You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1322 lines
11 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
10
Juli
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Berichtigt
Beschluss
1.9.2014
Geschäftsstelle
IX
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
Justizangestellte
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
;
§
Steuerberater
gerichteten
Feststellungsklage
Ersatz
künftiger
Vermögensschaden
darf
Feststellungsinteresse
allein
abgesprochen
werden
noch
Verjährung
Schadensersatzansprüchen
Berater
droht
;
Feststellungsinteresse
kann
auch
ergeben
Eintritt
Schadens
wahrscheinlich
ist
.
Urteil
10
Juli
ZR
OLG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Richterin
Richter
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
8
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
betrieb
Vergangenheit
gemeinsam
früheren
Ehemann
Hotels
.
Jahre
angeordneten
Betriebsprüfung
erhielt
Jahr
Berichte
Finanzamts
Jahre
Steuernachzahlungen
sechsstelliger
Höhe
befürchtete
.
führte
Versäumnisse
damaligen
Steuerberaters
fortan
:
früherer
Berater
.
beauftragte
Beklagten
Klage
früheren
Berater
Verpflichtung
festgestellt
werden
sollte
Schäden
ersetzen
bereits
entstanden
waren
noch
entstehen
würden
Ergebnis
Betriebsprüfung
Jahre
Steuernachforderungen
belastet
werden
würde
früheren
Berater
vertretende
Fehler
Bearbeitung
Steuerangelegenheiten
zurückzuführen
waren
.
Klage
wurde
Landgericht
Urteil
13
.
Juni
unbegründet
abgewiesen
Schadensersatzanspruch
früheren
Berater
schlüssig
dargelegt
sei
.
Berufung
Klägerin
wies
Oberlandesgericht
Beschluss
8
.
Dezember
Begründung
Klage
sei
bereits
unzulässig
noch
feststellbar
sei
Klägerin
Schaden
entstanden
sei
.
Frist
Verjährung
Ansprüche
früheren
Steuerberater
habe
Erlasses
Klägerin
belastenden
Steuerbescheides
noch
laufen
begonnen
.
Klägerin
nimmt
Beklagten
fehlerhafter
Beratung
Ersatz
entstandenen
Schadens
Anspruch
.
macht
geltend
tragenden
Kosten
Vorprozesses
Höhe
insgesamt
wären
angefallen
Beklagte
pflichtgemäß
Unzulässigkeit
Feststellungsklage
aufgeklärt
hätte
Klage
dann
erhoben
hätte
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsbegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
ist
begründet
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Verpflichtung
Beklagten
Erstattung
Kosten
Vorprozesses
folge
§
Abs.
.
Beklagte
habe
Klägerin
pflichtwidrig
Unzulässigkeit
beabsichtigten
Feststellungsklage
hingewiesen
.
Klage
habe
Feststellungsinteresse
gefehlt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Verjährung
etwaiger
Ersatzansprüche
Mandanten
Steuerberater
erst
Bekanntgabe
belastenden
Steuerbescheides
beginne
.
folgenden
eindeutigen
Unzulässigkeit
Feststellungsklage
ändere
Bekundungen
Klägerin
Parteianhörung
Erlass
belastender
Steuerbescheide
unmittelbar
gestanden
habe
.
Beklagte
Berufungsinstanz
vorgetragen
habe
subjektiv
sicher
sein
Erfolgsaussichten
Klage
angesprochen
Klägerin
Hinweise
Zulässigkeit
erteilt
haben
reiche
hinreichende
Belehrung
.
schuldhafte
Verletzung
Belehrungspflichten
Beklagten
werde
Lasten
vermutet
.
Zwar
habe
Landgericht
Klage
Vorprozess
zunächst
zulässig
angesehen
entlaste
aber
.
stehe
Klägerin
Feststellungsklage
erhoben
hätte
Beklagte
eindeutige
Unzulässigkeit
hingewiesen
hätte
.
greife
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
Beklagte
erschüttert
habe
.
Klägerin
bestätigt
habe
Einvernehmen
Finanzamt
geplant
gewesen
sei
Klage
Erlass
belastender
Steuerbescheide
herauszuzögern
hätten
Beteiligten
hinreichende
Erfolgsaussicht
vorausgesetzt
.
Plan
sei
vornherein
Scheitern
verurteilt
gewesen
festgestanden
habe
Klage
sig
gewesen
sei
.
gesamte
Schaden
sei
entstanden
Beklagte
unterlassen
habe
Unzulässigkeit
Klage
Feststellungsinteresses
hinzuweisen
.
Verjährung
Anspruchs
sei
eingetreten
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
1
.
Noch
zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Anspruch
Auftraggebers
Schadensersatz
Steuerberater
bestehenden
Vertragsverhältnis
Jahren
Zeitpunkt
verjährt
Anspruch
entstanden
ist
Frist
Zeitpunkt
Klageerhebung
noch
laufen
begonnen
hatte
.
Entstanden
ist
Schaden
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
dann
Vermögenslage
Betroffenen
Pflichtverletzung
Beraters
Vergleich
früheren
Vermögensstand
objektiv
verschlechtert
hat
.
genügt
Schaden
wenigstens
Grunde
erwachsen
ist
mag
auch
Höhe
noch
beziffert
werden
können
.
muss
feststehen
Vermögenseinbuße
bestehen
bleibt
endgültig
wird
;
ausreichend
ist
auch
endgültiger
Teilschaden
entstanden
ist
adäquat
verursachten
Nachteilen
gerechnet
werden
muss
.
Unkenntnis
Schadens
hindert
Beginn
Verjährung
.
bloße
Vermögensgefährdung
reicht
Annahme
Schadens
.
nur
Risiko
Vermögensnachteils
besteht
ist
Schaden
noch
eingetreten
gebotenen
wertenden
Betrachtung
allenfalls
Vermögensgefährdung
vorliegt
so
noch
unklar
ist
wirklich
Schaden
kommt
Urteil
16
.
Oktober
ZR
.
12
;
10
.
Mai
IX
ZR
.
9
;
24
.
Januar
ZR
.
jeweils
.
Geht
Verjährung
Ersatzanspruchs
Berater
steuerliche
Nachteile
Mandanten
verschuldet
hat
beginnt
Verjährung
regelmäßig
frühestens
Zugang
Bescheides
Finanzamts
Urteil
16
.
Oktober
aaO
.
13
;
15
Juli
IX
ZR
.
9
;
3
.
Februar
ZR
.
8
;
24
.
Januar
aaO
.
.
Finanzamt
hatte
Erhebung
Feststellungsklage
September
noch
Betriebsprüfungsbericht
gestützten
Steuerbescheide
Klägerin
erlassen
.
Voraussetzungen
Beginn
Verjährung
waren
demgemäß
noch
eingetreten
.
erforderliche
Feststellungsinteresse
Beklagten
Klägerin
September
erhobene
Klage
konnte
drohenden
Verjährung
möglicher
früheren
Berater
gerichteten
Schadensersatzansprüche
hergeleitet
werden
.
2
.
Allein
fehlende
Lauf
Verjährung
Schadensersatzansprüchen
früheren
Berater
Klägerin
genügt
jedoch
gerichteten
Feststellungsklage
gemäß
§
erforderliche
Feststellungsinteresse
abzusprechen
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
hängt
Zulässigkeit
Feststellungsklage
reinen
Vermögensschäden
Wahrscheinlichkeit
Verletzungshandlung
zurückzuführenden
denseintritts
Urteil
15
.
Oktober
;
24
.
Januar
XI
.
;
20
.
März
IX
ZR
.
8)
.
Ausreichend
ist
Lebenserfahrung
gewöhnlichen
Verlauf
Dinge
hinreichender
Wahrscheinlichkeit
erst
künftig
Rechtsverhältnis
erwachsender
Schaden
angenommen
werden
kann
.
besteht
Feststellungsinteresse
§
Abs.
künftigen
Anspruch
Ersatz
allgemeinen
Vermögensschadens
regelmäßig
dann
Eintritt
irgendeines
Schadens
noch
ungewiss
ist
Urteile
15
.
Oktober
aaO
;
21
Juli
IX
ZR
.
Hat
Verjährung
etwaiger
Ansprüche
Mandanten
fehlerhafter
Beratung
Beendigung
Auftrags
begonnen
folgt
rechtliches
Interesse
Mandanten
alsbaldigen
Klärung
Haftungsfrage
Urteil
29
.
April
ZR
;
21
Juli
aaO
;
7
.
Februar
.
9
;
20
.
März
ZR
aaO
.
Feststellungsklage
anwaltlichen
steuerlichen
Berater
regelmäßig
zulässig
ist
Anspruch
Mandanten
entstanden
ist
Verjährung
laufen
begonnen
hat
folgt
aber
Zulässigkeit
Klage
Berater
Haftung
Mandanten
entstandenen
Schaden
festgestellt
werden
soll
stets
Beginn
Verjährung
Ansprüche
voraussetzt
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
auch
Fällen
allgemeinen
Grundsätzen
Vermögensgefährdung
heißt
Wahrscheinlichkeit
Verletzungshandlung
zurückzuführenden
Schadens
substantiiert
dargetan
ist
vgl.
Urteil
24
.
Januar
aaO
;
Hk-ZPO/Saenger
5
.
Aufl
.
§
.
13
;
4
.
Aufl
.
§
.
30
;
Zöller/
30
.
Aufl
.
§
.
.
anderen
Sichtweise
könnten
Feststellungsklagen
Steuerberater
Feststellung
Schadensersatzforderungen
ausschließlich
erhoben
werden
eventuellen
Verjährungseintritt
vorzubeugen
.
Steuerberatermandanten
hätten
Erlass
belastender
Steuerbescheide
Möglichkeit
Feststellungsklage
zukünftig
erwartender
Schäden
pflichtwidrigen
Handelns
Beraters
erheben
.
derartige
Beschränkung
Zulässigkeit
Feststellungsklagen
Berater
spricht
.
erforderliche
Feststellungsinteresse
kann
auch
anderen
Gründen
drohenden
Ablauf
Verjährungsfrist
ergeben
.
Insoweit
ist
Rahmen
Feststellungsklage
auch
geboten
Art
Umfang
Ausmaß
Schadens
einzeln
belegen
erforderlich
genügend
ist
vielmehr
Vortrag
Kenntnis
Vermögensbeeinträchtigung
Verursachung
wesentlichen
Gestaltung
ergibt
Urteil
15
.
Oktober
;
25
.
Oktober
aaO
;
18
.
Dezember
.
.
Streitfall
hätten
Berufungsgericht
Vorprozesses
Regressgerichte
ersten
zweiten
Rechtszug
Bestehen
Feststellungsinteresses
allein
verneinen
dürfen
Verjährung
Schadensersatzansprüchen
früheren
Berater
Klägerin
noch
begonnen
hatte
.
Vielmehr
wäre
prüfen
gewesen
Darlegungen
Klägerin
möglichen
Pflichtverletzungen
früheren
Beraters
Verletzungshandlung
zurückzuführender
Schaden
wahrscheinlich
war
Grundlage
Darlegungen
Klägerin
Eintritt
irgendeines
Schadens
noch
ungewiss
angesehen
werden
musste
.
Entsprechend
Ergebnis
Prüfung
Entscheidung
Berufungsgerichts
noch
dort
Bezug
genommenen
Oberlandesgerichts
10
November
Ausgangsverfahren
finden
ist
Gerichte
ausschließlich
noch
begonnen
Lauf
Verjährung
Schadensersatzansprüchen
früheren
Berater
gestützt
haben
wäre
Feststellungsinteresse
beurteilen
gewesen
.
erforderliche
Feststellungsinteresse
kann
etwa
Betriebsprüfungsberichte
unmittelbar
bevorstehenden
nachteiligen
Steuerfestsetzung
ergeben
haben
.
.
Urteil
erweist
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Anders
Revisionserwiderung
meint
hat
Berufungsgericht
Begründetheit
Feststellungsklage
abschließend
geprüft
verneint
.
Zwar
wird
Urteil
Berufungsgerichts
ausgeführt
teile
Hinweisbeschluss
10
November
näher
dargelegten
Ausführungen
.
Hinweisbeschluss
wird
aber
nur
ausgeführt
Feststellungsklage
Unzulässigkeit
"
weitgehend
schlüssig
begründet
sei
.
Prüfung
Begründetheit
Feststellungsklage
hat
stattgefunden
.
Berufungsgericht
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
verpflichtet
gewesen
wäre
selbst
prüfen
Vorprozess
richtigerweise
entscheiden
gewesen
wäre
Urteil
15
November
ZR
.
hat
eigenständige
Prüfung
Begründetheit
Feststellungsklage
Blick
angenommene
Unzulässigkeit
ohnehin
erforderlich
hielt
vorgenommen
.
hat
auch
Frage
befasst
Beklagten
möglicherweise
angelastet
werden
kann
Klägerin
ausreichend
hingewiesen
haben
Schadensersatzansprüche
früheren
Berater
schlüssig
dargelegt
werden
konnten
.
Festgestellt
hat
derartige
Pflichtverletzung
erst
recht
.
IV
.
Sache
ist
Endentscheidung
reif
.
Berufungsgericht
hat
bislang
entschieden
Beklagten
Klägerin
früheren
Berater
erhobene
Feststellungsklage
Feststellungsinteresse
bestand
Klägerin
geschilderten
Plans
Erhebung
Klage
andernfalls
drohenden
Erlass
belastender
Steuerbescheide
verhindern
allerdings
naheliegen
dürfte
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
§
Abs.
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
.
Sollte
Berufungsgericht
Zulässigkeit
Feststellungsklage
gelangen
wird
Erfolgsaussichten
Klage
Frage
Beklagten
insoweit
Verletzung
Belehrungspflichten
sonstiger
anwaltlicher
Pflichten
Prozessführung
anzulasten
ist
befassen
haben
.
Ferner
wird
Fall
fehlender
Erfolgsaussichten
möglicherweise
abzuleitenden
pflichtwidrigen
Verhaltens
Beklagten
erneut
prüfen
haben
Klägerin
ohnehin
entschlossen
war
Klage
erheben
so
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
Beklagten
entkräftet
ist
vgl.
Urteil
13
.
März
ZR
.
;
Handbuch
Anwaltshaftung
3
.
Aufl
.
.
.
könnte
etwa
Hinblick
Vereinbarung
Finanzamt
Erlass
belastender
Steuerbescheide
Feststellungsklage
früheren
Berater
zunächst
verzögern
Beklagten
behaupteten
Absicht
Klägerin
Schadensersatzansprüche
früheren
Berater
Bilanz
einzustellen
Fall
gewesen
sein
.
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung