You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1122 lines
9.3 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
12
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
;
§
Formerfordernisse
§
gelten
grundsätzlich
auch
Schuldbeitritt
Vergütungsvereinbarung
.
Reichweite
wird
bestimmt
Zweck
Beitretenden
deutlich
machen
nur
gesetzlichen
Vergütungsschuld
Mandanten
beitritt
abweichenden
vertraglich
vereinbarten
Vergütung
.
Urteil
12
.
Mai
IX
ZR
AG
ECLI
:
:
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
12
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Grupp
Richterin
Richter
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
24
.
September
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
28
.
Januar
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
13
.
Dezember
abgewiesen
wird
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
werden
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Kläger
vertrat
Rechtsanwalt
georgischen
Staatsangehörigen
Asylfolgeverfahren
.
fertigte
Datum
30
.
April
Vergütungsvereinbarung
.
Vereinbarung
sieht
Nummer
Mandant
gesetzlichen
Gebühren
pauschale
Vergütung
Höhe
Umsatzsteuer
zahlen
hat
.
Nummern
regeln
Einzelheiten
Vergütungspflicht
.
Nummer
Vereinbarung
lautet
:
"
Unterzeichner
haften
gesamtschuldnerisch
.
"
unterzeichnete
Mandanten
Dolmetscherin
tätige
Beklagte
.
Kläger
nimmt
Beklagte
Zahlung
Zinsen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Anspruch
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Begehren
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
hat
Erfolg
.
Beklagte
schuldet
Kläger
Hauptsache
geltend
gemachten
Betrag
Verzugszinsen
.
Lediglich
zusätzlich
verlangten
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
ist
Klage
abzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Kläger
stehe
Anspruch
Beklagte
unterzeichnete
Schriftstück
Anforderungen
§
äußere
Gestaltung
wirksamen
Vergütungsvereinbarung
entspreche
.
Schuldbeitritt
bedürfe
Form
Grunde
liegenden
Geschäfts
.
müssten
auch
Anforderungen
formale
Gestaltung
Vereinbarung
erfüllt
sein
.
sei
hier
Fall
Verpflichtung
Beklagten
Mithaftung
hinreichend
deutlich
Vergütungsvereinbarung
Kläger
Mandanten
abgesetzt
sei
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
1
.
Recht
hat
Berufungsgericht
allerdings
Unterzeichnung
Vergütungsvereinbarung
Beklagte
Beitritt
Schuld
Mandanten
gesehen
.
Anders
konnte
Kläger
Empfänger
ausdrücklich
Mithaftung
Gesamtschuldnerin
gerichtete
Erklärung
Beklagten
objektiver
Würdigung
verstehen
.
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
Beitretenden
setzt
Annahme
Schuldbeitritts
.
Sofern
Beklagte
Revisionserwiderung
einwendet
Erklärung
Inhalts
abgeben
wollte
Erklärungsbewusstsein
überhaupt
gefehlt
haben
sollte
hätte
mögliches
Anfechtungsrecht
Frist
§
ausüben
müssen
;
hat
getan
.
2
.
Erklärung
Schuldbeitritts
bedarf
grundsätzlich
besonderen
Form
.
unterliegt
aber
Verpflichtungsgeschäft
Formerfordernissen
Hauptvertrag
gelten
Rücksicht
Leistungsgegenstand
Schuldbeitritts
aufgestellt
sind
Urteil
31
.
Januar
;
8
.
Dezember
XI
1
3
;
14
.
Juni
;
21
.
April
ZR
327
;
Verbraucherkreditgesetz
:
Urteil
8
November
XI
;
24
Juli
XI
.
.
Formerfordernisse
handelt
auch
§
Abs.
vgl.
Vorgängervorschrift
§
Abs.
:
Urteil
31
.
Januar
aaO
.
Erfordernis
Textform
auch
weiteren
Sätzen
Norm
aufgeführten
Anforderungen
dienen
Warnung
Schutz
Mandanten
.
soll
klar
erkennbar
hingewiesen
werden
Vergütungsvereinbarung
schließt
Rechtsanwalt
gesetzlichen
Gebührenvorschriften
abweichenden
Honoraranspruch
vertraglicher
Grundlage
verschafft
Urteil
3
.
Dezember
AnwBl
.
.
Tritt
Dritter
Verpflichtung
Mandanten
Vergütungsvereinbarung
ist
gleicher
Weise
schutzbedürftig
.
Formerfordernisse
§
gelten
grundsätzlich
auch
Erklärung
Schuldbeitritts
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
Streitfall
genüge
Gestaltung
Schuldbeitritts
Anforderungen
§
Satz
kann
jedoch
beigetreten
werden
.
Vorschrift
muss
Vergütungsvereinbarung
vergleichbarer
Weise
bezeichnet
werden
muss
anderen
Vereinbarungen
Ausnahme
Auftragserteilung
deutlich
abgesetzt
sein
darf
Vollmacht
enthalten
sein
.
Inwiefern
Anforderungen
auch
Beitritt
Dritten
Vergütungsschuld
Mandanten
anzuwenden
sind
bestimmt
Schutzzweck
.
besteht
Mandanten
Vergütung
Tätigkeit
Rechtsanwalts
schon
Gesetzes
schuldet
bewahren
unbemerkt
lich
gesetzlichen
Vergütung
abweichenden
Honorar
verpflichtet
.
Bezogen
Schuldbeitritt
kann
nur
gehen
Beitretenden
deutlich
Augen
führen
nur
gesetzlichen
Vergütungsschuld
Mandanten
beitritt
Beitritt
bedürfte
besonderen
Form
abweichenden
vertraglich
vereinbarten
Vergütung
.
Schutz
gewährleistet
hier
gewählte
Form
.
Vereinbarung
ist
Vergütungsvereinbarung
bezeichnet
enthält
ausschließlich
Vergütung
betreffende
Regelungen
.
stellt
vereinbarte
Vergütung
gesetzlichen
Regelung
abweicht
.
Ende
Nummer
getroffene
Bestimmung
Unterzeichner
gesamtschuldnerisch
haften
ist
Bestandteil
Vergütungsvereinbarung
selbst
.
machte
Beklagten
unmissverständlich
klar
Unterschrift
Mithaftung
vereinbarte
Vergütungsschuld
Mandanten
übernahm
.
Bestimmung
§
Satz
Vergütungsvereinbarung
anderen
Vereinbarungen
deutlich
abgesetzt
sein
muss
soll
verhindert
werden
Mandant
Vergütungsvereinbarung
übersieht
Rechtsanwalt
getroffenen
Vereinbarungen
"
versteckt
"
ist
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
abgeleitet
werden
Schuldbeitritt
Beklagten
deutlich
Vergütungsvereinbarung
Mandanten
hätte
abgesetzt
werden
müssen
.
Beklagte
gab
Schuldbeitritt
weiteren
Erklärungen
Blick
Beitritt
hätten
beeinträchtigen
können
.
Entscheidend
ist
Gestaltung
Erklärung
klar
gemacht
wurde
vertraglichen
gesetzlichen
Regelung
abweichenden
Vergütungsschuld
beizutreten
.
Liegt
Ansicht
Berufungsgerichts
gegebene
Formmangel
mithin
bedarf
Frage
Rechtsfolge
Mangels
Entscheidung
.
Vergütungsvereinbarung
Rechtsanwalt
Mandanten
ist
Falle
Verstoßes
Formvorschriften
§
Satz
unwirksam
;
kann
vereinbarte
Vergütung
nur
Höhe
gesetzlichen
Gebühr
gefordert
werden
Urteil
5
.
Juni
ZR
.
31
;
22
.
Oktober
ZR
.
8
;
3
.
Dezember
AnwBl
.
.
entsprechendes
Formmängeln
Schuldbeitritts
gilt
kann
dahinstehen
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
stellt
anderen
Gründen
richtig
§
.
1
.
Schuldbeitritt
genügt
§
Satz
vorgeschriebenen
Textform
.
Vergütungsvereinbarung
Mithaftungserklärung
Beklagten
erfüllt
Voraussetzungen
§
insbesondere
sind
Personen
Erklärenden
hinreichend
benannt
.
genügt
Beklagte
Unterschriftszeile
Ende
Vereinbarung
Namen
genannt
ist
.
tatsächlichen
Namen
Namen
Tochter
handelt
schadet
Beklagte
unbestritten
regelmäßig
Namen
auftritt
Beteiligten
klar
war
Namen
gemeint
war
vgl.
MünchKommBGB/Einsele
7
.
Aufl
.
.
.
2
.
Umstand
Vergütungsvereinbarung
§
Satz
Hinweis
enthält
gegnerische
Partei
Verfahrensbeteiligter
Staatskasse
Falle
Kostenerstattung
regelmäßig
gesetzliche
Vergütung
erstatten
muss
lässt
Anspruch
Rechtsanwalts
vereinbarte
Vergütung
anders
Verletzung
Formvorschriften
§
Satz
unberührt
§
Satz
;
AnwK-RVG/Onderka
7
.
Aufl
.
.
3
;
6
.
Aufl
.
.
.
weitergehende
Rechtsfolge
kann
Formmangel
auch
Verhältnis
Dritten
Schuld
Mandanten
beigetreten
ist
zukommen
.
3
.
vertragliche
Regelung
Schuldbeitritt
hält
auch
Kontrolle
Recht
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
stand
.
Vertragsklausel
betreffend
Schuldbeitritt
ist
überraschende
Klausel
§
305c
unwirksam
.
Kläger
Beklagten
Mitunterzeichnung
Mandanten
schließenden
Gebührenvereinbarung
verlangte
lag
Beklagte
Kläger
ankam
Absicherung
Gebührenforderung
weitere
Person
Mithaftung
nehmen
.
Andere
Gründe
Unterzeichnung
Beklagte
erfordert
hätten
lagen
anders
etwa
Handeln
Abschlussvertreter
vgl.
§
Nr.
Buchst
.
.
Drängte
Interesse
Klägers
Beklagten
musste
rechnen
vorgelegte
Vertragstext
entsprechende
Klausel
enthielt
.
Überrumpelungseffekt
ergab
Übrigen
auch
äußeren
Erscheinungsbild
Vertrags
.
Klausel
betreffend
gesamtschuldnerische
Mithaftung
Beklagten
findet
knapp
prägnant
-9-
formuliert
letzte
Vertragsbestimmung
unmittelbar
Beklagte
vorgesehenen
Unterschriftsfeld
.
Frage
Nummer
Vergütungsvereinbarung
getroffene
Regelung
vorzeitige
Beendigung
Mandats
Mandanten
Vergütungsanspruch
berührt
§
Abs.
Nr.
Nr.
7a
unwirksam
ist
kommt
.
Vergütungsvereinbarung
bliebe
Übrigen
gleichwohl
wirksam
§
Abs.
;
vgl.
OLG
.
Inhalt
Vereinbarung
richtet
betreffenden
Punkt
gegebenenfalls
gesetzlichen
Regeln
.
Fortbestand
Maßgabe
stellte
Vertragsparteien
unzumutbare
Härte
§
Abs.
.
IV
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
kann
Senat
selbst
entscheiden
§
Abs.
.
Beklagte
schuldet
Kläger
Beitritts
Vergütungsvereinbarung
.
Betrag
ist
Verzugs
Ablauf
Kläger
gesetzten
Zahlungsfrist
13
.
Dezember
gesetzlichen
Zinssatz
verzinsen
Abs.
.
Anspruch
hat
Kläger
hingegen
Erstattung
vorgerichtlicher
Anwaltskosten
.
Zwar
können
Rechtsverfolgungskosten
erforderlichen
zweckmäßigen
Umfang
Verzugs
erstattungsfähigen
Schaden
gehören
§
Abs.
;
vgl.
etwa
Urteil
6
.
Oktober
.
auch
Rechtsanwalt
eigener
Sache
tätig
wird
vgl.
.
müssen
jedoch
Verzug
verursacht
worden
sein
.
fehlt
Streitfall
.
Kläger
hat
Beklagte
bereits
verzugsbegründenden
Mahnung
20
.
Dezember
Zahlung
Anwaltskosten
aufgefordert
schon
zuvor
entstanden
sein
müssen
.
Berufung
Beklagten
war
Abweisung
Klage
bezüglich
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
zurückzuweisen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
28.01.2015
Entscheidung