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772 lines
6.5 KiB

BESCHLUSS
27
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Grupp
27
.
April
beschlossen
:
Beschwerde
Klägers
wird
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts
10
.
Oktober
zugelassen
.
Revision
Klägers
wird
vorbezeichnete
Urteil
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Wert
Revisionsverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Kläger
ist
Verwalter
15
Juli
Eigenantrag
31
.
März
eröffneten
Insolvenzverfahren
Vermögen
GmbH
Co.
fortan
:
.
hatte
Büroräume
Hallen
Beklagten
gemietet
.
"
Aufhebungsvertrag
überschriebenen
Vereinbarung
17
.
Dezember
standen
Beklagten
Einmalbetrag
brutto
weiterhin
"
längstens
30.03.2004
"
überlassenen
Räumlichkeiten
monatlich
brutto
.
Schreiben
6
.
Januar
teilte
Schuldnerin
Beklagten
Liquiditätslage
weiter
verschlechtert
habe
Lage
sei
Verpflichtungen
Vergleich
bezeichneten
Vereinbarung
17
.
Dezember
erfüllen
.
bot
Beklagten
Anlagevermögen
"
Erfüllung
abgeschlossenen
Vergleichs
"
"
Sicherheit
.
Datum
29
.
Januar
berechnete
Schuldnerin
Beklagten
Fuhrpark
sonstige
Anlagevermögen
Betrag
brutto
Beklagte
Verrechnung
höheren
Mietverbindlichkeiten
tilgte
.
Kläger
hält
Aufrechnung
insolvenzrechtlich
unwirksam
Erwerb
Aufrechnungsmöglichkeit
inkongruente
Deckung
vorsätzliche
Gläubigerbenachteiligung
anfechtbar
sei
.
hat
geltend
gemacht
Gegenforderung
letzten
Monat
Antragstellung
begründet
worden
sei
.
Kaufpreis
ausgestellte
Rechnung
sei
rückdatiert
worden
.
ergebe
"
Steuerberaters
Schuldnerin
Abgang
Sachanlagevermögen
erst
Monat
März
ausweise
.
Rechnungsnummer
fraglichen
Rechnung
sei
doppelt
vergeben
worden
.
Umsatzsteuer-Sonderprüfung
habe
ergeben
Umsatz
Zusammenhang
Veräußerung
Anlagevermögens
8
.
März
Finanzamt
eingegangenen
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Januar
enthalten
gewesen
sei
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
.
II
.
Revision
ist
zulässig
begründet
angefochtene
Urteil
Anspruch
Klägers
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
§
Abs.
.
1
.
Berufungsgericht
hat
verneinten
Anfechtbarkeit
Herstellung
Aufrechnungslage
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
InsO
ausgeführt
:
Aufrechnungslage
sei
allerdings
inkongruente
Deckung
herbeigeführt
worden
Beklagte
Schaffung
Aufrechnungslage
Anspruch
gehabt
habe
.
objektive
Gläubigerbenachteiligung
sei
ebenfalls
verneinen
.
Kläger
habe
jedoch
bewiesen
Kaufvertrag
erst
1
.
März
abgeschlossen
worden
sei
.
Zeuge
habe
erforderlichen
Gewissheit
bestätigen
können
.
Kläger
weiter
angeführten
Indizien
ließen
zwingenden
Schluss
Kaufvertrag
erst
März
geschlossen
worden
sei
.
Abschluss
Kaufvertrages
letzten
Monat
Antragstellung
könnte
allerdings
sprechen
Abgang
Gegenstände
Bewegungsbilanz
März
gebucht
worden
sei
.
hervorgerufene
Indizwirkung
werde
jedoch
schon
wieder
Frage
gestellt
andererseits
Kauferlös
29
.
Januar
gebucht
worden
sei
.
Allein
buchungstechnischen
Verfahrensweise
sei
sicherer
Schluss
Zeitpunkt
Kaufvertragsabschlusses
ziehen
.
rügt
Nichtzulassungsbeschwerde
Würdigung
wesentliche
Indizien
völlig
unberücksichtigt
lasse
.
29
.
Januar
datierte
Rechnung
verkaufte
Anlagevermögen
trage
Buchungsnummer
92.075
.
sei
Schuldnerin
doppelt
vergeben
worden
.
betreffe
auch
Rechnung
Verkauf
Europalette
S.
selben
Tage
29
.
Januar
.
Zeuge
vernommene
damalige
Geschäftsführer
Schuldnerin
habe
Identität
Rechnungsnummern
bestätigt
aber
Erklärung
gehabt
.
Indizwirkung
umsatzsteuerrechtlichen
Behandlung
angeblichen
Veräußerung
Anlagevermögens
sei
ebenfalls
Weise
unberücksichtigt
geblieben
.
2
.
Gehörsrügen
sind
begründet
.
Berufungsgericht
hat
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Teile
entscheidungserheblichen
Vorbringens
Klägers
übergangen
.
doppelte
Verwendung
Rechnungsnummer
stellt
Doppelvergabe
nachvollziehbare
Erklärung
gibt
starkes
Indiz
manipulatives
Vorgehen
Rechnungsstellers
.
hierzu
vernommene
Zeuge
hat
Sitzungsniederschrift
plausible
rung
geben
können
umstrittene
Rechnung
Nummer
trägt
S.
gerichtete
.
fällt
äußere
nungsbild
Rechnung
S.
Fülle
signifikanten
Übereinstimmungen
ebenfalls
Akten
befindlichen
Rechnungsdurchschrift
29
.
Januar
Folgenummer
aufweist
gerichtet
GmbH.
gemeinsamen
Erscheinungsbild
Rechnungen
weicht
umstrittene
Rechnung
Reihe
Punkten
.
beginnt
Schreibweise
"
setzt
Jahreszahl
gleich
Abweichungen
fallen
Auge
Schreibweise
Umsatzsteuerposition
.
manipulatives
Vorgehen
Schuldnerin
"
Rückverlegung
"
anfechtungsrelevanten
Vorgänge
weist
auch
Umstand
Ergebnissen
Sonderprüfung
Finanzamts
Prüfungsberichts
29
.
September
entsprechende
Umsatz
Vorsteuerbetrag
Veräußerung
Anlagevermögens
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Monat
Januar
Eingang
gefunden
haben
.
entsprechende
Erklärung
Schuldnerin
ist
8
.
März
Finanzamt
eingegangen
.
Nichtberücksichtigung
Beträge
umstrittenen
Rechnung
spricht
ebenfalls
Rechnung
erst
Zeitpunkt
letzten
Monat
Antragstellung
erstellt
Nachteil
Gläubigergesamtheit
rückdatiert
worden
ist
.
vorstehenden
Beweiswürdigung
vollständig
unberücksichtigt
gebliebenen
Umstände
lassen
auch
Berufungsgericht
verwerteten
Indiztatsachen
anderen
Licht
erscheinen
.
Deuten
gleich
gewichtige
Umstände
Schuldner
manipulativ
vorgegangen
ist
freie
Teile
Anlagevermögens
Zugriff
Gläubigergesamtheit
entziehen
stellt
Beweiswürdigung
Vorinstanz
auch
entlastendes
Indiz
Anfechtungsprozess
vorgelegten
Ausdruck
Jahreskontos
Schuldnerin
2
.
September
"
derzeitigen
Stand
Buchführung
"
Buchung
Kauferlöses
schon
29
.
Januar
erfolgt
ist
.
Verfahren
Berufungsgerichts
findet
Vorschriften
Prozessrechts
materiellen
Rechts
Stütze
verstößt
Art
.
Abs.
GG
.
angefochtene
Urteil
beruht
Gehörsverletzung
.
ist
bereits
dann
Fall
ausgeschlossen
werden
kann
Gericht
verfahrensfehlerfreiem
Vorgehen
anders
entschieden
hätte
BVerfGE
;
;
.
18
Juli
.
Liegt
maßgebliche
Zeitpunkt
§
Abs.
InsO
§
Abs.
Nr.
InsO
geschützten
Zeitraum
so
ist
Berufungsgericht
zutreffend
ausgeht
Urteilsgründe
Beklagten
erklärte
Aufrechnung
insolvenzrechtlich
unwirksam
.
3
.
Sachlage
kommt
Verfahrensabschnitt
mehr
Vorinstanz
Kläger
Recht
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
rügt
angenommenen
Anfechtungszeitpunkt
"
29
.
Januar
fällige
Zahlungsverpflichtungen
nur
festgestellt
hat
.
erster
Instanz
waren
unstreitigen
sogar
Beklagten
zugestandenen
Vorbringen
Klägers
Mieten
fällig
.
Ablehnung
Deckungsanfechtung
§
Abs.
Nr.
InsO
leidet
ebenfalls
Gehörsverstoß
.
Raebel
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.03.2007
Entscheidung