BESCHLUSS ZR 15 . Dezember Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja InsO Abs. ; § Abs. Nr. Unkenntnis Insolvenzverwalters umfangreichen Verfahren Anfechtungsanspruch ist allein grob fahrlässig Verwalter Zugriff Buchhaltung Schuldners hatte . Beschluss 15 . Dezember IX ZR OLG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richterin Richter Prof. Dr. Richterin Richter 15 . Dezember beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Klägers wird Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Oktober zugelassen . Revision Klägers wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Revisionsverfahren wird 51.119,46 € festgesetzt . Gründe : S. Immobilienanlagen ment AG künftig : Schuldnerin zahlte 7 . Juni Betrag € Beklagten Vollstreckung Titel Beklagte andere wirtschaftlich angeschlagene Gesellschaft Firmengruppe erwirkt hatte auch Schuldnerin gehörte . Antrag Schuldnerin 7 . Juni eröffnete Insolvenzgericht 14 . Juni Insolvenzverfahren Vermögen bestellte zunächst 5 . Juni Entlassung Kläger Insolvenzverwalter . Kläger focht Zahlung Beklagten erhob noch Jahre Klage . Landgericht hat Klage abgewiesen Anspruch verjährt sei . Oberlandesgericht hat Berufung Klägers erstes Urteil 4 . Dezember zurückgewiesen . Senat hat Urteil 30 . April aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen . hat Begründung ausgeführt Kläger habe § § zugestanden Amtsvorgänger noch Jahr Kenntnis streitgegenständlichen Anfechtungsanspruch besessen habe Unkenntnis grob fahrlässig gewesen sei . Parteivortrag erkennbar subjektiven Voraussetzungen Verjährung irre Kenntnis grob fahrlässigen Unkenntnis Anfechtungsanspruch Anfechtungsgegner vortrage gestehe übersehene Tatbestandsvoraussetzung aaO . . Berufungsgericht hat klägerische Berufung nunmehr erneut zurückgewiesen . Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt Kläger Zulassung Revision . II . Revision ist § Abs. Satz Nr. Fall Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen angefochtene Urteil Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . ist gemäß § Abs. aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . Berufungsgericht hat ausgeführt Kläger sei Senat zitierten Urteil genannten Mitwirkungspflichten nachgekommen habe sekundären Darlegungslast genügt . Zwar habe vorgetragen selbst streitgegenständlichen Anspruch erst 25 . Mai ermittelt Amtsvorgänger Anfechtungslisten ähnliche Unterlagen erhalten haben . Angaben seien jedoch ersichtlich falsch klägerischen Vortrag Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Vollstreckungsschuldnerin Schuldnerin geführten Verrechnungskonto Vollstreckungsschuldnerin Schlussbericht klägerischen Amtsvorgängers ergebe . Sei klägerische Vortrag Ermittlung streitgegenständlichen Anspruchs unzutreffend sei desolate Anlegerbuchhaltung gestützte Behauptung Klägers ebenfalls falsch Vorgänger sei Tätigkeit gar möglich gewesen streitgegenständlichen Rückgewähranspruch § InsO ermitteln . gelte insbesondere auch Hinblick Schuldnerin Zahlungen Schwesterund Tochtergesellschaften bekannt gewesen seien . sei Kläger so stellen habe Vortrag Beklagten Verjährung wirksam bestritten . Mithin sei streitgegenständliche Anfechtungsanspruch verjährt . 2 . Nichtzulassungsbeschwerde rügt Recht Verletzung Anspruchs Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG Berufungsgericht hat erheblichen Vortrag Klägers berücksichtigt . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots Prozessrecht Stütze hat verstößt Art . Abs. GG . gilt auch dann Nichtberücksichtigung Beweisangebots beruht Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen Vortrag Partei gestellt hat . verschließt Fall Erkenntnis Partei Darlegungslast schon dann genügt Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . nur scheinbar Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt Weigerung Berufungsgerichts Art . Abs. GG gebotenen Weise Parteivortrag Kenntnis nehmen inhaltlich auseinanderzusetzen . unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung liegt angebotener Zeugenbeweis erhoben wird Gericht Bekundungen bereits gewonnenen Überzeugung Gewicht mehr beimisst . Nichterhebung angebotenen Beweises Begründung sei bereits Gegenteil erwiesen ist grundsätzlich unzulässig Beschluss 16 . April ZR . . Anforderungen rechtliche Gehör wird angefochtene Entscheidung gerecht . Berufungsgericht hat Klägers übergangen diesbezüglichen Tatsachenvortrag Unrecht widerlegt angesehen hat . Urteil Senats 30 . April . ergibt klägerische Forderung dann verjährt ist Amtsvorgänger Klägers noch Jahre Kenntnis tatsächlichen Vorliegen Anfechtungsvoraussetzungen Person Anfechtungsgegners erlangt hat Unkenntnis Jahre grob fahrlässig war . Weiter ergibt Urteil aaO . Beklagte maßgeblichen Tatsachen beweisbelastet ist . obliegt Kenntnis grob fahrlässige Unkenntnis Gläubigers § Abs. Nr. genannten Voraussetzungen darzutun . muss also Umstände dartun gegebenenfalls beweisen folgt zunächst bestellte Insolvenzverwalter Anfechtungsanspruch Ende erfahren hat sorgfältig arbeitenden Insolvenzverwalter Ende Jahres Schluss Anspruch Person Gläubigers hätte aufdrängen müssen . Kläger obliegt Umstände Sphäre geht Sachaufklärung mitzuwirken . Mitwirkungspflichten beziehen aber Tätigkeiten Amtsvorgängers . Hier muss Kläger nur vortragen Kenntnisse Anfechtungsansprüchen Amtsvorgänger übermittelt hat Bearbeitungsstand Anfechtungsansprüche war Amt übernommen hat aaO . . Kläger hat Beweisantritt vorgetragen streitgegenständliche Anspruch sei erst 25 . Juni Zeugin ermittelt . Amtsvorgänger habe Zeitpunkt Beendigung Amtes noch Kenntnis streitgegenständlichen Anspruch gehabt . habe Kläger Aufstellungen Amtsübergabe ermittelten Anfechtungsansprüche Verfügung gestellt . Zeitpunkt ständlichen Zahlung 7 . Juni habe Schuldnerin geordnete funktionierende Buchhaltung mehr gegeben . März seien Anlegerbuchhaltung Jahresende Finanzbuchhaltung relevanten Buchungen vorgenommen worden . Zuordnung Zahlungen Jahr jeweiligen Anleger mehr erfolgt sei seien Finanzbuchhaltung Schuldnerin Zahlungen Anleger Vollstreckungsschuldnerin nur noch Verrechnungskonto Gesellschaft gebucht worden . Zuordnung Zahlung bestimmten Anleger sei Zeitpunkt 7 . Juni buchhalterisch mehr erkennbar gewesen . Auch sei Ermittlung Klageanspruchs alleinigen Überprüfung etwaigen internen Verrechnungskontos möglich gewesen . ordentlich aktuell geführtes Verrechnungskonto habe Zeitpunkt vorgelegen . Vortrag Klägers durfte Berufungsgericht unbeachtet lassen . Vorgehen findet Prozessordnung Stütze . Berufungsgericht durfte Bestreiten Klägers Amtsvorgänger habe Kenntnis streitgegenständlichen Forderung gehabt übergehen . Selbst Schlussbericht Amtsvorgängers Klägers entnahm Anfechtungsunterlagen Kläger übergeben Kenntnis streitgegenständlichen Anspruch gehabt hätte hätte Berufungsgericht streitigen Tatsachen Beweis erheben müssen Kläger dann gegenbeweislich Zeugnis Amtsvorgängers berufen hätte . angebotenen Beweis erheben durfte Berufungsgericht Vortrag ersichtlich falsch ansehen unbeachtlich abtun . entsprechende klägerische Vortrag glaubhaft ist ist Tatrichter erst Vernehmung angebotenen Verbindung sonstigen Umständen Indizien würdigen . vorweggenommene Beweiswürdigung ist unzulässig vgl. Beschluss 26 . Oktober . . ergibt Berufungsgericht herangezogenen Schlussbericht klägerischen Amtsvorgängers Kläger Anfechtungslisten Unterlagen Anfechtung übergeben hätte noch ist Schlussbericht entnehmen Amtsvorgänger Kenntnis streitgegenständlichen Anspruch gehabt hätte . fehlt Grundlage Annahme Berufungsgerichts Kläger habe falsch vorgetragen sei Mitwirkungspflichten nachgekommen . Amtsvorgänger hat Schlussberichts Rückforderungsansprüche Begünstigten Vollstreckungsmaßnahmen letzten Monaten Antragstellung Umfang runden € Rückforderungsansprüche über Mio. € vorinsolvenzlich letzten Monaten Antragstellung durchgeführten Immobilienverkäufen Rückforderungsansprüche Verteilung Kaufpreises vorinsolvenzlicher Grundstückskaufverträge Rückforderungsansprüche Insolvenzgläubiger Erlös Verkaufs Grundkapitals AG Zahlungen erhielten Anfechtung abgeschlossen Vertrages geprüft . sprüche Zahlungen Anleger sei auch Vermeidung Zwangsvollstreckungen Gesellschaften Drei-Monats-Frist werden Schlussbericht angesprochen Amtsvorgänger hat allein erwogen vertraglichen Vereinbarungen atypischen stillen Gesellschafter gesellschaftsrechtliche Nachschusspflichten träfen . Ebenso ist Schlussbericht ausgeführt Anfechtungslisten existierten Amtsnachfolger Verfügung gestellt worden seien . Mithin hätte Berufungsgericht klägerischen Vortrag prozessordnungswidrig zurückgewiesen hätte ausgehen müssen Kläger ausreichend vorgetragen hat Amtsvorgänger Unterlagen Anfechtungsansprüchen überlassen hat Mitwirkungspflichten nachgekommen ist mithin wirksam Behauptung Beklagten widersprochen hat Amtsvorgänger habe noch Jahre Kenntnis streitgegenständlichen Forderung gehabt . Beklagte Vortrag Beweis gestellt hat hätte Berufungsgericht Entscheidung Beklagten noch Gelegenheit hätte geben müssen Beweis anzutreten zugrunde legen müssen Amtsvorgänger Klägers Amtsenthebung Kenntnis streitgegenständlichen Forderung hatte . Entsprechendes gilt Annahme Berufungsgerichts Unkenntnis Amtsvorgängers Klägers streitgegenständlichen Forderung sei grob fahrlässig . Berufungsgericht meint ergebe Schuldnerin geführten Verrechnungskonto Vollstreckungsschuldnerin Schuldnerin Vollstreckungsschuldnerin titulierte Forderung Beklagten geleistet habe . Zahlung 6 Juli über 51.119,46 € Beklagten ordnungsgemäß gebucht worden sei ergebe Schreiben Vorgängers Klägers 19 . September Anl . dort mitgeteilt worden sei Finanzbuchhaltung sei Ende Jahres geführt worden . habe vorgänger Klägers einfach erkennen können Anfechtungsanspruch Beklagten bestehe . Auch hier hätte Berufungsgericht Schlussfolgerung erst Anhörung Kläger insoweit gegenbeweislich benannten Zeugen kommen dürfen . hat Beweis gestellt Buchhaltung Schuldnerin auch Finanzbuchhaltung dort geführten und/oder Verrechnungskonto Vollstreckungsschuldnerin sei streitgegenständliche Zahlung Beklagten buchhalterisch erkennbar gewesen . Mithin hat Berufungsgericht erneut unzulässig vorweggenommene Beweiswürdigung vorgenommen . ist nachvollziehbar Berufungsgericht Annahme bereits Verrechnungskonto ergebe Zahlung Beklagten Forderung Vollstreckungsschuldnerin plausibel begründet hat . Forderungskonto Vollstreckungsschuldnerin dürfte erster Linie Forderung Schuldnerin Vollstreckungsschuldnerin ergeben . weiteren Buchhaltungsunterlagen Grund Anspruchs ergibt nämlich Zahlung Gläubiger Vollstreckungsschuldnerin hat Kläger bestritten ist Berufungsgericht festgestellt . Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich . kann ausgeschlossen werden Berufungsgericht Anhörung Kläger angebotenen Zeugen klägerische Forderung jedenfalls verjährt angesehen hätte . . weitere Verfahren weist Senat folgendes : 1 . Selbst streitgegenständliche Anspruch Buchhaltung Schuldnerin weitere Ermittlungen hätte festgestellt werden können ergibt noch Unkenntnis Amtsvorgängers Klägers streitgegenständlichen Anspruch noch Jahr grob fahrlässig gewesen ist . Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin handelt gerichtsbekannt ist umfangreiches Insolvenzverfahren . nur Schuldnerin selbst Schwestergesellschaften sind ebenfalls Insolvenz gegangen . Vielzahl Insolvenzgläubigern haben Forderungen angemeldet ; war Grundvermögen vorhanden verwertet werden musste ; mussten Vielzahl Anfechtungsansprüchen geprüft werden . So hat Kläger vorgetragen Ende allein Anleger nahezu Einzelanfechtungsansprüche erfasst geltend gemacht habe . Umfangs Verfahrens durften Kläger Amtsvorgänger Kläger geltend gemacht strukturiert etwaige Anfechtungsansprüche prüfen so vorgehen zunächst Buchhaltung Schuldnerin inkongruenten Zahlungen letzten Monat Antragstellung insbesondere institutionellen Gläubiger durchforsteten sodann Prüfung Zahlungen letzten Monaten Antragstellung ausweiteten anschließend immer weiter Prüfung zeitlich zurückgingen . Ebenso durften zunächst Zahlungen institutionellen Gläubiger erst anschließend Zahlungen Anleger Anfechtungsansprüche prüfen so auch Umfang Zahlungen einzelne Gläubiger differenzieren durften . strukturierten Vorgehen Anspruch Beklagten bereits Jahr hätte festgestellt werden können liegt Hand wird Beklagten auch substantiiert vorgetragen . 2 . Insbesondere ergibt grob fahrlässige Unkenntnis Umstand Beklagte noch Jahr auch Schuldnerin Steuerschaden Tabelle angemeldet Anerkenntnisurteil Bundesgerichtshofs 16 . Januar Sachen Beklagten Vollstreckungsschuldnerin vorgelegt hat . Amtsvorgänger konnte Unterlagen entnehmen Schuldnerin Drittforderung gezahlt hat . 3 . Weiter wird Prüfung groben Fahrlässigkeit berücksichtigen sein Amtsvorgänger Klägers nur Verwalter Insolvenzverfahren Vermögen Schuldnerin war aber Insolvenzverfahren Vermögen anderen Gesellschaften . konnte weiteres Kenntnis Buchhaltung anderen Gesellschaften verschaffen etwaige Anfechtungsansprüche ermitteln . Kayser Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung