe € . Minderjährigenschutz habe insoweit Vorrang . Betrag € Vermögen Mutter stamme sei zwar auch Beklagten geleistet worden stelle aber eigenkapitalersetzendes Darlehen könne Zurückbehaltungsrecht begründen . Grundschuldbestellung anfechtbar sei sei unerheblich Rückgewähranspruch ebenfalls Zurückbehaltungsrecht § gegenüber stehe . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Beklagten waren mündlichen Verhandlung vertreten . Urteil beruht jedoch inhaltlich Säumnis Beklagten vgl. . 2 . Schuldnerin kann gemäß § Abs. Satz Fall § Abs. Beklagten Bewilligung Löschung Grundschuld verlangen . grundbuchrechtliche Löschungsbewilligung Rechtskraft vorliegenden Urteils abgegeben gilt § Abs. enthält zugleich materiellrechtliche Erklärung Aufgabe Rechts § . 3 . Beklagten steht Anspruch § Schuldnerin Zahlung € . Fragen fehlenden Insolvenzfestigkeit Zurückbehaltungsrechts § vgl. 145 ; etwa erforderlicher Einschränkungen Grundsatzes Gründen Minderjährigenschutzes Rückabwicklung gegenseitigen Vertrages kommt . § Abs. Satz ist Herausgabe verpflichtet Leistung anderen sonstiger Weise Kosten etwas rechtlichen Grund erlangt . Schuldnerin hat jetzt noch streitigen € rechtlichen Grund erlangt . Darlehensvertrag 23 . Juni Beklagten Grundlage Darlehensgewährung sein sollte war nichtig Beklagten Eltern vertreten werden konnten § Abs. § Abs. § . ist Parteien mehr Streit . Schuldnerin hat Betrag € jedoch Leistung Beklagten sonstiger Weise unmittelbar Kosten erlangt . Mutter Beklagten 23 . Juni veranlasste Überweisung € Konto dasjenige Schuldnerin stellte Leistung Beklagten . Überweisung diente zwar auch Sicht Schuldnerin Empfängerin Leistung Schuldnerin Vertrag 23 . Juni zugesagte Darlehen Verfügung stellen . Initiative ging jedoch Mutter Beklagten Hinblick erwartenden Erstattungen Verkauf Depots Beklagten Betrag eigenen Konto überwies . Vorgang könnte zwar auch so verstanden werden Vertreterin Kinder selbst Überweisung beauftragte § . Erstattungsleistungen Depots Beklagten hätten dann Erfüllung Erstattungsanspruchs Mutter Beklagten § gedient . Abschluss Darlehensvertrages war Mutter Beklagten jedoch gemäß Abs. § Abs. § Vertretung Kinder gehindert . Auftrag Weisung Anweisung Beklagten kommt Betracht . fehlte auch wirksame Zweckbestimmung rechtsgeschäftsähnlichen Charakters ebenfalls Geschäftsfähigkeit wirksame Vertretung voraussetzt vgl. . Schuldnerin Empfängerin Zahlung Leistung Beklagten ausging ausgehen musste ist Ansicht Berufungsgerichts unerheblich . Kann Leistung scheinbar Leistenden zugerechnet werden wirksame Zweckbestimmung treffen konnte auch zurechenbar veranlasste Rechtsschein fehlt kommt Empfängerhorizont . Schuldnerin hat € auch sonstiger Weise unmittelbar Kosten Beklagten erlangt . Geld stammte dargelegt Konto Mutter Beklagten . hat zwar nur Tag später € erhalten Verkauf Depots Beklagten stammten " refinanziert " . Überweisung 23 . Juni soll S. sogar nur Hinblick Verkauf piere Beklagten erzielten Erlös vorgenommen haben . erscheint nachvollziehbar Konto Mutter 23 . Juni ausreichende Deckung aufwies . kontoführenden S. nur Tag geduldeten Überziehung stammt Schuldnerin überwiesene Betrag jedoch Vermögen Mutter Beklagten . Schuldnerin wurde Geld Beklagten überwiesen . Konto Mutter nur notwendige Zwischenstation darstellte zeigt insbesondere Rechtslage Überweisung Schuldnerin Eingang Geldes Beklagten Konto Mutter vergegenwärtigt . Rechtsgrund Überweisung Schuldnerin gab . Mutter Beklagten hätte folglich Geld gemäß § Abs. Satz Fall Schuldnerin zurückverlangen können . Anspruch Beklagten Vermögen Überweisung unberührt geblieben war Schuldnerin bestand . Anspruch Beklagten Kinder verauslagten " € erstatteten hatte . Anspruch § kommt bereits ausgeführt Betracht Mutter Beklagten Erteilung Auftrags vertreten konnte § Abs. § Abs. § . -9- Rechtslage änderte Geld Beklagten Konto Mutter eingegangen war . Mutter Beklagten war Rückgewähr Geldes verpflichtet Rechtsgrund Vermögensverschiebung fehlte § Abs. Satz Fall . Ebenso bestand Anspruch Schuldnerin Rückgewähr überwiesenen € . Lösung entspricht Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Bereicherungsausgleich Fällen Leistung Anweisung . Grundsätzlich vollzieht Bereicherungsausgleich jeweiligen Leistungsverhältnisse . Fehlern Deckungsverhältnis Anweisenden Angewiesenen ist Bereicherungsausgleich Deckungsverhältnis vorzunehmen ; weist Valutaverhältnis Anweisenden Anweisungsempfänger Fehler ist Ausgleich Bereicherung Verhältnis abzuwickeln . Fehlen vornherein wirksame Anweisung wirksame Zweckbestimmung Geschäftsunfähigkeit Anweisenden so kommt " Leistung " Anweisenden Zahlung Angewiesenen zugerechnet werden kann . ist Erfüllung Valutaverhältnis etwa bestehenden Verbindlichkeit bereichert noch erwirbt Anspruch ungerechtfertigter Bereicherung Dritten . bereicherungsrechtliche Ausgleich ist hier vielmehr Verhältnis Zahlungsempfänger suchen . kann Mutter Beklagten Insolvenzforderung Schuldnerin zustehen jedoch selbst . Erhebung Einrede vorliegenden Rechtsstreit zugleich Genehmigung nichtigen Weisung Beklagten Zweckbestimmung liegt vgl. . 28 . April XI . 26 ; Bamberger/Roth/Wendehorst 2 . Aufl . . kann offen bleiben . Genehmigung wäre ebenfalls gemäß Abs. Abs. Nr. § nichtig . wäre Beklagten lediglich rechtlich vorteilhaft Verlust Anspruchs § Abs. Satz Fall Mutter Folge hätte . 4 . Berufungsurteil stellt auch anderen Gründen richtig § . kommt zwar durchaus Schadensersatzanspruch Beklagten Schuldnerin § Abs. § StGB Betracht . Eltern Beklagten könnten Zusammenhang Transfer Geldes strafbare Untreue § StGB begangen haben Schuldnerin möglicherweise gemäß § zugerechnet werden könnte . Anspruch könnten Beklagten gegebenenfalls gerichteten Anspruch Aufhebung Bewilligung Löschung Grundschuld § Abs. Satz Fall § Abs. halten § . Anspruch tatsächlich besteht bedarf jedoch Entscheidung . Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Schuldnerin stellt Anspruch reine Insolvenzforderung . allein § Abs. gestütztes Zurückbehaltungsrecht hat Insolvenzverfahren einfachen Insolvenzgläubigers Wirkung . stellt Zwangsmittel Durchsetzung rein persönlichen Gegenforderung Insolvenz Grenzen Nr. InsO zugelassen werden kann Widerspruch Grundsatz gleichmäßigen Befriedigung Gläubiger stünde . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Senat eigene Sachentscheidung treffen § Abs. . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts wird zurückgewiesen . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung