NAMEN ZR Verkündet : 8 . Mai Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit IX . Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 8 . Mai Vorsitzenden Richter Dr. Richter Raebel Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 31 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten entschieden worden ist . Berufung Klägers Urteil 1 . Zivilkammer Landgerichts 31 . August wird insgesamt zurückgewiesen . Revision Klägers wird zurückgewiesen . Kläger hat Kosten Rechtsmittelverfahren tragen . Tatbestand : Beklagte war Ehescheidungsverfahren Rechtsanwalt Dr. vertreten worden ebenso Kläger vormaligen jetzt : B. ist . 12./13 . Juni trafen Rechtsanwalt Dr. fortan : B. Beklagte Honorarvereinbarung Zahlung zusätzlichen Honorars DM netto Vertretung ersten Rechtszug verpflichtete . Ehe wurde Urteil Amtsgerichts 4 . März geschieden . Versorgungsausgleichs geführten Berufungsverfahren schlossen B. Beklagte 14./28 . Juni weitere Honorarvereinbarung : " Vertretung Berufungsrechtszug OLG Zugewinnausgleich vereinbaren Parteien gesetzlichen Gebühren Honorar DM … zuzüglich gesetzlichen Mehrwertsteuer etwaiger Auslagen . Honorar ist Beendigung Auftrags fällig . " 11 Juli trafen Dr. Beklagte folgende schriftlich verfasste Vereinbarung : " Beklagte tritt Ansprüche Zugewinnausgleich Dr. Höhe heute offenen tigen berechtigten Honoraransprüche . Dr. nimmt Abtretung . " Berufungsverfahren endete 29 . September gerichtlichen Vergleich geschiedene Ehefrau Beklagten verpflichtete Abgeltung Zugewinnausgleichsanspruchs Versorgungsausgleichsanspruchs 15 . Dezember fälligen Gesamtbetrag Mio. DM zahlen . Zustellung vollstreckbaren Ausfertigung Vergleichs legte Rechtsanwalt Dr. geschiedenen Ehefrau 18 . Oktober Abtretung 11 Juli . Spätestens 11 . Dezember erfuhr Beklagte . widerrief Abwicklung beauftragten Notar geschiedenen Ehefrau Rechtsanwalt Dr. erteilte Inkassovollmacht langte Zahlung ungekürzten Betrags Bankkonto . 15 . Dezember zahlte Notar Zustimmung geschiedenen Ehefrau Beklagten DM hinterlegte restliche DM Gunsten Beklagten Rechtsanwalts Dr. . Kläger machte geschiedene Ehefrau Beklagten offener Gebührenansprüche Recht Dr. Beklagten Berufung Abtretung 11 Juli sprüche Zugewinn gerichtlich geltend . Parteien Vorprozesses verkündeten Beklagten Streit geschiedenen Ehefrau beitrat . Senat bejahte befreiende Wirkung Zahlung geschiedenen Ehefrau Beklagten wies Klage Revisionsinstanz . 18 . März . Kläger hat 23 . Dezember eingereichten Klage Beklagten Revisionsverfahren noch Interesse Zahlung 232.712,42 € Zinsen verlangt . Forderung umfasst Vertretung Beklagten ersten Instanz vereinbarte Zusatzhonorar Höhe DM Vorschusszahlung Beklagten insgesamt € ferner Umsatzsteuer vereinbarte Honorar Berufungsinstanz geltend gemachter Höhe 8.180,26 € Rechtsanwaltsgebühren außergerichtliche Vertretung Hausratsteilung Höhe umgerechnet € . Weiter hat Kläger Ersatz Anwaltskosten Höhe insgesamt € begehrt Führung Vorprozesses geschiedene Ehefrau Beklagten . Beklagte hat Verjährung berufen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Kläger € Zinsen zugesprochen . entfallen 12.622,98 € Honorar Hausratsteilung Umsatzsteuer " Mindesthonorars " DM . Weitere 59.935,42 € hat Berufungsgericht Schaden Vorprozess nutzlos aufgewandten Prozesskosten zuerkannt . Übrigen hat Berufung zurückgewiesen . Revision hat unbeschränkt zugelassen . Urteil wenden Parteien wechselseitigen Revisionen Kläger Zahlungsantrag nunmehr Höhe 232.667,58 € Zinsen weiterverfolgt . Entscheidungsgründe : Revision Klägers ist unbegründet . Revision Beklagten hat Erfolg führt vollständigen Abweisung Klage . Berufungsgericht hat Wesentlichen ausgeführt vertragliche Ansprüche Klägers seien verjährt . Kläger stünden indessen verjährte Ansprüche Beklagten § Abs. positiver Vertragsverletzung ; Beklagte sei Einziehung Grund Vereinbarung 11 Juli Sozietät abgetretenen Teils Zugewinnausgleichsanspruchs berechtigt gewesen . Umsatzsteuer 14./28 . Juni vereinbarte Honorar Honoraranspruch Hausratsteilung Zeitpunkt Zahlung Zugewinnausgleichs Beklagten bereits entstanden auch einforderbar gewesen seien könne Kläger Beklagten Zahlung erhaltenen Betrags Höhe 12.622,98 € verlangen . Zusatzhonorars fehle jedoch Durchsetzbarkeit Anspruchs § entsprechende Vergütungsberechnung vorliege . Bedenken Bezug Bestimmtheit Teilabtretung Zugewinnausgleichsanspruchs Beklagten dahinstehen Abtretung Grund Interventionswirkung ergangenen Urteils Bundesgerichtshofs 18 . März wirksam behandeln sei . könne Kläger Beklagten positiver Vertragsverletzung Verfahren geschiedene Ehefrau Beklagten nutzlos aufgewandten Prozesskosten Höhe € ersetzt verlangen . Beklagte habe sein Auszahlung ungekürzten Vergleichsbetrags gerichtetes Verhalten vertragliche Nebenpflicht verstoßen . Unterschied klassischen Sicherungsabtretung sei Teilabtretung Recht Einziehung Forderung eigenen Namen eingeräumt worden . Vielmehr hätten Parteien Interessenlage Sicherungsabtretung ähnliche Abtretung erfüllungshalber gewollt . II . Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung wichtigen Punkten stand . 1 . Berufungsgericht hat schon Vorinstanz Anwaltsvertrag gestützten Honoraransprüche 160.034,56 € Verjährungseinrede Beklagten durchgreifen lassen . trifft Ergebnis wird Kläger auch beanstandet . Honoraranspruch Rechtsanwalts verjährt § Abs. Nr. F. Jahren . Streitfall begann Verjährungsfrist gemäß § Satz F. Schlusse Jahres Anspruch Jahr entstanden war Satz F. ; . . Grund Übergangsvorschrift Art . § Abs. ist alte Recht maßgeblich neuem Recht anzuwendende Verjährungsfrist § Jahren länger bemessen ist . Verjährung Berufungsgericht meint Beklagten 4 Juli Erstprozess verkündeten Streits möglicherweise § Abs. Nr. F. unterbrochen wurde kann dahinstehen . Art . § Abs. wandelte Unterbrechung Inkrafttreten Neuregelung Verjährungsrechts 1 . Januar Hemmung . endete § Abs. Nr. Abs. Satz Monate rechtskräftigen Entscheidung eingeleiteten Verfahrens Streitfall Monate Verkündung Senatsurteils Verfahren ZR 18 . März . Kläger erst Ablauf Zeitpunkt berechnenden Sechs-MonatsFrist nämlich 23 . Dezember Gebührenklage Beklagten eingereicht hat gilt Unterbrechung erfolgt Art . § Abs. Satz EGBGB Verbindung § Abs. Satz F. . fehlt Ablauf 31 . Dezember noch beendigten Unterbrechung Verjährung Beginn 1 . Januar Hemmung Verjährung hätte führen können vgl. . 7 . März . . zweijährige Verjährung Gebührenansprüche war schon Ablauf 31 . Dezember eingetreten . 2 . Anspruch § Abs. steht Kläger rechtlichen Gründen . Berufungsgericht nimmt unausgesprochen genüge Bereicherungsanspruch 12.622,98 € Zugewinnausgleichsanspruch Zeitpunkt Zahlung geschiedenen Ehefrau entsprechender Höhe abgetreten gewesen sei . Indessen setzt Berechtigung Klägers Sinne § Abs. bereits Zeitpunkt Leistung geschiedenen Ehefrau Beklagten Inhaber entsprechenden Teils Zugewinnausgleichsanspruchs war Anspruch § Abs. Berechtigter abgetreten worden ist . Abtretung Zugewinnausgleichsanspruchs Kläger Zahlung geschiedenen Ehefrau gibt Anhaltspunkte . Kläger legt zwar Abtretung Dr. erfolgt sein soll erhoben aber noch Zahlung eigene Ansprüche . Kläger klagte erst Jahre später Zahlung Zugewinnausgleichs . Zahlung geschiedenen Ehefrau befreiender Wirkung § Abs. § Abs. konnte B. gleichsanspruch mehr zustehen Kläger hätte abgetreten werden -9- können . Berufungsgericht hat allerdings Feststellungen getroffen behauptete Abtretung Zugewinnausgleichsanspruchs Kläger Abtretung Anspruchs § Abs. auszulegen ist . Übrigen fehlt Berechtigung § Abs. Rechtsanwalt Dr. noch B. Kläger Teil Zugewinnausgleichsanspruchs Beklagten erworben haben können . Abtretung Zugewinnausgleichsanspruchs Beklagten Vereinbarung 11 Juli ist gemäß § Verbindung § Abs. Satz Fall nichtig . zuletzt genannten Vorschrift entsteht Zugewinnausgleichsforderung Beendigung Güterstands ist Zeitpunkt übertragbar . Beendigt wird Güterstand hier interessierenden Fall Ehescheidung Rechtskraft Scheidungsurteils . 16 . Dezember FamRZ ; 2 Juli ZR ; MünchKomm-BGB/Koch 4 . Aufl . . 12 ; . Aufl . . 13 ; . § . . gilt auch Fällen Vorverlegung Berechnungszeitpunkts § § . 8 . März ; 12 . Aufl . . 14 ; MünchKomm-BGB/Koch aaO ; aaO . 11 ; vgl. auch . 16 . Dezember aaO . Gesetz will Ausgleichsforderung Entstehung Rechtsverkehr Dritten entziehen . ist Vereinbarung 11 Juli nichtig Beendigung Güterstands abgeschlossen worden ist . Urteil gerichts Lörrach 4 . März ist Bezug Scheidung Rechtskraftzeugnis Geschäftsstelle 5 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 17 . August erst Tage rechtskräftig . Ehefrau hat 7 . April Beklagte hat 8 . April ausdrücklich beschränkt Versorgungsausgleich Berufung eingelegt . Wird Folgesachenregelung familiengerichtlichen Entscheidung Rechtsmittel eingelegt so wird Scheidungsausspruch zunächst rechtskräftig ; Rechtskraft tritt grundsätzlich Satz Monat Zustellung Rechtsmittelbegründungsschrift Frist Scheidungsausspruch weitere Folgesache angefochten werden . 22 . April ; Staudinger/Rauscher . § . . Parteien können allerdings angefochtenen Teils Rechtsmittel Anschlussrechtsmittel verzichten § Rechtskraft angefochtenen Teils sogleich herbeiführen . 5 . Dezember ; Staudinger/Rauscher aaO . ist hier aber geschehen ; selbst beschränkte Rechtsmitteleinlegung enthält Rechtsmittelverzicht . Berufungsbegründung Beklagten 6 Juli ist Ehefrau 16 Juli zugestellt worden . Abtretungsvereinbarung ist auch nichtig aufschiebenden Bedingung geschlossen sein sollte Scheidungsurteil Rechtskraft erlangt . Vorschrift § Abs. stellt absolutes gesetzliches Verbot Sinne § . Rechtsgeschäfte Verbot Acht lassen sind gegenstandslos 12 . Aufl . § . . Nichtigkeit ist auch heilbar . 21 . April . Erfasst werden auch aufschiebend bedingte Abtretungen . folgt § Abs. Bedingung gilt Partei Nachteil Eintritt gereichen würde Treu Glauben verhindert wird . Vereinbarung hinausläuft abtretende Ehegatte Eintritt Scheidung verhindern darf läuft Schutzzweck Vorschrift grob zuwider . Prüfung Wirksamkeit Teilabtretung Zugewinnausgleichsanspruchs Beklagten Rechtsanwalt Dr. ist allerdings Zusammenhang Frage Bestimmtheit vertretenen Auffassung Berufungsgerichts Grund Interventionswirkung Senatsurteils 18 . März Erstprozess ausgeschlossen . Berufungsgericht meint Bundesgerichtshof habe Erstprozess Aktivlegitimation Klägers bezüglich abgetretenen Teils Zugewinnausgleichsanspruchs geprüft bejaht Beklagte damaliger Streitverkündeter mehr Frage stellen könne . Interventionswirkung umfasse tatsächlichen rechtlichen Grundlagen Vorentscheidung Erstentscheidung weggelassen werden könne Begründungslücke entstehe . Aktivlegitimation sei nur Vorfrage § gewesen Tatbestand Vorschrift alten neuer Gläubiger vorhanden sein müsse . trifft . Beklagten nachteilige Interventionswirkung Bezug Abtretung 11 Juli greift hier . Bundesgerichtshof hat bisher offen gelassen Einfluss doppelte Streitverkündung Interventionswirkung § Abs. § hat . 5 November 417 ; vgl. MünchKomm-ZPO/Schultes 3 . Aufl . . 9 ; Wieczorek/ 3 . Aufl . § . ; W. Beteiligung Dritter Zivilprozeß S. ; Interventionswirkung S. ; Interventionswirkung Ausprägung einheitlichen Konzepts Bindungswirkung S. . Frage bedarf auch vorliegend Entscheidung . Senat Erstprozess wirksame Teilabtretung Zugewinnausgleichsanspruchs angenommen hat handelt so genannte überschießende Feststellung Interventionswirkung erstrecken kann . Interventionswirkung § Abs. § kommt zwar nur Entscheidungsausspruch auch tatsächlichen rechtlichen Grundlagen Urteil Vorprozess beruht m.w . . Berufungsgericht Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat gilt aber Feststellungen Erstgerichts Urteil beruht so genannte überschießende Feststellungen 99 ; . 18 . März IX . Tragend sind nur erheblichen Feststellungen Ersturteils hinweggedacht werden können konkrete Entscheidungsergebnis entfiele . Feststellungen tragend überschießend sind beurteilt Sicht Erstgerichts Entscheidung Erstprozesses objektiv zutreffender Rechtsauffassung beruht . Gibt Entscheidung verschiedene Begründungsmöglichkeiten nehmen Feststellungen Interventionswirkung Erstgericht Lösungsweg notwendigerweise getroffen wurden zwar auch dann anderen Ansatz erübrigt hätten ; Hk-ZPO/Kayser 2 . Aufl . § . 6 ; Musielak/Weth 6 . Aufl . § . 4 ; 26 . Aufl . § . . Maßstäben steht Eingreifen Interventionswirkung Senatsurteils 18 . März Verhältnis Beklagten geschiedene Ehefrau gemäß dortigen Entscheidungsgründe befreiender Wirkung Beklagten gezahlt hat . weiteren Ausführungen Bundesgerichtshofs insbesondere Wirksamkeit Abtretungsvereinbarung Honorarvereinbarung Entscheidungsgründe sind überschießend entfalten Interventionswirkung . Klage geschiedene Ehefrau Beklagten Zahlung Zugewinnausgleichsanspruchs war Fall abweisungsreif Ehefrau wahren Gläubiger gezahlt hatte § Abs. neue Gläubiger Leistung gelten lassen musste § Abs. § Abs. . Senat ließ Urteil 18 . März aaO S. Vorschriften Schutze Schuldnerin durchgreifen geschiedene Ehefrau auch Auszahlung Notar 15 . Dezember Abtretung streitbefangenen Umfang Kenntnis hatte . Wirksamkeit Abtretung kam Begründungsansatz . konnte unterstellt werden . Abtretung hat Senat denn auch aaO unter ausgeführt Außenstehende Zweifel aufdrängen mussten Abtretung auch Gebührenansprüche hinterlegten Geldbetrag DM übersteigenden Höhe erfasste . Senat ausdrücklich Aktivlegitimation Klägers bejaht hat bezog erster Linie Abtretung Kläger ; geschiedene Ehefrau klagten hatte allein Weiterabtretung Ansprüche Zugewinnausgleich Sozietät Kläger bestritten . 3 . Abtretung 11 Juli nichtig ist Rechtsanwalt Dr. Zugewinnausgleichsforderung Vergleich also stand scheiden auch geltend gemachten Schadensersatzansprüche Klägers Beklagten Gesichtspunkt Einzug Forderung Rechtsanwalt Dr. verhindert habe . . angefochtene Urteil kann Bestand haben . ist aufzuheben § Abs. . Aufhebung Urteils nur Rechtsverletzung Anwendung Gesetzes festgestellte Sachverhältnis erfolgt letzterem Sache Endentscheidung reif ist hat Senat selbst Sache entscheiden § Abs. Berufung Klägers Urteil Landgerichts insgesamt zurückzuweisen . Raebel Kayser Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 31.08.2006 3/05