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9.5 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
18
.
Januar
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
InsO
Abs.
§
Satz
§
Nr.
;
§
Abs.
;
Legt
Schuldner
Widerspruch
Anmeldung
Forderung
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
kann
Insolvenzgläubiger
Klage
Feststellung
erheben
.
Kann
Arbeitgeber
Verbindlichkeit
Träger
Sozialversicherung
Zahlungsunfähigkeit
erfüllen
liegt
Tatbestand
StGB
grundsätzlich
.
Urteil
18
.
Januar
ZR
AG
IX
.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Raebel
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
Juni
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revisionsverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Antrag
Restschuldbefreiung
verbundenen
Eigenantrags
Beklagten
Bauunternehmen
betrieb
wurde
9
.
April
Insolvenzverfahren
eröffnet
.
Klägerin
meldete
rückständige
Sozialversicherungsbeiträge
Tabelle
.
machte
geltend
Teilbetrag
entfalle
Forderung
vorsätzlicher
unerlaubter
Handlung
nämlich
vorenthaltene
Arbeitnehmeranteile
Monate
Januar
Juni
.
Beklagte
widersprach
Einordnung
genannten
Teilforderung
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
.
Klägerin
hat
Klage
Feststellung
erhoben
Teilforderung
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
herrühre
.
Amtsgericht
Landgericht
haben
Klage
stattgegeben
.
zugelassenen
Revision
begehrt
Beklagte
weiterhin
Klageabweisung
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Feststellungsklage
sei
entsprechender
Anwendung
§
InsO
zulässig
.
Kläger
habe
berechtigtes
Feststellungsinteresse
.
Auch
Schuldner
nur
bestreite
Gläubiger
angemeldete
Forderung
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
stamme
berühre
Widerspruch
Interessenlage
Gläubigers
.
Werde
Widerspruch
beseitigt
habe
Folge
fragliche
Forderung
später
gewährte
Restschuldbefreiung
falle
.
Zwar
stehe
zunächst
noch
Restschuldbefreiung
komme
.
Gläubiger
Bewilligung
abwarten
müsse
Widerspruch
beseitigen
dürfe
könne
jedoch
Beweisnot
geraten
.
frühzeitige
Klärung
rechtlichen
Qualität
Gläubigerforderung
liege
auch
Interesse
Schuldners
.
Begehren
Klägerin
sei
auch
begründet
.
Beklagte
sei
beitgeber
ordnungsgemäße
Abführung
Arbeitnehmeranteile
Sozialversicherung
verantwortlich
gewesen
.
habe
fremdes
Geld
gehandelt
.
sei
finanzielle
Leistungsfähigkeit
Beklagten
unerheblich
.
Unterlassen
Abführung
habe
objektiven
Tatbestand
§
StGB
verwirklicht
.
Vortrag
sei
seinerzeit
anderen
Unternehmern
Arbeitsgemeinschaft
verbunden
gewesen
habe
verlassen
Mitarbeiter
Löhne
ordnungsgemäß
berechnen
Sozialversicherungsbeiträge
abführen
würden
vermöge
Beklagten
Vorwurf
Vorsatzes
entlasten
.
II
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Überprüfung
sentlichen
Punkt
stand
.
1
.
Zulässigkeit
Feststellungsklage
bestehen
.
Beschluss
18
.
September
IX
hat
Senat
ausgeführt
Insolvenzgläubiger
könne
Schuldner
Widerspruch
Anmeldung
Forderung
vorsätzlich
begangenen
unerlaubten
Handlung
einlege
§
InsO
Klage
Feststellung
Forderung
Schuldner
erheben
.
Widerspruch
stehe
zwar
Feststellung
Forderung
§
Abs.
Satz
InsO
hindere
Vollstreckung
Tabelle
entsprechendes
Feststellungsurteil
beseitigt
worden
sei
.
stelle
Erhebung
Feststellungsklage
grundsätzlich
notwendige
prozessuale
Reaktion
Gläubigers
Widerspruch
.
Rechtsprechung
vgl.
ferner
;
.
18
.
Mai
hat
ganz
überwiegend
Zustimmung
erfahren
vgl.
HK-InsO/Landfermann
4
.
Aufl
.
.
7
;
HmbKommInsO/Herchen
§
.
13
;
HmbKomm-InsO/Streck
.
11
;
Kießner
InsO
2
.
Aufl
.
.
6
;
Braun/Buck
aaO
.
8
;
Ahrens
Kohte/Ahrens/Grote
Verfahrenskostenstundung
Restschuldbefreiung
Verbraucherinsolvenzverfahren
3
.
Aufl
.
.
11
;
;
.
beschränkter
Widerspruch
möglich
ist
ergibt
jedenfalls
Änderungen
Gesetz
Änderung
Insolvenzordnung
anderer
Gesetze
26
.
Oktober
.
S.
vorgenommen
wurden
.
§
Abs.
InsO
.
hat
Gläubiger
Anmeldung
Forderung
"
Tatsachen
anzugeben
Einschätzung
ergibt
vorsätzlich
begangene
unerlaubte
Handlung
Schuldners
zugrunde
liegt
"
.
Erfordernis
Sinn
macht
Schuldner
ohnehin
nur
Forderung
insgesamt
Widerspruch
einlegen
könnte
erscheint
bereits
zweifelhaft
.
Ist
Gläubiger
Darlegungslast
entsprechend
vorgegangen
hat
Insolvenzgericht
§
Abs.
InsO
.
"
Schuldner
Rechtsfolgen
§
Möglichkeit
Widerspruchs
hinzuweisen
"
.
Fällen
wird
angemeldete
Forderung
Schuldner
bestritten
werden
können
;
Widerstand
wird
nur
Einordnung
vorsätzlichen
unerlaubten
Handlung
herrührend
leisten
wollen
.
Gesetzgeber
hier
nur
Möglichkeit
aussichtslos
weit
gehenden
nämlich
Forderung
insgesamt
gerichteten
Widerspruchs
habe
gewähren
wollen
ist
anzunehmen
.
Schrifttum
teilweise
anders
beantwortete
Frage
Widerspruch
Einordnung
Forderung
vorsätzlicher
unerlaubter
Handlung
Vollstreckung
Tabellenauszug
hindert
so
.
18
.
Mai
aaO
kommt
.
Unabhängig
ist
Rechtsschutzinteresse
Feststellungsklage
bejahen
.
Klägerin
will
Forderung
spätestens
Ablauf
Wohlverhaltensperiode
durchsetzen
gleichgültig
Schuldner
Restschuldbefreiung
erteilt
worden
ist
.
Widerspruch
Einordnung
Forderung
macht
deutlich
Wehr
setzen
wird
.
besteht
sachlicher
Grund
Streit
Rechtsnatur
angemeldeten
Widerspruchs
Schuldners
Tabelle
festgestellten
Forderung
Zeit
Erteilung
Restschuldbefreiung
verschieben
Ergebnis
also
Ausgang
Rechtsstreits
Schuldner
erhebende
Vollstreckungsgegenklage
§
überlassen
.
18
.
Mai
aaO
S.
.
Beteiligten
umstrittene
Charakter
Forderung
sollte
möglichst
frühzeitig
geklärt
werden
Ungewissheit
fortbesteht
Schuldner
angestrebten
Restschuldbefreiung
betreffende
Forderung
tituliert
durchgesetzt
werden
kann
.
18
.
Mai
aaO
S.
m.w
.
;
so
auch
InsO
.
.
.
Schuldner
ist
wichtig
Frage
alsbald
beantwortet
wird
Antwort
möglicherweise
abhängt
Antrag
Restschuldbefreiung
überhaupt
weiterverfolgt
.
Gläubiger
muss
ebenfalls
schnellen
Klärung
gelegen
sein
andernfalls
Beweisnot
geraten
kann
.
Revision
angesprochene
Möglichkeit
frühzeitig
Beweise
sichern
ist
immer
gegeben
.
2
.
hält
Annahme
Berufungsgerichts
Feststellungsklage
sei
auch
sachlich
gerechtfertigt
derzeitigem
Streitstand
rechtlichen
Überprüfung
stand
.
Auffassung
Revisionserwiderung
ist
Prüfung
Begründetheit
Senat
verwehrt
.
Zulassung
Revision
Berufungsgericht
ist
Frage
Zulässigkeit
Klage
beschränkt
.
Berufungsgericht
hat
Tenor
Urteils
Revision
unbeschränkt
zugelassen
.
ist
zwar
anerkannt
Beschränkung
Zulassung
auch
ausschließlich
Entscheidungsgründen
Berufungsurteils
ergeben
kann
.
Beschränkung
muss
jedoch
klar
eindeutig
entnehmen
lassen
.
Umstand
allein
Berufungsgericht
vorliegenden
Fall
Begründung
Zulassung
Revision
gegeben
hat
nur
Zulässigkeit
Klage
bezieht
reicht
vgl.
.
