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896 lines
7.2 KiB

BESCHLUSS
12
Juli
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Weist
Schuldner
eingesetzten
Treuhänder
Verfahrenseröffnung
Treuhandkonto
Überweisung
Dritten
bewirken
kann
Verwalter
Genehmigung
Zahlung
Dritten
Erstattung
verlangen
.
InsO
§
Abs.
Satz
Verfügungen
Treuhänders
sind
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
Treugebers
wirksam
auch
Verfügungsgegenstand
wirtschaftlich
Masse
gehört
.
Beschluss
12
Juli
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
12
Juli
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
8
November
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Beklagte
hat
auch
Kosten
Streithelfers
tragen
.
Streitwert
wird
38.347,92
festgesetzt
.
Gründe
:
Beklagten
steht
letztverbliebenem
Partner
Rechtsanwaltskanzlei
.
Rechtsanwälte
nachfolgend
Dr.
nachfolgend
:
Schuldner
Wahrnehmung
Rechte
ner
zivilrechtlichen
Auseinandersetzung
Bank
derung
Höhe
.
Forderung
entrichtete
Schuldner
9
.
Juni
Zahlungsunfähigkeit
gestützten
Insolvenzantrag
gestellt
hatte
Stundungsund
Ratenzahlungsvereinbarung
27
.
August
Betrag
Höhe
.
Zahlung
nahm
Insolvenzantrag
Schriftsatz
28
.
August
.
neuerlichen
Antrag
6
.
Januar
wurde
4
.
Februar
Insolvenzverfahren
Vermögen
Schuldners
eröffnet
Kläger
Insolvenzverwalter
bestellt
.
Streithelfer
Klägers
Rechtsanwalt
führte
B.
AG
Schuldner
offenes
Treuhandkonto
.
Schuldner
Verfahrenseröffnung
erteilte
Weisung
entrichtete
Streithelfer
Unkenntnis
Verfahrenseröffnung
5
.
Februar
Tilgung
Honorarrestforderung
Konto
Betrag
Höhe
38.347,92
Kläger
verlangt
vorliegender
Klage
Beklagten
Erstattung
Zahlung
.
Vorinstanzen
haben
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
angenommen
Zahlung
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
InsO
Anfechtung
unterliege
.
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
II
.
Beschwerde
bleibt
Erfolg
.
geltend
gemachten
Zulassungsgründe
sind
entscheidungserheblich
Klage
eindeutiger
Rechtslage
Grundlage
§
Abs.
findet
.
1
.
Zutreffend
macht
Beschwerde
geltend
Anfechtung
vorliegend
ausscheidet
maßgebliche
Rechtshandlung
Wortlaut
§
Abs.
InsO
Verfahrenseröffnung
vorgenommen
wurde
Sondertatbestand
§
InsO
eingreift
.
Voraussetzung
Insolvenzanfechtung
bildet
ausdrücklichen
Wortlaut
§
Abs.
InsO
Anlehnung
frühere
Konkursrecht
§
Insolvenzeröffnung
vorgenommene
Rechtshandlung
.
S.
Urteil
4
.
März
ZR
;
HK-InsO/Kreft
6
.
Aufl
.
.
35
;
2
.
Aufl
.
.
;
Gehrlein
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
InsO
§
.
.
Beschränkung
Anfechtung
Verfahrenseröffnung
verwirklichte
Rechtshandlungen
beruht
Annahme
Gesetzgebers
späteren
Rechtshandlungen
Schuldners
§
§
Abs.
Nr.
InsO
hinreichender
Schutz
Masse
sichergestellt
wird
.
Vorliegend
ist
unstreitig
schon
Auftrag
Schuldners
Streithelfer
Überweisung
Beklagten
vorzunehmen
erst
Insolvenzeröffnung
erging
.
Sachlage
ist
zeitlich
Verfahrenseröffnung
liegenden
Rechtshandlung
Insolvenzanfechtung
vornherein
Raum
.
2
.
Jedoch
ist
Klageforderung
gemäß
§
Abs.
begründet
.
Vorschrift
kann
Berechtigte
Nichtberechtigten
Erstattung
erbrachten
Leistung
verlangen
Berechtigten
gegenüber
wirksam
ist
.
Streithelfer
hat
5
.
Februar
Beklagten
vorgenommene
Zahlung
vorliegender
Klage
erkennenden
Genehmigung
§
Abs.
Klägers
Berechtigtem
wirksame
Leistung
erbracht
.
Wirksamkeit
Streithelfer
Treuhandkonto
Beklagten
vorgenommenen
Überweisung
scheitert
bereits
§
Abs.
Satz
InsO.
bedurfte
bereits
Überweisung
Gültigkeit
Genehmigung
Klägers
.
Schuldner
Streithelfer
bestand
Treuhandverhältnis
Konto
Guthaben
Überweisung
Beklagten
herrührte
.
handelte
Vollrechtstreuhand
Schuldner
Treugeber
Verfügungsmacht
innehatte
uneingeschränkt
verfügungsbefugte
Streithelfer
Treuhänder
lediglich
schuldrechtlich
gebunden
war
übertragene
Recht
nur
Maßgabe
Treuhandvereinbarung
Schuldner
auszuüben
.
Treuhandverhältnis
war
uneigennützig
Art
Verwaltungstreuhand
ausgestaltet
Interessen
Schuldners
Treugeber
diente
vgl.
Einzelnen
HKInsO/Lohmann
aaO
.
.
Treuhänder
handelt
eigenen
Namen
ist
Vertreter
Schuldners
.
Verfügungen
unterliegen
auch
dann
Vorschrift
§
InsO
Verfügungsgegenstand
wirtschaftlich
Masse
gehört
.
Entscheidend
ist
Treuhänder
Rechte
Treugut
Vollrechtsinhaber
ausübt
HK-InsO/Kayser
aaO
§
.
20
;
InsO
§
.
13
;
HmbKomm-InsO/Kuleisa
4
.
Aufl
.
.
11
;
MünchKomm-Inso/Ott/Vuia
aaO
.
12
;
Uhlenbruck
InsO
13
.
Aufl
.
.
;
InsO
§
.
9
;
Piekenbrock
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
aaO
§
.
.
Sachlage
hat
Streithelfer
rechtswirksam
Verfügungsmacht
unterliegenden
Treuhandkonto
Überweisung
Höhe
38.347,92
Beklagten
erbracht
.
Verfahrenseröffnung
hatte
Kläger
Streithelfer
Anspruch
Auskehr
gesamten
Treuhandkonto
befindlichen
.
Fall
hier
gegebenen
echten
Verwaltungstreuhand
kann
Treugeber
Insolvenz
Treuhänders
Treugut
aussondern
Urteil
10
.
Februar
ZR
.
.
Gerät
hingegen
vorliegend
Treugeber
Insolvenz
erlischt
Treuhandvertrag
§
§
InsO
Verfahrenseröffnung
.
Dann
kann
Verwalter
Treugut
aussondern
wirtschaftlichen
Bestandteil
Insolvenzmasse
ziehen
HK-InsO/Lohmann
aaO
.
22
;
MünchKommInsO/Ganter
aaO
.
;
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
aaO
InsO
.
.
Grundsätze
gelten
auch
Treuhandkonto
handelt
.
Insolvenz
Treugebers
fällt
Treuhandguthaben
wirtschaftlich
Insolvenzmasse
.
hatte
Kläger
Verfahrenseröffnung
Streithelfer
Treuhänder
Anspruch
Rückübertragung
Treuguts
Insolvenzmasse
Urteil
25
.
April
;
15
.
Dezember
.
;
aaO
.
;
Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier
FK-InsO/Imberger
6
.
Aufl
.
.
.
aaO
InsO
.
;
Anspruch
Klägers
Auskehr
Kontoguthabens
konnte
Streithelfer
Zahlung
Beklagten
Erlöschen
bringen
.
war
Weisung
Schuldners
Streithelfer
berechtigt
Wege
Überweisung
bewirkte
Zahlung
Klägers
entgegenzunehmen
.
Gleichwohl
ist
Regelung
§
Abs.
anwendbar
Kläger
unberechtigte
Leistung
Beklagten
genehmigt
hat
§
Abs.
.
Anspruch
Auskehr
Treuhandkonto
befindlichen
hat
Streithelfer
Zahlung
Beklagten
Verhältnis
Kläger
wirksam
erfüllt
.
Zwar
kann
Schuldner
Dritten
Empfang
Schuldner
zustehenden
Leistung
ermächtigen
.
Wird
Ermächtigung
Streitfall
erst
Verfahrenseröffnung
erteilt
ist
§
InsO
unwirksam
.
wird
Drittschuldner
Gutgläubigkeit
gemäß
§
InsO
Zahlungspflicht
befreit
vgl.
Einzelnen
Beschluss
12
Juli
zVb
.
Jedoch
hat
Kläger
Zahlung
Streithelfers
Beklagten
vorliegenden
Verfahren
genehmigt
.
Insolvenzverwalter
ist
befugt
unwirksame
Leistung
Schuldner
Ermächtigten
genehmigen
HK-InsO/Kayser
aaO
.
3
;
aaO
.
;
aaO
.
5
;
BK-InsO/v
.
Olshausen
§
.
15
;
HmbKomm-InsO/Kuleisa
aaO
.
.
Klageerhebung
kann
regelmäßig
Genehmigung
Leistung
Nichtberechtigten
gesehen
werden
auch
ausdrücklich
erklärt
wird
.
Annahme
ist
jedenfalls
gerechtfertigt
Klagebegründung
Voraussetzungen
Anspruch
§
Abs.
ausfüllenden
Tatsachenvortrags
enthält
Beschluss
15
.
Januar
.
8)
.
Anforderungen
ist
genügt
.
Kläger
hat
auch
Unrecht
Klagebegründung
geltend
gemacht
bereits
Wirksamkeit
Überweisung
Streithelfer
Beklagten
scheitere
§
InsO.
zutreffender
rechtlicher
Würdigung
erweist
hingegen
Schuldner
Streithelfer
gerichtete
Ermächtigung
Guthaben
Beklagten
auszukehren
Maßgabe
§
Abs.
Satz
InsO
unwirksam
.
konnte
Zahlung
Beklagten
Grundlage
Rechtsauffassungen
nur
Genehmigung
Klägers
Wirksamkeit
entfalten
.
Sachlage
ist
Klagebegründung
Genehmigung
Zahlung
Streithelfers
klagten
herzuleiten
.
Folglich
ist
Klage
Maßgabe
§
Abs.
begründet
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung