BESCHLUSS 27 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Grupp 27 . April beschlossen : Beschwerde Klägers wird Revision Urteil 1 . Zivilsenats Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts 10 . Oktober zugelassen . Revision Klägers wird vorbezeichnete Urteil aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Wert Revisionsverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Kläger ist Verwalter 15 Juli Eigenantrag 31 . März eröffneten Insolvenzverfahren Vermögen GmbH Co. fortan : . hatte Büroräume Hallen Beklagten gemietet . " Aufhebungsvertrag überschriebenen Vereinbarung 17 . Dezember standen Beklagten Einmalbetrag brutto € weiterhin " längstens 30.03.2004 " überlassenen Räumlichkeiten monatlich € brutto . Schreiben 6 . Januar teilte Schuldnerin Beklagten Liquiditätslage weiter verschlechtert habe Lage sei Verpflichtungen Vergleich bezeichneten Vereinbarung 17 . Dezember erfüllen . bot Beklagten Anlagevermögen " Erfüllung abgeschlossenen Vergleichs " " Sicherheit . Datum 29 . Januar berechnete Schuldnerin Beklagten Fuhrpark sonstige Anlagevermögen Betrag brutto € Beklagte Verrechnung höheren Mietverbindlichkeiten tilgte . Kläger hält Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam Erwerb Aufrechnungsmöglichkeit inkongruente Deckung vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung anfechtbar sei . hat geltend gemacht Gegenforderung letzten Monat Antragstellung begründet worden sei . Kaufpreis ausgestellte Rechnung sei rückdatiert worden . ergebe " Steuerberaters Schuldnerin Abgang Sachanlagevermögen erst Monat März ausweise . Rechnungsnummer fraglichen Rechnung sei doppelt vergeben worden . Umsatzsteuer-Sonderprüfung habe ergeben Umsatz Zusammenhang Veräußerung Anlagevermögens 8 . März Finanzamt eingegangenen Umsatzsteuer-Voranmeldung Januar enthalten gewesen sei . Landgericht hat Klage stattgegeben Berufungsgericht hat abgewiesen . II . Revision ist zulässig begründet angefochtene Urteil Anspruch Klägers rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht § Abs. . 1 . Berufungsgericht hat verneinten Anfechtbarkeit Herstellung Aufrechnungslage § Abs. Nr. § Abs. Nr. InsO ausgeführt : Aufrechnungslage sei allerdings inkongruente Deckung herbeigeführt worden Beklagte Schaffung Aufrechnungslage Anspruch gehabt habe . objektive Gläubigerbenachteiligung sei ebenfalls verneinen . Kläger habe jedoch bewiesen Kaufvertrag erst 1 . März abgeschlossen worden sei . Zeuge habe erforderlichen Gewissheit bestätigen können . Kläger weiter angeführten Indizien ließen zwingenden Schluss Kaufvertrag erst März geschlossen worden sei . Abschluss Kaufvertrages letzten Monat Antragstellung könnte allerdings sprechen Abgang Gegenstände Bewegungsbilanz März gebucht worden sei . hervorgerufene Indizwirkung werde jedoch schon wieder Frage gestellt andererseits Kauferlös 29 . Januar gebucht worden sei . Allein buchungstechnischen Verfahrensweise sei sicherer Schluss Zeitpunkt Kaufvertragsabschlusses ziehen . rügt Nichtzulassungsbeschwerde Würdigung wesentliche Indizien völlig unberücksichtigt lasse . 29 . Januar datierte Rechnung verkaufte Anlagevermögen trage Buchungsnummer 92.075 . sei Schuldnerin doppelt vergeben worden . betreffe auch Rechnung Verkauf Europalette S. selben Tage 29 . Januar . Zeuge vernommene damalige Geschäftsführer Schuldnerin habe Identität Rechnungsnummern bestätigt aber Erklärung gehabt . Indizwirkung umsatzsteuerrechtlichen Behandlung angeblichen Veräußerung Anlagevermögens sei ebenfalls Weise unberücksichtigt geblieben . 2 . Gehörsrügen sind begründet . Berufungsgericht hat Verstoß Art . Abs. GG Teile entscheidungserheblichen Vorbringens Klägers übergangen . doppelte Verwendung Rechnungsnummer stellt Doppelvergabe nachvollziehbare Erklärung gibt starkes Indiz manipulatives Vorgehen Rechnungsstellers . hierzu vernommene Zeuge hat Sitzungsniederschrift plausible rung geben können umstrittene Rechnung Nummer trägt S. gerichtete . fällt äußere nungsbild Rechnung S. Fülle signifikanten Übereinstimmungen ebenfalls Akten befindlichen Rechnungsdurchschrift 29 . Januar Folgenummer aufweist gerichtet GmbH. gemeinsamen Erscheinungsbild Rechnungen weicht umstrittene Rechnung Reihe Punkten . beginnt Schreibweise " setzt Jahreszahl gleich Abweichungen fallen Auge Schreibweise Umsatzsteuerposition . manipulatives Vorgehen Schuldnerin " Rückverlegung " anfechtungsrelevanten Vorgänge weist auch Umstand Ergebnissen Sonderprüfung Finanzamts Prüfungsberichts 29 . September entsprechende Umsatz Vorsteuerbetrag Veräußerung Anlagevermögens Umsatzsteuer-Voranmeldung Monat Januar Eingang gefunden haben . entsprechende Erklärung Schuldnerin ist 8 . März Finanzamt eingegangen . Nichtberücksichtigung Beträge umstrittenen Rechnung spricht ebenfalls Rechnung erst Zeitpunkt letzten Monat Antragstellung erstellt Nachteil Gläubigergesamtheit rückdatiert worden ist . vorstehenden Beweiswürdigung vollständig unberücksichtigt gebliebenen Umstände lassen auch Berufungsgericht verwerteten Indiztatsachen anderen Licht erscheinen . Deuten gleich gewichtige Umstände Schuldner manipulativ vorgegangen ist freie Teile Anlagevermögens Zugriff Gläubigergesamtheit entziehen stellt Beweiswürdigung Vorinstanz auch entlastendes Indiz Anfechtungsprozess vorgelegten Ausdruck Jahreskontos Schuldnerin 2 . September " derzeitigen Stand Buchführung " Buchung Kauferlöses schon 29 . Januar erfolgt ist . Verfahren Berufungsgerichts findet Vorschriften Prozessrechts materiellen Rechts Stütze verstößt Art . Abs. GG . angefochtene Urteil beruht Gehörsverletzung . ist bereits dann Fall ausgeschlossen werden kann Gericht verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte BVerfGE ; ; . 18 Juli . Liegt maßgebliche Zeitpunkt § Abs. InsO § Abs. Nr. InsO geschützten Zeitraum so ist Berufungsgericht zutreffend ausgeht Urteilsgründe Beklagten erklärte Aufrechnung insolvenzrechtlich unwirksam . 3 . Sachlage kommt Verfahrensabschnitt mehr Vorinstanz Kläger Recht Verstoß Art . Abs. GG rügt angenommenen Anfechtungszeitpunkt " 29 . Januar fällige Zahlungsverpflichtungen nur € festgestellt hat . erster Instanz waren unstreitigen sogar Beklagten zugestandenen Vorbringen Klägers Mieten € fällig . Ablehnung Deckungsanfechtung § Abs. Nr. InsO leidet ebenfalls Gehörsverstoß . Raebel Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 30.03.2007 Entscheidung