BESCHLUSS ZR 23 . März Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Raebel Kayser Dr. 23 . März beschlossen : Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 19 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . wird Euro festgesetzt . Gründe : Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig § ; ist jedoch unbegründet Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat § Abs. Satz Nr. Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. . Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler unzulässigen Teilurteils gebietet Zulassung Revision . Einzelfallentscheidung vorliegend gegeben begründen Zulassung Revision nur seltenen Ausnahmefällen vgl. . 11 . Februar XI . Abs. S. Nr. Bedeutung grundsätzliche Gründe . Hier kommt Besonderheit Berufungsgericht Frage Zulässigkeit Teilurteils wohl Hinblick fehlende Rüge Berufungsbegründung erörtert auch schlicht übersehen hat . landgerichtlichen Teilurteil aufgeführte Gesichtspunkt handele separate Streitgegenstände Berufungsgericht allgemeinen Bezugnahme Entscheidungsgründe Landgerichts möglicherweise Bezug genommen hat ist verallgemeinerungsfähig noch kann unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen werden vgl. . Übrigen ist Berufungsgericht Vereinbarung 5./6 . Mai zutreffender Begründung Nichtzulassungsbeschwerde auch weiter Frage gestellt wird inkongruenten Deckung § Abs. Nr. GesO ausgegangen . Auch Hinblick fehlt Zulassungsgrund Sicherung einheitlichen Rechtsprechung . 12 . Februar ; ernsthafte Gefahr Divergenz späteren Entscheidungen besteht . weiteren Begründung wird § Abs. Satz abgesehen . Dr. Dr. Kayser Raebel Dr. Vorinstanzen : Entscheidung 19.11.2002 Entscheidung