BESCHLUSS ZR 16 . April Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 16 . April beschlossen : Revision Beschluss 23 . Zivilsenats Kammergerichts 28 Juli wird zugelassen . Revision Klägerin wird vorgenannte Beschluss aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revisionsverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin verwaltete bebautes Gewerbegrundstück Fitnesscenter betrieb . Zweckgesellschaft konnte Klägerin erweiterte Kürzung Gewerbeertrages § Nr. Satz GewStG Anspruch nehmen . Entwurf Vertrages Verkauf Grundstücks übersandte Klägerin 29 . Mai beklagten erberatungsgesellschaft Prüfung Geschäftsveräußerung Ganzen handele . Beklagte wies Klägerin Stellungnahme Veräußerung drohenden Fortfall erweiterten Kürzung Gewerbeertrages . Kaufpreis 2 November erfolgten notariellen Grundstücksübertragung wurde Erwerberin 27 . März Klägerin bezahlt . Finanzamt setzte Bescheid 28 . Februar Klägerin Jahr Gewerbesteuernachzahlung Höhe € . Blick vorstehende Nachforderung nimmt Klägerin vorliegender Klage Beklagte Schadensersatzleistung Anspruch . Zuletzt verlangte Ersatz Belastung Gewerbesteuer Höhe € zusätzlichen Beiträgen Höhe € Einkommensteuerminderung Höhe € insgesamt € . Begehren ist Vorinstanzen Erfolg geblieben . Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt Klägerin Rechtsschutzziel . II . Revision ist § Abs. Satz Nr. Fall Sicherung einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen angegriffene Berufung zurückweisende Beschluss Anspruch Klägerin rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . Beschluss ist gemäß § Abs. aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . 1 . Berufungsgericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Beklagte habe Beratungspflichten verletzt Klägerin Risiko Fortfalls erweiterten Kürzung Gewerbeertrags hingewiesen habe . könne dahingestellt bleiben Klägerin tatsächlich Schaden entstanden sei . Jedenfalls fehle haftungsausfüllenden Kausalität . Betracht kommender Handlungsalternativen könne Klägerin Vermutung beratungsgerechten Verhaltens berufen . Vermeidung Gewerbesteuerbelastung habe Möglichkeit bestanden Grundstück Ablauf Jahres veräußern . Alternative hätte Klägerin unmittelbar Anschluss Veräußerung Liquidation beschließen können . Klägerin habe nachgewiesen Maßnahmen zutreffender Beratung getroffen hätte . Alternativen habe substantiierten Beweis angetreten . Klägerin habe Erklärungen Käuferin vorgetragen Bereitschaft erkennen ließen Vertrag bereits Jahresende abzuwickeln . Umstand Verhandlungen Monate erstreckt hätten Käuferin Grundstück fremdfinanziert habe spreche eher Behauptung Klägerin . Klägerin Möglichkeit Liquidation berufe entziehe Vortrag Möglichkeit früheren Vertragsabwicklung Grundlage lediglich habe hoffen können Käuferin früheren Nutzen-Lasten-Wechsel bewegen . Ebenso habe Klägerin schlüssig dargetan entsprechender Beratung Liquidation unmittelbar Anschluss Veräußerung beschlossen hätte . Abwägung müsse auch Besteuerung Gesellschafterin einbezogen werden . Klägerin gebe überzeugende Begründung Unternehmen heute fortgeführt werde . 2 . Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand . Nichtbeachtung angebotenen Beweise verletzt Klägerin Verfahrensgrundrecht Art . Abs. GG . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots Prozessrecht Stütze hat verstößt Art . Abs. GG . gilt auch dann Nichtberücksichtigung Beweisangebots beruht Gericht verfahrensfehlerhaft überspannte Anforderungen Vortrag Partei gestellt hat . verschließt Fall Erkenntnis Partei Darlegungslast schon dann genügt Tatsachen vorträgt Verbindung Rechtssatz geeignet sind geltend gemachte Recht Person entstanden erscheinen lassen . nur scheinbar Parteivorbringen würdigende Verfahrensweise stellt Weigerung Berufungsgerichts Art . Abs. GG gebotenen Weise Parteivortrag Kenntnis nehmen inhaltlich auseinanderzusetzen Urteil 22 . Juni . 2 ; Beschluss 6 . Februar . . unzulässige Beweisantizipation liegt angebotener Zeugenbeweis erhoben wird Gericht Bekundungen bereits gewonnenen Überzeugung Gewicht mehr beimisst . Nichterhebung angebotenen Beweises Begründung sei bereits Gegenteil erwiesen ist grundsätzlich unzulässig Beschluss 6 . Februar FamRZ . . Beweisantritt Haupttatsache darf auch Rahmen § Abs. Satz Würdigung übergangen werden . Vorschrift § Abs. Satz rechtfertigt Streitentscheidung zentralen Frage Sachlage unerlässlichen Erkenntnisse verzichten Beschluss 7 . Dezember . . Anforderungen wird angefochtene Entscheidung gerecht . Berufungsgericht hat Prüfung haftungsausfüllenden Kausalität schon Landgericht § Abs. Satz gezogenen Grenzen Aufklärungsermessens überschritten Klägerin angebotenen Beweise eingeholt hat . Klägerin hat gestützt Parteibeweis berufen zutreffender Beratung Verkauf bereits Ende Jahres abgewickelt haben . insoweit angebotenen Beweise mussten erhoben werden . Beweisantritt muss Partei beweisende erhebliche Tatsache Beweismittel bestimmt bezeichnen . ist vorliegenden Fall geschehen . Mehr darf gefordert werden vgl. Urteil 1 . Dezember . Klägerin hat bereits erstinstanzlich Bezug Vernehmung Maklers früheren Geschäftsführers Zeugen amtierenden Geschäftsführers Partei behauptet zutreffender Beratung wäre möglich gewesen Käufer Zahlung Ende Jahres vereinbaren . Vorbringen hat Beanstandung erstinstanzlichen Verfahrensweise Berufungsrechtszug wiederholt vertieft . Ergänzend hat Bezug Beweismittel geltend gemacht bereits zweiten Quartal Jahres Käuferin geführten Verkaufsverhandlungen wäre möglich gewesen Zahlung Lastenübergang Jahresende sicherzustellen . Zahlung Kaufpreises sei nur Jahresende vereinbart worden etwaige Steuernachteile unbekannt gewesen seien . Einholung entscheidungserheblichen Beweise konnte Auffassung Berufungsgerichts abgesehen werden Klägerin Indizien Bereitschaft Käuferin beschleunigten Vertragsdurchführung vorgetragen hat . Partei darf verwehrt werden tatsächliche Aufklärung auch Punkte verlangen selbst zuverlässiges Wissen besitzt auch erlangen kann . kann genötigt sein nur vermutete Tatsache behaupten Beweis stellen . Unzulässig wird prozessuales Vorgehen erst dort Partei greifbare Anhaltspunkte Vorliegen bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen " Geratewohl " Blaue " aufstellt . Annahme Willkür Sinne ist Zurückhaltung geboten ; Regel wird nur Fehlen tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können Urteil 27 . Mai . Gesetz verlangt Beweisführer auch äußert Anhaltspunkte Richtigkeit Wissen Zeugen gestellten Behauptung habe Urteil 1 . Dezember ; 13 Juli IVa . Vorliegen hinreichend bestimmten Beweisantrags ist gerade erforderlich Partei Beweisergebnis Sinne vorweggenommenen Beweiswürdigung wahrscheinlich macht BVerfG . Ausnahme Grundsatz macht sprechung lediglich dann Zeuge innere Vorgänge anderen Person vernommen werden soll direkten Wahrnehmung Zeugen naturgemäß entzogen sind Urteil 8 . Mai XI . ; 3 . Juni XI . . Fall liegt hier jedoch Beweispersonen ersichtlich Äußerungen Käuferin anlässlich Vertragsverhandlungen vernommen werden sollen vgl. Urteil 30 . April . Übrigen hat Klägerin Hinweis bereits zweiten Quartal Jahres geführten Vertragsverhandlungen fehlenden Zeitdruck durchaus Indizien bezüglich inneren Willensrichtung Käuferin vorgetragen . Auch Kaufpreiszahlung Ende März legt Beweisanzeichen Vollziehung Vertrages bereits Ende Jahres möglich war . Sachlage Anhalt Vortrag Blaue erkennen lässt musste angetretene Beweis erhoben werden . Berufungsgericht meint Umstand Vertragsverhandlungen Monate hinzogen Käuferin Kaufpreiszahlung finanzieren musste spreche Behauptung Klägerin handelt unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung . Entscheidungserheblichkeit Vortrags beschleunigten Vertragsdurchführung steht Klägerin hilfsweise Möglichkeit Liquidation Raum gestellt hat . Partei ist gehindert Vorbringen Laufe Rechtsstreits ändern insbesondere präzisieren ergänzen berichtigen Urteil 5 Juli NJW-RR ; Beschluss 6 . Februar TranspR . . können Klageantrag bewusste Verletzung Wahrheitspflicht § Abs. gegeben ist tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden Verhältnis Begründungen zueinander klargestellt ist also einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden Urteil 25 . Januar ; 20 . Mai 1318 ; 19 . Juni ; Saenger/ 6 . Aufl . . 2 ; 11 . Aufl . . 2 ; MünchKomm-ZPO/Wagner 4 . Aufl . . . Streitfall hat Klägerin erster Linie behauptet Käuferin hätte beschleunigten Vertragsdurchführung Endes Jahres einverstanden erklärt . Fall bewiesen werden kann hat geltend gemacht unmittelbaren Anschluss Vertragsschluss Liquidation beschlossen worden wäre . Hintergrund handelt Eventualverhältnis gestellte zulässige Behauptungen . Hilfsvorbringen leuchtet durchaus Klägerin Falle Ablehnung beschleunigten Vertragsdurchführung Käuferin zeitliche Möglichkeit offenstand Zweck Steuervermeidung Liquidation beschließen . Nichtberücksichtigung erheblichen Beweisangebots vermeintlicher Widersprüche Vortrag beweisbelasteten Partei läuft prozessual unzulässige vorweggenommene tatrichterliche Beweiswürdigung verstößt zugleich Art . Abs. GG vgl. Beschluss 6 . Februar aaO . Ferner hat Klägerin Berufung Parteivernehmung Geschäftsführers erstinstanzlich vorgetragen Steuerbelastung jedenfalls Liquidation verhindert haben Möglichkeit ner Vertragsabwicklung noch Jahre hätte verwirklichen lassen . Berufungsrechtszug wiederholten Beweisantrag hat Berufungsgericht Verstoß Art . Abs. GG Acht gelassen . unbestrittenen Vorbringen Klägerin hielt Treuhänder Mehrheit Geschäftsanteilen . Treuhandabrede war Geschäftsführer Klägerin Lage eigener Person rechtswirksam Liquidation beschließen . folglich Willensrichtung Gesellschafter ankam konnte Geschäftsführer verbindliche Bekundungen etwaige Liquidation Schuldnerin machen . Geht hypothetische Entscheidung Geschäftsführer GmbH vertragsgerechtem Verhalten rechtlichen Beraters getroffen hätte liegt Gesellschaft geführten Rechtsstreit § Abs. Satz Partei vernehmen innere Person liegende Tatsache geht . Feststellung Schaden entstanden ist Beweisregeln § getroffen wird gehört Frage Geschäftsführer ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte § Abs. Satz erfassten Bereich Urteil 16 . Oktober ZR ; 6 . Juni IX ZR . . Beweis gestellte Vorbringen konnte unberücksichtigt bleiben Klägerin Schreiben Beklagte Fortsetzung Tätigkeit Raum stellte Liquidation steuerliche Nachteile Gesellschafter bedeutet hätte . Erwägungen können Rahmen Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen rechtfertigen aber unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung Ablehnung Beweisangebots . 3 . Zurückverweisung Sache gibt Berufungsgericht Gelegenheit gebotene Beweisaufnahme nachzuholen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung 29.04.2013 KG Entscheidung