BESCHLUSS ZR 22 . Mai Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Grupp 22 . Mai beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 6 . Zivilsenat Hanseatischen Oberlandesgerichts 26 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gegenstandswert Beschwerdeverfahrens wird bis zu € festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz zulässig § Abs. Satz Abs. . hat jedoch Erfolg . hat Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . geltend gemachten Verletzungen Verfahrensgrundrechten hat Senat geprüft durchgreifend erachtet . Sitzungsprotokoll 28 . Juni war mündliche Verhandlung Berufungsgericht öffentlich . Beklagten gestellten Antrag gung hat Berufungsgericht zurückgewiesen . gerichtete Anhörungsrüge ist erfolglos geblieben . Satz erbringt Protokoll Beweis auch Öffentlichkeit Verhandlung MünchKomm-ZPO/Wagner 4 . Aufl . . 3 ; Stein/Jonas/Roth 22 . Aufl . . . Beweiskraft Protokolls kann nur Nachweis Fälschung durchbrochen werden Satz . Nachweis tritt Nichtzulassungsbeschwerde . Senat kann offenlassen Falle Vorliegens absoluten Revisionsgrunds § Nr. Revision zuzulassen ist . weiteren Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . Kayser Grupp Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung