NAMEN ZR Verkündet : 6 Juli Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : ja § ; Abs. ; § Rechtsanwalt Gläubiger Vollstreckung vorläufig vollstreckbaren Urteil berät muß Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit Sicherungsvollstreckung belehren weiß wissen muß Schuldner angespannten finanziellen Verhältnissen lebt Sitz neuen Bundesländern hat dorthin verlegen will . Haftpflichtprozeß Frage Anspruchsteller schuldhafte Pflichtverletzung Rechtsanwalts Schaden entstanden ist Ausgang anderen Verfahrens abhängt muß Regreßgericht selbst prüfen Verfahren richtigerweise entscheiden gewesen wäre . gilt auch dann andere Verfahren unterbrochen ist noch fortgesetzt werden kann . Urteil 6 Juli ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Richter Dr. Kirchhof Dr. Dr. Dr. mündliche Verhandlung 6 Juli Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 2 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 5 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Klage Höhe DM Zinsen abgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache anderweiten Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt abgetretenem Recht Ehemannes vormals nachfolgend : Zedent Beklagten Schadensersatz Schlechterfüllung Anwaltsvertrags Anspruch . Zedent erwirkte vertreten Beklagten 3 . Februar rechtskräftig gewordenes Urteil Landgerichts GmbH nachfolgend : Schuldnerin Zahlung schäftsführervergütung Höhe DM Zinsen verurteilt wurde . Urteil war Sicherheitsleistung Höhe DM vorläufig vollstreckbar . weiterer gleichartiger Ansprüche Schuldnerin erwirkte Zedent wiederum vertreten Beklagten Urteil 15 . Juni Zahlung DM Zinsen . war Sicherheitsleistung Höhe DM vorläufig vollstreckbar . haben Seiten Berufung eingelegt OLG . Forderungen Urteilen ließ Beklagte Mandanten April August Ansprüche Schuldnerin Kontobeziehung Bank gemäß § pfänden . Bank bestätigte " Separierung " Pfändungsbeträge DM DM insgesamt DM Unterkonten . Schuldnerin verlegte Sitz . Dort wurde Beschluß 30 November Vermögen Schuldnerin Gesamtvollstreckung eröffnet . Seither ist Berufungsverfahren Oberlandesgericht unterbrochen . entsprechende Aufforderung Gesamtvollstreckungsverwalter überließ Bank Zedenten " separierten " Beträge Masse . Klägerin hat Beklagten Klage Zahlung Schadensersatz Höhe DM Zinsen erhoben . Landgericht hat Klage stattgegeben . Oberlandesgericht hat Verurteilung Betrages DM Maßgabe bestätigt nur Zug Zug Übergabe Abtretungserklärung Zedenten bezüglich Urteil 3 . Februar titulierten Ansprüche zahlen sei . Betrages DM hat Klage abgewiesen . wendet Klägerin Revision . Anschlußrevision Beklagten vollständige Klageabweisung erstrebte hat Senat angenommen . Entscheidungsgründe : Rechtsmittel Klägerin führt Aufhebung Zurückverweisung . Berufungsgericht hat Urteil folgt begründet : Beklagte habe Anwaltsvertrag obliegenden Verpflichtungen Zedenten schuldhaft verletzt . habe ausreichend bloßen Sicherungsvollstreckung Falle Eröffnung verbundenen Risiken belehrt gesamtvollstreckungsfesten Zwangsvollstreckung Pfändung Überweisung geraten . sei verpflichtet gewesen Eintritt Insolvenz Schuldnerin Anwendbarkeit Gesamtvollstreckungsordnung habe rechnen sen. fehlgeschlagene Sicherungsvollstreckung Urteil Landgerichts 15 . Juni habe aber noch Schaden Zedenten geführt . Urteil Rechtskraft erwachsen sei könne ausgegangen werden Klägerin abgetretene Anspruch bestehe . Ausgang derzeit unterbrochenen Rechtsstreits Zedenten Schuldnerin sei absehbar . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung wesentlichen Punkt stand . 1 . beanstanden ist allerdings Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe anwaltlichen Pflichten Zedenten schuldhaft verletzt . Feststellungen Berufungsgerichts Beklagte rechtliche Problematik § Abs. Satz GesO eigenen Angaben bekannt war habe Zedenten Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit Sicherungsvollstreckung belehrt desolate wirtschaftliche Situation Schuldnerin Absicht Firmensitz neuen Bundesländer verlegen rechtzeitig erkannt habe werden Revisionsinstanz angegriffen sind somit Senat bindend § Abs. . Beklagte meint Risiko mangelnder Insolvenzfestigkeit habe überhaupt bestanden . kann gefolgt werden . Beklagte kennt Rechtsprechung erkennenden Senats Eröffnung Gesamtvollstreckungsverfahrens Wege Zwangsvollstrekkung begründete Sicherungsrechte Wirksamkeit § Abs. Satz GesO verlieren . hält Grundsätze vorliegenden Fall aber anwendbar . weise Besonderheit Sicherungspfandrechte Zedenten allesamt Wirksamwerden Sitzverlegung Schuldnerin Geltungsbereich Gesamtvollstreckungsordnung begründet worden seien . einseitige Maßnahme Schuldnerin könne Pfandrechte Zedenten Geltungsbereich Konkursordnung konkursfest gewesen wären entwerten . kann Beklagte durchdringen . ist schon fraglich Sicherungspfandrechte Zedenten Zeitpunkt entstanden sind Beurteilung örtlichen Zuständigkeit Insolvenzgerichts Anwendung Konkursordnung Gesamtvollstrekkungsordnung maßgeblich war . kommt allein satzungsändernden Beschluß 26 November Sitzverlegung beschlossen wurde noch Eintragung Sitzverlegung Handelsregister 20 . September tatsächlichen Mittelpunkt wirtschaftlichen Betätigung Kilger/Karsten Insolvenzgesetze . Aufl . Anm . § . 4 ; Haarmeyer/Wutzke/ 4 . Aufl . . . Ab Schuldnerin SachsenAnhalt Geschäfte betrieben hat steht . Selbst erst Zedenten ausgebrachten Pfändungen geschehen sein sollte wären Eröffnung Gesamtvollstreckungsverfahrens entwertet worden . Aussicht Zedenten Falle späteren Konkurseröffnung Pfändungspfandrechte absonderungsberechtigt sein stellte wohlerworbenes einseitige Maßnahmen Schuldnerin mehr beeinträchtigendes Recht . Absonderungsrechte entstehen erst Eröffnung Insolvenzverfahrens . materiellem Recht Absonderungsrechte begründet werden hängt Inland Insolvenzordnungen nebeneinander gelten Teil Insolvenzverfahren eröffnet wird . Recht Schuldners Insolvenz noch unmittelbar bevorsteht freie Wahl Unternehmenssitzes kann eingeschränkt werden Rechte Gläubiger verschiedenen Insolvenzordnungen unterschiedlich ausgebildet sind vgl. ; . 2 . halten Erwägungen Berufungsgericht Betrages DM Eintritt Schadens verneint hat rechtlichen Überprüfung stand . Umfang § § ersetzender Schaden vorliegt beurteilt grundsätzlich rechnerischen Vergleich schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage Umstand eingetreten wäre 217 ; 196 ; 99 ; . 18 November ZR . haftpflichtige Rechtsanwalt hat Mandanten vermögensmäßig so stellen pflichtgemäßem Verhalten Beraters stünde . 28 . Juni ; 20 . Oktober ZR . -9- Anwendung Grundsätze ist auszugehen Zedent Vorgehensweise Beklagten Schaden erlitten hat . Hätte Beklagte rechtzeitig Forderung Schuldnerin pfänden Zedenten Einziehung überweisen lassen wäre Einziehung befugt gewesen § Abs. . Berufungsgericht hat angenommen Zedent Befugnis rechtzeitig Gebrauch gemacht hätte Weise befriedigt worden wäre . Dann wäre Rechtsposition Eröffnung Gesamtvollstreckungsverfahrens Vermögen Schuldnerin mehr beeinträchtigt worden . Tatsächlich hat Zedent erlangt Beklagten eingeschlagene Weg Sicherungsvollstreckung gegebenen Umständen untauglich war . Differenzmethode rein rechnerisch gewonnene Ergebnis bedarf normativen Schutzzweck Haftung Funktion Ziel Schadensersatzes ausgerichteten Kontrolle ; . 31 . Mai ; 26 . September . ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs soll Geschädigte Wege Schadensersatzes grundsätzlich mehr erhalten materiellen Rechtslage verlangen kann 95 ; 27 34 ; . 21 . September ZR 49 ; 28 . September ZR . vorliegenden Fall steht noch rechtskräftig Zedent Betrag Verschulden Beklagten entgangen ist teriell-rechtlich verlangen kann . Klägerin kann verwiesen werden Ausgang bereits Jahren unterbrochenen Verfahrens Sache abzuwarten . Haftpflichtprozeß Frage Anspruchsteller schuldhafte Pflichtverletzung Anwalts Schaden entstanden ist Ausgang anderen Prozesses sogenannten Inzidenzverfahrens abhängt muß Regreßgericht selbst prüfen Verfahren abgeschlossen ist richtigerweise entscheiden gewesen wäre . . vgl. 96 ; abgeschlossen ist richtigerweise entscheiden wäre . zuletzt genannten Fall Gefahr divergierender Entscheidungen besteht ändert . kann Beispiel Streitverkündung vorgebeugt werden . materiell-rechtliche Prüfung hat Berufungsgericht unterlassen . hat gemeint Ausgang Verfahrens sei " absehbar " . sei denkbar Oberlandesgericht Berufungsverfahren Wirksamkeit Schuldnerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung anders beurteile Schuldnerin Gegenansprüchen weiterem Umfang bisher noch Aufrechnung erkläre . Punkten hätte Berufungsgericht jedoch eigene Meinung bilden müssen . Beklagte hat dahingehend vorgetragen zulässigerweise Einwendungen eigen gemacht Schuldnerin Beklagte geltend gemacht hatte . Ermangelung entsprechender Feststellungen kann Senat überprüfen Zedenten Vorprozeß geltend gemachte Anspruch Rechts zusteht . . Abweisung Klage Ersatz Höhe DM eingetretenen Schadens erweist auch anderen Gründen zutreffend . 1 . Pflichtverletzung s.o. war geltend gemachten Schaden ursächlich . Zwar findet Berufungsurteil Bemerkung rechtskräftigen Entscheidung Ansprüche Zedenten Schuldnerin stehe pflichtwidrige Verhalten Beklagten Schaden ursächlich geworden sei . hat Berufungsgericht aber richtig verstanden Ursächlichkeit bereits Schadenseintritt verneinen wollen . wird Ausführungen oben verwiesen . Berufungsgericht hat erhobenen Beweise Überzeugung gewonnen Zedent Jahre Sicherheiten benötigte § gepfändeten Forderungen überweisen lassen wollte hätte beschaffen können . sind durchgreifende Bedenken ersichtlich . Auch Beklagte geht Zedent befriedigt worden wäre August nur auch Überweisungsbeschluß ergangen wäre . beanstandet lediglich fungsgericht habe geprüft Zedent Zeitpunkt Lage gewesen wäre obliegende Sicherheitsleistung erbringen Vollstreckungsgericht nachzuweisen . Indes hat Berufungsgericht erhobenen Beweise Überzeugung gewonnen Zedent " Jahre " erforderlichen Sicherheiten hätte stellen können . Feststellung ist Berufungsgericht Zeitraum näher eingegrenzt hat gesamte Jahr also auch Zeit August beziehen . erhobenen prozessualen Rügen Beklagten greifen . Berufungsgericht hat festgestellt Hausbank Zedenten Bürgschaften Zwangsvollstreckung ermöglicht hätte . Zwar hätte abhängig gemacht Zedent seinerseits Sicherheiten stellte . Indes habe Zedent Guthaben Bankkonten andere Vermögenswerte gehabt . Sicherheit sei auch Verpfändung Forderungen derentwegen Zedent nunmehr Zwangsvollstreckung habe durchführen wollen Betracht gekommen . wird Revisionsinstanz Stichhaltiges vorgebracht . Beklagte vermißt ferner Auseinandersetzung Berufungsgerichts Einwand Zedent sei jedenfalls gewillt gewesen erforderlichen Sicherheiten leisten . Rat Sitzverlegung Geltungsbereich Gesamtvollstreckungsordnung verbundenen Gefahren Gunsten vorliegenden Titeln lediglich Sicherungsvollstreckung betreiben gefolgt wäre sei offen . vorliegenden Fall nur Möglichkeit gegeben habe sachgerecht reagieren scheide Vermutung beratungsgerechten Verhaltens vgl. f. ; : Zugehör Handbuch Anwaltshaftung . . . Argumentation bleibt erfolglos . Allerdings hat Zedent jedenfalls Vorbringen Beklagten vertraut Schuldnerin werde Insolvenzantrag stellen . mag ausgegangen sein werde auch Zwangsvollstreckung Geld kommen . Indes ergibt allenfalls mangelhaftes Problembewußtsein Zedenten trügerischen Sicherheit wiegte . Aufklärung § Abs. GesO verbundenen Gefahren Rat Beklagten Sicherheit leisten Überweisungsbeschluß erwirken verschlossen hätte wird nahegelegt . Einwand Beklagten fehle Kausalität Schuldnerin Antrag Zedenten Pfändung Überweisung Einstellung Zwangsvollstreckung Sicherheitsleistung erreicht hätte § hat Berufungsgericht gelten lassen . sei ersichtlich Schuldnerin damals noch Lage gewesen wäre Sicherheit leisten . wird Revisionsinstanz gerügt § Abs. . 2 . Zedenten anzulastendes Mitverschulden hat Berufungsgericht verneint . nimmt Revisionserwiderung läßt erkennen . IV . angefochtene Urteil ist somit aufzuheben Schadensersatz Höhe DM geht § Abs. . Insofern hat Zurückverweisung Berufungsgericht erfolgen § Abs. Satz Sache noch entscheidungsreif ist . Berufungsgericht wird prüfen haben Zedenten Landgericht zugesprochene Anspruch zusteht . Richter Bundesgerichtshof Kirchhof ist urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert Unterschrift beizufügen . Kreft Kreft Richter Bundesgerichtshof Dr. ist urlaubsbedingter Ortsabwesenheit verhindert Unterschrift beizufügen . Kreft