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328 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
9
November
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richterin
9
November
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
September
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Wert
Beschwerdegegenstandes
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
auch
Übrigen
zulässig
§
.
ist
jedoch
unbegründet
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
.
Auch
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
erfordert
hier
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Unterbrechungswirkung
Stufenklage
Einklang
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
beurteilt
.
Insbesondere
trifft
Hauptanspruch
verjährt
erhobenen
Hilfsansprüche
ersten
zweiten
Stufe
erledigt
sind
vgl.
.
17
.
Juni
unter
2
.
;
27
.
Januar
;
22
.
März
.
.
möglicherweise
auch
grundsätzliche
Frage
Provisionsrechtsstreit
Hagen
insgesamt
Folge
§
Abs.
Satz
.
Stillstand
geraten
war
damalige
Kläger
Verhandlungstermin
19
.
März
rechtshängigen
Antrag
Abgabe
Eidesstattlichen
Versicherung
gestellt
hat
war
neuen
Anträge
Schriftsatz
19
.
Februar
entscheidungserheblich
.
2
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Divergenz
Rechtssätze
Beschluss
6
November
WLw
.
verneint
.
Dort
war
anders
hier
Rechtsstreit
Erledigung
Auskunftsstufe
Antrag
Abgabe
Eidesstattlichen
Versicherung
bereits
Stufe
gelangt
abschließend
konkretisiert
werden
musste
.
Vorbehalt
weitergehender
Ansprüche
kennzeichnet
rechtshängigen
Hauptantrag
dann
Teilklage
führt
entsprechenden
Beschränkung
Unterbrechungswirkung
§
Abs.
.
Hier
konnte
ausgeführt
vorläufige
Bezifferung
Zahlungsantrages
Folge
Hinblick
noch
erledigte
Vorstufe
eintreten
.
3
.
Berufungsgericht
hat
rechtliche
Gehör
Klägerin
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Berufungsgericht
hat
vorgetragenen
Hinweise
Landgerichts
Provisionsrechtsstreit
Beklagten
berücksichtigt
Sachvortrag
aber
Gründen
materiellen
Rechts
unzureichend
gehalten
siehe
insoweit
S.
unten
Berufungsurteils
.
Klägerin
sind
auch
Akten
Provisionsrechtsstreits
überlassen
worden
so
Einklang
Grundsätzen
fairen
Verfahrens
Stande
war
Hinweis
Berufungsgerichts
4
.
März
nachzukommen
.
Berufungsgericht
war
Hinweis
auch
verpflichtet
fehlender
Spezialbezugnahme
gesamten
Inhalt
beigezogenen
Akten
Provisionsrechtsstreits
Gunsten
Klägerin
verwerten
vgl.
.
9
.
Juni
ZR
II
.
1
.
;
3
.
Mai
II
.
3
.
.
4
.
Beklagten
haben
schließlich
rechtmäßiges
Alternativverhalten
berufen
Pflichtwidrigkeit
Auskünfte
bestritten
.
Grund
Zulassung
Revision
Hinblick
Darlegungslast
Einwand
rechtmäßigen
Alternativverhaltens
scheidet
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung