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1450 lines
13 KiB

BESCHLUSS
ZR
15
.
Dezember
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
;
§
Abs.
Nr.
Unkenntnis
Insolvenzverwalters
umfangreichen
Verfahren
Anfechtungsanspruch
ist
allein
grob
fahrlässig
Verwalter
Zugriff
Buchhaltung
Schuldners
hatte
.
Beschluss
15
.
Dezember
IX
ZR
OLG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
15
.
Dezember
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Klägers
wird
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Oktober
zugelassen
.
Revision
Klägers
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Revisionsverfahren
wird
51.119,46
festgesetzt
.
Gründe
:
S.
Immobilienanlagen
ment
AG
künftig
:
Schuldnerin
zahlte
7
.
Juni
Betrag
Beklagten
Vollstreckung
Titel
Beklagte
andere
wirtschaftlich
angeschlagene
Gesellschaft
Firmengruppe
erwirkt
hatte
auch
Schuldnerin
gehörte
.
Antrag
Schuldnerin
7
.
Juni
eröffnete
Insolvenzgericht
14
.
Juni
Insolvenzverfahren
Vermögen
bestellte
zunächst
5
.
Juni
Entlassung
Kläger
Insolvenzverwalter
.
Kläger
focht
Zahlung
Beklagten
erhob
noch
Jahre
Klage
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Anspruch
verjährt
sei
.
Oberlandesgericht
hat
Berufung
Klägers
erstes
Urteil
4
.
Dezember
zurückgewiesen
.
Senat
hat
Urteil
30
.
April
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
hat
Begründung
ausgeführt
Kläger
habe
§
§
zugestanden
Amtsvorgänger
noch
Jahr
Kenntnis
streitgegenständlichen
Anfechtungsanspruch
besessen
habe
Unkenntnis
grob
fahrlässig
gewesen
sei
.
Parteivortrag
erkennbar
subjektiven
Voraussetzungen
Verjährung
irre
Kenntnis
grob
fahrlässigen
Unkenntnis
Anfechtungsanspruch
Anfechtungsgegner
vortrage
gestehe
übersehene
Tatbestandsvoraussetzung
aaO
.
.
Berufungsgericht
hat
klägerische
Berufung
nunmehr
erneut
zurückgewiesen
.
Nichtzulassungsbeschwerde
erstrebt
Kläger
Zulassung
Revision
.
II
.
Revision
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
angefochtene
Urteil
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
ist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Kläger
sei
Senat
zitierten
Urteil
genannten
Mitwirkungspflichten
nachgekommen
habe
sekundären
Darlegungslast
genügt
.
Zwar
habe
vorgetragen
selbst
streitgegenständlichen
Anspruch
erst
25
.
Mai
ermittelt
Amtsvorgänger
Anfechtungslisten
ähnliche
Unterlagen
erhalten
haben
.
Angaben
seien
jedoch
ersichtlich
falsch
klägerischen
Vortrag
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Vollstreckungsschuldnerin
Schuldnerin
geführten
Verrechnungskonto
Vollstreckungsschuldnerin
Schlussbericht
klägerischen
Amtsvorgängers
ergebe
.
Sei
klägerische
Vortrag
Ermittlung
streitgegenständlichen
Anspruchs
unzutreffend
sei
desolate
Anlegerbuchhaltung
gestützte
Behauptung
Klägers
ebenfalls
falsch
Vorgänger
sei
Tätigkeit
gar
möglich
gewesen
streitgegenständlichen
Rückgewähranspruch
§
InsO
ermitteln
.
gelte
insbesondere
auch
Hinblick
Schuldnerin
Zahlungen
Schwesterund
Tochtergesellschaften
bekannt
gewesen
seien
.
sei
Kläger
so
stellen
habe
Vortrag
Beklagten
Verjährung
wirksam
bestritten
.
Mithin
sei
streitgegenständliche
Anfechtungsanspruch
verjährt
.
2
.
Nichtzulassungsbeschwerde
rügt
Recht
Verletzung
Anspruchs
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
Berufungsgericht
hat
erheblichen
Vortrag
Klägers
berücksichtigt
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
Prozessrecht
Stütze
hat
verstößt
Art
.
Abs.
GG
.
gilt
auch
dann
Nichtberücksichtigung
Beweisangebots
beruht
Gericht
verfahrensfehlerhaft
überspannte
Anforderungen
Vortrag
Partei
gestellt
hat
.
verschließt
Fall
Erkenntnis
Partei
Darlegungslast
schon
dann
genügt
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
nur
scheinbar
Parteivorbringen
würdigende
Verfahrensweise
stellt
Weigerung
Berufungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
gebotenen
Weise
Parteivortrag
Kenntnis
nehmen
inhaltlich
auseinanderzusetzen
.
unzulässige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
liegt
angebotener
Zeugenbeweis
erhoben
wird
Gericht
Bekundungen
bereits
gewonnenen
Überzeugung
Gewicht
mehr
beimisst
.
Nichterhebung
angebotenen
Beweises
Begründung
sei
bereits
Gegenteil
erwiesen
ist
grundsätzlich
unzulässig
Beschluss
16
.
April
ZR
.
.
Anforderungen
rechtliche
Gehör
wird
angefochtene
Entscheidung
gerecht
.
Berufungsgericht
hat
Klägers
übergangen
diesbezüglichen
Tatsachenvortrag
Unrecht
widerlegt
angesehen
hat
.
Urteil
Senats
30
.
April
.
ergibt
klägerische
Forderung
dann
verjährt
ist
Amtsvorgänger
Klägers
noch
Jahre
Kenntnis
tatsächlichen
Vorliegen
Anfechtungsvoraussetzungen
Person
Anfechtungsgegners
erlangt
hat
Unkenntnis
Jahre
grob
fahrlässig
war
.
Weiter
ergibt
Urteil
aaO
.
Beklagte
maßgeblichen
Tatsachen
beweisbelastet
ist
.
obliegt
Kenntnis
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Gläubigers
§
Abs.
Nr.
genannten
Voraussetzungen
darzutun
.
muss
also
Umstände
dartun
gegebenenfalls
beweisen
folgt
zunächst
bestellte
Insolvenzverwalter
Anfechtungsanspruch
Ende
erfahren
hat
sorgfältig
arbeitenden
Insolvenzverwalter
Ende
Jahres
Schluss
Anspruch
Person
Gläubigers
hätte
aufdrängen
müssen
.
Kläger
obliegt
Umstände
Sphäre
geht
Sachaufklärung
mitzuwirken
.
Mitwirkungspflichten
beziehen
aber
Tätigkeiten
Amtsvorgängers
.
Hier
muss
Kläger
nur
vortragen
Kenntnisse
Anfechtungsansprüchen
Amtsvorgänger
übermittelt
hat
Bearbeitungsstand
Anfechtungsansprüche
war
Amt
übernommen
hat
aaO
.
.
Kläger
hat
Beweisantritt
vorgetragen
streitgegenständliche
Anspruch
sei
erst
25
.
Juni
Zeugin
ermittelt
.
Amtsvorgänger
habe
Zeitpunkt
Beendigung
Amtes
noch
Kenntnis
streitgegenständlichen
Anspruch
gehabt
.
habe
Kläger
Aufstellungen
Amtsübergabe
ermittelten
Anfechtungsansprüche
Verfügung
gestellt
.
Zeitpunkt
ständlichen
Zahlung
7
.
Juni
habe
Schuldnerin
geordnete
funktionierende
Buchhaltung
mehr
gegeben
.
März
seien
Anlegerbuchhaltung
Jahresende
Finanzbuchhaltung
relevanten
Buchungen
vorgenommen
worden
.
Zuordnung
Zahlungen
Jahr
jeweiligen
Anleger
mehr
erfolgt
sei
seien
Finanzbuchhaltung
Schuldnerin
Zahlungen
Anleger
Vollstreckungsschuldnerin
nur
noch
Verrechnungskonto
Gesellschaft
gebucht
worden
.
Zuordnung
Zahlung
bestimmten
Anleger
sei
Zeitpunkt
7
.
Juni
buchhalterisch
mehr
erkennbar
gewesen
.
Auch
sei
Ermittlung
Klageanspruchs
alleinigen
Überprüfung
etwaigen
internen
Verrechnungskontos
möglich
gewesen
.
ordentlich
aktuell
geführtes
Verrechnungskonto
habe
Zeitpunkt
vorgelegen
.
Vortrag
Klägers
durfte
Berufungsgericht
unbeachtet
lassen
.
Vorgehen
findet
Prozessordnung
Stütze
.
Berufungsgericht
durfte
Bestreiten
Klägers
Amtsvorgänger
habe
Kenntnis
streitgegenständlichen
Forderung
gehabt
übergehen
.
Selbst
Schlussbericht
Amtsvorgängers
Klägers
entnahm
Anfechtungsunterlagen
Kläger
übergeben
Kenntnis
streitgegenständlichen
Anspruch
gehabt
hätte
hätte
Berufungsgericht
streitigen
Tatsachen
Beweis
erheben
müssen
Kläger
dann
gegenbeweislich
Zeugnis
Amtsvorgängers
berufen
hätte
.
angebotenen
Beweis
erheben
durfte
Berufungsgericht
Vortrag
ersichtlich
falsch
ansehen
unbeachtlich
abtun
.
entsprechende
klägerische
Vortrag
glaubhaft
ist
ist
Tatrichter
erst
Vernehmung
angebotenen
Verbindung
sonstigen
Umständen
Indizien
würdigen
.
vorweggenommene
Beweiswürdigung
ist
unzulässig
vgl.
Beschluss
26
.
Oktober
.
.
ergibt
Berufungsgericht
herangezogenen
Schlussbericht
klägerischen
Amtsvorgängers
Kläger
Anfechtungslisten
Unterlagen
Anfechtung
übergeben
hätte
noch
ist
Schlussbericht
entnehmen
Amtsvorgänger
Kenntnis
streitgegenständlichen
Anspruch
gehabt
hätte
.
fehlt
Grundlage
Annahme
Berufungsgerichts
Kläger
habe
falsch
vorgetragen
sei
Mitwirkungspflichten
nachgekommen
.
Amtsvorgänger
hat
Schlussberichts
Rückforderungsansprüche
Begünstigten
Vollstreckungsmaßnahmen
letzten
Monaten
Antragstellung
Umfang
runden
Rückforderungsansprüche
über
Mio.
vorinsolvenzlich
letzten
Monaten
Antragstellung
durchgeführten
Immobilienverkäufen
Rückforderungsansprüche
Verteilung
Kaufpreises
vorinsolvenzlicher
Grundstückskaufverträge
Rückforderungsansprüche
Insolvenzgläubiger
Erlös
Verkaufs
Grundkapitals
AG
Zahlungen
erhielten
Anfechtung
abgeschlossen
Vertrages
geprüft
.
sprüche
Zahlungen
Anleger
sei
auch
Vermeidung
Zwangsvollstreckungen
Gesellschaften
Drei-Monats-Frist
werden
Schlussbericht
angesprochen
Amtsvorgänger
hat
allein
erwogen
vertraglichen
Vereinbarungen
atypischen
stillen
Gesellschafter
gesellschaftsrechtliche
Nachschusspflichten
träfen
.
Ebenso
ist
Schlussbericht
ausgeführt
Anfechtungslisten
existierten
Amtsnachfolger
Verfügung
gestellt
worden
seien
.
Mithin
hätte
Berufungsgericht
klägerischen
Vortrag
prozessordnungswidrig
zurückgewiesen
hätte
ausgehen
müssen
Kläger
ausreichend
vorgetragen
hat
Amtsvorgänger
Unterlagen
Anfechtungsansprüchen
überlassen
hat
Mitwirkungspflichten
nachgekommen
ist
mithin
wirksam
Behauptung
Beklagten
widersprochen
hat
Amtsvorgänger
habe
noch
Jahre
Kenntnis
streitgegenständlichen
Forderung
gehabt
.
Beklagte
Vortrag
Beweis
gestellt
hat
hätte
Berufungsgericht
Entscheidung
Beklagten
noch
Gelegenheit
hätte
geben
müssen
Beweis
anzutreten
zugrunde
legen
müssen
Amtsvorgänger
Klägers
Amtsenthebung
Kenntnis
streitgegenständlichen
Forderung
hatte
.
Entsprechendes
gilt
Annahme
Berufungsgerichts
Unkenntnis
Amtsvorgängers
Klägers
streitgegenständlichen
Forderung
sei
grob
fahrlässig
.
Berufungsgericht
meint
ergebe
Schuldnerin
geführten
Verrechnungskonto
Vollstreckungsschuldnerin
Schuldnerin
Vollstreckungsschuldnerin
titulierte
Forderung
Beklagten
geleistet
habe
.
Zahlung
6
Juli
über
51.119,46
Beklagten
ordnungsgemäß
gebucht
worden
sei
ergebe
Schreiben
Vorgängers
Klägers
19
.
September
Anl
.
dort
mitgeteilt
worden
sei
Finanzbuchhaltung
sei
Ende
Jahres
geführt
worden
.
habe
vorgänger
Klägers
einfach
erkennen
können
Anfechtungsanspruch
Beklagten
bestehe
.
