NAMEN ZR Rechtsstreit Nachschlagewerk : : Verkündet : 17 . Januar Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle ja § Rechtsanwalt Abschluß Vergleichs mitwirkt hat Abfassung Vergleichstextes vollständige richtige Niederlegung Willens Mandanten möglichst eindeutigen erst Auslegung bedürftigen Wortlaut sorgen . Urteil 17 . Januar ZR IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 17 . Januar Vorsitzenden Richter Dr. Richter Stodolkowitz Dr. Raebel Kayser Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 9 . Zivilsenats Saarländischen Oberlandesgerichts 29 . März aufgehoben . Berufung Beklagten " Grundurteil " 9 . Zivilkammer Landgerichts 12 . April wird Maßgabe zurückgewiesen Beklagte auch verpflichtet ist Kläger zukünftigen Schaden ersetzen Fassung Nummer Unterhaltsvergleichs 4 . März noch entstehen wird . Beklagte trägt Kosten Rechtsmittelinstanzen . Tatbestand : verklagte Rechtsanwalt vertrat Kläger Scheidungsverfahren 4 . März Verhandlungstermin Familiengericht . Erlaß Urteils Ehe geschieden wurde schlossen Eheleute Vergleich Kläger Zahlung Unterhalt Ehefrau Ehe hervorgegangenen Kinder verpflichtete . lag vorangegangene Anwalt Ehefrau formulierte privatschriftliche Vereinbarung zugrunde Beklagte mitgewirkt hatte . Frage Richters berufsbedingten Aufwendungen Klägers Vereinbarung berücksichtigt waren schlug Bevollmächtigte Ehefrau Aufwendungen Anpassung Unterhalts bevorstehenden Wechsels Steuerklasse Klägers Unterhaltsberechnung einzubeziehen . sodann protokollierten Vergleich hieß Nr. : " Fall wesentlichen Veränderung derzeitigen Einkommensverhältnisse insbesondere auch Wechsel Steuerklasse Ehemannes soll Abänderung Vergleichs möglich sein Abänderung unabhängig Vergleich dann gegebenen Rechtslage erfolgen soll . " Steuerklasse Klägers September geändert worden war geschiedene Ehefrau Herabsetzung Unterhaltsbeträge jedoch abgelehnt hatte erhob Kläger vertreten Beklagten Jahre Abänderungsklage . Klage wurde Urteil 1 . März Richter schon Verfahrens vorläufige Einstellung Zwangsvollstreckung ablehnenden Beschlüssen Ausdruck gebrachten Begründung abgewiesen Nettoeinkommen Klägers habe % " wesentlich " Sinne § Abs. vermindert . Urteil wurde rechtskräftig ; Kläger hatte Hinweis Beklagten Urteil sei mittel Berufung gegeben erklärt wolle Sache beruhen lassen . Kläger nimmt Beklagten Vorwurf habe Abschluß gerichtlichen Vergleichs späteren Abänderungsprozeß richtig beraten Schadensersatz Anspruch . hat beantragt Beklagten Zeit Juli Einschluß Kosten Abänderungsverfahrens Zahlung rund DM Zinsen verurteilen festzustellen verpflichtet sei auch zukünftigen Schaden Unterhaltsvergleich 4 . März ersetzen . Landgericht hat " Grundurteil " Klage Grunde nach stattgegeben ; Berufungsgericht hat abgewiesen . Revision verfolgt Kläger Klageanspruch weiter . Entscheidungsgründe : Revision führt Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Urteil Landgerichts ist nur " Grundurteil " bezeichnet ist Gesamtinhalt Entscheidungsgründe auszulegen auch Zahlungsantrag gestellten Feststellungsantrag entschieden worden ist vgl. Möglichkeit Auslegung . 7 November ZR ; ferner Urt . 27 . Januar ZR Anm . Nr. Bl . . Wahrscheinlichkeit geschiedene Ehefrau Zeit unterhaltsbedürftig ist Fall Veränderung Verhältnisse Kläger erneut Unterhaltszahlung Anspruch nimmt läßt verneinen . II . Zahlungsklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch steht Kläger Grunde nach ; auch Feststellungsantrag ist begründet . 1 . Ansicht Berufungsgerichts hat Beklagte anwaltlichen Pflichten Zusammenhang Protokollierung Unterhaltsvergleichs auch späteren Abänderungsprozeß verletzt . Rechtsanwalt Vertragsgestaltung mitwirkt hat Abfassung Vertragstextes richtige vollständige Niederlegung Willens Mandanten möglichst eindeutigen erst Auslegung bedürftigen Wortlaut sorgen vgl. . 4 . Juni ZR ; Zugehör/Sieg Handbuch Anwaltshaftung . . gilt auch Abschluß Vergleichs . Anforderungen wird Streitfall Formulierung Nr. Vergleichstextes gerecht . kommt Ansicht klagten Mandat erst Tage Verhandlungstermins 4 . März erhalten hat ; Einschränkung Mandats ergab Mitwirkung Vergleichsschluß . angegriffenen Feststellung Berufungsgerichts waren Eheleute Abschluß Vergleichs einig Scheidung eintretenden Wechsel Steuerklasse Klägers unabhängig Ausmaß bewirkten Minderung Nettoeinkommens Unterhaltsleistungen Grundlage dann bestehenden Verhältnisse insgesamt neu berechnet werden sollten ; wollte Kläger hohen Unterhaltszahlungen abfinden . Grund dürfte gewesen sein Verhandlungstermin selbst Kenntnis genauen Daten endgültige Berechnung möglich war . Vergleichstext bringt besondere Bedeutung erste Vergleichsschluß eintretende Steuerklassenänderung haben sollte Ausdruck ; dort ist allgemein " Wechsel Steuerklasse " Rede . wäre jedenfalls erste Anpassung geht unschädlich Wortlaut Vertragstextes eindeutig ergäbe Wechsel Steuerklasse immer wesentliche Veränderung Einkommensverhältnisse betrachtet werden sollte . mag zwar streng logischen Interpretation so sein . Indessen stellte gerade verbalen Erstreckung Wechsel Steuerklasse späteren Rechtsanwender Frage tatsächlich Wechsel unabhängig finanziellen Auswirkungen Fall wesentlichen Veränderung Einkommensverhältnisse " gelten sollte . konnte Zweifel wirklich geringfügige Einkommensänderung Steuerklassenwechsels Anpassung führen sollte Verständnis nahelegen Anpassung setze gangsworten Nummer Textes immer wesentliche Änderung . So hat später Familienrichter Vereinbarung auch tatsächlich ausgelegt freilich rechtsfehlerhaft Beweis Eheleute wirklich gewollt hatten Beklagten benannten Zeugen vernommen hat . war Pflicht Beklagten Rechtsberater Klägers Mißverständnis sorgfältige Formulierung verhindern . Pflicht hat schuldhaft verletzt . Familiengericht hat nur Urteil auch vorangegangenen Beschlüssen Frage Einstellung Zwangsvollstreckung entnehmen ist Abänderungsmöglichkeit § Abs. gemessen . steht Einklang Beschluß Großen Zivilsenats Bundesgerichtshofs 4 . Oktober gefestigten Rechtsprechung Vorschriften Prozeßvergleiche anzuwenden sind Abänderung Vergleich enthaltenen Unterhaltsvereinbarung allein materiellen Recht richtet . 5 . September . Maßgebend ist erster Linie Parteien Abänderungsmöglichkeit vereinbart haben . Revision weist Recht Rechtsfehler Familienrichters abzeichnete Aufgabe Beklagten war Gericht Rechtsgrundsätze hinzuweisen vgl. . 28 . Juni . war auch verpflichtet Erlaß Anpassung Unterhaltsleistungen ablehnenden Urteils 1 . März Kläger Unrichtigkeit Entscheidung belehren . genügte nähere Erläuterung Erfolgsaussichten lediglich Möglichkeit Rechtsmitteleinlegung hinzuweisen . Ansicht Revisionserwiderung gehört auch besonderen Auftrag Aufgaben Prozeßanwalts Mandanten Anschluß Instanz bschließende gerichtliche Entscheidung Aussichten Rechtsmittels belehren . 6 Juli ZR . Auch Pflichten hat Beklagte schuldhaft verletzt . 2 . Pflichtverletzungen Beklagten sind Eintritt Schadens Wechsel Steuerklasse hohen Unterhaltsleistungen Klägers ursächlich geworden . unmißverständlicher Formulierung Hinweis Familiengericht Unanwendbarkeit Absätze § hätte Abänderungsklage stattgegeben werden müssen ; hierbei ist abzustellen damalige Prozeß pflichtgemäßem Verhalten Beklagten richtigerweise tscheiden gewesen wäre vgl. . unterlassene Beratung Erfolgsaussichten Berufung geht ist Grundsatz beratungsgemäßen Verhaltens ; . 22 . Februar ZR auszugehen Kläger Rechtsmitteleinlegung entschlossen hätte ; Beklagte hätte Darlegung Gründe Erfolgsaussicht empfehlen Kläger meinte fehlten nötigen Geldmittel Möglichkeit Prozeßkostenhilfe hinweisen müssen . 3 . Beklagte hat Vorinstanzen geltend gemacht Kläger treffe Schadensentstehung Mitverschulden erst kurz Scheidungstermin beauftragt nur unvollständig habe informieren können . Mangelnde Information spielt jedoch Pflichtverletzungen Beklagten Rolle . rechtliche Bearbeitung -9- Rechtsanwalt anvertrauten Falles geht kommt Mitverschulden Mandanten Betracht . 15 . April ZR m.w . . 4 . Beklagten Vorinstanzen erhobene Verjährungseinrede ist begründet . unzulängliche Formulierung geht begann dreijährige Verjährungsfrist § jetzt § unabhängig Zeitpunkt späteren Schadenseintritts Zugang Beklagten 6 . März Bericht Termin 4 . März enthielt Mandat beendet war . Primärverjährung war Einreichung Regreßklage 1 . März abgelaufen . Verjährung ist jedoch sogenannten Sekundäranspruch vgl. grundlegend hinausgeschoben worden Beklagte Ablauf primären Verjährungsfrist begründeten Anlaß hatte Verhalten Abschluß 4 . März überprüfen . Jahr Zusammenhang Anpassungsanspruch Klägers erneut beauftragt wurde hätte alsbald spätestens Einstellung Zwangsvollstreckung betreffenden Beschlüssen Amtsgerichts klar werden müssen ungenaue verantwortende Formulierung Prozeßvergleich Schaden Klägers geführt haben konnte . hätte Grundlage neuen Auftragsverhältnisses Kläger möglicherweise selbst bestehenden Regreßanspruch hinweisen müssen vgl. . 24 . Juni ZR . unterließ begann Ablauf Primärverjährung spätestens Beendigung neuen Mandats dreijährige Verjährung erneut . zweite Mandat Beklagten endete jedenfalls Zugang Schreibens Kläger 4 . März Urteil Amtsgerichts 1 . März Bitte Vereinbarung Rücksprachetermins übersandte . Verjährung war Einreichung jetzigen alsbald zugestellten Abs. Klage 1 . März noch eingetreten . Kläger zugefügte Schaden Abänderungsprozeß begangenen Pflichtverletzungen Beklagten beruht begann neue Primär-)Verjährung Erlaß amtsgerichtlichen Urteils 1 . März vgl. . 12 . Februar . Auch wiederum dreijährige Frist war Einreichung Regreßklage noch abgelaufen . . weiteren tatsächlichen Feststellungen treffen sind hat Senat Sache selbst entscheiden . landgerichtliche Urteil ist Aufhebung Berufungsurteils Klarstellung Urteilsausspruch auch Feststellungsanspruch erstreckt wiederherzustellen . Betragsverfahren weist Senat Schadensersatzpflicht Beklagten nur Unterhaltszahlungen Änderung Steuerklasse September bezieht ungerechtfertigt waren . Zeit hat Kläger oben erwähnten Feststellung Berufungsgerichts überhöhten Unterhaltsleistungen bewußt hingenommen . Anlaß näherer Erforschung abzuraten bestand Ansicht Revision Beklagten . Kreft Raebel Kayser