BESCHLUSS 9 November Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Richterin 9 November beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . September wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Wert Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft auch Übrigen zulässig § . ist jedoch unbegründet . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung . Auch Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat Unterbrechungswirkung Stufenklage Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs beurteilt . Insbesondere trifft Hauptanspruch verjährt erhobenen Hilfsansprüche ersten zweiten Stufe erledigt sind vgl. . 17 . Juni unter 2 . ; 27 . Januar ; 22 . März . . möglicherweise auch grundsätzliche Frage Provisionsrechtsstreit Hagen insgesamt Folge § Abs. Satz . Stillstand geraten war damalige Kläger Verhandlungstermin 19 . März rechtshängigen Antrag Abgabe Eidesstattlichen Versicherung gestellt hat war neuen Anträge Schriftsatz 19 . Februar entscheidungserheblich . 2 . Berufungsgericht hat zutreffend Divergenz Rechtssätze Beschluss 6 November WLw . verneint . Dort war anders hier Rechtsstreit Erledigung Auskunftsstufe Antrag Abgabe Eidesstattlichen Versicherung bereits Stufe gelangt abschließend konkretisiert werden musste . Vorbehalt weitergehender Ansprüche kennzeichnet rechtshängigen Hauptantrag dann Teilklage führt entsprechenden Beschränkung Unterbrechungswirkung § Abs. . Hier konnte ausgeführt vorläufige Bezifferung Zahlungsantrages Folge Hinblick noch erledigte Vorstufe eintreten . 3 . Berufungsgericht hat rechtliche Gehör Klägerin Art . Abs. GG verletzt . Berufungsgericht hat vorgetragenen Hinweise Landgerichts Provisionsrechtsstreit Beklagten berücksichtigt Sachvortrag aber Gründen materiellen Rechts unzureichend gehalten siehe insoweit S. unten Berufungsurteils . Klägerin sind auch Akten Provisionsrechtsstreits überlassen worden so Einklang Grundsätzen fairen Verfahrens Stande war Hinweis Berufungsgerichts 4 . März nachzukommen . Berufungsgericht war Hinweis auch verpflichtet fehlender Spezialbezugnahme gesamten Inhalt beigezogenen Akten Provisionsrechtsstreits Gunsten Klägerin verwerten vgl. . 9 . Juni ZR II . 1 . ; 3 . Mai II . 3 . . 4 . Beklagten haben schließlich rechtmäßiges Alternativverhalten berufen Pflichtwidrigkeit Auskünfte bestritten . Grund Zulassung Revision Hinblick Darlegungslast Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens scheidet . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung