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1446 lines
12 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
6
Juli
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
ja
§
;
Abs.
;
§
Rechtsanwalt
Gläubiger
Vollstreckung
vorläufig
vollstreckbaren
Urteil
berät
muß
Risiko
mangelnder
Insolvenzfestigkeit
Sicherungsvollstreckung
belehren
weiß
wissen
muß
Schuldner
angespannten
finanziellen
Verhältnissen
lebt
Sitz
neuen
Bundesländern
hat
dorthin
verlegen
will
.
Haftpflichtprozeß
Frage
Anspruchsteller
schuldhafte
Pflichtverletzung
Rechtsanwalts
Schaden
entstanden
ist
Ausgang
anderen
Verfahrens
abhängt
muß
Regreßgericht
selbst
prüfen
Verfahren
richtigerweise
entscheiden
gewesen
wäre
.
gilt
auch
dann
andere
Verfahren
unterbrochen
ist
noch
fortgesetzt
werden
kann
.
Urteil
6
Juli
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Richter
Dr.
Kirchhof
Dr.
Dr.
Dr.
mündliche
Verhandlung
6
Juli
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
2
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
5
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Höhe
DM
Zinsen
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
anderweiten
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
abgetretenem
Recht
Ehemannes
vormals
nachfolgend
:
Zedent
Beklagten
Schadensersatz
Schlechterfüllung
Anwaltsvertrags
Anspruch
.
Zedent
erwirkte
vertreten
Beklagten
3
.
Februar
rechtskräftig
gewordenes
Urteil
Landgerichts
GmbH
nachfolgend
:
Schuldnerin
Zahlung
schäftsführervergütung
Höhe
DM
Zinsen
verurteilt
wurde
.
Urteil
war
Sicherheitsleistung
Höhe
DM
vorläufig
vollstreckbar
.
weiterer
gleichartiger
Ansprüche
Schuldnerin
erwirkte
Zedent
wiederum
vertreten
Beklagten
Urteil
15
.
Juni
Zahlung
DM
Zinsen
.
war
Sicherheitsleistung
Höhe
DM
vorläufig
vollstreckbar
.
haben
Seiten
Berufung
eingelegt
OLG
.
Forderungen
Urteilen
ließ
Beklagte
Mandanten
April
August
Ansprüche
Schuldnerin
Kontobeziehung
Bank
gemäß
§
pfänden
.
Bank
bestätigte
"
Separierung
"
Pfändungsbeträge
DM
DM
insgesamt
DM
Unterkonten
.
Schuldnerin
verlegte
Sitz
.
Dort
wurde
Beschluß
30
November
Vermögen
Schuldnerin
Gesamtvollstreckung
eröffnet
.
Seither
ist
Berufungsverfahren
Oberlandesgericht
unterbrochen
.
entsprechende
Aufforderung
Gesamtvollstreckungsverwalter
überließ
Bank
Zedenten
"
separierten
"
Beträge
Masse
.
Klägerin
hat
Beklagten
Klage
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
DM
Zinsen
erhoben
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Oberlandesgericht
hat
Verurteilung
Betrages
DM
Maßgabe
bestätigt
nur
Zug
Zug
Übergabe
Abtretungserklärung
Zedenten
bezüglich
Urteil
3
.
Februar
titulierten
Ansprüche
zahlen
sei
.
Betrages
DM
hat
Klage
abgewiesen
.
wendet
Klägerin
Revision
.
Anschlußrevision
Beklagten
vollständige
Klageabweisung
erstrebte
hat
Senat
angenommen
.
Entscheidungsgründe
:
Rechtsmittel
Klägerin
führt
Aufhebung
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
Urteil
folgt
begründet
:
Beklagte
habe
Anwaltsvertrag
obliegenden
Verpflichtungen
Zedenten
schuldhaft
verletzt
.
habe
ausreichend
bloßen
Sicherungsvollstreckung
Falle
Eröffnung
verbundenen
Risiken
belehrt
gesamtvollstreckungsfesten
Zwangsvollstreckung
Pfändung
Überweisung
geraten
.
sei
verpflichtet
gewesen
Eintritt
Insolvenz
Schuldnerin
Anwendbarkeit
Gesamtvollstreckungsordnung
habe
rechnen
sen.
fehlgeschlagene
Sicherungsvollstreckung
Urteil
Landgerichts
15
.
Juni
habe
aber
noch
Schaden
Zedenten
geführt
.
Urteil
Rechtskraft
erwachsen
sei
könne
ausgegangen
werden
Klägerin
abgetretene
Anspruch
bestehe
.
Ausgang
derzeit
unterbrochenen
Rechtsstreits
Zedenten
Schuldnerin
sei
absehbar
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
wesentlichen
Punkt
stand
.
1
.
beanstanden
ist
allerdings
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
anwaltlichen
Pflichten
Zedenten
schuldhaft
verletzt
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
Beklagte
rechtliche
Problematik
§
Abs.
Satz
GesO
eigenen
Angaben
bekannt
war
habe
Zedenten
Risiko
mangelnder
Insolvenzfestigkeit
Sicherungsvollstreckung
belehrt
desolate
wirtschaftliche
Situation
Schuldnerin
Absicht
Firmensitz
neuen
Bundesländer
verlegen
rechtzeitig
erkannt
habe
werden
Revisionsinstanz
angegriffen
sind
somit
Senat
bindend
§
Abs.
.
Beklagte
meint
Risiko
mangelnder
Insolvenzfestigkeit
habe
überhaupt
bestanden
.
kann
gefolgt
werden
.
Beklagte
kennt
Rechtsprechung
erkennenden
Senats
Eröffnung
Gesamtvollstreckungsverfahrens
Wege
Zwangsvollstrekkung
begründete
Sicherungsrechte
Wirksamkeit
§
Abs.
Satz
GesO
verlieren
.
hält
Grundsätze
vorliegenden
Fall
aber
anwendbar
.
weise
Besonderheit
Sicherungspfandrechte
Zedenten
allesamt
Wirksamwerden
Sitzverlegung
Schuldnerin
Geltungsbereich
Gesamtvollstreckungsordnung
begründet
worden
seien
.
einseitige
Maßnahme
Schuldnerin
könne
Pfandrechte
Zedenten
Geltungsbereich
Konkursordnung
konkursfest
gewesen
wären
entwerten
.
kann
Beklagte
durchdringen
.
ist
schon
fraglich
Sicherungspfandrechte
Zedenten
Zeitpunkt
entstanden
sind
Beurteilung
örtlichen
Zuständigkeit
Insolvenzgerichts
Anwendung
Konkursordnung
Gesamtvollstrekkungsordnung
maßgeblich
war
.
kommt
allein
satzungsändernden
Beschluß
26
November
Sitzverlegung
beschlossen
wurde
noch
Eintragung
Sitzverlegung
Handelsregister
20
.
September
tatsächlichen
Mittelpunkt
wirtschaftlichen
Betätigung
Kilger/Karsten
Insolvenzgesetze
.
Aufl
.
Anm
.
§
.
4
;
Haarmeyer/Wutzke/
4
.
Aufl
.
.
.
Ab
Schuldnerin
SachsenAnhalt
Geschäfte
betrieben
hat
steht
.
Selbst
erst
Zedenten
ausgebrachten
Pfändungen
geschehen
sein
sollte
wären
Eröffnung
Gesamtvollstreckungsverfahrens
entwertet
worden
.
Aussicht
Zedenten
Falle
späteren
Konkurseröffnung
Pfändungspfandrechte
absonderungsberechtigt
sein
stellte
wohlerworbenes
einseitige
Maßnahmen
Schuldnerin
mehr
beeinträchtigendes
Recht
.
Absonderungsrechte
entstehen
erst
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
.
materiellem
Recht
Absonderungsrechte
begründet
werden
hängt
Inland
Insolvenzordnungen
nebeneinander
gelten
Teil
Insolvenzverfahren
eröffnet
wird
.
Recht
Schuldners
Insolvenz
noch
unmittelbar
bevorsteht
freie
Wahl
Unternehmenssitzes
kann
eingeschränkt
werden
Rechte
Gläubiger
verschiedenen
Insolvenzordnungen
unterschiedlich
ausgebildet
sind
vgl.
;
.
2
.
halten
Erwägungen
Berufungsgericht
Betrages
DM
Eintritt
Schadens
verneint
hat
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Umfang
§
§
ersetzender
Schaden
vorliegt
beurteilt
grundsätzlich
rechnerischen
Vergleich
schädigende
Ereignis
bewirkten
Vermögenslage
Umstand
eingetreten
wäre
217
;
196
;
99
;
.
18
November
ZR
.
haftpflichtige
Rechtsanwalt
hat
Mandanten
vermögensmäßig
so
stellen
pflichtgemäßem
Verhalten
Beraters
stünde
.
28
.
Juni
;
20
.
Oktober
ZR
.
-9-
Anwendung
Grundsätze
ist
auszugehen
Zedent
Vorgehensweise
Beklagten
Schaden
erlitten
hat
.
Hätte
Beklagte
rechtzeitig
Forderung
Schuldnerin
pfänden
Zedenten
Einziehung
überweisen
lassen
wäre
Einziehung
befugt
gewesen
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Zedent
Befugnis
rechtzeitig
Gebrauch
gemacht
hätte
Weise
befriedigt
worden
wäre
.
Dann
wäre
Rechtsposition
Eröffnung
Gesamtvollstreckungsverfahrens
Vermögen
Schuldnerin
mehr
beeinträchtigt
worden
.
Tatsächlich
hat
Zedent
erlangt
Beklagten
eingeschlagene
Weg
Sicherungsvollstreckung
gegebenen
Umständen
untauglich
war
.
Differenzmethode
rein
rechnerisch
gewonnene
Ergebnis
bedarf
normativen
Schutzzweck
Haftung
Funktion
Ziel
Schadensersatzes
ausgerichteten
Kontrolle
;
.
31
.
Mai
;
26
.
September
.
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
soll
Geschädigte
Wege
Schadensersatzes
grundsätzlich
mehr
erhalten
materiellen
Rechtslage
verlangen
kann
95
;
27
34
;
.
21
.
September
ZR
49
;
28
.
September
ZR
.
vorliegenden
Fall
steht
noch
rechtskräftig
Zedent
Betrag
Verschulden
Beklagten
entgangen
ist
teriell-rechtlich
verlangen
kann
.
Klägerin
kann
verwiesen
werden
Ausgang
bereits
Jahren
unterbrochenen
Verfahrens
Sache
abzuwarten
.
Haftpflichtprozeß
Frage
Anspruchsteller
schuldhafte
Pflichtverletzung
Anwalts
Schaden
entstanden
ist
Ausgang
anderen
Prozesses
sogenannten
Inzidenzverfahrens
abhängt
muß
Regreßgericht
selbst
prüfen
Verfahren
abgeschlossen
ist
richtigerweise
entscheiden
gewesen
wäre
.
.
vgl.
96
;
abgeschlossen
ist
richtigerweise
entscheiden
wäre
.
zuletzt
genannten
Fall
Gefahr
divergierender
Entscheidungen
besteht
ändert
.
kann
Beispiel
Streitverkündung
vorgebeugt
werden
.
materiell-rechtliche
Prüfung
hat
Berufungsgericht
unterlassen
.
hat
gemeint
Ausgang
Verfahrens
sei
"
absehbar
"
.
sei
denkbar
Oberlandesgericht
Berufungsverfahren
Wirksamkeit
Schuldnerin
ausgesprochenen
fristlosen
Kündigung
anders
beurteile
Schuldnerin
Gegenansprüchen
weiterem
Umfang
bisher
noch
Aufrechnung
erkläre
.
Punkten
hätte
Berufungsgericht
jedoch
eigene
Meinung
bilden
müssen
.
Beklagte
hat
dahingehend
vorgetragen
zulässigerweise
Einwendungen
eigen
gemacht
Schuldnerin
Beklagte
geltend
gemacht
hatte
.
Ermangelung
entsprechender
Feststellungen
kann
Senat
überprüfen
Zedenten
Vorprozeß
geltend
gemachte
Anspruch
Rechts
zusteht
.
.
Abweisung
Klage
Ersatz
Höhe
DM
eingetretenen
Schadens
erweist
auch
anderen
Gründen
zutreffend
.
1
.
Pflichtverletzung
s.o.
war
geltend
gemachten
Schaden
ursächlich
.
Zwar
findet
Berufungsurteil
Bemerkung
rechtskräftigen
Entscheidung
Ansprüche
Zedenten
Schuldnerin
stehe
pflichtwidrige
Verhalten
Beklagten
Schaden
ursächlich
geworden
sei
.
hat
Berufungsgericht
aber
richtig
verstanden
Ursächlichkeit
bereits
Schadenseintritt
verneinen
wollen
.
wird
Ausführungen
oben
verwiesen
.
Berufungsgericht
hat
erhobenen
Beweise
Überzeugung
gewonnen
Zedent
Jahre
Sicherheiten
benötigte
§
gepfändeten
Forderungen
überweisen
lassen
wollte
hätte
beschaffen
können
.
sind
durchgreifende
Bedenken
ersichtlich
.
Auch
Beklagte
geht
Zedent
befriedigt
worden
wäre
August
nur
auch
Überweisungsbeschluß
ergangen
wäre
.
beanstandet
lediglich
fungsgericht
habe
geprüft
Zedent
Zeitpunkt
Lage
gewesen
wäre
obliegende
Sicherheitsleistung
erbringen
Vollstreckungsgericht
nachzuweisen
.
Indes
hat
Berufungsgericht
erhobenen
Beweise
Überzeugung
gewonnen
Zedent
"
Jahre
"
erforderlichen
Sicherheiten
hätte
stellen
können
.
Feststellung
ist
Berufungsgericht
Zeitraum
näher
eingegrenzt
hat
gesamte
Jahr
also
auch
Zeit
August
beziehen
.
erhobenen
prozessualen
Rügen
Beklagten
greifen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Hausbank
Zedenten
Bürgschaften
Zwangsvollstreckung
ermöglicht
hätte
.
Zwar
hätte
abhängig
gemacht
Zedent
seinerseits
Sicherheiten
stellte
.
Indes
habe
Zedent
Guthaben
Bankkonten
andere
Vermögenswerte
gehabt
.
Sicherheit
sei
auch
Verpfändung
Forderungen
derentwegen
Zedent
nunmehr
Zwangsvollstreckung
habe
durchführen
wollen
Betracht
gekommen
.
wird
Revisionsinstanz
Stichhaltiges
vorgebracht
.
Beklagte
vermißt
ferner
Auseinandersetzung
Berufungsgerichts
Einwand
Zedent
sei
jedenfalls
gewillt
gewesen
erforderlichen
Sicherheiten
leisten
.
Rat
Sitzverlegung
Geltungsbereich
Gesamtvollstreckungsordnung
verbundenen
Gefahren
Gunsten
vorliegenden
Titeln
lediglich
Sicherungsvollstreckung
betreiben
gefolgt
wäre
sei
offen
.
vorliegenden
Fall
nur
Möglichkeit
gegeben
habe
sachgerecht
reagieren
scheide
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
vgl.
f.
;
:
Zugehör
Handbuch
Anwaltshaftung
.
.
.
Argumentation
bleibt
erfolglos
.
Allerdings
hat
Zedent
jedenfalls
Vorbringen
Beklagten
vertraut
Schuldnerin
werde
Insolvenzantrag
stellen
.
mag
ausgegangen
sein
werde
auch
Zwangsvollstreckung
Geld
kommen
.
Indes
ergibt
allenfalls
mangelhaftes
Problembewußtsein
Zedenten
trügerischen
Sicherheit
wiegte
.
Aufklärung
§
Abs.
GesO
verbundenen
Gefahren
Rat
Beklagten
Sicherheit
leisten
Überweisungsbeschluß
erwirken
verschlossen
hätte
wird
nahegelegt
.
Einwand
Beklagten
fehle
Kausalität
Schuldnerin
Antrag
Zedenten
Pfändung
Überweisung
Einstellung
Zwangsvollstreckung
Sicherheitsleistung
erreicht
hätte
§
hat
Berufungsgericht
gelten
lassen
.
sei
ersichtlich
Schuldnerin
damals
noch
Lage
gewesen
wäre
Sicherheit
leisten
.
wird
Revisionsinstanz
gerügt
§
Abs.
.
2
.
Zedenten
anzulastendes
Mitverschulden
hat
Berufungsgericht
verneint
.
nimmt
Revisionserwiderung
läßt
erkennen
.
IV
.
angefochtene
Urteil
ist
somit
aufzuheben
Schadensersatz
Höhe
DM
geht
§
Abs.
.
Insofern
hat
Zurückverweisung
Berufungsgericht
erfolgen
§
Abs.
Satz
Sache
noch
entscheidungsreif
ist
.
Berufungsgericht
wird
prüfen
haben
Zedenten
Landgericht
zugesprochene
Anspruch
zusteht
.
Richter
Bundesgerichtshof
Kirchhof
ist
urlaubsbedingter
Ortsabwesenheit
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.
Kreft
Kreft
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
ist
urlaubsbedingter
Ortsabwesenheit
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.
Kreft