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1748 lines
14 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
8
.
Mai
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
8
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Raebel
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
31
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
entschieden
worden
ist
.
Berufung
Klägers
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
31
.
August
wird
insgesamt
zurückgewiesen
.
Revision
Klägers
wird
zurückgewiesen
.
Kläger
hat
Kosten
Rechtsmittelverfahren
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
war
Ehescheidungsverfahren
Rechtsanwalt
Dr.
vertreten
worden
ebenso
Kläger
vormaligen
jetzt
:
B.
ist
.
12./13
.
Juni
trafen
Rechtsanwalt
Dr.
fortan
:
B.
Beklagte
Honorarvereinbarung
Zahlung
zusätzlichen
Honorars
DM
netto
Vertretung
ersten
Rechtszug
verpflichtete
.
Ehe
wurde
Urteil
Amtsgerichts
4
.
März
geschieden
.
Versorgungsausgleichs
geführten
Berufungsverfahren
schlossen
B.
Beklagte
14./28
.
Juni
weitere
Honorarvereinbarung
:
"
Vertretung
Berufungsrechtszug
OLG
Zugewinnausgleich
vereinbaren
Parteien
gesetzlichen
Gebühren
Honorar
DM
zuzüglich
gesetzlichen
Mehrwertsteuer
etwaiger
Auslagen
.
Honorar
ist
Beendigung
Auftrags
fällig
.
"
11
Juli
trafen
Dr.
Beklagte
folgende
schriftlich
verfasste
Vereinbarung
:
"
Beklagte
tritt
Ansprüche
Zugewinnausgleich
Dr.
Höhe
heute
offenen
tigen
berechtigten
Honoraransprüche
.
Dr.
nimmt
Abtretung
.
"
Berufungsverfahren
endete
29
.
September
gerichtlichen
Vergleich
geschiedene
Ehefrau
Beklagten
verpflichtete
Abgeltung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Versorgungsausgleichsanspruchs
15
.
Dezember
fälligen
Gesamtbetrag
Mio.
DM
zahlen
.
Zustellung
vollstreckbaren
Ausfertigung
Vergleichs
legte
Rechtsanwalt
Dr.
geschiedenen
Ehefrau
18
.
Oktober
Abtretung
11
Juli
.
Spätestens
11
.
Dezember
erfuhr
Beklagte
.
widerrief
Abwicklung
beauftragten
Notar
geschiedenen
Ehefrau
Rechtsanwalt
Dr.
erteilte
Inkassovollmacht
langte
Zahlung
ungekürzten
Betrags
Bankkonto
.
15
.
Dezember
zahlte
Notar
Zustimmung
geschiedenen
Ehefrau
Beklagten
DM
hinterlegte
restliche
DM
Gunsten
Beklagten
Rechtsanwalts
Dr.
.
Kläger
machte
geschiedene
Ehefrau
Beklagten
offener
Gebührenansprüche
Recht
Dr.
Beklagten
Berufung
Abtretung
11
Juli
sprüche
Zugewinn
gerichtlich
geltend
.
Parteien
Vorprozesses
verkündeten
Beklagten
Streit
geschiedenen
Ehefrau
beitrat
.
Senat
bejahte
befreiende
Wirkung
Zahlung
geschiedenen
Ehefrau
Beklagten
wies
Klage
Revisionsinstanz
.
18
.
März
.
Kläger
hat
23
.
Dezember
eingereichten
Klage
Beklagten
Revisionsverfahren
noch
Interesse
Zahlung
232.712,42
Zinsen
verlangt
.
Forderung
umfasst
Vertretung
Beklagten
ersten
Instanz
vereinbarte
Zusatzhonorar
Höhe
DM
Vorschusszahlung
Beklagten
insgesamt
ferner
Umsatzsteuer
vereinbarte
Honorar
Berufungsinstanz
geltend
gemachter
Höhe
8.180,26
Rechtsanwaltsgebühren
außergerichtliche
Vertretung
Hausratsteilung
Höhe
umgerechnet
.
Weiter
hat
Kläger
Ersatz
Anwaltskosten
Höhe
insgesamt
begehrt
Führung
Vorprozesses
geschiedene
Ehefrau
Beklagten
.
Beklagte
hat
Verjährung
berufen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Zinsen
zugesprochen
.
entfallen
12.622,98
Honorar
Hausratsteilung
Umsatzsteuer
"
Mindesthonorars
"
DM
.
Weitere
59.935,42
hat
Berufungsgericht
Schaden
Vorprozess
nutzlos
aufgewandten
Prozesskosten
zuerkannt
.
Übrigen
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
hat
unbeschränkt
zugelassen
.
Urteil
wenden
Parteien
wechselseitigen
Revisionen
Kläger
Zahlungsantrag
nunmehr
Höhe
232.667,58
Zinsen
weiterverfolgt
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Klägers
ist
unbegründet
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
führt
vollständigen
Abweisung
Klage
.
Berufungsgericht
hat
Wesentlichen
ausgeführt
vertragliche
Ansprüche
Klägers
seien
verjährt
.
Kläger
stünden
indessen
verjährte
Ansprüche
Beklagten
§
Abs.
positiver
Vertragsverletzung
;
Beklagte
sei
Einziehung
Grund
Vereinbarung
11
Juli
Sozietät
abgetretenen
Teils
Zugewinnausgleichsanspruchs
berechtigt
gewesen
.
Umsatzsteuer
14./28
.
Juni
vereinbarte
Honorar
Honoraranspruch
Hausratsteilung
Zeitpunkt
Zahlung
Zugewinnausgleichs
Beklagten
bereits
entstanden
auch
einforderbar
gewesen
seien
könne
Kläger
Beklagten
Zahlung
erhaltenen
Betrags
Höhe
12.622,98
verlangen
.
Zusatzhonorars
fehle
jedoch
Durchsetzbarkeit
Anspruchs
§
entsprechende
Vergütungsberechnung
vorliege
.
Bedenken
Bezug
Bestimmtheit
Teilabtretung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Beklagten
dahinstehen
Abtretung
Grund
Interventionswirkung
ergangenen
Urteils
Bundesgerichtshofs
18
.
März
wirksam
behandeln
sei
.
könne
Kläger
Beklagten
positiver
Vertragsverletzung
Verfahren
geschiedene
Ehefrau
Beklagten
nutzlos
aufgewandten
Prozesskosten
Höhe
ersetzt
verlangen
.
Beklagte
habe
sein
Auszahlung
ungekürzten
Vergleichsbetrags
gerichtetes
Verhalten
vertragliche
Nebenpflicht
verstoßen
.
Unterschied
klassischen
Sicherungsabtretung
sei
Teilabtretung
Recht
Einziehung
Forderung
eigenen
Namen
eingeräumt
worden
.
Vielmehr
hätten
Parteien
Interessenlage
Sicherungsabtretung
ähnliche
Abtretung
erfüllungshalber
gewollt
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlicher
Nachprüfung
wichtigen
Punkten
stand
.
1
.
Berufungsgericht
hat
schon
Vorinstanz
Anwaltsvertrag
gestützten
Honoraransprüche
160.034,56
Verjährungseinrede
Beklagten
durchgreifen
lassen
.
trifft
Ergebnis
wird
Kläger
auch
beanstandet
.
Honoraranspruch
Rechtsanwalts
verjährt
§
Abs.
Nr.
F.
Jahren
.
Streitfall
begann
Verjährungsfrist
gemäß
§
Satz
F.
Schlusse
Jahres
Anspruch
Jahr
entstanden
war
Satz
F.
;
.
.
Grund
Übergangsvorschrift
Art
.
§
Abs.
ist
alte
Recht
maßgeblich
neuem
Recht
anzuwendende
Verjährungsfrist
§
Jahren
länger
bemessen
ist
.
Verjährung
Berufungsgericht
meint
Beklagten
4
Juli
Erstprozess
verkündeten
Streits
möglicherweise
§
Abs.
Nr.
F.
unterbrochen
wurde
kann
dahinstehen
.
Art
.
§
Abs.
wandelte
Unterbrechung
Inkrafttreten
Neuregelung
Verjährungsrechts
1
.
Januar
Hemmung
.
endete
§
Abs.
Nr.
Abs.
Satz
Monate
rechtskräftigen
Entscheidung
eingeleiteten
Verfahrens
Streitfall
Monate
Verkündung
Senatsurteils
Verfahren
ZR
18
.
März
.
Kläger
erst
Ablauf
Zeitpunkt
berechnenden
Sechs-MonatsFrist
nämlich
23
.
Dezember
Gebührenklage
Beklagten
eingereicht
hat
gilt
Unterbrechung
erfolgt
Art
.
§
Abs.
Satz
EGBGB
Verbindung
§
Abs.
Satz
F.
.
fehlt
Ablauf
31
.
Dezember
noch
beendigten
Unterbrechung
Verjährung
Beginn
1
.
Januar
Hemmung
Verjährung
hätte
führen
können
vgl.
.
7
.
März
.
.
zweijährige
Verjährung
Gebührenansprüche
war
schon
Ablauf
31
.
Dezember
eingetreten
.
2
.
Anspruch
§
Abs.
steht
Kläger
rechtlichen
Gründen
.
Berufungsgericht
nimmt
unausgesprochen
genüge
Bereicherungsanspruch
12.622,98
Zugewinnausgleichsanspruch
Zeitpunkt
Zahlung
geschiedenen
Ehefrau
entsprechender
Höhe
abgetreten
gewesen
sei
.
Indessen
setzt
Berechtigung
Klägers
Sinne
§
Abs.
bereits
Zeitpunkt
Leistung
geschiedenen
Ehefrau
Beklagten
Inhaber
entsprechenden
Teils
Zugewinnausgleichsanspruchs
war
Anspruch
§
Abs.
Berechtigter
abgetreten
worden
ist
.
Abtretung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Kläger
Zahlung
geschiedenen
Ehefrau
gibt
Anhaltspunkte
.
Kläger
legt
zwar
Abtretung
Dr.
erfolgt
sein
soll
erhoben
aber
noch
Zahlung
eigene
Ansprüche
.
Kläger
klagte
erst
Jahre
später
Zahlung
Zugewinnausgleichs
.
Zahlung
geschiedenen
Ehefrau
befreiender
Wirkung
§
Abs.
§
Abs.
konnte
B.
gleichsanspruch
mehr
zustehen
Kläger
hätte
abgetreten
werden
-9-
können
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Feststellungen
getroffen
behauptete
Abtretung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Kläger
Abtretung
Anspruchs
§
Abs.
auszulegen
ist
.
Übrigen
fehlt
Berechtigung
§
Abs.
Rechtsanwalt
Dr.
noch
B.
Kläger
Teil
Zugewinnausgleichsanspruchs
Beklagten
erworben
haben
können
.
Abtretung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Beklagten
Vereinbarung
11
Juli
ist
gemäß
§
Verbindung
§
Abs.
Satz
Fall
nichtig
.
zuletzt
genannten
Vorschrift
entsteht
Zugewinnausgleichsforderung
Beendigung
Güterstands
ist
Zeitpunkt
übertragbar
.
Beendigt
wird
Güterstand
hier
interessierenden
Fall
Ehescheidung
Rechtskraft
Scheidungsurteils
.
16
.
Dezember
FamRZ
;
2
Juli
ZR
;
MünchKomm-BGB/Koch
4
.
Aufl
.
.
12
;
.
Aufl
.
.
13
;
.
§
.
.
gilt
auch
Fällen
Vorverlegung
Berechnungszeitpunkts
§
§
.
8
.
März
;
12
.
Aufl
.
.
14
;
MünchKomm-BGB/Koch
aaO
;
aaO
.
11
;
vgl.
auch
.
16
.
Dezember
aaO
.
Gesetz
will
Ausgleichsforderung
Entstehung
Rechtsverkehr
Dritten
entziehen
.
ist
Vereinbarung
11
Juli
nichtig
Beendigung
Güterstands
abgeschlossen
worden
ist
.
Urteil
gerichts
Lörrach
4
.
März
ist
Bezug
Scheidung
Rechtskraftzeugnis
Geschäftsstelle
5
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
17
.
August
erst
Tage
rechtskräftig
.
Ehefrau
hat
7
.
April
Beklagte
hat
8
.
April
ausdrücklich
beschränkt
Versorgungsausgleich
Berufung
eingelegt
.
Wird
Folgesachenregelung
familiengerichtlichen
Entscheidung
Rechtsmittel
eingelegt
so
wird
Scheidungsausspruch
zunächst
rechtskräftig
;
Rechtskraft
tritt
grundsätzlich
Satz
Monat
Zustellung
Rechtsmittelbegründungsschrift
Frist
Scheidungsausspruch
weitere
Folgesache
angefochten
werden
.
22
.
April
;
Staudinger/Rauscher
.
§
.
.
Parteien
können
allerdings
angefochtenen
Teils
Rechtsmittel
Anschlussrechtsmittel
verzichten
§
Rechtskraft
angefochtenen
Teils
sogleich
herbeiführen
.
5
.
Dezember
;
Staudinger/Rauscher
aaO
.
ist
hier
aber
geschehen
;
selbst
beschränkte
Rechtsmitteleinlegung
enthält
Rechtsmittelverzicht
.
Berufungsbegründung
Beklagten
6
Juli
ist
Ehefrau
16
Juli
zugestellt
worden
.
Abtretungsvereinbarung
ist
auch
nichtig
aufschiebenden
Bedingung
geschlossen
sein
sollte
Scheidungsurteil
Rechtskraft
erlangt
.
Vorschrift
§
Abs.
stellt
absolutes
gesetzliches
Verbot
Sinne
§
.
Rechtsgeschäfte
Verbot
Acht
lassen
sind
gegenstandslos
12
.
Aufl
.
§
.
.
Nichtigkeit
ist
auch
heilbar
.
21
.
April
.
Erfasst
werden
auch
aufschiebend
bedingte
Abtretungen
.
folgt
§
Abs.
Bedingung
gilt
Partei
Nachteil
Eintritt
gereichen
würde
Treu
Glauben
verhindert
wird
.
Vereinbarung
hinausläuft
abtretende
Ehegatte
Eintritt
Scheidung
verhindern
darf
läuft
Schutzzweck
Vorschrift
grob
zuwider
.
Prüfung
Wirksamkeit
Teilabtretung
Zugewinnausgleichsanspruchs
Beklagten
Rechtsanwalt
Dr.
ist
allerdings
Zusammenhang
Frage
Bestimmtheit
vertretenen
Auffassung
Berufungsgerichts
Grund
Interventionswirkung
Senatsurteils
18
.
März
Erstprozess
ausgeschlossen
.
Berufungsgericht
meint
Bundesgerichtshof
habe
Erstprozess
Aktivlegitimation
Klägers
bezüglich
abgetretenen
Teils
Zugewinnausgleichsanspruchs
geprüft
bejaht
Beklagte
damaliger
Streitverkündeter
mehr
Frage
stellen
könne
.
Interventionswirkung
umfasse
tatsächlichen
rechtlichen
Grundlagen
Vorentscheidung
Erstentscheidung
weggelassen
werden
könne
Begründungslücke
entstehe
.
Aktivlegitimation
sei
nur
Vorfrage
§
gewesen
Tatbestand
Vorschrift
alten
neuer
Gläubiger
vorhanden
sein
müsse
.
trifft
.
Beklagten
nachteilige
Interventionswirkung
Bezug
Abtretung
11
Juli
greift
hier
.
Bundesgerichtshof
hat
bisher
offen
gelassen
Einfluss
doppelte
Streitverkündung
Interventionswirkung
§
Abs.
§
hat
.
5
November
417
;
vgl.
MünchKomm-ZPO/Schultes
3
.
Aufl
.
.
9
;
Wieczorek/
3
.
Aufl
.
§
.
;
W.
Beteiligung
Dritter
Zivilprozeß
S.
;
Interventionswirkung
S.
;
Interventionswirkung
Ausprägung
einheitlichen
Konzepts
Bindungswirkung
S.
.
Frage
bedarf
auch
vorliegend
Entscheidung
.
Senat
Erstprozess
wirksame
Teilabtretung
Zugewinnausgleichsanspruchs
angenommen
hat
handelt
so
genannte
überschießende
Feststellung
Interventionswirkung
erstrecken
kann
.
Interventionswirkung
§
Abs.
§
kommt
zwar
nur
Entscheidungsausspruch
auch
tatsächlichen
rechtlichen
Grundlagen
Urteil
Vorprozess
beruht
m.w
.
.
Berufungsgericht
Ausgangspunkt
zutreffend
erkannt
hat
gilt
aber
Feststellungen
Erstgerichts
Urteil
beruht
so
genannte
überschießende
Feststellungen
99
;
.
18
.
März
IX
.
Tragend
sind
nur
erheblichen
Feststellungen
Ersturteils
hinweggedacht
werden
können
konkrete
Entscheidungsergebnis
entfiele
.
Feststellungen
tragend
überschießend
sind
beurteilt
Sicht
Erstgerichts
Entscheidung
Erstprozesses
objektiv
zutreffender
Rechtsauffassung
beruht
.
Gibt
Entscheidung
verschiedene
Begründungsmöglichkeiten
nehmen
Feststellungen
Interventionswirkung
Erstgericht
Lösungsweg
notwendigerweise
getroffen
wurden
zwar
auch
dann
anderen
Ansatz
erübrigt
hätten
;
Hk-ZPO/Kayser
2
.
Aufl
.
§
.
6
;
Musielak/Weth
6
.
Aufl
.
§
.
4
;
26
.
Aufl
.
§
.
.
Maßstäben
steht
Eingreifen
Interventionswirkung
Senatsurteils
18
.
März
Verhältnis
Beklagten
geschiedene
Ehefrau
gemäß
dortigen
Entscheidungsgründe
befreiender
Wirkung
Beklagten
gezahlt
hat
.
weiteren
Ausführungen
Bundesgerichtshofs
insbesondere
Wirksamkeit
Abtretungsvereinbarung
Honorarvereinbarung
Entscheidungsgründe
sind
überschießend
entfalten
Interventionswirkung
.
Klage
geschiedene
Ehefrau
Beklagten
Zahlung
Zugewinnausgleichsanspruchs
war
Fall
abweisungsreif
Ehefrau
wahren
Gläubiger
gezahlt
hatte
§
Abs.
neue
Gläubiger
Leistung
gelten
lassen
musste
§
Abs.
§
Abs.
.
Senat
ließ
Urteil
18
.
März
aaO
S.
Vorschriften
Schutze
Schuldnerin
durchgreifen
geschiedene
Ehefrau
auch
Auszahlung
Notar
15
.
Dezember
Abtretung
streitbefangenen
Umfang
Kenntnis
hatte
.
Wirksamkeit
Abtretung
kam
Begründungsansatz
.
konnte
unterstellt
werden
.
Abtretung
hat
Senat
denn
auch
aaO
unter
ausgeführt
Außenstehende
Zweifel
aufdrängen
mussten
Abtretung
auch
Gebührenansprüche
hinterlegten
Geldbetrag
DM
übersteigenden
Höhe
erfasste
.
Senat
ausdrücklich
Aktivlegitimation
Klägers
bejaht
hat
bezog
erster
Linie
Abtretung
Kläger
;
geschiedene
Ehefrau
klagten
hatte
allein
Weiterabtretung
Ansprüche
Zugewinnausgleich
Sozietät
Kläger
bestritten
.
3
.
Abtretung
11
Juli
nichtig
ist
Rechtsanwalt
Dr.
Zugewinnausgleichsforderung
Vergleich
also
stand
scheiden
auch
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
Klägers
Beklagten
Gesichtspunkt
Einzug
Forderung
Rechtsanwalt
Dr.
verhindert
habe
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
.
ist
aufzuheben
§
Abs.
.
Aufhebung
Urteils
nur
Rechtsverletzung
Anwendung
Gesetzes
festgestellte
Sachverhältnis
erfolgt
letzterem
Sache
Endentscheidung
reif
ist
hat
Senat
selbst
Sache
entscheiden
§
Abs.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
insgesamt
zurückzuweisen
.
Raebel
Kayser
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
31.08.2006
3/05