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212 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
ZR
23
.
März
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Kayser
Dr.
23
.
März
beschlossen
:
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
19
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
wird
Euro
festgesetzt
.
Gründe
:
Nichtzulassungsbeschwerde
ist
zulässig
§
;
ist
jedoch
unbegründet
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
§
Abs.
Satz
Nr.
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
.
Nichtzulassungsbeschwerde
aufgezeigte
Rechtsfehler
unzulässigen
Teilurteils
gebietet
Zulassung
Revision
.
Einzelfallentscheidung
vorliegend
gegeben
begründen
Zulassung
Revision
nur
seltenen
Ausnahmefällen
vgl.
.
11
.
Februar
XI
.
Abs.
S.
Nr.
Bedeutung
grundsätzliche
Gründe
.
Hier
kommt
Besonderheit
Berufungsgericht
Frage
Zulässigkeit
Teilurteils
wohl
Hinblick
fehlende
Rüge
Berufungsbegründung
erörtert
auch
schlicht
übersehen
hat
.
landgerichtlichen
Teilurteil
aufgeführte
Gesichtspunkt
handele
separate
Streitgegenstände
Berufungsgericht
allgemeinen
Bezugnahme
Entscheidungsgründe
Landgerichts
möglicherweise
Bezug
genommen
hat
ist
verallgemeinerungsfähig
noch
kann
unerhebliche
Zahl
künftiger
Sachverhalte
übertragen
werden
vgl.
.
Übrigen
ist
Berufungsgericht
Vereinbarung
5./6
.
Mai
zutreffender
Begründung
Nichtzulassungsbeschwerde
auch
weiter
Frage
gestellt
wird
inkongruenten
Deckung
§
Abs.
Nr.
GesO
ausgegangen
.
Auch
Hinblick
fehlt
Zulassungsgrund
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
.
12
.
Februar
;
ernsthafte
Gefahr
Divergenz
späteren
Entscheidungen
besteht
.
weiteren
Begründung
wird
§
Abs.
Satz
abgesehen
.
Dr.
Dr.
Kayser
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.11.2002
Entscheidung