NAMEN ZR Verkündet : 12 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § ; § Formerfordernisse § gelten grundsätzlich auch Schuldbeitritt Vergütungsvereinbarung . Reichweite wird bestimmt Zweck Beitretenden deutlich machen nur gesetzlichen Vergütungsschuld Mandanten beitritt abweichenden vertraglich vereinbarten Vergütung . Urteil 12 . Mai IX ZR AG ECLI : : IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 12 . Mai Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Grupp Richterin Richter Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 24 . September aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 28 . Januar wird Maßgabe zurückgewiesen Klage vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 13 . Dezember abgewiesen wird . Kosten Rechtsmittelverfahren werden Beklagten auferlegt . Tatbestand : Kläger vertrat Rechtsanwalt georgischen Staatsangehörigen Asylfolgeverfahren . fertigte Datum 30 . April Vergütungsvereinbarung . Vereinbarung sieht Nummer Mandant gesetzlichen Gebühren pauschale Vergütung Höhe € Umsatzsteuer zahlen hat . Nummern regeln Einzelheiten Vergütungspflicht . Nummer Vereinbarung lautet : " Unterzeichner haften gesamtschuldnerisch . " unterzeichnete Mandanten Dolmetscherin tätige Beklagte . Kläger nimmt Beklagte Zahlung € Zinsen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Anspruch . Amtsgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Begehren . Entscheidungsgründe : Revision hat Erfolg . Beklagte schuldet Kläger Hauptsache geltend gemachten Betrag € Verzugszinsen . Lediglich zusätzlich verlangten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist Klage abzuweisen . Berufungsgericht hat ausgeführt : Kläger stehe Anspruch Beklagte unterzeichnete Schriftstück Anforderungen § äußere Gestaltung wirksamen Vergütungsvereinbarung entspreche . Schuldbeitritt bedürfe Form Grunde liegenden Geschäfts . müssten auch Anforderungen formale Gestaltung Vereinbarung erfüllt sein . sei hier Fall Verpflichtung Beklagten Mithaftung hinreichend deutlich Vergütungsvereinbarung Kläger Mandanten abgesetzt sei . II . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . 1 . Recht hat Berufungsgericht allerdings Unterzeichnung Vergütungsvereinbarung Beklagte Beitritt Schuld Mandanten gesehen . Anders konnte Kläger Empfänger ausdrücklich Mithaftung Gesamtschuldnerin gerichtete Erklärung Beklagten objektiver Würdigung verstehen . eigenes wirtschaftliches Interesse Beitretenden setzt Annahme Schuldbeitritts . Sofern Beklagte Revisionserwiderung einwendet Erklärung Inhalts abgeben wollte Erklärungsbewusstsein überhaupt gefehlt haben sollte hätte mögliches Anfechtungsrecht Frist § ausüben müssen ; hat getan . 2 . Erklärung Schuldbeitritts bedarf grundsätzlich besonderen Form . unterliegt aber Verpflichtungsgeschäft Formerfordernissen Hauptvertrag gelten Rücksicht Leistungsgegenstand Schuldbeitritts aufgestellt sind Urteil 31 . Januar ; 8 . Dezember XI 1 3 ; 14 . Juni ; 21 . April ZR 327 ; Verbraucherkreditgesetz : Urteil 8 November XI ; 24 Juli XI . . Formerfordernisse handelt auch § Abs. vgl. Vorgängervorschrift § Abs. : Urteil 31 . Januar aaO . Erfordernis Textform auch weiteren Sätzen Norm aufgeführten Anforderungen dienen Warnung Schutz Mandanten . soll klar erkennbar hingewiesen werden Vergütungsvereinbarung schließt Rechtsanwalt gesetzlichen Gebührenvorschriften abweichenden Honoraranspruch vertraglicher Grundlage verschafft Urteil 3 . Dezember AnwBl . . Tritt Dritter Verpflichtung Mandanten Vergütungsvereinbarung ist gleicher Weise schutzbedürftig . Formerfordernisse § gelten grundsätzlich auch Erklärung Schuldbeitritts . 3 . Ansicht Berufungsgerichts Streitfall genüge Gestaltung Schuldbeitritts Anforderungen § Satz kann jedoch beigetreten werden . Vorschrift muss Vergütungsvereinbarung vergleichbarer Weise bezeichnet werden muss anderen Vereinbarungen Ausnahme Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein darf Vollmacht enthalten sein . Inwiefern Anforderungen auch Beitritt Dritten Vergütungsschuld Mandanten anzuwenden sind bestimmt Schutzzweck . besteht Mandanten Vergütung Tätigkeit Rechtsanwalts schon Gesetzes schuldet bewahren unbemerkt lich gesetzlichen Vergütung abweichenden Honorar verpflichtet . Bezogen Schuldbeitritt kann nur gehen Beitretenden deutlich Augen führen nur gesetzlichen Vergütungsschuld Mandanten beitritt Beitritt bedürfte besonderen Form abweichenden vertraglich vereinbarten Vergütung . Schutz gewährleistet hier gewählte Form . Vereinbarung ist Vergütungsvereinbarung bezeichnet enthält ausschließlich Vergütung betreffende Regelungen . stellt vereinbarte Vergütung gesetzlichen Regelung abweicht . Ende Nummer getroffene Bestimmung Unterzeichner gesamtschuldnerisch haften ist Bestandteil Vergütungsvereinbarung selbst . machte Beklagten unmissverständlich klar Unterschrift Mithaftung vereinbarte Vergütungsschuld Mandanten übernahm . Bestimmung § Satz Vergütungsvereinbarung anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein muss soll verhindert werden Mandant Vergütungsvereinbarung übersieht Rechtsanwalt getroffenen Vereinbarungen " versteckt " ist . Ansicht Berufungsgerichts kann abgeleitet werden Schuldbeitritt Beklagten deutlich Vergütungsvereinbarung Mandanten hätte abgesetzt werden müssen . Beklagte gab Schuldbeitritt weiteren Erklärungen Blick Beitritt hätten beeinträchtigen können . Entscheidend ist Gestaltung Erklärung klar gemacht wurde vertraglichen gesetzlichen Regelung abweichenden Vergütungsschuld beizutreten . Liegt Ansicht Berufungsgerichts gegebene Formmangel mithin bedarf Frage Rechtsfolge Mangels Entscheidung . Vergütungsvereinbarung Rechtsanwalt Mandanten ist Falle Verstoßes Formvorschriften § Satz unwirksam ; kann vereinbarte Vergütung nur Höhe gesetzlichen Gebühr gefordert werden Urteil 5 . Juni ZR . 31 ; 22 . Oktober ZR . 8 ; 3 . Dezember AnwBl . . entsprechendes Formmängeln Schuldbeitritts gilt kann dahinstehen . . Entscheidung Berufungsgerichts stellt anderen Gründen richtig § . 1 . Schuldbeitritt genügt § Satz vorgeschriebenen Textform . Vergütungsvereinbarung Mithaftungserklärung Beklagten erfüllt Voraussetzungen § insbesondere sind Personen Erklärenden hinreichend benannt . genügt Beklagte Unterschriftszeile Ende Vereinbarung Namen genannt ist . tatsächlichen Namen Namen Tochter handelt schadet Beklagte unbestritten regelmäßig Namen auftritt Beteiligten klar war Namen gemeint war vgl. MünchKommBGB/Einsele 7 . Aufl . . . 2 . Umstand Vergütungsvereinbarung § Satz Hinweis enthält gegnerische Partei Verfahrensbeteiligter Staatskasse Falle Kostenerstattung regelmäßig gesetzliche Vergütung erstatten muss lässt Anspruch Rechtsanwalts vereinbarte Vergütung anders Verletzung Formvorschriften § Satz unberührt § Satz ; AnwK-RVG/Onderka 7 . Aufl . . 3 ; 6 . Aufl . . . weitergehende Rechtsfolge kann Formmangel auch Verhältnis Dritten Schuld Mandanten beigetreten ist zukommen . 3 . vertragliche Regelung Schuldbeitritt hält auch Kontrolle Recht Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand . Vertragsklausel betreffend Schuldbeitritt ist überraschende Klausel § 305c unwirksam . Kläger Beklagten Mitunterzeichnung Mandanten schließenden Gebührenvereinbarung verlangte lag Beklagte Kläger ankam Absicherung Gebührenforderung weitere Person Mithaftung nehmen . Andere Gründe Unterzeichnung Beklagte erfordert hätten lagen anders etwa Handeln Abschlussvertreter vgl. § Nr. Buchst . . Drängte Interesse Klägers Beklagten musste rechnen vorgelegte Vertragstext entsprechende Klausel enthielt . Überrumpelungseffekt ergab Übrigen auch äußeren Erscheinungsbild Vertrags . Klausel betreffend gesamtschuldnerische Mithaftung Beklagten findet knapp prägnant -9- formuliert letzte Vertragsbestimmung unmittelbar Beklagte vorgesehenen Unterschriftsfeld . Frage Nummer Vergütungsvereinbarung getroffene Regelung vorzeitige Beendigung Mandats Mandanten Vergütungsanspruch berührt § Abs. Nr. Nr. 7a unwirksam ist kommt . Vergütungsvereinbarung bliebe Übrigen gleichwohl wirksam § Abs. ; vgl. OLG . Inhalt Vereinbarung richtet betreffenden Punkt gegebenenfalls gesetzlichen Regeln . Fortbestand Maßgabe stellte Vertragsparteien unzumutbare Härte § Abs. . IV . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist kann Senat selbst entscheiden § Abs. . Beklagte schuldet Kläger Beitritts Vergütungsvereinbarung € . Betrag ist Verzugs Ablauf Kläger gesetzten Zahlungsfrist 13 . Dezember gesetzlichen Zinssatz verzinsen Abs. . Anspruch hat Kläger hingegen Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten . Zwar können Rechtsverfolgungskosten erforderlichen zweckmäßigen Umfang Verzugs erstattungsfähigen Schaden gehören § Abs. ; vgl. etwa Urteil 6 . Oktober . auch Rechtsanwalt eigener Sache tätig wird vgl. . müssen jedoch Verzug verursacht worden sein . fehlt Streitfall . Kläger hat Beklagte bereits verzugsbegründenden Mahnung 20 . Dezember Zahlung Anwaltskosten aufgefordert schon zuvor entstanden sein müssen . Berufung Beklagten war Abweisung Klage bezüglich vorgerichtlichen Anwaltskosten zurückzuweisen . Kayser Grupp Vorinstanzen : AG Entscheidung 28.01.2015 Entscheidung