3
.
März
.
Beklagte
objektiven
Tatbestand
§
StGB
erfüllt
nämlich
Arbeitgeber
Einzugsstelle
Beiträge
Arbeitnehmern
Sozialversicherung
vorenthalten
hat
ist
allerdings
Angriff
Revision
bedingten
Vorsatz
Beklagten
zweifeln
.
Tatrichter
hat
festgestellt
Beklagte
etwa
Arbeitsgemeinschaft
Arbeitgeber
war
.
Anfangs
habe
zwar
Buchhaltung
Arbeitsgemeinschaft
Beklagte
selbstständiger
Unternehmer
angehört
habe
Sozialversicherungsbeiträge
berechnet
abgeführt
.
Jedoch
sei
Anfang
Streitigkeiten
Arbeitsgemeinschaft
gekommen
Zeit
hier
maßgeblichen
Ereignisse
"
sei
Beklagte
bereits
Arbeitsgemeinschaft
ausgeschlossen
gewesen
.
Gleichwohl
habe
formationen
Gehaltsberechnungen
Mitarbeiter
eingeholt
.
rechtfertigt
Berufungsgericht
gezogenen
Schluss
habe
Arbeitgeberpflichten
überhaupt
gekümmert
mögliche
Verstöße
bewusst
Kauf
genommen
.
Vortrag
Übergehen
Revision
rügt
"
Mitgesellschafter
"
Beklagten
"
Gesellschafterversammlung
"
29
.
Mai
ausdrücklich
festgehalten
hätten
Arbeitslöhne
Beklagten
übernommen
würden
steht
.
29
.
Mai
waren
Klägerin
Tabelle
angemeldeten
Rückstände
größten
Teil
bereits
aufgelaufen
.
hat
Beklagte
mitgeteilt
Zeitraum
"
"
bezog
.
eigenen
Vorbringen
Beklagten
war
fraglichen
"
Gesellschafterversammlung
"
anwesend
.
etwaiges
Vertrauen
Beschluss
Inhalt
auch
immer
umgesetzt
werden
würde
konnte
erst
einstellen
erfahren
hatte
.
geschah
ist
vorgetragen
.
Übrigen
lässt
Vorbringen
Beklagten
auch
Raum
Annahme
Arbeitsgemeinschaft
finanziell
Lage
war
Arbeitslöhne
Beklagten
"
übernehmen
"
.
Indes
kann
derzeit
ausgegangen
werden
Beklagte
objektiven
Tatbestand
§
StGB
erfüllt
hat
.
Tatsacheninstanzen
hat
Beklagte
geltend
gemacht
sei
fraglichen
Zeitraum
zahlungsunfähig
gewesen
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
.
hat
Leistungsfähigkeit
Beklagten
unerheblich
gehalten
fremdes
Geld
verwalten
gehabt
habe
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Alleiniger
Schuldner
Arbeitnehmeranteils
-9-
alversicherung
ist
gemäß
§
Abs.
Arbeitgeber
.
fehlt
Treuhandverhältnis
Arbeitgebers
Arbeitnehmern
;
.
10
Juli
;
8
.
Dezember
ZR
291
;
BGHSt
.
Kann
Arbeitgeber
Verbindlichkeit
Träger
Sozialversicherung
Zahlungsunfähigkeit
erfüllen
liegt
Tatbestand
§
StGB
grundsätzlich
;
.
25
.
September
2127
;
BGHSt
.
Allerdings
kann
Tatbestand
auch
dann
verwirklicht
werden
Handlungspflichtige
zwar
Fälligkeitstag
zahlungsunfähig
pflichtwidriges
Verhalten
jedoch
praktisch
vorverlagert
ist
;
kann
Fall
sein
Arbeitgeber
erkennt
Unternehmen
Liquiditätsprobleme
abzeichnen
gleichwohl
unterlässt
besondere
Maßnahmen
etwa
Aufstellung
Liquiditätsplans
Bildung
Rücklagen
Absehen
Auszahlung
vollen
Nettolohns
Arbeitnehmer
Zahlung
Fälligkeitstag
sicherzustellen
;
.
25
.
September
aaO
;
BGHSt
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Voraussetzungen
derartigen
Ausnahmefalls
festgestellt
.
.
Berufungsurteil
ist
somit
aufzuheben
§
Abs.
.
Sache
ist
Nachholung
bisher
unterlassenen
Feststellungen
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
§
Abs.
Satz
.
Dr.
Dr.
Dr.
Raebel
Dr.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
LG
Entscheidung