Auch
hier
hätte
Berufungsgericht
Schlussfolgerung
erst
Anhörung
Kläger
insoweit
gegenbeweislich
benannten
Zeugen
kommen
dürfen
.
hat
Beweis
gestellt
Buchhaltung
Schuldnerin
auch
Finanzbuchhaltung
dort
geführten
und/oder
Verrechnungskonto
Vollstreckungsschuldnerin
sei
streitgegenständliche
Zahlung
Beklagten
buchhalterisch
erkennbar
gewesen
.
Mithin
hat
Berufungsgericht
erneut
unzulässig
vorweggenommene
Beweiswürdigung
vorgenommen
.
ist
nachvollziehbar
Berufungsgericht
Annahme
bereits
Verrechnungskonto
ergebe
Zahlung
Beklagten
Forderung
Vollstreckungsschuldnerin
plausibel
begründet
hat
.
Forderungskonto
Vollstreckungsschuldnerin
dürfte
erster
Linie
Forderung
Schuldnerin
Vollstreckungsschuldnerin
ergeben
.
weiteren
Buchhaltungsunterlagen
Grund
Anspruchs
ergibt
nämlich
Zahlung
Gläubiger
Vollstreckungsschuldnerin
hat
Kläger
bestritten
ist
Berufungsgericht
festgestellt
.
Gehörsverletzung
ist
entscheidungserheblich
.
kann
ausgeschlossen
werden
Berufungsgericht
Anhörung
Kläger
angebotenen
Zeugen
klägerische
Forderung
jedenfalls
verjährt
angesehen
hätte
.
.
weitere
Verfahren
weist
Senat
folgendes
:
1
.
Selbst
streitgegenständliche
Anspruch
Buchhaltung
Schuldnerin
weitere
Ermittlungen
hätte
festgestellt
werden
können
ergibt
noch
Unkenntnis
Amtsvorgängers
Klägers
streitgegenständlichen
Anspruch
noch
Jahr
grob
fahrlässig
gewesen
ist
.
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
handelt
gerichtsbekannt
ist
umfangreiches
Insolvenzverfahren
.
nur
Schuldnerin
selbst
Schwestergesellschaften
sind
ebenfalls
Insolvenz
gegangen
.
Vielzahl
Insolvenzgläubigern
haben
Forderungen
angemeldet
;
war
Grundvermögen
vorhanden
verwertet
werden
musste
;
mussten
Vielzahl
Anfechtungsansprüchen
geprüft
werden
.
So
hat
Kläger
vorgetragen
Ende
allein
Anleger
nahezu
Einzelanfechtungsansprüche
erfasst
geltend
gemacht
habe
.
Umfangs
Verfahrens
durften
Kläger
Amtsvorgänger
Kläger
geltend
gemacht
strukturiert
etwaige
Anfechtungsansprüche
prüfen
so
vorgehen
zunächst
Buchhaltung
Schuldnerin
inkongruenten
Zahlungen
letzten
Monat
Antragstellung
insbesondere
institutionellen
Gläubiger
durchforsteten
sodann
Prüfung
Zahlungen
letzten
Monaten
Antragstellung
ausweiteten
anschließend
immer
weiter
Prüfung
zeitlich
zurückgingen
.
Ebenso
durften
zunächst
Zahlungen
institutionellen
Gläubiger
erst
anschließend
Zahlungen
Anleger
Anfechtungsansprüche
prüfen
so
auch
Umfang
Zahlungen
einzelne
Gläubiger
differenzieren
durften
.
strukturierten
Vorgehen
Anspruch
Beklagten
bereits
Jahr
hätte
festgestellt
werden
können
liegt
Hand
wird
Beklagten
auch
substantiiert
vorgetragen
.
2
.
Insbesondere
ergibt
grob
fahrlässige
Unkenntnis
Umstand
Beklagte
noch
Jahr
auch
Schuldnerin
Steuerschaden
Tabelle
angemeldet
Anerkenntnisurteil
Bundesgerichtshofs
16
.
Januar
Sachen
Beklagten
Vollstreckungsschuldnerin
vorgelegt
hat
.
Amtsvorgänger
konnte
Unterlagen
entnehmen
Schuldnerin
Drittforderung
gezahlt
hat
.
3
.
Weiter
wird
Prüfung
groben
Fahrlässigkeit
berücksichtigen
sein
Amtsvorgänger
Klägers
nur
Verwalter
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldnerin
war
aber
Insolvenzverfahren
Vermögen
anderen
Gesellschaften
.
konnte
weiteres
Kenntnis
Buchhaltung
anderen
Gesellschaften
verschaffen
etwaige
Anfechtungsansprüche
ermitteln
.
Kayser
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung