NAMEN ZR Verkündet : 10 Juli Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Berichtigt Beschluss 1.9.2014 Geschäftsstelle IX . Zivilsenats Bundesgerichtshofs Justizangestellte Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. ; § Steuerberater gerichteten Feststellungsklage Ersatz künftiger Vermögensschaden darf Feststellungsinteresse allein abgesprochen werden noch Verjährung Schadensersatzansprüchen Berater droht ; Feststellungsinteresse kann auch ergeben Eintritt Schadens wahrscheinlich ist . Urteil 10 Juli ZR OLG IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Richterin Richter Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 8 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Juni aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin betrieb Vergangenheit gemeinsam früheren Ehemann Hotels . Jahre angeordneten Betriebsprüfung erhielt Jahr Berichte Finanzamts Jahre Steuernachzahlungen sechsstelliger Höhe befürchtete . führte Versäumnisse damaligen Steuerberaters fortan : früherer Berater . beauftragte Beklagten Klage früheren Berater Verpflichtung festgestellt werden sollte Schäden ersetzen bereits entstanden waren noch entstehen würden Ergebnis Betriebsprüfung Jahre Steuernachforderungen belastet werden würde früheren Berater vertretende Fehler Bearbeitung Steuerangelegenheiten zurückzuführen waren . Klage wurde Landgericht Urteil 13 . Juni unbegründet abgewiesen Schadensersatzanspruch früheren Berater schlüssig dargelegt sei . Berufung Klägerin wies Oberlandesgericht Beschluss 8 . Dezember Begründung Klage sei bereits unzulässig noch feststellbar sei Klägerin Schaden entstanden sei . Frist Verjährung Ansprüche früheren Steuerberater habe Erlasses Klägerin belastenden Steuerbescheides noch laufen begonnen . Klägerin nimmt Beklagten fehlerhafter Beratung Ersatz entstandenen Schadens Anspruch . macht geltend tragenden Kosten Vorprozesses Höhe insgesamt € wären angefallen Beklagte pflichtgemäß Unzulässigkeit Feststellungsklage aufgeklärt hätte Klage dann erhoben hätte . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsbegehren weiter . Entscheidungsgründe : Revision ist begründet . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht hat ausgeführt Verpflichtung Beklagten Erstattung Kosten Vorprozesses folge § Abs. . Beklagte habe Klägerin pflichtwidrig Unzulässigkeit beabsichtigten Feststellungsklage hingewiesen . Klage habe Feststellungsinteresse gefehlt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Verjährung etwaiger Ersatzansprüche Mandanten Steuerberater erst Bekanntgabe belastenden Steuerbescheides beginne . folgenden eindeutigen Unzulässigkeit Feststellungsklage ändere Bekundungen Klägerin Parteianhörung Erlass belastender Steuerbescheide unmittelbar gestanden habe . Beklagte Berufungsinstanz vorgetragen habe subjektiv sicher sein Erfolgsaussichten Klage angesprochen Klägerin Hinweise Zulässigkeit erteilt haben reiche hinreichende Belehrung . schuldhafte Verletzung Belehrungspflichten Beklagten werde Lasten vermutet . Zwar habe Landgericht Klage Vorprozess zunächst zulässig angesehen entlaste aber . stehe Klägerin Feststellungsklage erhoben hätte Beklagte eindeutige Unzulässigkeit hingewiesen hätte . greife Vermutung beratungsgerechten Verhaltens Beklagte erschüttert habe . Klägerin bestätigt habe Einvernehmen Finanzamt geplant gewesen sei Klage Erlass belastender Steuerbescheide herauszuzögern hätten Beteiligten hinreichende Erfolgsaussicht vorausgesetzt . Plan sei vornherein Scheitern verurteilt gewesen festgestanden habe Klage sig gewesen sei . gesamte Schaden sei entstanden Beklagte unterlassen habe Unzulässigkeit Klage Feststellungsinteresses hinzuweisen . Verjährung Anspruchs sei eingetreten . II . Ausführungen halten rechtlichen Überprüfung stand . 1 . Noch zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Anspruch Auftraggebers Schadensersatz Steuerberater bestehenden Vertragsverhältnis Jahren Zeitpunkt verjährt Anspruch entstanden ist Frist Zeitpunkt Klageerhebung noch laufen begonnen hatte . Entstanden ist Schaden ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs dann Vermögenslage Betroffenen Pflichtverletzung Beraters Vergleich früheren Vermögensstand objektiv verschlechtert hat . genügt Schaden wenigstens Grunde erwachsen ist mag auch Höhe noch beziffert werden können . muss feststehen Vermögenseinbuße bestehen bleibt endgültig wird ; ausreichend ist auch endgültiger Teilschaden entstanden ist adäquat verursachten Nachteilen gerechnet werden muss . Unkenntnis Schadens hindert Beginn Verjährung . bloße Vermögensgefährdung reicht Annahme Schadens . nur Risiko Vermögensnachteils besteht ist Schaden noch eingetreten gebotenen wertenden Betrachtung allenfalls Vermögensgefährdung vorliegt so noch unklar ist wirklich Schaden kommt Urteil 16 . Oktober ZR . 12 ; 10 . Mai IX ZR . 9 ; 24 . Januar ZR . jeweils . Geht Verjährung Ersatzanspruchs Berater steuerliche Nachteile Mandanten verschuldet hat beginnt Verjährung regelmäßig frühestens Zugang Bescheides Finanzamts Urteil 16 . Oktober aaO . 13 ; 15 Juli IX ZR . 9 ; 3 . Februar ZR . 8 ; 24 . Januar aaO . . Finanzamt hatte Erhebung Feststellungsklage September noch Betriebsprüfungsbericht gestützten Steuerbescheide Klägerin erlassen . Voraussetzungen Beginn Verjährung waren demgemäß noch eingetreten . erforderliche Feststellungsinteresse Beklagten Klägerin September erhobene Klage konnte drohenden Verjährung möglicher früheren Berater gerichteten Schadensersatzansprüche hergeleitet werden . 2 . Allein fehlende Lauf Verjährung Schadensersatzansprüchen früheren Berater Klägerin genügt jedoch gerichteten Feststellungsklage gemäß § erforderliche Feststellungsinteresse abzusprechen . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs hängt Zulässigkeit Feststellungsklage reinen Vermögensschäden Wahrscheinlichkeit Verletzungshandlung zurückzuführenden denseintritts Urteil 15 . Oktober ; 24 . Januar XI . ; 20 . März IX ZR . 8) . Ausreichend ist Lebenserfahrung gewöhnlichen Verlauf Dinge hinreichender Wahrscheinlichkeit erst künftig Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann . besteht Feststellungsinteresse § Abs. künftigen Anspruch Ersatz allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig dann Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist Urteile 15 . Oktober aaO ; 21 Juli IX ZR . Hat Verjährung etwaiger Ansprüche Mandanten fehlerhafter Beratung Beendigung Auftrags begonnen folgt rechtliches Interesse Mandanten alsbaldigen Klärung Haftungsfrage Urteil 29 . April ZR ; 21 Juli aaO ; 7 . Februar . 9 ; 20 . März ZR aaO . Feststellungsklage anwaltlichen steuerlichen Berater regelmäßig zulässig ist Anspruch Mandanten entstanden ist Verjährung laufen begonnen hat folgt aber Zulässigkeit Klage Berater Haftung Mandanten entstandenen Schaden festgestellt werden soll stets Beginn Verjährung Ansprüche voraussetzt . Maßgeblich ist vielmehr auch Fällen allgemeinen Grundsätzen Vermögensgefährdung heißt Wahrscheinlichkeit Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens substantiiert dargetan ist vgl. Urteil 24 . Januar aaO ; Hk-ZPO/Saenger 5 . Aufl . § . 13 ; 4 . Aufl . § . 30 ; Zöller/ 30 . Aufl . § . . anderen Sichtweise könnten Feststellungsklagen Steuerberater Feststellung Schadensersatzforderungen ausschließlich erhoben werden eventuellen Verjährungseintritt vorzubeugen . Steuerberatermandanten hätten Erlass belastender Steuerbescheide Möglichkeit Feststellungsklage zukünftig erwartender Schäden pflichtwidrigen Handelns Beraters erheben . derartige Beschränkung Zulässigkeit Feststellungsklagen Berater spricht . erforderliche Feststellungsinteresse kann auch anderen Gründen drohenden Ablauf Verjährungsfrist ergeben . Insoweit ist Rahmen Feststellungsklage auch geboten Art Umfang Ausmaß Schadens einzeln belegen erforderlich genügend ist vielmehr Vortrag Kenntnis Vermögensbeeinträchtigung Verursachung wesentlichen Gestaltung ergibt Urteil 15 . Oktober ; 25 . Oktober aaO ; 18 . Dezember . . Streitfall hätten Berufungsgericht Vorprozesses Regressgerichte ersten zweiten Rechtszug Bestehen Feststellungsinteresses allein verneinen dürfen Verjährung Schadensersatzansprüchen früheren Berater Klägerin noch begonnen hatte . Vielmehr wäre prüfen gewesen Darlegungen Klägerin möglichen Pflichtverletzungen früheren Beraters Verletzungshandlung zurückzuführender Schaden wahrscheinlich war Grundlage Darlegungen Klägerin Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss angesehen werden musste . Entsprechend Ergebnis Prüfung Entscheidung Berufungsgerichts noch dort Bezug genommenen Oberlandesgerichts 10 November Ausgangsverfahren finden ist Gerichte ausschließlich noch begonnen Lauf Verjährung Schadensersatzansprüchen früheren Berater gestützt haben wäre Feststellungsinteresse beurteilen gewesen . erforderliche Feststellungsinteresse kann etwa Betriebsprüfungsberichte unmittelbar bevorstehenden nachteiligen Steuerfestsetzung ergeben haben . . Urteil erweist auch anderen Gründen richtig § . Anders Revisionserwiderung meint hat Berufungsgericht Begründetheit Feststellungsklage abschließend geprüft verneint . Zwar wird Urteil Berufungsgerichts ausgeführt teile Hinweisbeschluss 10 November näher dargelegten Ausführungen . Hinweisbeschluss wird aber nur ausgeführt Feststellungsklage Unzulässigkeit " weitgehend schlüssig begründet sei . Prüfung Begründetheit Feststellungsklage hat stattgefunden . Berufungsgericht ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs verpflichtet gewesen wäre selbst prüfen Vorprozess richtigerweise entscheiden gewesen wäre Urteil 15 November ZR . hat eigenständige Prüfung Begründetheit Feststellungsklage Blick angenommene Unzulässigkeit ohnehin erforderlich hielt vorgenommen . hat auch Frage befasst Beklagten möglicherweise angelastet werden kann Klägerin ausreichend hingewiesen haben Schadensersatzansprüche früheren Berater schlüssig dargelegt werden konnten . Festgestellt hat derartige Pflichtverletzung erst recht . IV . Sache ist Endentscheidung reif . Berufungsgericht hat bislang entschieden Beklagten Klägerin früheren Berater erhobene Feststellungsklage Feststellungsinteresse bestand Klägerin geschilderten Plans Erhebung Klage andernfalls drohenden Erlass belastender Steuerbescheide verhindern allerdings naheliegen dürfte . Berufungsurteil ist aufzuheben § Abs. Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. . Sollte Berufungsgericht Zulässigkeit Feststellungsklage gelangen wird Erfolgsaussichten Klage Frage Beklagten insoweit Verletzung Belehrungspflichten sonstiger anwaltlicher Pflichten Prozessführung anzulasten ist befassen haben . Ferner wird Fall fehlender Erfolgsaussichten möglicherweise abzuleitenden pflichtwidrigen Verhaltens Beklagten erneut prüfen haben Klägerin ohnehin entschlossen war Klage erheben so Vermutung beratungsgerechten Verhaltens Beklagten entkräftet ist vgl. Urteil 13 . März ZR . ; Handbuch Anwaltshaftung 3 . Aufl . . . könnte etwa Hinblick Vereinbarung Finanzamt Erlass belastender Steuerbescheide Feststellungsklage früheren Berater zunächst verzögern Beklagten behaupteten Absicht Klägerin Schadensersatzansprüche früheren Berater Bilanz einzustellen Fall gewesen sein . Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung