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184 lines
1.4 KiB

BESCHLUSS
ZR
22
.
Mai
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Grupp
22
.
Mai
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenat
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
26
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Beschwerdeverfahrens
wird
bis
zu
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
zulässig
§
Abs.
Satz
Abs.
.
hat
jedoch
Erfolg
.
hat
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
geltend
gemachten
Verletzungen
Verfahrensgrundrechten
hat
Senat
geprüft
durchgreifend
erachtet
.
Sitzungsprotokoll
28
.
Juni
war
mündliche
Verhandlung
Berufungsgericht
öffentlich
.
Beklagten
gestellten
Antrag
gung
hat
Berufungsgericht
zurückgewiesen
.
gerichtete
Anhörungsrüge
ist
erfolglos
geblieben
.
Satz
erbringt
Protokoll
Beweis
auch
Öffentlichkeit
Verhandlung
MünchKomm-ZPO/Wagner
4
.
Aufl
.
.
3
;
Stein/Jonas/Roth
22
.
Aufl
.
.
.
Beweiskraft
Protokolls
kann
nur
Nachweis
Fälschung
durchbrochen
werden
Satz
.
Nachweis
tritt
Nichtzulassungsbeschwerde
.
Senat
kann
offenlassen
Falle
Vorliegens
absoluten
Revisionsgrunds
§
Nr.
Revision
zuzulassen
ist
.
weiteren
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
Kayser
Grupp
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung