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11 KiB

BESCHLUSS
ZR
16
.
April
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
16
.
April
beschlossen
:
Revision
Beschluss
23
.
Zivilsenats
Kammergerichts
28
Juli
wird
zugelassen
.
Revision
Klägerin
wird
vorgenannte
Beschluss
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
verwaltete
bebautes
Gewerbegrundstück
Fitnesscenter
betrieb
.
Zweckgesellschaft
konnte
Klägerin
erweiterte
Kürzung
Gewerbeertrages
§
Nr.
Satz
GewStG
Anspruch
nehmen
.
Entwurf
Vertrages
Verkauf
Grundstücks
übersandte
Klägerin
29
.
Mai
beklagten
erberatungsgesellschaft
Prüfung
Geschäftsveräußerung
Ganzen
handele
.
Beklagte
wies
Klägerin
Stellungnahme
Veräußerung
drohenden
Fortfall
erweiterten
Kürzung
Gewerbeertrages
.
Kaufpreis
2
November
erfolgten
notariellen
Grundstücksübertragung
wurde
Erwerberin
27
.
März
Klägerin
bezahlt
.
Finanzamt
setzte
Bescheid
28
.
Februar
Klägerin
Jahr
Gewerbesteuernachzahlung
Höhe
.
Blick
vorstehende
Nachforderung
nimmt
Klägerin
vorliegender
Klage
Beklagte
Schadensersatzleistung
Anspruch
.
Zuletzt
verlangte
Ersatz
Belastung
Gewerbesteuer
Höhe
zusätzlichen
Beiträgen
Höhe
Einkommensteuerminderung
Höhe
insgesamt
.
Begehren
ist
Vorinstanzen
Erfolg
geblieben
.
Nichtzulassungsbeschwerde
verfolgt
Klägerin
Rechtsschutzziel
.
II
.
Revision
ist
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
zuzulassen
angegriffene
Berufung
zurückweisende
Beschluss
Anspruch
Klägerin
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Beschluss
ist
gemäß
§
Abs.
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Beratungspflichten
verletzt
Klägerin
Risiko
Fortfalls
erweiterten
Kürzung
Gewerbeertrags
hingewiesen
habe
.
könne
dahingestellt
bleiben
Klägerin
tatsächlich
Schaden
entstanden
sei
.
Jedenfalls
fehle
haftungsausfüllenden
Kausalität
.
Betracht
kommender
Handlungsalternativen
könne
Klägerin
Vermutung
beratungsgerechten
Verhaltens
berufen
.
Vermeidung
Gewerbesteuerbelastung
habe
Möglichkeit
bestanden
Grundstück
Ablauf
Jahres
veräußern
.
Alternative
hätte
Klägerin
unmittelbar
Anschluss
Veräußerung
Liquidation
beschließen
können
.
Klägerin
habe
nachgewiesen
Maßnahmen
zutreffender
Beratung
getroffen
hätte
.
Alternativen
habe
substantiierten
Beweis
angetreten
.
Klägerin
habe
Erklärungen
Käuferin
vorgetragen
Bereitschaft
erkennen
ließen
Vertrag
bereits
Jahresende
abzuwickeln
.
Umstand
Verhandlungen
Monate
erstreckt
hätten
Käuferin
Grundstück
fremdfinanziert
habe
spreche
eher
Behauptung
Klägerin
.
Klägerin
Möglichkeit
Liquidation
berufe
entziehe
Vortrag
Möglichkeit
früheren
Vertragsabwicklung
Grundlage
lediglich
habe
hoffen
können
Käuferin
früheren
Nutzen-Lasten-Wechsel
bewegen
.
Ebenso
habe
Klägerin
schlüssig
dargetan
entsprechender
Beratung
Liquidation
unmittelbar
Anschluss
Veräußerung
beschlossen
hätte
.
Abwägung
müsse
auch
Besteuerung
Gesellschafterin
einbezogen
werden
.
Klägerin
gebe
überzeugende
Begründung
Unternehmen
heute
fortgeführt
werde
.
2
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Prüfung
stand
.
Nichtbeachtung
angebotenen
Beweise
verletzt
Klägerin
Verfahrensgrundrecht
Art
.
Abs.
GG
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
Prozessrecht
Stütze
hat
verstößt
Art
.
Abs.
GG
.
gilt
auch
dann
Nichtberücksichtigung
Beweisangebots
beruht
Gericht
verfahrensfehlerhaft
überspannte
Anforderungen
Vortrag
Partei
gestellt
hat
.
verschließt
Fall
Erkenntnis
Partei
Darlegungslast
schon
dann
genügt
Tatsachen
vorträgt
Verbindung
Rechtssatz
geeignet
sind
geltend
gemachte
Recht
Person
entstanden
erscheinen
lassen
.
nur
scheinbar
Parteivorbringen
würdigende
Verfahrensweise
stellt
Weigerung
Berufungsgerichts
Art
.
Abs.
GG
gebotenen
Weise
Parteivortrag
Kenntnis
nehmen
inhaltlich
auseinanderzusetzen
Urteil
22
.
Juni
.
2
;
Beschluss
6
.
Februar
.
.
unzulässige
Beweisantizipation
liegt
angebotener
Zeugenbeweis
erhoben
wird
Gericht
Bekundungen
bereits
gewonnenen
Überzeugung
Gewicht
mehr
beimisst
.
Nichterhebung
angebotenen
Beweises
Begründung
sei
bereits
Gegenteil
erwiesen
ist
grundsätzlich
unzulässig
Beschluss
6
.
Februar
FamRZ
.
.
Beweisantritt
Haupttatsache
darf
auch
Rahmen
§
Abs.
Satz
Würdigung
übergangen
werden
.
Vorschrift
§
Abs.
Satz
rechtfertigt
Streitentscheidung
zentralen
Frage
Sachlage
unerlässlichen
Erkenntnisse
verzichten
Beschluss
7
.
Dezember
.
.
Anforderungen
wird
angefochtene
Entscheidung
gerecht
.
Berufungsgericht
hat
Prüfung
haftungsausfüllenden
Kausalität
schon
Landgericht
§
Abs.
Satz
gezogenen
Grenzen
Aufklärungsermessens
überschritten
Klägerin
angebotenen
Beweise
eingeholt
hat
.
Klägerin
hat
gestützt
Parteibeweis
berufen
zutreffender
Beratung
Verkauf
bereits
Ende
Jahres
abgewickelt
haben
.
insoweit
angebotenen
Beweise
mussten
erhoben
werden
.
Beweisantritt
muss
Partei
beweisende
erhebliche
Tatsache
Beweismittel
bestimmt
bezeichnen
.
ist
vorliegenden
Fall
geschehen
.
Mehr
darf
gefordert
werden
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
.
Klägerin
hat
bereits
erstinstanzlich
Bezug
Vernehmung
Maklers
früheren
Geschäftsführers
Zeugen
amtierenden
Geschäftsführers
Partei
behauptet
zutreffender
Beratung
wäre
möglich
gewesen
Käufer
Zahlung
Ende
Jahres
vereinbaren
.
Vorbringen
hat
Beanstandung
erstinstanzlichen
Verfahrensweise
Berufungsrechtszug
wiederholt
vertieft
.
Ergänzend
hat
Bezug
Beweismittel
geltend
gemacht
bereits
zweiten
Quartal
Jahres
Käuferin
geführten
Verkaufsverhandlungen
wäre
möglich
gewesen
Zahlung
Lastenübergang
Jahresende
sicherzustellen
.
Zahlung
Kaufpreises
sei
nur
Jahresende
vereinbart
worden
etwaige
Steuernachteile
unbekannt
gewesen
seien
.
Einholung
entscheidungserheblichen
Beweise
konnte
Auffassung
Berufungsgerichts
abgesehen
werden
Klägerin
Indizien
Bereitschaft
Käuferin
beschleunigten
Vertragsdurchführung
vorgetragen
hat
.
Partei
darf
verwehrt
werden
tatsächliche
Aufklärung
auch
Punkte
verlangen
selbst
zuverlässiges
Wissen
besitzt
auch
erlangen
kann
.
kann
genötigt
sein
nur
vermutete
Tatsache
behaupten
Beweis
stellen
.
Unzulässig
wird
prozessuales
Vorgehen
erst
dort
Partei
greifbare
Anhaltspunkte
Vorliegen
bestimmten
Sachverhalts
willkürlich
Behauptungen
"
Geratewohl
"
Blaue
"
aufstellt
.
Annahme
Willkür
Sinne
ist
Zurückhaltung
geboten
;
Regel
wird
nur
Fehlen
tatsächlicher
Anhaltspunkte
gerechtfertigt
werden
können
Urteil
27
.
Mai
.
Gesetz
verlangt
Beweisführer
auch
äußert
Anhaltspunkte
Richtigkeit
Wissen
Zeugen
gestellten
Behauptung
habe
Urteil
1
.
Dezember
;
13
Juli
IVa
.
Vorliegen
hinreichend
bestimmten
Beweisantrags
ist
gerade
erforderlich
Partei
Beweisergebnis
Sinne
vorweggenommenen
Beweiswürdigung
wahrscheinlich
macht
BVerfG
.
Ausnahme
Grundsatz
macht
sprechung
lediglich
dann
Zeuge
innere
Vorgänge
anderen
Person
vernommen
werden
soll
direkten
Wahrnehmung
Zeugen
naturgemäß
entzogen
sind
Urteil
8
.
Mai
XI
.
;
3
.
Juni
XI
.
.
Fall
liegt
hier
jedoch
Beweispersonen
ersichtlich
Äußerungen
Käuferin
anlässlich
Vertragsverhandlungen
vernommen
werden
sollen
vgl.
Urteil
30
.
April
.
Übrigen
hat
Klägerin
Hinweis
bereits
zweiten
Quartal
Jahres
geführten
Vertragsverhandlungen
fehlenden
Zeitdruck
durchaus
Indizien
bezüglich
inneren
Willensrichtung
Käuferin
vorgetragen
.
Auch
Kaufpreiszahlung
Ende
März
legt
Beweisanzeichen
Vollziehung
Vertrages
bereits
Ende
Jahres
möglich
war
.
Sachlage
Anhalt
Vortrag
Blaue
erkennen
lässt
musste
angetretene
Beweis
erhoben
werden
.
Berufungsgericht
meint
Umstand
Vertragsverhandlungen
Monate
hinzogen
Käuferin
Kaufpreiszahlung
finanzieren
musste
spreche
Behauptung
Klägerin
handelt
unzulässige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
.
Entscheidungserheblichkeit
Vortrags
beschleunigten
Vertragsdurchführung
steht
Klägerin
hilfsweise
Möglichkeit
Liquidation
Raum
gestellt
hat
.
Partei
ist
gehindert
Vorbringen
Laufe
Rechtsstreits
ändern
insbesondere
präzisieren
ergänzen
berichtigen
Urteil
5
Juli
NJW-RR
;
Beschluss
6
.
Februar
TranspR
.
.
können
Klageantrag
bewusste
Verletzung
Wahrheitspflicht
§
Abs.
gegeben
ist
tatsächlicher
Hinsicht
widersprechende
Begründungen
gegeben
werden
Verhältnis
Begründungen
zueinander
klargestellt
ist
also
einheitliches
Vorbringen
geltend
gemacht
werden
Urteil
25
.
Januar
;
20
.
Mai
1318
;
19
.
Juni
;
Saenger/
6
.
Aufl
.
.
2
;
11
.
Aufl
.
.
2
;
MünchKomm-ZPO/Wagner
4
.
Aufl
.
.
.
Streitfall
hat
Klägerin
erster
Linie
behauptet
Käuferin
hätte
beschleunigten
Vertragsdurchführung
Endes
Jahres
einverstanden
erklärt
.
Fall
bewiesen
werden
kann
hat
geltend
gemacht
unmittelbaren
Anschluss
Vertragsschluss
Liquidation
beschlossen
worden
wäre
.
Hintergrund
handelt
Eventualverhältnis
gestellte
zulässige
Behauptungen
.
Hilfsvorbringen
leuchtet
durchaus
Klägerin
Falle
Ablehnung
beschleunigten
Vertragsdurchführung
Käuferin
zeitliche
Möglichkeit
offenstand
Zweck
Steuervermeidung
Liquidation
beschließen
.
Nichtberücksichtigung
erheblichen
Beweisangebots
vermeintlicher
Widersprüche
Vortrag
beweisbelasteten
Partei
läuft
prozessual
unzulässige
vorweggenommene
tatrichterliche
Beweiswürdigung
verstößt
zugleich
Art
.
Abs.
GG
vgl.
Beschluss
6
.
Februar
aaO
.
Ferner
hat
Klägerin
Berufung
Parteivernehmung
Geschäftsführers
erstinstanzlich
vorgetragen
Steuerbelastung
jedenfalls
Liquidation
verhindert
haben
Möglichkeit
ner
Vertragsabwicklung
noch
Jahre
hätte
verwirklichen
lassen
.
Berufungsrechtszug
wiederholten
Beweisantrag
hat
Berufungsgericht
Verstoß
Art
.
Abs.
GG
Acht
gelassen
.
unbestrittenen
Vorbringen
Klägerin
hielt
Treuhänder
Mehrheit
Geschäftsanteilen
.
Treuhandabrede
war
Geschäftsführer
Klägerin
Lage
eigener
Person
rechtswirksam
Liquidation
beschließen
.
folglich
Willensrichtung
Gesellschafter
ankam
konnte
Geschäftsführer
verbindliche
Bekundungen
etwaige
Liquidation
Schuldnerin
machen
.
Geht
hypothetische
Entscheidung
Geschäftsführer
GmbH
vertragsgerechtem
Verhalten
rechtlichen
Beraters
getroffen
hätte
liegt
Gesellschaft
geführten
Rechtsstreit
§
Abs.
Satz
Partei
vernehmen
innere
Person
liegende
Tatsache
geht
.
Feststellung
Schaden
entstanden
ist
Beweisregeln
§
getroffen
wird
gehört
Frage
Geschäftsführer
ordnungsgemäßer
Beratung
verhalten
hätte
§
Abs.
Satz
erfassten
Bereich
Urteil
16
.
Oktober
ZR
;
6
.
Juni
IX
ZR
.
.
Beweis
gestellte
Vorbringen
konnte
unberücksichtigt
bleiben
Klägerin
Schreiben
Beklagte
Fortsetzung
Tätigkeit
Raum
stellte
Liquidation
steuerliche
Nachteile
Gesellschafter
bedeutet
hätte
.
Erwägungen
können
Rahmen
Beweiswürdigung
Bedeutung
gewinnen
rechtfertigen
aber
unzulässige
vorweggenommene
Beweiswürdigung
Ablehnung
Beweisangebots
.
3
.
Zurückverweisung
Sache
gibt
Berufungsgericht
Gelegenheit
gebotene
Beweisaufnahme
nachzuholen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.04.2013
KG
Entscheidung