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10 KiB

NAMEN
ZR
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
Verkündet
:
17
.
Januar
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
ja
§
Rechtsanwalt
Abschluß
Vergleichs
mitwirkt
hat
Abfassung
Vergleichstextes
vollständige
richtige
Niederlegung
Willens
Mandanten
möglichst
eindeutigen
erst
Auslegung
bedürftigen
Wortlaut
sorgen
.
Urteil
17
.
Januar
ZR
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
17
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Stodolkowitz
Dr.
Raebel
Kayser
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
9
.
Zivilsenats
Saarländischen
Oberlandesgerichts
29
.
März
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
"
Grundurteil
"
9
.
Zivilkammer
Landgerichts
12
.
April
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Beklagte
auch
verpflichtet
ist
Kläger
zukünftigen
Schaden
ersetzen
Fassung
Nummer
Unterhaltsvergleichs
4
.
März
noch
entstehen
wird
.
Beklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittelinstanzen
.
Tatbestand
:
verklagte
Rechtsanwalt
vertrat
Kläger
Scheidungsverfahren
4
.
März
Verhandlungstermin
Familiengericht
.
Erlaß
Urteils
Ehe
geschieden
wurde
schlossen
Eheleute
Vergleich
Kläger
Zahlung
Unterhalt
Ehefrau
Ehe
hervorgegangenen
Kinder
verpflichtete
.
lag
vorangegangene
Anwalt
Ehefrau
formulierte
privatschriftliche
Vereinbarung
zugrunde
Beklagte
mitgewirkt
hatte
.
Frage
Richters
berufsbedingten
Aufwendungen
Klägers
Vereinbarung
berücksichtigt
waren
schlug
Bevollmächtigte
Ehefrau
Aufwendungen
Anpassung
Unterhalts
bevorstehenden
Wechsels
Steuerklasse
Klägers
Unterhaltsberechnung
einzubeziehen
.
sodann
protokollierten
Vergleich
hieß
Nr.
:
"
Fall
wesentlichen
Veränderung
derzeitigen
Einkommensverhältnisse
insbesondere
auch
Wechsel
Steuerklasse
Ehemannes
soll
Abänderung
Vergleichs
möglich
sein
Abänderung
unabhängig
Vergleich
dann
gegebenen
Rechtslage
erfolgen
soll
.
"
Steuerklasse
Klägers
September
geändert
worden
war
geschiedene
Ehefrau
Herabsetzung
Unterhaltsbeträge
jedoch
abgelehnt
hatte
erhob
Kläger
vertreten
Beklagten
Jahre
Abänderungsklage
.
Klage
wurde
Urteil
1
.
März
Richter
schon
Verfahrens
vorläufige
Einstellung
Zwangsvollstreckung
ablehnenden
Beschlüssen
Ausdruck
gebrachten
Begründung
abgewiesen
Nettoeinkommen
Klägers
habe
%
"
wesentlich
"
Sinne
§
Abs.
vermindert
.
Urteil
wurde
rechtskräftig
;
Kläger
hatte
Hinweis
Beklagten
Urteil
sei
mittel
Berufung
gegeben
erklärt
wolle
Sache
beruhen
lassen
.
Kläger
nimmt
Beklagten
Vorwurf
habe
Abschluß
gerichtlichen
Vergleichs
späteren
Abänderungsprozeß
richtig
beraten
Schadensersatz
Anspruch
.
hat
beantragt
Beklagten
Zeit
Juli
Einschluß
Kosten
Abänderungsverfahrens
Zahlung
rund
DM
Zinsen
verurteilen
festzustellen
verpflichtet
sei
auch
zukünftigen
Schaden
Unterhaltsvergleich
4
.
März
ersetzen
.
Landgericht
hat
"
Grundurteil
"
Klage
Grunde
nach
stattgegeben
;
Berufungsgericht
hat
abgewiesen
.
Revision
verfolgt
Kläger
Klageanspruch
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Urteil
Landgerichts
ist
nur
"
Grundurteil
"
bezeichnet
ist
Gesamtinhalt
Entscheidungsgründe
auszulegen
auch
Zahlungsantrag
gestellten
Feststellungsantrag
entschieden
worden
ist
vgl.
Möglichkeit
Auslegung
.
7
November
ZR
;
ferner
Urt
.
27
.
Januar
ZR
Anm
.
Nr.
Bl
.
.
Wahrscheinlichkeit
geschiedene
Ehefrau
Zeit
unterhaltsbedürftig
ist
Fall
Veränderung
Verhältnisse
Kläger
erneut
Unterhaltszahlung
Anspruch
nimmt
läßt
verneinen
.
II
.
Zahlungsklage
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
steht
Kläger
Grunde
nach
;
auch
Feststellungsantrag
ist
begründet
.
1
.
Ansicht
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
anwaltlichen
Pflichten
Zusammenhang
Protokollierung
Unterhaltsvergleichs
auch
späteren
Abänderungsprozeß
verletzt
.
Rechtsanwalt
Vertragsgestaltung
mitwirkt
hat
Abfassung
Vertragstextes
richtige
vollständige
Niederlegung
Willens
Mandanten
möglichst
eindeutigen
erst
Auslegung
bedürftigen
Wortlaut
sorgen
vgl.
.
4
.
Juni
ZR
;
Zugehör/Sieg
Handbuch
Anwaltshaftung
.
.
gilt
auch
Abschluß
Vergleichs
.
Anforderungen
wird
Streitfall
Formulierung
Nr.
Vergleichstextes
gerecht
.
kommt
Ansicht
klagten
Mandat
erst
Tage
Verhandlungstermins
4
.
März
erhalten
hat
;
Einschränkung
Mandats
ergab
Mitwirkung
Vergleichsschluß
.
angegriffenen
Feststellung
Berufungsgerichts
waren
Eheleute
Abschluß
Vergleichs
einig
Scheidung
eintretenden
Wechsel
Steuerklasse
Klägers
unabhängig
Ausmaß
bewirkten
Minderung
Nettoeinkommens
Unterhaltsleistungen
Grundlage
dann
bestehenden
Verhältnisse
insgesamt
neu
berechnet
werden
sollten
;
wollte
Kläger
hohen
Unterhaltszahlungen
abfinden
.
Grund
dürfte
gewesen
sein
Verhandlungstermin
selbst
Kenntnis
genauen
Daten
endgültige
Berechnung
möglich
war
.
Vergleichstext
bringt
besondere
Bedeutung
erste
Vergleichsschluß
eintretende
Steuerklassenänderung
haben
sollte
Ausdruck
;
dort
ist
allgemein
"
Wechsel
Steuerklasse
"
Rede
.
wäre
jedenfalls
erste
Anpassung
geht
unschädlich
Wortlaut
Vertragstextes
eindeutig
ergäbe
Wechsel
Steuerklasse
immer
wesentliche
Veränderung
Einkommensverhältnisse
betrachtet
werden
sollte
.
mag
zwar
streng
logischen
Interpretation
so
sein
.
Indessen
stellte
gerade
verbalen
Erstreckung
Wechsel
Steuerklasse
späteren
Rechtsanwender
Frage
tatsächlich
Wechsel
unabhängig
finanziellen
Auswirkungen
Fall
wesentlichen
Veränderung
Einkommensverhältnisse
"
gelten
sollte
.
konnte
Zweifel
wirklich
geringfügige
Einkommensänderung
Steuerklassenwechsels
Anpassung
führen
sollte
Verständnis
nahelegen
Anpassung
setze
gangsworten
Nummer
Textes
immer
wesentliche
Änderung
.
So
hat
später
Familienrichter
Vereinbarung
auch
tatsächlich
ausgelegt
freilich
rechtsfehlerhaft
Beweis
Eheleute
wirklich
gewollt
hatten
Beklagten
benannten
Zeugen
vernommen
hat
.
war
Pflicht
Beklagten
Rechtsberater
Klägers
Mißverständnis
sorgfältige
Formulierung
verhindern
.
Pflicht
hat
schuldhaft
verletzt
.
Familiengericht
hat
nur
Urteil
auch
vorangegangenen
Beschlüssen
Frage
Einstellung
Zwangsvollstreckung
entnehmen
ist
Abänderungsmöglichkeit
§
Abs.
gemessen
.
steht
Einklang
Beschluß
Großen
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
4
.
Oktober
gefestigten
Rechtsprechung
Vorschriften
Prozeßvergleiche
anzuwenden
sind
Abänderung
Vergleich
enthaltenen
Unterhaltsvereinbarung
allein
materiellen
Recht
richtet
.
5
.
September
.
Maßgebend
ist
erster
Linie
Parteien
Abänderungsmöglichkeit
vereinbart
haben
.
Revision
weist
Recht
Rechtsfehler
Familienrichters
abzeichnete
Aufgabe
Beklagten
war
Gericht
Rechtsgrundsätze
hinzuweisen
vgl.
.
28
.
Juni
.
war
auch
verpflichtet
Erlaß
Anpassung
Unterhaltsleistungen
ablehnenden
Urteils
1
.
März
Kläger
Unrichtigkeit
Entscheidung
belehren
.
genügte
nähere
Erläuterung
Erfolgsaussichten
lediglich
Möglichkeit
Rechtsmitteleinlegung
hinzuweisen
.
Ansicht
Revisionserwiderung
gehört
auch
besonderen
Auftrag
Aufgaben
Prozeßanwalts
Mandanten
Anschluß
Instanz
bschließende
gerichtliche
Entscheidung
Aussichten
Rechtsmittels
belehren
.
6
Juli
ZR
.
Auch
Pflichten
hat
Beklagte
schuldhaft
verletzt
.
2
.
Pflichtverletzungen
Beklagten
sind
Eintritt
Schadens
Wechsel
Steuerklasse
hohen
Unterhaltsleistungen
Klägers
ursächlich
geworden
.
unmißverständlicher
Formulierung
Hinweis
Familiengericht
Unanwendbarkeit
Absätze
§
hätte
Abänderungsklage
stattgegeben
werden
müssen
;
hierbei
ist
abzustellen
damalige
Prozeß
pflichtgemäßem
Verhalten
Beklagten
richtigerweise
tscheiden
gewesen
wäre
vgl.
.
unterlassene
Beratung
Erfolgsaussichten
Berufung
geht
ist
Grundsatz
beratungsgemäßen
Verhaltens
;
.
22
.
Februar
ZR
auszugehen
Kläger
Rechtsmitteleinlegung
entschlossen
hätte
;
Beklagte
hätte
Darlegung
Gründe
Erfolgsaussicht
empfehlen
Kläger
meinte
fehlten
nötigen
Geldmittel
Möglichkeit
Prozeßkostenhilfe
hinweisen
müssen
.
3
.
Beklagte
hat
Vorinstanzen
geltend
gemacht
Kläger
treffe
Schadensentstehung
Mitverschulden
erst
kurz
Scheidungstermin
beauftragt
nur
unvollständig
habe
informieren
können
.
Mangelnde
Information
spielt
jedoch
Pflichtverletzungen
Beklagten
Rolle
.
rechtliche
Bearbeitung
-9-
Rechtsanwalt
anvertrauten
Falles
geht
kommt
Mitverschulden
Mandanten
Betracht
.
15
.
April
ZR
m.w
.
.
4
.
Beklagten
Vorinstanzen
erhobene
Verjährungseinrede
ist
begründet
.
unzulängliche
Formulierung
geht
begann
dreijährige
Verjährungsfrist
§
jetzt
§
unabhängig
Zeitpunkt
späteren
Schadenseintritts
Zugang
Beklagten
6
.
März
Bericht
Termin
4
.
März
enthielt
Mandat
beendet
war
.
Primärverjährung
war
Einreichung
Regreßklage
1
.
März
abgelaufen
.
Verjährung
ist
jedoch
sogenannten
Sekundäranspruch
vgl.
grundlegend
hinausgeschoben
worden
Beklagte
Ablauf
primären
Verjährungsfrist
begründeten
Anlaß
hatte
Verhalten
Abschluß
4
.
März
überprüfen
.
Jahr
Zusammenhang
Anpassungsanspruch
Klägers
erneut
beauftragt
wurde
hätte
alsbald
spätestens
Einstellung
Zwangsvollstreckung
betreffenden
Beschlüssen
Amtsgerichts
klar
werden
müssen
ungenaue
verantwortende
Formulierung
Prozeßvergleich
Schaden
Klägers
geführt
haben
konnte
.
hätte
Grundlage
neuen
Auftragsverhältnisses
Kläger
möglicherweise
selbst
bestehenden
Regreßanspruch
hinweisen
müssen
vgl.
.
24
.
Juni
ZR
.
unterließ
begann
Ablauf
Primärverjährung
spätestens
Beendigung
neuen
Mandats
dreijährige
Verjährung
erneut
.
zweite
Mandat
Beklagten
endete
jedenfalls
Zugang
Schreibens
Kläger
4
.
März
Urteil
Amtsgerichts
1
.
März
Bitte
Vereinbarung
Rücksprachetermins
übersandte
.
Verjährung
war
Einreichung
jetzigen
alsbald
zugestellten
Abs.
Klage
1
.
März
noch
eingetreten
.
Kläger
zugefügte
Schaden
Abänderungsprozeß
begangenen
Pflichtverletzungen
Beklagten
beruht
begann
neue
Primär-)Verjährung
Erlaß
amtsgerichtlichen
Urteils
1
.
März
vgl.
.
12
.
Februar
.
Auch
wiederum
dreijährige
Frist
war
Einreichung
Regreßklage
noch
abgelaufen
.
.
weiteren
tatsächlichen
Feststellungen
treffen
sind
hat
Senat
Sache
selbst
entscheiden
.
landgerichtliche
Urteil
ist
Aufhebung
Berufungsurteils
Klarstellung
Urteilsausspruch
auch
Feststellungsanspruch
erstreckt
wiederherzustellen
.
Betragsverfahren
weist
Senat
Schadensersatzpflicht
Beklagten
nur
Unterhaltszahlungen
Änderung
Steuerklasse
September
bezieht
ungerechtfertigt
waren
.
Zeit
hat
Kläger
oben
erwähnten
Feststellung
Berufungsgerichts
überhöhten
Unterhaltsleistungen
bewußt
hingenommen
.
Anlaß
näherer
Erforschung
abzuraten
bestand
Ansicht
Revision
Beklagten
.
Kreft
Raebel
Kayser