BESCHLUSS 12 Juli Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Weist Schuldner eingesetzten Treuhänder Verfahrenseröffnung Treuhandkonto Überweisung Dritten bewirken kann Verwalter Genehmigung Zahlung Dritten Erstattung verlangen . InsO § Abs. Satz Verfügungen Treuhänders sind Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen Treugebers wirksam auch Verfügungsgegenstand wirtschaftlich Masse gehört . Beschluss 12 Juli ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 12 Juli beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 8 November wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Beklagte hat auch Kosten Streithelfers tragen . Streitwert wird 38.347,92 € festgesetzt . Gründe : Beklagten steht letztverbliebenem Partner Rechtsanwaltskanzlei . Rechtsanwälte nachfolgend Dr. nachfolgend : Schuldner Wahrnehmung Rechte ner zivilrechtlichen Auseinandersetzung Bank derung Höhe € . Forderung entrichtete Schuldner 9 . Juni Zahlungsunfähigkeit gestützten Insolvenzantrag gestellt hatte Stundungsund Ratenzahlungsvereinbarung 27 . August Betrag Höhe € . Zahlung nahm Insolvenzantrag Schriftsatz 28 . August . neuerlichen Antrag 6 . Januar wurde 4 . Februar Insolvenzverfahren Vermögen Schuldners eröffnet Kläger Insolvenzverwalter bestellt . Streithelfer Klägers Rechtsanwalt führte B. AG Schuldner offenes Treuhandkonto . Schuldner Verfahrenseröffnung erteilte Weisung entrichtete Streithelfer Unkenntnis Verfahrenseröffnung 5 . Februar Tilgung Honorarrestforderung Konto Betrag Höhe 38.347,92 € Kläger verlangt vorliegender Klage Beklagten Erstattung Zahlung . Vorinstanzen haben Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat angenommen Zahlung gemäß § Abs. Satz Nr. InsO Anfechtung unterliege . Beschwerde Nichtzulassung Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . II . Beschwerde bleibt Erfolg . geltend gemachten Zulassungsgründe sind entscheidungserheblich Klage eindeutiger Rechtslage Grundlage § Abs. findet . 1 . Zutreffend macht Beschwerde geltend Anfechtung vorliegend ausscheidet maßgebliche Rechtshandlung Wortlaut § Abs. InsO Verfahrenseröffnung vorgenommen wurde Sondertatbestand § InsO eingreift . Voraussetzung Insolvenzanfechtung bildet ausdrücklichen Wortlaut § Abs. InsO Anlehnung frühere Konkursrecht § Insolvenzeröffnung vorgenommene Rechtshandlung . S. Urteil 4 . März ZR ; HK-InsO/Kreft 6 . Aufl . . 35 ; 2 . Aufl . . ; Gehrlein Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier InsO § . . Beschränkung Anfechtung Verfahrenseröffnung verwirklichte Rechtshandlungen beruht Annahme Gesetzgebers späteren Rechtshandlungen Schuldners § § Abs. Nr. InsO hinreichender Schutz Masse sichergestellt wird . Vorliegend ist unstreitig schon Auftrag Schuldners Streithelfer Überweisung Beklagten vorzunehmen erst Insolvenzeröffnung erging . Sachlage ist zeitlich Verfahrenseröffnung liegenden Rechtshandlung Insolvenzanfechtung vornherein Raum . 2 . Jedoch ist Klageforderung gemäß § Abs. begründet . Vorschrift kann Berechtigte Nichtberechtigten Erstattung erbrachten Leistung verlangen Berechtigten gegenüber wirksam ist . Streithelfer hat 5 . Februar Beklagten vorgenommene Zahlung vorliegender Klage erkennenden Genehmigung § Abs. Klägers Berechtigtem wirksame Leistung erbracht . Wirksamkeit Streithelfer Treuhandkonto Beklagten vorgenommenen Überweisung scheitert bereits § Abs. Satz InsO. bedurfte bereits Überweisung Gültigkeit Genehmigung Klägers . Schuldner Streithelfer bestand Treuhandverhältnis Konto Guthaben Überweisung Beklagten herrührte . handelte Vollrechtstreuhand Schuldner Treugeber Verfügungsmacht innehatte uneingeschränkt verfügungsbefugte Streithelfer Treuhänder lediglich schuldrechtlich gebunden war übertragene Recht nur Maßgabe Treuhandvereinbarung Schuldner auszuüben . Treuhandverhältnis war uneigennützig Art Verwaltungstreuhand ausgestaltet Interessen Schuldners Treugeber diente vgl. Einzelnen HKInsO/Lohmann aaO . . Treuhänder handelt eigenen Namen ist Vertreter Schuldners . Verfügungen unterliegen auch dann Vorschrift § InsO Verfügungsgegenstand wirtschaftlich Masse gehört . Entscheidend ist Treuhänder Rechte Treugut Vollrechtsinhaber ausübt HK-InsO/Kayser aaO § . 20 ; InsO § . 13 ; HmbKomm-InsO/Kuleisa 4 . Aufl . . 11 ; MünchKomm-Inso/Ott/Vuia aaO . 12 ; Uhlenbruck InsO 13 . Aufl . . ; InsO § . 9 ; Piekenbrock Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier aaO § . . Sachlage hat Streithelfer rechtswirksam Verfügungsmacht unterliegenden Treuhandkonto Überweisung Höhe 38.347,92 € Beklagten erbracht . Verfahrenseröffnung hatte Kläger Streithelfer Anspruch Auskehr gesamten Treuhandkonto befindlichen . Fall hier gegebenen echten Verwaltungstreuhand kann Treugeber Insolvenz Treuhänders Treugut aussondern Urteil 10 . Februar ZR . . Gerät hingegen vorliegend Treugeber Insolvenz erlischt Treuhandvertrag § § InsO Verfahrenseröffnung . Dann kann Verwalter Treugut aussondern wirtschaftlichen Bestandteil Insolvenzmasse ziehen HK-InsO/Lohmann aaO . 22 ; MünchKommInsO/Ganter aaO . ; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier aaO InsO . . Grundsätze gelten auch Treuhandkonto handelt . Insolvenz Treugebers fällt Treuhandguthaben wirtschaftlich Insolvenzmasse . hatte Kläger Verfahrenseröffnung Streithelfer Treuhänder Anspruch Rückübertragung Treuguts Insolvenzmasse Urteil 25 . April ; 15 . Dezember . ; aaO . ; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier FK-InsO/Imberger 6 . Aufl . . . aaO InsO . ; Anspruch Klägers Auskehr Kontoguthabens konnte Streithelfer Zahlung Beklagten Erlöschen bringen . war Weisung Schuldners Streithelfer berechtigt Wege Überweisung bewirkte Zahlung Klägers entgegenzunehmen . Gleichwohl ist Regelung § Abs. anwendbar Kläger unberechtigte Leistung Beklagten genehmigt hat § Abs. . Anspruch Auskehr Treuhandkonto befindlichen hat Streithelfer Zahlung Beklagten Verhältnis Kläger wirksam erfüllt . Zwar kann Schuldner Dritten Empfang Schuldner zustehenden Leistung ermächtigen . Wird Ermächtigung Streitfall erst Verfahrenseröffnung erteilt ist § InsO unwirksam . wird Drittschuldner Gutgläubigkeit gemäß § InsO Zahlungspflicht befreit vgl. Einzelnen Beschluss 12 Juli zVb . Jedoch hat Kläger Zahlung Streithelfers Beklagten vorliegenden Verfahren genehmigt . Insolvenzverwalter ist befugt unwirksame Leistung Schuldner Ermächtigten genehmigen HK-InsO/Kayser aaO . 3 ; aaO . ; aaO . 5 ; BK-InsO/v . Olshausen § . 15 ; HmbKomm-InsO/Kuleisa aaO . . Klageerhebung kann regelmäßig Genehmigung Leistung Nichtberechtigten gesehen werden auch ausdrücklich erklärt wird . Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt Klagebegründung Voraussetzungen Anspruch § Abs. ausfüllenden Tatsachenvortrags enthält Beschluss 15 . Januar . 8) . Anforderungen ist genügt . Kläger hat auch Unrecht Klagebegründung geltend gemacht bereits Wirksamkeit Überweisung Streithelfer Beklagten scheitere § InsO. zutreffender rechtlicher Würdigung erweist hingegen Schuldner Streithelfer gerichtete Ermächtigung Guthaben Beklagten auszukehren Maßgabe § Abs. Satz InsO unwirksam . konnte Zahlung Beklagten Grundlage Rechtsauffassungen nur Genehmigung Klägers Wirksamkeit entfalten . Sachlage ist Klagebegründung Genehmigung Zahlung Streithelfers klagten herzuleiten . Folglich ist Klage Maßgabe § Abs. begründet . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung